Auf dieser Seite
Zusammenfassung:
Streitgegenstand war die Verweigerung eines Beitrags aus dem Gemeinnützigen Fonds für ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit im Land X. Massgeblich war, dass nach den einschlägigen Richtlinien des Gemeinnützigen Fonds keine Beiträge an Projekte in Staaten ausgerichtet werden, die bei der Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen nicht im Grundsatz mit der Schweiz kooperieren. Das betroffene Land fällt nach den geltenden Richtlinien in diese Kategorie. Der Regierungsrat hält fest, dass bei Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds kein Rechtsanspruch besteht und der Fondsverwaltung ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Im Rekursverfahren überprüft der Regierungsrat lediglich, ob eine Rechtsverletzung vorliegt. Eine Angemessenheitsprüfung wird nicht vorgenommen. Die Einwände der Rekurrentin gegen die migrationspolitischen Vergabekriterien vermögen keine Rechtsverletzung darzutun. Da die Verknüpfung der Beitragsvergabe mit solchen Kriterien rechtlich zulässig ist, erweist sich der Entscheid als rechtmässig. Der Rekurs wird abgewiesen.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 29. April 2022 wies die Rekursgegnerin ein Gesuch des Rekurrenten um die Gewährung eines Beitrags aus dem Gemeinnützigen Fonds ab.
Diese Verfügung beruht auf folgendem Sachverhalt:
Mit Gesuch vom 30. März 2022 ersuchte der Rekurrent um einen Beitrag von Fr. 113 000 an ein Projekt der Entwicklungszusammenarbeit (EZA) im Land X. Das Projekt betrifft […]. Die Rekursgegnerin wies das Gesuch mit der Begründung ab, der Gemeinnützige Fonds leiste keine Beiträge für Vorhaben in Ländern, die ihre Staatsangehörigen im Grundsatz nicht rückübernehmen würden, unabhängig von der Existenz eines Rückübernahmeabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft. X. gehöre zu diesen Ländern.
B. Gegen diese Verfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 24. Mai 2022 Rekurs an den Regierungsrat und beantragte, der Entscheid der Rekursgegnerin sei nochmals zu überprüfen.
C. In ihrer Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei.
D. Die Staatskanzlei übermittelte dem Rekurrenten mit Schreiben vom 7. Februar 2023 die Vernehmlassung der Rekursgegnerin zur Kenntnisnahme und freigestellten Stellungnahme innert 30 Tagen. Der Rekurrent liess sich in der Folge nicht mehr vernehmen.
Die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie die weiteren Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid erforderlich, aus den Erwägungen.
Erwägungen:
1. a) Nach § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) können Anordnungen einer unteren Verwaltungsbehörde durch Rekurs an die obere Behörde weitergezogen werden. Erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen können mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden (§ 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG).
b) Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung der Rekursgegnerin vom 29. April 2022 handelt es sich um die Anordnung einer Direktion, weshalb der Regierungsrat zuständige Rekursinstanz ist. Da die Rekursfrist gewahrt ist und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
2. [Ausstand Direktionsvorsteher/in]
3. a) In ihrer Rekursschrift vom 24. Mai 2022 macht die Rekurrentin geltend, vom betroffenen Projekt habe insbesondere während der Covid-19-Pandemie die Bevölkerung in X […] profitiert. In der dritten Phase werde das Projekt in der Stadt Y. und […] ausgeweitet, wodurch weitere rund […] Menschen vom Projekt direkt oder indirekt profitieren würden. Das Projekt sei daher von nationaler Bedeutung und habe einen wesentlichen Beitrag zur Bekämpfung der Covid-19-Pandemie in X. geleistet. Die ersten beiden Projektphasen seien durch die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit (DEZA) sowie den Kanton Genf und den Migros-Unterstützungsfonds mit beträchtlichen finanziellen Beiträgen unterstützt worden. Es sei unverständlich, dass X. als unzulässiges Land eingestuft werde und dass grundsätzlich keine Unterstützungsgelder für Entwicklungsprojekte in X. mehr gesprochen würden. Äusserst problematisch sei, dass die Erfüllung von migrationspolitischen Kriterien eine Grundlage für die Vergabe von Beiträgen an Entwicklungsprojekte darstelle und dadurch langjährige Kooperationen leiden müssten. Zudem übernehme X. eigene Staatsangehörige im Grundsatz, ausser wenn es sich um unfreiwillige Rückführungen handle, wie die Botschaft in Bern in einem Mailverkehr mit dem Rekurrenten vom 14. Mai 2022 festgehalten habe. Der Rekurrent beantrage daher, dass der Status von X. als unzulässiges Land zurückgenommen und sein Gesuch nochmals überprüft werde. Das Prinzip der «Rückübernahme im Grundsatz» sei nicht klar definiert und entspreche nicht der Praxis des Landes X. X. nehme grundsätzlich alle rückkehrwilligen eigenen Staatsangehörigen auf, mit Ausnahme von zwangsweisen Rückschaffungen. Dies ergebe sich auch aus zwei vom Rekurrenten im Original-Auszug aus dem Amtsblatt des Landes X. beigelegten Gesetzesbeschlüssen. X. kooperiere daher mit der Schweiz sehr wohl im Migrationsbereich und es gebe keinen ausreichenden Grund, Vorhaben in X. deshalb kategorisch auszuschliessen. Weiter sei es grundsätzlich sehr problematisch, dass Entscheide über die Vergabe von Unterstützungsbeiträgen in der EZA aufgrund migrationspolitischer Kriterien gefällt würden. Es sei unverständlich, dass bis anhin erfolgreiche Kooperationen dadurch gefährdet oder verunmöglicht und dadurch letztlich die lokalen Partner und die lokale Bevölkerung leiden würden. Diese Verknüpfung widerspreche dem Zweck und der Aufgabe der EZA und unterwerfe deren humanitären Ziele migrationspolitischen Eigeninteressen. Im Falle von X. sei der Migrationsbereich zudem nahezu irrelevant. Die Migration aus X. in die Schweiz bewege sich auf einem tiefen Niveau und es komme kaum je zu Rückführungen nach X. Zudem habe der Rekurrent von der DEZA für die Programmphase 2022–2024/2025 weiterhin Unterstützungsbeiträge erhalten […] und die Migrationspolitik stelle hier offensichtlich kein ausschliessendes Kriterium dar. Es bestehe ein eklatanter Widerspruch, dass dieses Kriterium auf kantonaler Ebene zu einem grundsätzlichen Ausschluss vom Erhalt von Beiträgen führen solle, während es auf Bundesebene zwar Teil der Anpassungen der Strategie und der Ausrichtung der EZA der DEZA sei, aber keinen grundsätzlichen Ausschluss von Unterstützungsbeiträgen bedeute.
b) Der Rekursgegner führt in der Vernehmlassung vom 20. Juni 2022 aus, er bezweifle nicht, dass die Bevölkerung im Projektperimeter vom Projekt profitiere, dies sei jedoch nicht relevant. Ebenso wenig sei relevant, wie gross das Projekt sei und auch der vom Rekurrenten gemachte Bezug zur Covid-19-Pandemie sei unerheblich, handle es sich doch hier um einen herkömmlichen EZA-Beitrag. In der Vergangenheit seien zwar Beiträge für Projekte in X. im Rahmen der EZA bewilligt worden, X. sei jedoch in den betreffenden Jahren auch (noch) nicht auf der Liste der Länder, in die keine EZA-Beiträge fliessen sollten, gewesen. Ab 2021 seien keine Beiträge mehr für Projekte in X. bewilligt worden. Der Ausschluss gewisser Länder von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds entspreche der mehrjährigen Praxis des Regierungsrates. Die Beiträge des Gemeinnützigen Fonds seien nicht auf langjährige Zusammenarbeit ausgerichtet, sondern sollten einmalig ausserordentliche Projekte unterstützen. Aus diesem Grund sei u. a. auch eine Sperrfrist von vier Jahren für die erneute Gewährung eines Beitrages an dasselbe Vorhaben vorgesehen. Es würden zudem keine Vorhaben unterstützt, die den Zielen der Politik des Kantons zuwiderlaufen. Dies müsse sinngemäss in der EZA auch bedeuten, dass keine Länder unterstützt werden müssten, die mit der Schweiz nicht ausreichend kooperierten. Dass hierfür migrationspolitische Kriterien angewendet würden, sei sachlich vertretbar. Die Verknüpfung von humanitären Zielen und migrationspolitischen Eigeninteressen widerspreche dem Zweck der EZA nicht. Bei der Qualifikation der Länder, die das erforderliche Kriterium «im Grundsatz keine Rückübernahme ihrer Staatsangehörigen» erfüllten, stütze sich der Gemeinnützige Fonds auf die Auskunft des Migrationsamtes, die jeweils im Herbst jeden Jahres vor der Ansetzung der Eingabefrist für die EZA-Gesuche eingeholt werde. Das Kriterium unterscheide nicht, ob es sich hierbei um freiwillige oder unfreiwillige Rückkehrende handle. Mit der Formulierung «im Grundsatz» solle insbesondere verdeutlicht werden, dass die Nichtrücknahme unabhängig davon sei, ob ein Rückübernahmeabkommen mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehe oder nicht. Dieses Kriterium könne damit auch erfüllt sein, wenn «nur» bezüglich unfreiwilliger Rückkehrender keine Kooperation möglich sei.
4. a) Dem Kanton werden jährlich die ihm zustehenden Anteile am Gewinn aus den Lotterien und Sportwetten der Genossenschaft Swisslos Interkantonale Landeslotterie zugewiesen. Zur Verwaltung dieser Reingewinne führt der Kanton den Gemeinnützigen Fonds sowie drei weitere Fonds (§ 1 Lotteriefondsgesetz vom 2. November 2020 [LFG; LS 612]). Die Mittel des Gemeinnützigen Fonds werden für gemeinnützige Zwecke aller Art ausserhalb der Bereiche der anderen Fonds verwendet (§ 3 LFG). Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b LFG sind die Beiträge aus dem Gemeinnützigen Fonds für Vorhaben zu verwenden, die einen Bezug zum Kanton Zürich haben und in erster Linie dessen Bevölkerung zugutekommen. In der Verordnung über den Gemeinnützigen Fonds vom 9. Dezember 2020 (VGF; LS 612.1) ist im Sinne einer Ausnahme in § 5 Abs. 1 lit. d festgelegt, dass Vorhaben der EZA unter bestimmten Voraussetzungen mitfinanziert werden können. Danach ist eine Beitragsgewährung an Vorhaben der EZA möglich bei Projekten in Staaten ausserhalb der Europäischen Union, sofern die gesuchstellende Organisation über ein Gütesiegel der Stiftung ZEWO verfügt und im Jahr der Beitragsgewährung oder im Vorjahr Mittel der DEZA erhalten hat. Der Gesamtbetrag der in einem Jahr gewährten Beiträge an Vorhaben gemäss § 5 Abs. 1 VGF darf in der Regel einen Fünftel der Mittel, die dem Gemeinnützigen Fonds im Vorjahr zugewiesen wurden, nicht übersteigen (§ 5 Abs. 2 Satz 1 VGF).
b) Der Gemeinnützige Fonds wird vom Generalsekretariat der Rekursgegnerin verwaltet (§ 1 VGF). Die Vergabekriterien für Beiträge aus dem Gemeinnützigen Fonds an die EZA werden gestützt auf § 6 Abs. 3 VGF jährlich auf der Kantonswebseite in den Richtlinien für Beiträge aus dem Gemeinnützigen Fonds an Vorhaben der EZA und der Inlandhilfe publiziert. Es ist unbestritten, dass gemäss den für das Jahr 2022 geltenden Richtlinien keine Beiträge an Vorhaben in Ländern geleistet werden durften, die ihre Staatsangehörigen im Grundsatz nicht rückübernehmen, unabhängig von der Existenz eines Rücknahmeabkommens mit der Schweizerischen Eidgenossenschaft. Weiter ist unbestritten, dass in den Richtlinien für das Jahr 2022 unter anderem X. als solches Land aufgeführt war.
c) Auf die Gewährung eines Beitrags aus dem Gemeinnützigen Fonds besteht kein Anspruch (§ 6 Abs. 4 LFG). Die sachgerechte Vorbereitung der Entscheide zur Gewährung von Beiträgen aus dem Gemeinnützigen Fonds mit seinen beschränkten Mitteln erfordert eine Gesamtsicht und Erfahrung, über die in erster Linie die Fondsverwaltung verfügt. Der Ermessensspielraum der Fondsverwaltung ist dabei sehr gross. Gemäss § 12 Abs. 3 LFG können angefochtene Akte der Fondsverwaltung denn auch nur auf Rechtsverletzungen überprüft werden. Die Rüge der Unangemessenheit ist ausgeschlossen. Der Rekurrent rügt vorliegend insbesondere, dass Entscheide über die Vergabe von Unterstützungsbeiträgen in der EZA aufgrund migrationspolitischer Kriterien gefällt würden. Damit rügt der Rekurrent jedoch keine Rechtsverletzung. Jedenfalls erscheint es angesichts der beschränkten Mittel für die EZA nicht willkürlich, Einschränkungen bei der Vergabe festzulegen und die Vergabe auch mit migrationspolitischen Kriterien zu verknüpfen. Diese Praxis entspricht auch Dispositiv IV des Beschlusses des Kantonsrates vom 12. Februar 2018, der im Rahmen der Bewilligung des Rahmenkredits aus dem Lotteriefonds für Vorhaben der Inlandhilfe und der EZA von 2018 bis längstens 2021 (Vorlage 5361a) unter anderem beschloss, dass für Vorhaben in Ländern, die ihre Staatsangehörigen im Grundsatz nicht rückübernehmen, keine Beiträge geleistet werden sollen. Dabei liegt es im Ermessen der Rekursgegnerin, Beiträge an EZA-Projekte bereits dann zu verweigern, wenn diese Länder betreffen, mit denen «nur» bezüglich unfreiwilliger Rückkehrender keine Kooperation möglich ist. Das Argument des Rekurrenten, X. nehme mit Ausnahme von zwangsweisen Rückschaffungen grundsätzlich alle rückkehrwilligen eigenen Staatsangehörigen auf, ist deshalb nicht relevant. Unbehelflich ist auch der Hinweis des Rekurrenten auf den Umstand, dass er für das fragliche Projekt DEZA-Beiträge erhalte. Der Kanton regelt die Voraussetzungen für seine EZA-Beiträge unabhängig von der Praxis des Bundes. Eine Rechtsverletzung durch die Rekursgegnerin ist nach dem vorgehend Ausgeführten nicht ersichtlich.
5. Zusammenfassend ergibt sich somit, dass der Rekurs abzuweisen ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG).
© 2026 Staatskanzlei des Kantons Zürich