0561

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 153/2024
Entscheiddatum
28. Februar 2024
Rechtsgebiet
Öffentlicher Personenverkehr
Schlagworte
Verbundfahrplan Grundversorgung Erschliessung Betriebsstabilität
Verwendete Erlasse
Gesetz über den öffentlichen Personenverkehr (PVG; LS 740.1); Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung; LS 740.3).
Zusammenfassung
Streitgegenstand ist die Aufhebung des Halts der S7 in Kemptthal, die Einstellung eines Abschnitts der Buslinie 650 sowie der Wegfall des Anschlusses an die S7. Die Rekurrentin macht geltend, die Angebotsänderungen würden die Erschliessung der Ortsteile Winterberg und Kemptthal verschlechtern und die räumliche Entwicklung des Gebiets ungenügend berücksichtigen. Der Zürcher Verkehrsverbund (Rekursgegner) führt demgegenüber aus, die Verlagerung des Halts von der S7 auf die S24 diene der Verbesserung der Betriebsstabilität auf dem stark belasteten Streckenabschnitt Winterthur-Effretikon. Der Regierungsrat hält fest, dass die gesetzlichen Anforderungen an die Grundversorgung und Erschliessung weiterhin erfüllt sind. Die angefochtenen Angebotsänderungen erweisen sich daher als rechtmässig. Der Rekurs wird abgewiesen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. Der Verkehrsrat stimmte mit Beschluss vom 1. Juli 2021 den gegenüber dem Verbundfahrplan 2021 vorgenommenen Angebotsänderungen für die Fahrpläne 2022 und 2023 zu und ermächtigte die Direktion des Rekursgegners, die entsprechenden Fahrpläne zu erstellen und den Gemeinden in rekursfähiger Form zu eröffnen. Mit Schreiben vom 23. August 2021 eröffnete der Rekursgegner den politischen Gemeinden im Kanton Zürich, und damit der Rekurrentin, diesen Beschluss und den Verbundfahrplan 2022–2023 und wies in der Rechtsmittelbelehrung daraufhin, dass einem Rekurs die aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen entzogen sei.

B. Gegen diese Verfügung wurde mit Eingabe vom 16. September 2021 rechtzeitig Rekurs an den Regierungsrat erhoben. Die Rekurrentin beantragte, es sei auf die folgenden Änderungen des Verbundfahrplans 2022–2023 zu verzichten: Streichung des Halts der S7 beim Bahnhof Kemptthal bis 21.20 Uhr, Einstellung der Buslinie 650 zwischen den Haltestellen Winterberg, Wältiwis, und dem Bahnhof Kemptthal sowie fehlender Anschluss der Buslinie 650 an die S7 beim Bahnhof Kemptthal. Weiter beantragte die Rekurrentin, der Beschluss des Verkehrsrates vom 1. Juli 2021 betreffend Festsetzung des Verbundfahrplans 2022–2023 sei aufzuheben und es sei den Angebotsänderungen dahingehend zuzustimmen, dass die S7 den Bahnhof Kemptthal weiterhin bediene und dass die Buslinie 650 auf dem Abschnitt Winterberg, Wältiwis - Bahnhof Kempt¬thal mit Anschluss an die S7 beibehalten werde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners. Gleichzeitig beantragte die Rekurrentin die Sistierung des Verfahrens, bis eine der Parteien die Wiederaufnahme verlange.

C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2021 wurde das Verfahren antragsgemäss sistiert. Mit Schreiben vom 29. Oktober 2021 beantragte die Rekurrentin die Fortsetzung des Verfahrens, da die Gespräche zwischen den Parteien zu keiner einvernehmlichen Lösung geführt hätten.

D. Mit Verfügung vom 10. März 2023 wurde die Sistierung aufgehoben und der Rekursgegner wurde eingeladen, innert 30 Tagen eine Vernehmlassung mit den vollständigen Akten einzureichen. In seiner Vernehmlassung vom 31. März 2023 beantragte der Rekursgegner die Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrentin.

E. Die Vernehmlassung vom 31. März 2023 wurde der Rekurrentin mit Schreiben vom 12. Juli 2023 zur Kenntnis- und freigestellten Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt. Mit Eingabe vom 10. August 2023 nahm die Rekurrentin zur Vernehmlassung Stellung.

F. Mit Beschluss vom 6. Juli 2023 stimmte der Verkehrsrat den gegenüber dem Verbundfahrplan 2022–2023 vorgenommenen Angebotsänderungen für die Fahrpläne 2024 zu und ermächtigte die Direktion des Rekursgegners, die entsprechenden Fahrpläne zu erstellen und den Gemeinden in rekursfähiger Form zu eröffnen. Mit Schreiben vom 18. August 2023 eröffnete der Rekursgegner den politischen Gemeinden im Kanton Zürich, und damit der Rekurrentin, diesen Beschluss und den Verbundfahrplan 2024.

G. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 15. September 2023 rechtzeitig Rekurs an den Regierungsrat. Die Rekurrentin beantragte, der Verbundfahrplan 2024 sei wie folgt zu ändern: Wiedereinführung des Halts der S7 beim Bahnhof Kemptthal; Wiedereinführung der Buslinie 650 zwischen den Haltestellen Winterberg, Wältiwis, und dem Bahnhof Kemptthal sowie Gewährleistung eines Anschlusses der Buslinie 650 an die S7 beim Bahnhof Kemptthal. Weiter beantragte die Rekurrentin, der Beschluss des Verkehrsrates vom 6. Juli 2023 betreffend Festsetzung des Verbundfahrplans 2024 sei aufzuheben und es sei den Angebotsänderungen dahingehend zuzustimmen, dass die S7 den Bahnhof Kemptthal wieder bediene und dass die Buslinie 650 auf dem Abschnitt Winterberg, Wältiwis – Bahnhof Kemptthal mit Anschluss an die S7 wieder eingeführt werde, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Rekursgegners.

H. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2023 wurde der Rekursgegner eingeladen, innert 30 Tagen eine Vernehmlassung mit den vollständigen Akten einzureichen. In seiner Vernehmlassung vom 15. November 2023 beantragte der Rekursgegner die Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolgen zulasten der Rekurrentin.

I. Die Vernehmlassung vom 15. November 2023 wurde der Rekurrentin mit Schreiben vom 7. Dezember 2023 zur Kenntnis- und freigestellten Stellungnahme innert 30 Tagen zugestellt. Mit Eingabe vom 4. Januar 2024 nahm die Rekurrentin zur Vernehmlassung Stellung.
Die Begründungen der Parteien ergeben sich, soweit erforderlich, aus den Erwägungen.

Erwägungen:

1. Im Rahmen der eingangs erwähnten Rekurse stellen sich identische Sach- und Rechtsfragen. Die beiden Rekursverfahren sind deshalb aus Gründen der Prozessökonomie zu vereinigen und gemeinsam zu behandeln.

2. a) Nach § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) können Anordnungen von Kommissionen, die von einem Mitglied des Regierungsrates geleitet werden, an den Regierungsrat weitergezogen werden. Gemäss § 10 des Gesetzes über den öffentlichen Personenverkehr vom 6. März 1988 (PVG; LS 740.1) ist der Verkehrsverbund eine unselbstständige Anstalt des kantonalen öffentlichen Rechts (Abs. 1) mit Partei- und Prozessfähigkeit (Abs. 2). Seine Führung obliegt dem Verkehrsrat (§ 13 Abs. 2 PVG); die unmittelbare Leitung wird durch eine Direktion besorgt, die der Volkswirtschaftsdirektion administrativ angegliedert ist (§ 15 Abs. 1 PVG). Der Verkehrsrat umfasst neun Mitglieder. Er wird von einem Mitglied des Regierungsrates präsidiert (§ 14 Abs. 1 PVG). Die Beschlüsse des Verkehrsrates vom 1. Juli 2021 und 6. Juli 2023 können somit beim Regierungsrat angefochten werden und dieser ist zur Behandlung der form- und fristgerecht eingereichten Rekurse zuständig.

b) Der Rekursgegner gewährleistet gemäss § 18 Abs. 1 PVG eine Grundversorgung; darüber hinaus werden entsprechend der möglichen Nachfrage Fahrplanverdichtungen und zusätzliche Linien eingeführt. In Streitigkeiten über die Ausgestaltung der Grundversorgung, die Festlegung des übrigen Verbundangebotes sowie die Kostenanteile der Gemeinden steht diesen der Rekurs an den Regierungsrat offen (§ 29 PVG). Streitgegenstand der vorliegenden Rekursverfahren ist die Wiedereinführung des Halts der S7 beim Bahnhof Kemptthal, die Wiedereinführung der Buslinie 650 zwischen den Haltestellen Winterberg, Wältiwis, und dem Bahnhof Kemptthal sowie die Gewährleistung eines Anschlusses der Buslinie 650 an die S7 beim Bahnhof Kemptthal. Die Legitimation der Rekurrentin ist unbestritten, ist sie als Anliegergemeinde doch ohne Weiteres in den von ihr vertretenen schutzwürdigen Interessen betroffen.

3. [Ausstand Direktionsvorsteher/in]

4. a) Die Rekurrentin führt in ihren Rekursschriften vom 16. September 2021 und 15. September 2023 aus, die Buslinie 650 habe bis zum Fahrplanwechsel 2022/2023 die im Norden ihrer Gemeinde liegenden Ortsteile Winterberg und Kemptthal miteinander verbunden, die Fahrzeit zwischen dem Bahnhof Kemptthal und der ersten Haltestelle in Winterberg (Wältiwis) habe lediglich sechs Minuten betragen. Dabei habe die Buslinie 650 Anschluss an die S7, die zwischen Winterthur und Zürich den Bahnhof Kemptthal bediene, gehabt. Die Fahrdauer zwischen Winterberg und dem Hauptbahnhof Winterthur habe lediglich 18 Minuten betragen. Im Ortsteil Kemptthal liege das sogenannte Valley-Areal. Nach der Verlagerung der Industrieproduktion durch die Firma A. an andere Standorte und die Übernahme durch die B. AG sei der grösste Teil des Areals Mitte 2018 in das Eigentum der C. AG übergegangen. Das Areal solle als Standort für Start-ups, Technologiefirmen, Freizeit- und Gastrobetriebe und dergleichen etabliert werden. Auf dem Areal würden sich heute über 1100 Arbeitsplätze, 138 Unternehmen und mehr als 42 000 m² vermietete Flächen befinden. Die Entwicklung des Areals sei aber noch nicht abgeschlossen. Die Anzahl Arbeitsplätze, Firmen und vermieteter Flächen werde noch erheblich ansteigen, erwartet würden rund 1500 Arbeitsplätze oder sogar mehr. Oberhalb bzw. nordwestlich von Kemptthal liege der Ortsteil Winterberg. Auch dieser Ortsteil werde sich baulich markant weiterentwickeln: Mitten in Winterberg befinde sich das Areal Ölwis/Blankenwis. Dieses umfasse rund 45 000 m² und sei mit einer Gestaltungsplanpflicht belegt. Mit der Genehmigung des privaten Gestaltungsplans Ölwis/Blankenwis an der Gemeindeversammlung vom 5. Dezember 2022 sei die Grundlage für die Realisierung von voraussichtlich 209 zusätzlichen Wohneinheiten in Winterberg gelegt worden. Die entsprechende Investorengruppe beabsichtige eine Realisierung bis 2026/2027. Durch die Angebotsänderungen im Verbundfahrplan 2022–2023, die mit dem Verbundfahrplan 2024 beibehalten würden, entfalle eine Anbindung von Winterberg an den nächstgelegenen S-Bahnhof Kemptthal. Um nach Winterthur zu pendeln, müssten sämtliche Bewohnerinnen und Bewohner von Winterberg eine Extraschlaufe in die entgegengesetzte Richtung zum Bahnhof Effretikon in Kauf nehmen. Kemptthal werde zudem von den übrigen Ortsteilen «abgehängt», indem es keine Busverbindung zwischen den weiteren Ortsteilen von Lindau und Kemptthal mehr gebe. Dabei verlängere sich auch die Pendelzeit in Richtung Winterthur markant. Die Reisedauer von Winterberg, Wältiwis, bis zum Bahnhof Effretikon dauere nun mit der Buslinie 650 bereits 15 Minuten. Die Reisedauer von Effretikon, Bahnhof, nach Winterthur HB betrage dann weitere acht Minuten, sodass man morgens insgesamt 26 Minuten von Winterberg nach Winterthur benötige, womit sich die Reisedauer gegenüber den 18 Minuten vor den Angebotsänderungen 2022/2023 um rund 50% erhöht habe. Nicht nur in Richtung Winterthur, auch in Richtung Zürcher Oberland hätten sich die Reise- und Pendelzeit erheblich verlängert. Von Wetzikon, Bahnhof, nach Kemptthal habe man vor den Angebotsänderungen 2022/2023 mit der S3 und der S7 32 Minuten benötigt. Die S7 halte seither nicht mehr in Kempt¬thal, stattdessen bediene die S24 den Bahnhof Kemptthal. Heute betrage die Fahrzeit von Wetzikon nach Kemptthal 53 Minuten. Die Reisezeit habe sich somit um 21 Minuten oder um 65% erhöht. Die angefochtenen Angebotsänderungen seien einseitig auf die Interessen der Transportunternehmen ausgelegt bzw. würden die räumliche Entwicklung und die Bedürfnisse der Rekurrentin nicht genügend berücksichtigen.
Die Rekurrentin machte weiter geltend, die angefochtenen Angebotsänderungen würden auch den übergeordneten Vorgaben nicht entsprechen. So gebe das Gesamtverkehrskonzept Kanton Zürich 2018 vor, dass der Anteil des öffentlichen Verkehrs am Modal Split erhöht werden müsse. Bis 2030 solle der Anteil des öffentlichen Verkehrs auf dem Korridor Winterthur–Zürich von 65% (Stand 2013) auf 75% angehoben werden. Der regionale Richtplan Winterthur und Umgebung (Richtplan RWU) bestimme zudem, dass die Gemeinde Lindau auch via Bahnhof Kemptthal an das S-Bahn-Netz anzubinden sei, wobei der Bahnhof Kemptthal gemäss der Vorgabe des Richtplans RWU als Umsteigebahnhof zu betreiben sei. Mit den Einträgen im Richtplantext korrespondiere auch der Massnahmenkatalog des regionalen Gesamtverkehrskonzepts Winterthur und Umgebung. Der Katalog halte als Massnahme fest, dass für das gesamte Valley-Areal ein Mobilitätskonzept erstellt werde. Das Mobilitätskonzept berücksichtige dabei insbesondere die aktuelle Anbindung an den öffentlichen Verkehr (öV). Mit Bezug auf die öV-Anbindung des Bahnhofs Kemptthal werde sowohl auf die S-Bahn-Linie 7 als auch auf die Buslinie 650 abgestellt. Das Mobilitätskonzept gehe von einem Modal Split öV – motorisierter Individualverkehr von grösstenteils 50 : 50 aus. Es beurteile die vorhandenen Parkplätze als genügend, setze aber voraus, dass der angenommene Modal Split eingehalten werden kann. Mit den angefochtenen Änderungen sei das aber mehr als fraglich. Der Kantonsrat habe schliesslich mit Beschluss vom 21. Februar 2022 Grundsätze über die Tarifordnung sowie über die mittel- und langfristige Entwicklung des Angebots des Rekursgegners für die Fahrplanjahre 2024–2027 festgelegt. Gemäss Ziffer I.1.a) des Kantonsratsbeschlusses solle die zusätzliche Nachfrage bis 2027 «… abgestimmt auf die angestrebte räumliche Entwicklung …» bewältigt werden. Die angefochtenen Angebotsänderungen würden aber weder die räumliche Entwicklung von Winterberg noch des Valley-Areals genügend berücksichtigen. Ebenso berücksichtigten sie nicht, dass der Richtplan RWU eine Anbindung von Winterberg an den Bahnhof Kemptthal vorgebe und den Bahnhof Kemptthal als Umsteigebahnhof definiere. Die Streichungen bei der Buslinie 650 und bei der S7 seien ausschliesslich verkehrsplanerisch bedingt. Die Verbundfahrpläne 2022–2024 hätten jedoch berücksichtigen müssen, dass sich die Ortsteile Kempt¬thal und Winterberg baulich stark entwickeln und absehbar massiv mehr Bewohnerinnen und Bewohner sowie Arbeitsplätze aufweisen würden, was ein Beibehalten der heutigen Verbindungen mit der Buslinie 650 und dem Anschluss an die S7 zur Folge hätte haben müssen.

b) Der Rekursgegner hält dem im Wesentlichen entgegen, der Bahnhof Kemptthal sei im Fahrplan 2021 durch die S7 (Winterthur – Zürich HB – Stadelhofen – Meilen – Rapperswil) halbstündlich bedient worden. Der Streckenabschnitt zwischen Winterthur und Effretikon, an dem der Bahnhof Kemptthal liege, sei mit verschiedenen S-Bahnen, Fernverkehrszügen und dem Güterverkehr sehr stark ausgelastet. Die Züge zwischen Winterthur und Effretikon verkehrten daher in sehr dichter Folge. In Fahrtrichtung Zürich verkehre unmittelbar nach der S7 die S11 (Seuzach/Wila– Winterthur – Zürich Stadelhofen – Zürich HB – Dietikon – Aarau), darauf unmittelbar die S8 (Winterthur – Zürich Oerlikon – Zürich HB – Thalwil – Pfäffikon SZ) und gleich anschliessend die S24 (Thayngen-Schaffhausen – Weinfelden – Flughafen – Zürich HB – Thalwil – Zug). Der zeitliche Abstand zwischen der planmässigen Abfahrt der S7 in Kemptthal und der planmässigen Durchfahrt der nachfolgenden S11 in Kemptthal habe bis 2021 nur 2,5 Minuten betragen. Für einen reibungslosen, stabilen Betrieb seien aber gemäss Angaben der SBB mindestens drei Minuten erforderlich. Bis und mit Fahrplan 2021 seien insbesondere in den Hauptverkehrszeiten oft Verspätungen der S7 auf diesem Abschnitt aufgetreten. Diese Verspätungen seien gemäss den Auswertungen der SBB unmittelbar auf die nachfolgenden Züge übertragen worden. Da die (der S7 nachfolgende) S11 via Zürich Stadelhofen verkehre, hätten sich die Verspätungen schliesslich auch auf den Kernbereich der Zürcher S-Bahn ausgewirkt. Die Verspätungen hätten den Betriebsablauf in Zürich Stadelhofen gestört und sich folglich auf nachfolgende S-Bahnen übertragen. Mit dem Fahrplan 2022/2023 sei die Betriebsstabilität zwischen Winterthur und Effretikon, und damit auch im Kernbereich der Zürcher S-Bahn, erhöht worden, indem der Halt in Kemptthal von der ersten S-Bahn in der dichten Zugsabfolge (S7) auf die letzte (S24) übertragen worden sei. Nach der S24 bestehe während der Hauptverkehrszeiten ein zeitlicher Abstand von 3,5 Minuten zur nächsten S-Bahn (S23). Ausserhalb der Hauptverkehrszeiten verkehre die S23 nicht und es bestehe ein zeitlicher Abstand von 6,5 Minuten zur nachfolgenden S12. Damit werde die Übertragung von Verspätungen aufgrund des Halts in Kemptthal minimiert. In der Gegenrichtung (Fahrtrichtung Winterthur) sei die Situation ähnlich. Die Zugfolge sei zwar gespiegelt (zuerst S24, gefolgt von S8, S11 und S7), nach der S7 verkehre aber der Fernverkehr in dichter Zugfolge, sodass sich Verspätungen der S7 auf den Fernverkehr auswirkten. Aufgrund des mit der strittigen Angebotsänderung erzielten grösseren zeitlichen Abstands von S24 und S8 gegenüber der S7 und dem Fernverkehr habe auch in dieser Fahrtrichtung die Stabilität des Betriebs erhöht werden können. Eine Anpassung der Fahrplanlagen von nachfolgenden S-Bahnen und des Fernverkehrs, um eine Beibehaltung des Halts der S7 in Kemptthal zu ermöglichen und gleichzeitig die Betriebsstabilität zu verbessern, sei aufgrund von vielen Restriktionen aus dem Gesamtnetz der Zürcher S-Bahn nicht möglich gewesen. Die Auswertungen aus dem Jahr 2022 würden belegen, dass mit der strittigen Massnahme die Betriebsstabilität auf dieser Achse habe erhöht werden können. Die Angebotsqualität des S-Bahn-Angebots habe mit der Anpassung des Halts in Kempt¬thal in etwa beibehalten werde können. Mit dem Halt der S24 in Kempt¬thal würden sich zwar die Umsteigebeziehungen in Effretikon aus dem Zürcher Oberland (S3) verschlechtern, hingegen reduziere sich beispielsweise die Reisezeit nach Zürich Flughafen (neu umsteigefrei in 14 Minuten statt mit Umsteigen in 23 Minuten). Durch die aufgeteilte Linienführung der S24 nach Winterthur (stündlich nach Schaffhausen/Thayngen bzw. Weinfelden) könne der Bahnhof Kemptthal sogar von mehr Bahnhöfen als vor der Angebotsänderung umsteigefrei erreicht werden. Als Folge der Anpassung des S-Bahn-Angebots am Bahnhof Kemptthal seien Anpassungen am Busangebot notwendig gewesen, da es aufgrund der neuen Fahrplanlage der in Kemptthal haltenden S-Bahnen und der benötigten Fahrzeit mit dem Bus zwischen Effretikon und Kemptthal nicht mehr möglich sei, mit dem Bus sowohl in Effretikon als auch in Kempt¬thal Anschlussbeziehungen zur S-Bahn zu schaffen. Im Fahrplan 2022 ff. sei es daher zweckmässiger, nur noch den Bahnhof Effretikon mit dem Bus zu bedienen und dort die Verknüpfung mit dem S-Bahn-Netz herzustellen. Die Bus-Linienführung sei entsprechend angepasst worden, sodass das Busangebot ab Winterberg, Wältiwis, nicht nach Kemptthal, sondern nach Effretikon geführt werde. Zur Vereinfachung der Fahrgastinformation sei eine neue Liniennummer eingeführt (Linie 657) worden, betrieblich handle es sich jedoch immer noch um dasselbe Fahrzeug. Die Betriebszeiten und der Takt seien unverändert (Montag bis Samstag 30-Minuten-Takt, sonntags 60-Minuten-Takt) geblieben. Für die beiden Buslinien bestünden Anschlüsse in Richtung Zürich an die S3, S19 und S24 und in Richtung Winterthur seien Anschlüsse an die S24 vorhanden. Durch das neue Busangebot komme es zu Veränderungen der Reisezeiten. Nach Zürich HB würden diese in etwa gleich bleiben. Ein deutlicher Reisezeitgewinn entstehe bei den Verbindungen von Winterberg nach Zürich Flughafen (24 statt 40 Minuten) und ins Zürcher Oberland (Beispiel Wetzikon: 33 statt 49 Minuten). Demgegenüber verlängere sich die Reisezeit von Winterberg nach Winterthur. Die Reisezeitverlängerung entspreche je nach Tageszeit sechs bzw. acht Minuten (24 bzw. 26 Minuten mit Umsteigen in Effretikon statt 18 Minuten mit Umsteigen in Kempt¬thal). Es müsse jedoch letztlich aufgrund der Nachfrage abgewogen werden, welchen Fahrgastgruppen Vor- bzw. Nachteile zugemutet würden. Anschlüsse sowohl in Kemptthal als auch in Effretikon seien bedingt durch die Änderungen im S-Bahn-Fahrplan nicht mehr möglich. Die Auswertung der Fahrgastzahlen des Fahrplanjahres 2019 belege, dass die Hauptnachfage der damaligen Buslinie 650 eindeutig nach Effretikon ausgerichtet gewesen sei (Verhältnis etwa 85% in Richtung Effretikon und 15% in Richtung Kemptthal). Dies gelte namentlich auch für die Fahrgäste aus Winterberg: Die Einsteigenden an den beiden Haltestellen Winterberg, Dorf, und Winterberg, Wältiwis, seien 2019 zu etwa 72% in Richtung Effretikon und lediglich zu 28% in Richtung Kemptthal ausgerichtet gewesen. Mit der Anpassung der Buslinie 650 per Fahrplan 2022 sei folglich die Hauptrichtung der Nachfrage gestärkt worden. Dabei profitiere neu auch der Ortsteil Grafstal von den zusätzlichen Verbindungen nach Effretikon. Im Ergebnis würden die Ortsteile Kemptthal und Winterberg mit dem Angebot gemäss Fahrplan 2022 ff. weiterhin in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben erschlossen.
Die angestrebte räumliche Entwicklung für Lindau und insbesondere für den Ortsteil Winterberg sehe im kantonalen Vergleich kein grosses Wachstum vor. Die Gemeinde Lindau sei gemäss dem kantonalen Raumordnungskonzept dem Handlungsraum «Landschaft unter Druck» zugeordnet, für den auf eine weitergehende Steigerung der Erschliessungsqualität verzichtet werden solle. Sowohl Winterberg als auch Kemptthal mit dem Arbeitsplatzgebiet «The Valley» seien zudem im kantonalen Richtplan als Siedlungsgebiet (mithin nicht als Zentrumsgebiet im Sinne eines Siedlungsschwerpunkts) ausgeschieden. Folglich dürfe das Arbeitsplatzgebiet «The Valley» nur beschränkt ausgebaut und nicht zu einem neuen Schwerpunkt gemacht werden. Bezüglich Veränderungs- und Verdichtungsstrategie würden Winterberg und Kemptthal im Richtplan RWU grösstenteils als «stabile Gebiete» gekennzeichnet, wo die vorhandene Bebauung und die Nutzung erhalten werden sollen. Zu den «weiterentwickelten Gebieten», in denen die Nutzungskapazität gesteigert werden solle und das Tempo der Siedlungserneuerung bzw. -entwicklung höher sei als in den stabilen Gebieten, gehöre von Winterberg lediglich der zentralste Teil, in dem sich auch die Parzellen des privaten Gestaltungsplans Ölwis/Blankenwis befänden. Ebenfalls ein «weiterentwickeltes Gebiet» sei ein Teilgebiet von Kemptthal, das als regional bedeutsames Arbeitsplatzgebiet ausgeschieden sei. Von einer «hohen baulichen Dichte» sei hingegen im Richtplan RWU nicht die Rede. In Bezug auf die Erschliessung mit dem öffentlichen Verkehr gälten gemäss dem Richtplan RWU in ländlichen Gebieten Siedlungsgebiete in einem erweiterten Umfeld von S-Bahn-Stationen als erschlossen. Der Richtplan RWU sehe im von der Rekurrentin zitierten Eintrag Nr. 13 für die Gemeinde Lindau einen Angebotsstandard «30 Minuten (Bahn/Bus)» vor. Hinsichtlich der ebenfalls in diesem Eintrag festgehaltenen Haupterschliessung ab Effretikon und Kemptthal sei sodann festzuhalten, dass der Rekursgegner im Jahr 2013 zusammen mit dem kantonalen Amt für Raumentwicklung (ARE) und dem (damaligen) Amt für Verkehr (heute Amt für Mobilität) Vorgaben für die Darstellung des öffentlichen Verkehrs in den regionalen Richtplänen festgelegt habe. Eine dieser Vorgaben, die den Regionalplanerinnen und -planern anlässlich einer Sitzung am 2. Juni 2015 präsentiert worden sei, habe gelautet: «Für die Siedlungsgebiete in den übrigen Räumen ist eine Haupterschliessungsrichtung an einen Haltepunkt der S-Bahn zu definieren und im regionalen Richtplan abzubilden. Die Vorgaben an Takt und Betriebszeiten beziehen sich in der Regel auf die Haupterschliessung.» Die Rekurrentin könne aus den im Richtplan RWU fälschlicherweise angegebenen zwei Haupterschliessungsrichtungen nichts für sich ableiten. Sie verkenne, dass es in diesem Hinweis eben gerade nicht um die Haupterschliessungsrichtung, sondern um weitere wichtige Verkehrsbeziehungen gehe, die überdies ausdrücklich nur zu Illustrationszwecken dienten. In der besagten Präsentation gehe denn diesem Hinweis auch direkt noch einmal die Vorgabe betreffend eine einzige Haupterschliessungsrichtung voraus. Es bleibe somit dabei, dass die unmissverständliche Vorgabe die Definition einer einzigen Haupterschliessungsrichtung verlange. Die Entwürfe des Richtplans RWU seien an zwei Kleinregionen-Konferenzen in den Jahren 2013 und 2014 mit den Gemeinden entwickelt worden. Die Anhörung der nach- und nebengeordneten Planungsträger und die erste Vorprüfung durch das ARE habe 2014 stattgefunden. Damit hätten die obengenannten Vorgaben noch keinen Eingang in diesen Richtplan gefunden. Allerdings hätten sich die Verkehrsbetriebe Glattal AG im Rahmen der Anhörung zum Richtplanentwurf mit Schreiben vom 29. Januar 2015 wie folgt geäussert: «Gemeinde Lindau: Die ÖV-¬Haupterschliessungsrichtung für den Ort Winterberg fehlt, und erfolgt nach Effretikon». Diese Stellungnahme sei bei der Differenzbereinigung offensichtlich nicht berücksichtigt worden. Zwei Haupterschliessungsrichtungen zu schaffen, bedeute immer auch eine Intensivierung der Erschliessung. Dies stünde im Widerspruch zu den oben beschriebenen übergeordneten Planungsvorgaben. Da der Richtplan RWU konform mit der kantonalen Richtplanung auszulegen sei, sei ein allfälliger Widerspruch zwischen der Angebotsplanung des Rekursgegners und den Vorgaben der regionalen Richtplanung nicht massgebend. Entscheidend sei vielmehr, dass die Angebotsplanung in Übereinstimmung mit der übergeordneten kantonalen Richtplanung stehe. Schliesslich sei noch darauf hinzuweisen, dass die Bestimmungen zum privaten Gestaltungsplan Ölwis/Blankenwis in Art. 26 ausdrücklich festhielten, dass für das Gestaltungsplangebiet die Güteklasse D der öV-Erschliessung gelte. Die Güteklasse D bedeute gemäss Bundesamt für Raumentwicklung eine geringe Erschliessung. Auch im Schlussbericht zum regionalen Gesamtverkehrskonzept (rGVK) Winterthur und Umgebung vom 9. Mai 2019 werde die Güteklasse D für dieses Gebiet ausdrücklich ausgewiesen. Entgegen den Vorbringen der Rekurrentin lasse sich somit kaum behaupten, die Rekurrentin und/oder die privaten Planenden des Gestaltungsplans Ölwis/Blankenwis hätten bei der Planung mit einer direkten Busverbindung von Winterberg nach Kemptthal gerechnet. Die Angebotsänderung habe letztlich sogar ihren Ursprung in den Vorgaben des kantonalen Richtplans. Der Korridor Zürich–Winterthur sei im Richtplan als Korridor für die kontinuierlich zu verbessernde Einbindung des Kantons Zürich in den internationalen Schienenverkehr festgelegt. Der geplante Brüttenertunnel sei in diesem Korridor als notwendiges Infrastrukturvorhaben eingetragen. Bis zur Realisierung des Tunnels müsse die Fahrplanstabilität auf der Strecke Zürich–Winterthur sichergestellt werden.
Der von der Rekurrentin monierte Widerspruch zu den Modal-Split-Zielen des kantonalen Gesamtverkehrskonzepts sei nicht erkennbar. Die Bahnstrecke zwischen Effretikon und Winterthur sei sehr stark ausgelastet. Durch die Verschiebung des Halts von der S7 auf die S24 habe die Betriebsstabilität auf diesem wichtigen Streckenabschnitt sowie auch im Kernbereich der Zürcher S-Bahn verbessert werden können. Dies erhöhe die Attraktivität des öV und stehe somit in Einklang mit der Zielsetzung des Gesamtverkehrskonzepts eines verbesserten Modal Splits auf der Strecke zwischen Zürich und Winterthur. Mit den Änderungen am Busangebot profitierten insbesondere Winterberg sowie Grafstal neu von vier (statt zwei) Abfahrten pro Stunde in Richtung Effretikon mit Anschlüssen nach Zürich. Zudem verkürzten sich die Reisezeiten auf bestimmten Relationen wie zum Beispiel von/nach Zürich Flughafen oder Zürcher Oberland. Nach Winterthur stünden weiterhin halbstündliche Verbindungen zur Verfügung mit Reiseweg via Effretikon und einer etwas längeren Reisezeit. Sodann lasse sich der von der Rekurrentin geltend gemachte Widerspruch zwischen den vorliegend strittigen Änderungen aus dem Fahrplanverfahren und der Massnahme Nr. 02.01.10 für Kemptthal im Massnahmenkatalog des rGVK nicht nachvollziehen. Gemäss Rekursschrift setze das auf dieser Massnahme basierende Mobilitätskonzept zum Valley-Areal einen Modal Split von 50 : 50 voraus. Die öV-Erschliessung von Kemptthal bleibe auch mit den strittigen Angebotsänderungen gewährleistet. Da das Valley-Areal zudem nahezu vollständig im Einzugsbereich des Bahnhofs Kemptthal liege, werde die Erreichung des gesetzten Modal-Split-Ziels durch den neuen Fahrplan nicht negativ beeinflusst.

c) In ihrer Stellungnahme vom 4. Januar 2024 bestritt die Rekurrentin mit Nichtwissen, dass das Streichen des Halts der S7 beim Bahnhof Kemptthal die Betriebsstabilität verbessert habe. Mit den vom Rekursgegner eingereichten Unterlagen könne der entsprechende Nachweis nicht geführt werden. Es sei unklar, weshalb der Rekursgegner sich einzig auf den Zeitraum September bis November 2022 stütze, um zu belegen, dass das Streichen des Halts der S7 beim Bahnhof Kemptthal die Betriebsstabilität verbessert habe. Ein einzelner Zeitraum von lediglich drei Monaten sei nicht repräsentativ. Auch sei lediglich ein Zeitraum zwischen 7.00 Uhr und 7.25 Uhr ausgewertet worden. Wenn der Rekursgegner ausführe, dass die Hauptnachfrage der Buslinie 650 nach Effretikon ausgerichtet gewesen sei, sei dazu zu bemerken, dass der Rekursgegner nicht offenlege, wann bzw. über welchen Zeitraum und wie die zitierten Fahrgastzahlen erhoben wurden. Zudem sei die Methodik der Erhebung nicht bekannt. Die vom Rekursgegner genannten Zahlen seien nicht belastbar. Zudem sei es kein Kriterium, welches Kursziel faktisch mehr Passagierinnen und Passagiere generiert habe. Der Eintrag im Richtplan RWU, wonach ab Winterberg eine Haupterschliessung zum Bahnhof Kemptthal erfolgen müsse, setze dazu nichts voraus. Der Schluss des Rekursgegners, dass der Eintrag einer öV-Verbindung zwischen Winterberg und Kemptthal auf einem Versehen bzw. Fehler beruhe, lasse sich nicht erhärten. Ganz im Gegenteil sei davon auszugehen, dass der Eintrag absichtlich nachträglich eingefügt worden sei. Im Übrigen halte auch der Richtplantext ausdrücklich fest, dass die Haupterschliessungsrichtung nach Effretikon und nach Kemptthal erfolge. Auch im revidierten Richtplan RWU sei weiterhin eine öV-Verbindung zwischen Winterberg und Kemptthal eingetragen. Der Richtplantext halte ebenfalls weiterhin fest, dass die Haupterschliessung von Lindau nach Effretikon und nach Kemptthal erfolge.
Es treffe nicht zu, dass die Rekurrentin und/oder die privaten Planenden des Gestaltungsplans Ölwis/Blankenwis nicht mit einer direkten Busverbindung von Winterberg nach Kemptthal gerechnet hätten. Der erläuternde Bericht zum Gestaltungsplan Ölwis/Blankenwis halte fest, dass das Erschliessungskonzept darauf basiere, dass der Gestaltungsplanperimeter an die Buslinie 650 angeschlossen sei. Die streitbetroffene Angebotsänderung widerspreche dem Koordinationsgebot in der Raumplanung.

5. a) Nach § 18 PVG gewährleistet der Rekursgegner eine Grundversorgung. Darüber hinaus werden entsprechend der möglichen Nachfrage Fahrplanverdichtungen und zusätzliche Linien eingeführt. Das Verbundangebot gliedert sich gemäss § 2 der Verordnung über das Angebot im öffentlichen Personenverkehr (Angebotsverordnung; LS 740.3) in drei Angebotsbereiche. Im Angebotsbereich 1 (Grundversorgung) wird eine gute Erschliessung des Kantonsgebiets sichergestellt. Im Angebotsbereich 2 wird eine starke Marktstellung der öffentlichen Verkehrsmittel angestrebt. Das Verbundangebot richtet sich nach dem Verkehrsaufkommen, das sich aufgrund der örtlichen Siedlungs- und Verkehrswegstrukturen zu einzelnen verkehrsstarken Linien zusammenfassen lässt. Im Angebotsbereich 3 wird für grosse, dichte Siedlungsgebiete aufgrund der starken Nachfrage und der Vielfalt der Verkehrsbeziehungen ein flächendeckendes Angebot festgelegt. Im Angebotsbereich 1 gilt in der Regel der Stundentakt, im Angebotsbereich 2 der Halbstundentakt und im Angebotsbereich 3 der Viertelstundentakt; die Gemeinde Lindau ist dem Angebotsbereich 2 zuzuordnen. Im Angebotsbereich 2 kann bei mangelnder Nachfrage während der Normal- und Nebenverkehrszeiten der Halbstundentakt auf einen Stundentakt ausgedehnt werden (§§ 11–13 Angebotsverordnung). Zusammenhängende, überbaute Siedlungsgebiete mit mindestens 300 Einwohnerinnen und Einwohnern, Arbeits- und Ausbildungsplätzen werden mit mindestens einer Haltestelle erschlossen (§ 4 Abs. 1 Angebotsverordnung). Die Siedlungsgebiete gelten in der Regel als durch den öffentlichen Verkehr erschlossen, wenn die Luftlinienentfernungen zu einer Haltestelle von Linien der Feinerschliessung (Bus) nicht mehr als 400 Meter und zu den Haltestellen von Linien der Groberschliessung (S-Bahn) nicht mehr als 750 Meter beträgt (§ 4 Abs. 3 lit. a und b Angebotsverordnung). In Ausnahmefällen kann die Luftlinienentfernung auch zu Haltestellen von Linien der Feinerschliessung (Bus) 750 Meter betragen. Ein Ausnahmefall liegt insbesondere dann vor, wenn die Erschliessung unverhältnismässige Kosten verursacht oder den Grundsätzen der Netzgestaltung zuwiderläuft (§ 4a Angebotsverordnung). Laut den Grundsätzen der Netzgestaltung verbindet das Liniennetz Wohngebiete mit Schwerpunkten von Arbeits- und Ausbildungsplätzen für den Pendler- und Schülerverkehr und mit regionalen Einrichtungen und Einkaufsorten für den Freizeit- und Einkaufsverkehr. Buslinien, die Wohn-, Arbeits- und Ausbildungsgebiete ohne Bahnanschluss erschliessen, werden vorzugsweise auf Bahnlinien, insbesondere auf Linien der S-Bahn, ausgerichtet. Das Liniennetz ist so auszugestalten, dass ein wirtschaftlicher Betrieb gewährleistet ist (§ 6 Angebotsverordnung). Für alle Linien werden regelmässige Kursfolgezeiten angestrebt, die auf den Fahrplan der S-Bahn abgestimmt werden können (§ 7 Angebotsverordnung).

b) Das – über die Grundversorgung hinausgehende – übrige Verbundangebot im Sinne von § 29 Abs. 1 lit. b PVG richtet sich gemäss § 18 Abs. 1 Satz 2 PVG und den §§ 2, 12 und 13 der Angebotsverordnung im Rahmen der betrieblichen und finanziellen Möglichkeiten nach der Nachfrage. Der Rekursgegner hat bei der Ausgestaltung des Angebots somit nach wirtschaftlichen Grundsätzen vorzugehen. Bei der Wahl der Verkehrsmittel und bei Fragen der Erschliessung kommt ihm ein weiter Ermessensspielraum zu, in den der Regierungsrat als Rekursinstanz nur zurückhaltend eingreift.

6. a) Das Angebot des öffentlichen Verkehrs in der Gemeinde Lindau entspricht auch mit den seit dem Fahrplan 2022/2023 erfolgten Anpassungen nach wie vor den dargelegten Anforderungen des PVG und der Angebotsverordnung. Der Rekursgegner hat glaubwürdig dargelegt, dass mit den Anpassungen Verspätungen zwischen Winterthur und Zürich und im Kernnetz der Zürcher S-Bahn vermindert und damit die Fahrplanstabilität verbessert werden konnte, was zu einem attraktiven Angebot des öffentlichen Verkehrs beiträgt. Die auf das S-Bahn-Angebot abgestimmte Neukonzeption des Busangebots führt für einen Teil der Fahrgäste ab Winterberg zwar zu etwas längeren Reisezeiten nach Winterthur, dafür wird die Reisezeit nach Zürich Flughafen verkürzt und die Reisezeit zum Hauptbahnhof Zürich bleibt in etwa gleich. Der Ortsteil Kempt¬thal mit dem Arbeitsplatzgebiet «The Valley» liegt im Einzugsbereich des Bahnhofs Kemptthal und wird mit der halbstündlichen S-Bahn S24 am Bahnhof Kemptthal erschlossen. Die Aufhebung der Bushaltestelle am Bahnhof Kemptthal mit dem Fahrplan 2022/2023 hat auf die Erschliessung gemäss den Anforderungen von § 4 Abs. 3 der Angebotsverordnung keinen Einfluss, da der Einzugsbereich der Bushaltestelle vollständig im Einzugsbereich der S-Bahn liegt. Die umsteigefreie Verbindung von Kemptthal zu den Ortsteilen Lindau, Tagelswangen und Winterberg mit der Buslinie 650 entfällt zwar seit dem Fahrplan 2022; mit Umsteigen in Effretikon ist diese Verbindung aber weiterhin vorhanden. Der Ortsteil Winterberg profitiert mit dem Fahrplan 2022 ff. neu von einem doppelten Halbstundentakt in Richtung Effretikon (mit Anschlüssen in Effretikon), da sowohl die Verbindungen mit der Linie 650 als auch mit der Linie 657 genutzt werden können. Dabei leuchtet ein, dass eine gute Busverbindung nach Effretikon, einer Stadt mit über 17 000 Einwohnerinnen und Einwohnern, sowie an das übergeordnete Bahnnetz wichtiger ist als eine umsteigefreie Verbindung aller Ortsteile in einer Gemeinde (vorliegend insbesondere von Winterberg nach Kemptthal).

b) Der Richtplan RWU (abrufbar unter rwu-planung.ch/de/Planungen/Regionale-Richtplaene, zuletzt abgerufen am 24. Januar 2024) sieht unter dem Titel «Angebotsstandard und Haupterschliessungsrichtungen» im von der Rekurrentin angeführten Eintrag Nr. 13 (S. 75) für die Gemeinde Lindau vor: «Haupterschliessung ab S-Bahnstation»: «Effretikon/Kemptthal». Dieser Eintrag findet sich unverändert als Eintrag Nr. 12 in den Anträgen des RWU-Vorstands zur Teilrevision 2022. Der Eintrag Nr. 13 sieht somit nur vor, dass die Gemeinde «Lindau» von Effretikon bzw. Kemptthal aus erschlossen werden soll. Die Gemeinde Lindau besteht aus den Ortsteilen Lindau, Tagelswangen, Grafstal, Winterberg und Kemptthal (vgl. lindau.ch/lindauinzahlen, zuletzt besucht am 24. Januar 2024). Aus dem Eintrag Nr. 13, der die Gemeinde Lindau als Ganzes betrifft, lässt sich nicht ableiten, dass jeder einzelne der Ortsteile der Gemeinde sowohl über den Bahnhof Effretikon als auch über den Bahnhof Kemptthal im gleichen Mass erschlossen werden muss. Mit diesem Eintrag lässt sich vielmehr durchaus vereinbaren, dass die Haupterschliessung einzelner Ortsteile nur über Kemptthal und diejenige anderer Ortsteile nur über Effretikon erfolgt. Vorliegend ist insbesondere das Arbeitsplatzgebiet «The Valley» im Ortsteil Kemptthal über den Bahnhof Kempt¬thal erschlossen. So hält auch der erläuternde Bericht zum Richtplan RWU, Ziff. 4.3.2 (ebenfalls abrufbar unter rwu-planung.ch/de/Planungen/Regionale-Richtplaene, zuletzt abgerufen am 24. Januar 2024), fest, dass die Siedlungsgebiete im Einzugsgebiet von S-Bahn-Stationen (bis zu einer Distanz von 750 m) durch die S-Bahn ausreichend erschlossen seien. Für die übrigen Ortsteile erfolgt die Haupterschliessung mit den strittigen Angebotsänderungen über Effretikon, was sich, wie erwähnt, mit dem Text des Eintrags Nr. 13 des Richtplans RWU vereinbaren lässt. Für den Ortsteil Tagelswangen, in dem gemäss der Webseite der Rekurrentin immerhin 2383 von 5717 Einwohnerinnen und Einwohnern der Gemeinde leben, würde eine zusätzliche Haupterschliessung über Kemptthal gar keinen Sinn ergeben, zumal die Fahrzeit von der Haltestelle Tagelswangen, Dorf, mit dem Bus nach Effretikon gemäss aktuellem Online-Fahrplan nur fünf Minuten beträgt, während die Fahrtdauer nach Kemptthal Bahnhof mit dem Bus 650 im Fahrplanjahr 2021 17 Minuten dauerte. Die gesamte Reisezeit von Tagelswangen, Dorf, nach Winterthur betrug im Fahrplanjahr 2021 28 Minuten. Heute beträgt sie gemäss Online-Fahrplan 16 Minuten. Auch für den Ortsteil Lindau ist eine Erschliessung über Effretikon vorteilhafter als über Kemptthal. So beträgt die Fahrzeit zum Bahnhof Effretikon heute gemäss Online-Fahrplan mit dem Bus 650 zehn Minuten und mit dem Bus 658 sechs Minuten. Dagegen betrug die Fahrzeit mit dem Bus 650 nach Kemptthal im Fahrplanjahr 2021 zwölf Minuten. Die gesamte Reisezeit von Lindau, Dorf, nach Winterthur betrug im Fahrplanjahr 2021 23 Minuten. Heute beträgt sie zwischen 17 Minuten (mit dem Bus 658) und 21 Minuten (mit dem Bus 650). Für den Ortsteil Winterberg resultiert aus den strittigen Angebotsänderungen zwar eine um sechs bis acht Minuten längere Reisedauer nach Winterthur. Dem steht aber eine weitgehend gleichbleibende Reisedauer nach Zürich und eine kürzere Reisedauer zum Flughafen Zürich gegenüber. Zwar enthält der fragliche Eintrag Nr. 13 auch folgende Bemerkung: «Erschliessungsverbesserung (Takt und Lage S-Bahnstation) im Rahmen Entwicklung Arbeitsplatzgebiet Kemptthal: 15 Minuten (Bahn/Bus)». Diese Bemerkung entfaltet jedoch keine Rechtswirkung im Sinne einer Planungsvorgabe; massgebend sind vielmehr nur die Vorgaben unter dem Titel «Angebotsstandard». Die Rekurrentin macht trotz der fraglichen Bemerkung in Eintrag Nr. 13 denn auch selbst nicht geltend, dass für Kemptthal ein 15-Minuten-Takt eingeführt werden müsste. Es bleibt noch der Umstand, dass der Bahnhof Kemptthal in der Karte auf S. 78 des Richtplantexts als Umsteigehaltestelle markiert ist und dass auf dieser Karte Effretikon über Tagelswangen, Lindau und Winterberg mit Kempt¬thal durch eine grüne Linie mit Pfeilen in beide Richtungen verbunden ist. Angesichts des vorgehend zum Eintrag Nr. 13 Ausgeführten ist jedoch naheliegend, dass diese Kennzeichnung tatsächlich, wie vom Rekursgegner dargelegt, auf ein Versehen zurückzuführen ist. Selbst wenn dem nicht so wäre, so ist festzuhalten, dass Planungen unterer Stufen zwar denjenigen der oberen Stufe zu entsprechen haben. Abweichungen sind jedoch zulässig, wenn sie sachlich gerechtfertigt und untergeordneter Natur sind (§ 16 Abs. 2 Planungs- und Baugesetz vom 7. September 1975 [LS 700.1]). Bus- und S-Bahn-Strecken sind Teil einer komplizierten Netzarchitektur. Selbst für ausgewiesene Bedürfnisse bestehen in der Regel mehrere Varianten, und es müssen die Konsequenzen jeder Streckenführung für den Gesamtverbund geprüft werden. Angesicht des Umstands, dass die strittigen Angebotsanpassungen zu einer besseren Fahrplanstabilität im S-Bahn- und Fernverkehr – und damit zu einem attraktiveren öffentlichen Verkehr für einen grossen Personenkreis – führen und dass davon letztlich fast nur die Einwohnerinnen und Einwohner von Winterberg durch eine Verlängerung der Fahrzeit nach Winterthur von wenigen Minuten zu ihrem Nachteil betroffen sind, erscheinen die Angebotsanpassungen sachlich gerechtfertigt und auch nur von untergeordneter Natur. Eine allfällige Abweichung vom Richtplan RWU erscheint bezüglich der strittigen Angebotsanpassungen damit als zulässig.

c) Die angefochtenen Änderungen widersprechen auch dem Gesamtverkehrskonzept Kanton Zürich 2018 entgegen den Ausführungen der Rekurrentin nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass diese der angestrebten Erhöhung des Anteils des öffentlichen Verkehrs am Modal Split entgegenstehen. Sie führen vielmehr zu einer besseren Fahrplanstabilität auf dem infrage stehenden Korridor Winterthur–Zürich, was der Erhöhung des Anteils des öffentlichen Verkehrs auf diesem Korridor zuträglich ist.

d) Die Rekurrentin macht sodann geltend, sie bzw. die privaten Planenden des Gestaltungsplans Ölwis/Blankenwis hätten mit einer direkten Busverbindung von Winterberg nach Kemptthal gerechnet. Dies stützt sie darauf, dass der erläuternde Bericht zum Gestaltungsplan Ölwis/Blankenwis vom 27. Juli 2022 festhalte, das Erschliessungskonzept basiere darauf, dass der Gestaltungsplanperimeter an die Buslinie 650 angeschlossen sei. Aus der von ihr zitierten Passage lässt sich jedoch nur ableiten, dass das Gebiet an die Buslinie 650 angeschlossen ist – was durch die Bushaltestelle Winterberg, Wältiwis, gewährleistet ist –, nicht aber in welche Richtung der Anschluss erfolgt («Öffentlicher Verkehr: das Gebiet ist optimal an die Buslinie 650 angeschlossen. > Voraussetzung mit Gestaltungsplan erfüllt»). Auch daraus kann die Rekurrentin somit nichts für sich ableiten.

7. a) Im Übrigen kann auf die zutreffenden und umfassenden Ausführungen des Rekursgegners verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 VRG; vgl. vorn E. 4b). Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Rekursgegner sein Ermessen nach sachfremden Kriterien ausübte. Der Regierungsrat sieht deshalb vorliegend keine Veranlassung, in die entsprechende Planung des Rekursgegners einzugreifen. Der angefochtene Entscheid erweist sich als recht- und verhältnismässig.

b) Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Rekurrentin grundsätzlich die Möglichkeit hat, eine Busverbindung zwischen Winterberg und dem Bahnhof Kemptthal mit Anschluss an die S-Bahn gestützt auf § 20 PVG auf eigene Kosten anzubieten.8. Die Rekurse sind daher abzuweisen, soweit sie nicht gegenstandslos sind. Ausgangsgemäss sind die Kosten der Verfahren der Rekurrentin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen. Gegen den vorliegenden Entscheid ist die Beschwerde an das Verwaltungsgericht unzulässig (§ 44 Abs. 1 lit. e VRG).

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