Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Am 22. März 2021 ersuchte der Rekurrent um einen Beitrag an die Kosten für die Restaurierung und den Umbau des Gebäudes A in B Die beigelegte Kostenabrechnung umfasste Leistungen in der Höhe von Fr. 1 304 600. Mit Verfügung vom 8. Juni 2021 nahm die Rekursgegnerin davon Vormerk, dass das Gebäude A auf dem Grundstück C in B mitsamt seiner Umgebung ein Schutzobjekt im Sinn von § 203 Abs. 1 lit. c des Planungs- und Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG; LS 700.1) sei. Folglich dürfe die jeweilige Eigentümerschaft an dieser Liegenschaft ohne vorgängige Beurteilung durch die Rekursgegnerin keine baulichen Änderungen vornehmen und keine Unterhaltsarbeiten ausführen, welche die äussere oder innere Wirkung des Gebäudes berühren oder den Zeugenwert beeinträchtigen könnten. Die Rekursgegnerin erachtete Arbeiten im Betrag von Fr. 65 225 als beitragsberechtigt und gewährte dem Rekurrenten daran einen Beitrag von 20%, höchstens jedoch Fr. 13 045, zulasten der Investitionsrechnung der Leistungsgruppe D, Denkmalpflegefonds.
B. Dagegen wurde mit Eingabe vom 12. Juli 2021 entsprechend der Rechtsmittelbelehrung Rekurs an den Regierungsrat erhoben. Der Rekurrent beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und an die Rekursgegnerin zur Überarbeitung zurückzuweisen; zudem seien ihm Fördergelder von Fr. 33 905.34 zuzusprechen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.
C. Die Rekursgegnerin beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 22. September 2021 die Abweisung des Rekurses, soweit darauf einzutreten sei; unter Kostenfolgen zulasten des Rekurrenten. Die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie die Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid erforderlich, aus den Erwägungen.
Erwägungen:
1. Nach § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) können Anordnungen einer unteren Verwaltungsbehörde durch Rekurs an die obere Behörde weitergezogen werden. Erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen können mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden (§ 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG). Die vom 8. Juni 2021 datierende Verfügung wurde von der Baudirektion erlassen. Die Zuständigkeit des Regierungsrates ist damit gegeben. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
2. [Ausstand Direktionsvorsteher/in]
3. a) Der Rekurrent macht eine Verletzung der Begründungspflicht geltend. Die angefochtene Verfügung der Rekursgegnerin enthalte zwar diverse Ausführungen zur Geschichte des fraglichen Gebäudes sowie zur Rechtsnatur und -grundlage der Beiträge aus dem Denkmalpflegefonds. Hingegen sei nicht dargelegt worden, welche der vom Rekurrenten getroffenen baulichen Massnahmen im Ergebnis als beitragsberechtigt anerkannt worden seien und welche davon nicht. Eine genaue Erklärung sei für ihn, den Rekurrenten, indes von grosser Bedeutung, weil er die Berechnung als fehlerhaft ansehe. Seiner Ansicht nach beträfen von den aufgewendeten Fr. 1 304 600 nämlich Fr. 169 526.69 beitragsberechtigte Arbeiten. Die Begründung des Entscheids sei insofern mangelhaft, als dass er daraus nicht ersehen könne, für welche Aufwendungen er nun die seines Erachtens zu Unrecht verweigerte Beitragsberechtigung aufzeigen solle, um den Entscheid anzufechten. Genau darin bestehe aber der Zweck der Begründungspflicht. Des Weiteren rügt der Rekurrent eine unvollständige Feststellung des Sachverhaltes. Für den Rekurrenten sei aufgrund der mangelhaften Begründung der Eindruck entstanden, dass die Rekursgegnerin in willkürlicher Weise einige Positionen herausgepickt oder gar einfach «Handgelenk mal Pi» eine Summe beschlossen habe. Abgesehen davon bestehe für ihn Anlass zur Annahme, dass die Rekursgegnerin sich mit seinen Eingaben und Belegen nicht angemessen auseinandergesetzt habe. Dieser Eindruck rühre daher, als die Rekursgegnerin offenbar der Ansicht sei, der Rekurrent habe bloss Rechnungen in Gesamthöhe von Fr. 141 738.90 eingereicht, was nicht zutreffe. Die Verfügung der Rekursgegnerin sei daher aufzuheben und an diese zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Dem Rekurrenten stünden Fördergelder in Höhe von Fr. 33 905.34 zu.
b) Die Rekursgegnerin führt in ihrer Rekursantwort aus, dass zu den Beitragsunterlagen nebst dem Gesuchformular auch das «Merkblatt über Beiträge zulasten Denkmalpflegefonds/Natur- und Heimatschutzfonds» (Fassung Juni 2020) sowie die für die Beiträge aus dem Denkmalpflegefonds massgeblichen «Richtlinien über die subventionsberechtigten Arbeiten» gehören würden. Der Rekurrent habe mit Unterzeichnung des Beitragsgesuchs diese zur Kenntnis genommen. Er habe ausserdem in einer Zuschrift per E-Mail am 1. Juli 2021 um Auskünfte zur Berechnung der Beitragshöhe und zu deren Begründung erbeten, die ihm der zuständige Bauberater der kantonalen Denkmalpflege am 2. Juli 2021 erteilt habe. Der Bauberater habe dabei die allgemeinen Grundsätze der Beitragszumessung dargelegt und den Rekurrenten darauf hingewiesen, dass nur die baulichen Massnahmen beitragsberechtigt seien, die zum Erhalt der wichtigen historischen Substanz eines Denkmalschutzobjektes beitrügen, und dass im Bauprojekt des Rekurrenten der überwiegende Teil der Arbeiten auf Mehrwertinvestitionen zurückzuführen sei. Was die Höhe der eingereichten Rechnungen anbelange, so beruhe dies auf einem Versehen. Der Bauberater habe irrtümlich Rechnungen nicht berücksichtigt, die er bei der Berechnung der beitragsberechtigten Kosten von vornherein als gänzlich nicht beitragsberechtigte Arbeitsgattungen ausgeschieden gehabt habe. Es treffe daher zu, dass der Rekurrent Rechnungen mit einer Summe von Fr. 169 526.69 eingereicht habe. Schliesslich hält die Rekursgegnerin fest, dass sich ein allfälliger Begründungsmangel durch das spätere Nachreichen einer genügenden Begründung heilen liesse, weshalb sie ihre Verfügung in der Rekursantwort «(nochmals) eingehend» begründe und im Einzelnen darlege, weshalb der Betrag in der Höhe gewährt und ausbezahlt worden sei.
4. a) Das Recht auf Begründung fliesst aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) verlangt, dass die Behörde die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Daraus folgt die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist nicht erforderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte beschränken (BGE 146 II 335 E. 5.1, mit weiteren Hinweisen). Zudem müssen die Entscheidgründe in der Verfügung selbst nicht noch einmal genannt werden, wenn sie dem Betroffenen bereits bekannt sind, etwa aufgrund vorangegangener Verhandlungen oder eines Schriftenwechsels. Die Vorinstanz hat sich jedoch insgesamt mit den verschiedenen rechtlich relevanten Gesichtspunkten auseinanderzusetzen und darzutun, aus welchen Gründen sie den Vorbringen einer Partei folgt oder diese ablehnt (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1088/2018 vom 16. Oktober 2019, E. 5.2). Im Sinne einer Mindestanforderung muss die Begründung so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen).
b) Erweist sich ein Entscheid als in genannter Weise unzureichend begründet, ist er nicht nichtig, sondern anfechtbar. Er wird auf Erhebung eines Rechtsmittels grundsätzlich aufgehoben und an die Vorinstanz zurückgewiesen (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Basel/ Genf 2014, § 10 N. 35). Nach der Praxis des Verwaltungsgerichts kann eine ungenügende Begründung durch das spätere Nachreichen einer genügenden Begründung indessen geheilt werden. Danach kann die Behörde im Rahmen der Rechtsmittelbeantwortung – nicht mehr aber im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels – die fehlende Begründung ihres Entscheids nachliefern (Kaspar Plüss, a. a. O., § 10 N. 36 mit weiteren Hinweisen, u. a. auf das Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2002.00383 vom 4. Juni 2003, E. 2a).
5. a) Der Rekurrent bestreitet in seiner Replik nicht, dass der Mangel einer ungenügenden Begründung sich grundsätzlich nicht heilen lasse, womit die Rückweisung des Entscheids entbehrlich wäre, ist aber der Auffassung, dass die von der Rekursgegnerin in ihrer Rekursantwort vorgebrachte Begründung den rechtlichen Anforderungen nach wie vor nicht genügt. Der Rekurrent wisse gestützt darauf immer noch nicht, nach welchen Kriterien die Rekursgegnerin die einzelnen Positionen akzeptiert bzw. nicht akzeptiert habe. Auch habe sich die Rekursgegnerin mit seinen Rügen immer noch nicht vertieft auseinandergesetzt. Damit sei es ihm nicht möglich, den Entscheid im Detail anzufechten.
b) Aus der angefochtenen Verfügung geht hervor, dass die Rekursgegnerin Kosten im Betrag von Fr. 65 225 als beitragsberechtigt anerkennt. Die Weise der Berechnung, d. h., wie die Rekursgegnerin auf diesen Betrag gekommen ist, ergibt sich daraus nicht. Auch die auf Nachfrage hin dem Rekurrenten per E-Mail erteilte Auskunft enthält keine hinreichende Antwort auf diese Frage. Es ist dem Rekurrenten beizupflichten, dass die blosse Nennung des beitragsberechtigten Gesamtbetrages die Anforderungen an eine rechtsgenügliche Begründung nicht erfüllt. Der im Gesuchsverfahren gemachte Verweis auf die einschlägigen Rechtsvorschriften, Merkblätter und Richtlinien ändert daran nichts. Zwar gehört es zur Begründungspflicht dazu, die anwendbaren Rechtsnormen zu bezeichnen, dies allein genügt aber nicht. Die Behörde muss sodann darlegen, wie sie die Bestimmungen im konkreten Fall angewendet, d. h., wie sie den Sachverhalt unter die anwendbaren Rechtsnormen subsumiert hat. Die Rekursgegnerin hätte in ihrer Verfügung deshalb darlegen müssen, welche der durchgeführten Arbeiten sie als beitragsberechtigt erachtet, welche davon nicht und warum.
c) Dies ergibt sich erst, aber immerhin, aus der Rekursantwort. Darin gibt die Rekursgegnerin nunmehr in zureichender Form Auskunft darüber, wie die Arbeiten im Einzelnen qualifiziert wurden und wie sich die Summe der beitragsberechtigten Arbeiten zusammensetzt (Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung). Damit ist die Rekursgegnerin ihrer Begründungspflicht rechtsgenügend nachgekommen. Der Rekurrent kann daraus ersehen, worauf die Rekursgegnerin ihren Entscheid abstützt und welche Überlegungen sie dabei angestellt hat. Der ursprüngliche Mangel kann als geheilt gelten. Das erweist sich auch deshalb als gerechtfertigt, weil die Verletzung nicht schwer wiegt. Der Rekurrent vermochte bereits anhand der Verfügung den Entschluss zu fassen, ein Rechtsmittel einzureichen, weil er der Ansicht war, dass der Betrag der beitragsberechtigten Kosten in jedem Fall höher und die Berechnung der Rekursgegnerin somit fehlerhaft ist. Zudem war ihm bereits aus der Projektgeschichte bekannt, dass die Rekursgegnerin bestimmte Arbeiten als nicht denkmalpflegekonform erachtet und von der Subvention ausschliesst (Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung). Zu prüfen bleibt somit die materielle Rechtmässigkeit des Entscheids.
6. a) Die Rekursgegnerin bzw. das Amt für Raumentwicklung hat von den in der Rekursschrift aufgelisteten Bauarbeiten die Gewände, Spenglerarbeiten, äussere Malerarbeiten sowie die Hafnerarbeiten am Kachelofen vollständig anerkannt. Nur teilweise anerkannt wurden die Kosten für Gerüste, Fenster, Bedachungen sowie Holzschutzarbeiten und Holzinnentüren. Nicht berücksichtigt wurden die Arbeiten an den Aussentüren, Gipserarbeiten, Holzbodenbeläge und innere Malerarbeiten.
b) In Bezug auf die Gerüste wurde statt des Gesamtbetrages von Fr. 9180 ein Pauschalbetrag von Fr. 5500 angerechnet, da nach Ansicht der Rekursgegnerin nur rund 60% für beitragsberechtigte Arbeiten verwendet worden seien. Bei den Fenstern anerkannte die Rekursgegnerin von den geltend gemachten Fr. 39 897.90 einen Betrag von Fr. 2648.70. Dabei berücksichtigte sie ausschliesslich die Kosten für die Restaurierung der historischen Holzfenster im ersten Obergeschoss. Die restlichen Fenster wurden dagegen als Mehrinvestitionen bezeichnet. Zudem entspreche die Verwendung von Fenstern aus Kunststoff nicht denkmalpflegerischen Standards. Auch die Bedachung qualifiziert die Rekursgegnerin im Wesentlichen als eine Mehrinvestition und rechnete deshalb statt der geltend gemachten Fr. 31 536 lediglich Fr. 2000 für den Unterhalt der Ziegel pauschal an. Bei den Holzschutzarbeiten wurde von Fr. 12 530.15 ein Betrag von Fr. 3731.40 angerechnet. Dabei wurden Arbeiten, die im Zusammenhang mit der Versetzung der Holztreppe standen, nicht berücksichtigt. Diese Massnahme stelle eine Anpassung des historischen Bestands an neue Bedürfnisse dar und sei nicht denkmalpflegerisch motiviert. Die Restaurierung der Holztreppe sei aus denkmalpflegerischer Sicht ausserdem mangelhaft ausgeführt worden, da die neuen Stufen nach Einbau mit einer Folie eingekleidet statt geölt worden seien. Für die Restaurierung der Holzinnentüren wurde nur für eine von mehreren Innentüren ein Pauschalbetrag von Fr. 300 gewährt. Die restlichen Türen seien im Bauverlauf ohne Wissen der kantonalen Denkmalpflege entsorgt worden. Bei der Aussentüre handle es sich schliesslich nicht um wertvollen historischen Bestand. Gipserarbeiten würden nicht zu den allgemeinen, nicht spezifisch denkmalpflegerisch motivierten Renovationsarbeiten gehören. Sie seien deshalb nur dann beitragsberechtigt, wenn sie besonders wertvolle Strukturen (wie Stuckprofildecken) beträfen. Analog dazu seien innere Malerarbeiten auch nur beitragsberechtigt, wenn sie sich auf besonders wertvolle Oberflächen bezögen. Was schliesslich die Bodenbeläge aus Holz angehe, so seien die Kosten zum grössten Teil durch das Verlegen des Parketts entstanden und stünden nicht im Zusammenhang mit einer substanzerhaltenden Massnahme (Mitbericht des Amtes für Raumentwicklung).
7. a) Nach den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln beurteilt sich die Rechtmässigkeit eines Verwaltungsaktes grundsätzlich nach der Rechtslage zur Zeit seines Erlasses. Rechtsmittelbehörden wenden das zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheids in Kraft stehende Recht an (BGE 147 V 278 E. 2.1; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N. 293). Im Folgenden ist deshalb die Rechtslage betreffend die Beitragsgewährung zulasten des Denkmalpflegefonds, wie sie bei Erlass der Verfügung am 8. Juni 2021 bestand, massgebend.
b) Zu diesem Zeitpunkt richtete sich die Beitragsgewährung nach § 217 PBG sowie nach der per 1. Juli 2023 aufgehobenen Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur- und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete vom 15. Januar 1992 (LS 701.3). Gemäss § 217 Abs. 2 lit. a PBG kann der Kanton an Private Subventionen bis zur vollen Höhe der beitragsberechtigten Ausgaben für Massnahmen zur Schaffung, Erhaltung, Erschliessung, Gestaltung oder Pflege von Objekten des Natur- und Heimatschutzes gewähren. Beitragsberechtigt waren nach § 4 Abs. 1 der Verordnung über Staatsbeiträge für den Natur und Heimatschutz und für kommunale Erholungsgebiete Massnahmen, die dem Schutzzweck angemessen sind und fachgemäss ausgeführt werden. Nach den Richtlinien über die subventionsberechtigten Arbeiten der Rekursgegnerin (Fassung Juni 2020) sind grundsätzlich nur Arbeiten subventionsberechtigt, die der Erhaltung der wichtigen (historischen) Substanz des Schutzobjektes dienen.
c) Der Rekurrent hält dem entgegen, dass die genannten Richtlinien kein Gesetz im formellen Sinn seien und sie deshalb höchstens bei der Auslegung der gesetzlichen Vorschriften berücksichtigt werden dürften. Massgebend für die Beitragsberechtigung sei somit, dass die Massnahme der Erhaltung diene, dem Schutzzweck angemessen sei und fachgerecht ausgeführt würde. Sowohl die Fenster als auch die Bedachung würden diese Voraussetzungen erfüllen. Die entsprechenden Arbeiten seien deshalb keine Mehrwertinvestitionen, sondern voll anrechenbar.
d) Es trifft zu, dass Richtlinien im formellen Sinn keine gesetzliche Grundlage darstellen. Wie vom Rekurrenten zutreffend vorgebracht, können Richtlinien bei der Auslegung von gesetzlichen Vorschriften aber berücksichtigt werden. Die Richtlinien sorgen auf diese Weise für einen einheitlichen Rechtsvollzug und es kommt ihnen insoweit bindende Wirkung zu (Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2006.00140 vom 13. Juli 2006, E. 3.4.1). Die Rekursbehörden auferlegen sich bei der Ermessenskontrolle deshalb Zurückhaltung, wenn die angefochtene Verfügung den Richtlinien einer Verwaltungsverordnung entspricht (Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2012.00478 vom 8. November 2012, E. 4).
e) Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Rekursgegnerin bei der Anrechnung der Kosten einzig die Arbeiten an der historischen Substanz berücksichtigt hat. Es entspricht dem denkmalpflegerischen Grundsatz, wonach Denkmalpflege Substanzschutz ist (siehe Handbuch «Energie und Baudenkmal. Teil 2: Fenster und Türen», S. 15, abrufbar unter zh.ch/content/dam/zhweb/bilder-dokumente/themen/ sport-kultur/kultur/arch%C3%A4ologie/denkmalpflege/energie-undbaudenkmal/ Energie_Baudenkmal_2_Fenster_Tueren.pdf). Bei der Denkmalpflege geht es um die Erhaltung des Objektes, mithin darum, den historischen Bestand eines inventarisierten Gebäudes zu sichern und nicht – wie der Rekurrent geltend macht –, dem Eigentümer den Renovationsaufwand, der im Zusammenhang mit einem inventarisierten Gebäude entsteht, vollständig auszugleichen. Aus diesem Grund werden und wurden auch im Fall des Rekurrenten zu Recht einzig die Kosten für die Reparatur von noch erhaltenen originalen Holzfenstern berücksichtigt und bei der Bedachung lediglich ein Pauschalbetrag für den Unterhalt der Ziegel angerechnet.
f) Gleich verhält es sich mit den Holzschutzarbeiten, den Innen- und Aussentüren, den neuen Bodenbelägen sowie den Maler- und Gipserarbeiten. Auch hier stellte die Rekursgegnerin zulässigerweise darauf ab, ob die Massnahmen dem Substanzerhalt dienen und in dem Sinn denkmalpflegerisch motiviert sind. So bezweckt das Versetzen der Holztreppe nicht, diese zu erhalten, sondern den aktuellen Bedürfnissen besser gerecht zu werden. Gewöhnliche Maler- und Gipserarbeiten, die für die Substanzerhaltung nicht notwendig sind, gehören gemäss den Richtlinien ebenso wenig zu den subventionsberechtigten Arbeiten. Zulässig ist ausserdem der Abzug für eine aus Sicht der Denkmalpflege nicht fachgerecht ausgeführte Arbeit an der Holztreppe sowie die Nichtberücksichtigung der Kosten für das Erneuern der einmal entfernten Innentüren. Damit erweist sich auch die nur anteilmässige Berücksichtigung der Gerüste als korrekt. Vollumfänglich beitragsberechtigt wäre nur ein Gerüstbau, der ausschliesslich für denkmalpflegerische Arbeiten erstellt worden wäre. Alles in allem und vor allem in Anbetracht des der Rekursgegnerin aufgrund ihrer Fachkunde zustehenden Ermessensspielraums erweist sich der angefochtene Entscheid als materiell rechtmässig, womit der Rekurs abzuweisen ist.
8. a) Gemäss § 13 Abs. 2 VRG erfolgt die Auferlegung der Verfahrenskosten grundsätzlich nach Massgabe des Unterliegens (Satz 1) und nur ausnahmsweise nach dem Verursacherprinzip (Satz 2). Der Rekurrent beruft sich darauf und beantragt, die Kosten des Verfahrens seien der Rekursgegnerin aufzuerlegen. Es könne nicht angehen, dass eine Behörde mit einer Verfügung gegen die geltende Begründungspflicht verstosse, der Verfügungsadressat sich dagegen mit Rekurs zur Wehr setzen müsse, um die Verfügung überhaupt nachvollziehen zu können, und ihm in der Folge die Kosten, die eine direkte Folge des rechtswidrigen Verhaltens der Bewilligungsbehörde seien, auferlegt würden.
b) Ein Entscheid, der unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ergeht, ist stets rechtsfehlerhaft, und zwar auch dann, wenn wie vorliegend die Möglichkeit einer Heilung nicht ausgeschlossen ist. Die Anfechtung des Entscheids erfolgt in einem solchen Fall daher grundsätzlich zu Recht (Urteil des Bundesgerichts 1C_564/2013 vom 30. August 2013, E. 2.3, unter Verweis auf Lorenz Kneubühler, Gehörsverletzung und Heilung – Eine Untersuchung über die Rechtsfolgen von Verstössen gegen den Gehörsanspruch, insbesondere die Problematik der sogenannten «Heilung», ZBl 99/1998, S. 97 ff., insbesondere S. 116 ff.). Es rechtfertigt sich deshalb, die Kosten des Verfahrens der Rekursgegnerin aufzuerlegen bzw. auf die Staatskasse zu nehmen.c) Parteientschädigungen werden grundsätzlich nach dem Unterliegerprinzip gemäss § 17 Abs. 2 VRG auferlegt, ausnahmsweise jedoch auch nach den Gesichtspunkten der Billigkeit. So kann eine Parteientschädigung dann zugesprochen werden, wenn die unterliegende Partei in guten Treuen prozessierte. In guten Treuen prozessiert eine unterliegende Partei beispielsweise dann, wenn der Entscheid, den sie angefochten hat und der sie in ihren Grundrechten einschränkt, unzureichend begründet ist (Kaspar Plüss, a. a. O., § 17 N. 25 und 28). Bezüglich der Höhe der Parteientschädigung steht der Entscheidinstanz ein grosses Ermessen zu. In der Praxis liegt die Parteientschädigung in der Regel deutlich unter den tatsächlichen Honorarkosten. Die Parteientschädigung muss demnach nicht kostendeckend, aber angemessen sein (Kaspar Plüss, a. a. O., § 17 N. 81). Dem anwaltlich vertretenen Rekurrenten ist eine Parteientschädigung auszurichten. Als angemessen erweisen sich vorliegend Fr. 1000. Der dem Rekurrenten durch die Verletzung der Begründungspflicht entstandene Mehraufwand beschränkt sich auf ein paar wenige Seiten in der Rekursschrift. Die in der Replik gemachten Ausführungen in der Sache selbst, d. h. zu den einzelnen Renovationsarbeiten, wären auch bei einer hinreichend begründeten Verfügung notwendig gewesen, da der Rekurrent diese ohnehin angefochten hätte.
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