Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Mit Verfügung vom 6. Februar 2023 wies die Rekursgegnerin das ihr gegenüber gestellte Schadenersatzbegehren der Rekurrentin ab.
Die Verfügung beruht auf folgendem Sachverhalt:
Die Rekurrentin arbeitete seit September 2013 bei der Rekursgegnerin als A. im Amt B. Die Anstellung war zunächst auf ein Jahr befristet und ab Oktober 2014 zeitlich unbefristet. Der Beschäftigungsgrad betrug zuletzt 50%. Im Februar 2021 einigten sich die Parteien einvernehmlich darauf, das Arbeitsverhältnis mit einer Entlassung altershalber aufzulösen. Wie vereinbart, verfügte die Rekursgegnerin am 25. Februar 2021 unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist die Entlassung altershalber mit befristeter Anstellungsverlängerung für die Dauer der in Höhe von neun Monaten gewährten Abfindung. Der Austritt der Rekurrentin erfolgte per 28. Februar 2022.
Am 24. Februar 2022 erging der Entscheid der BVK zur vorzeitigen Entlassung altershalber mit Wirkung ab 1. März 2022. Die Rekurrentin erhob dagegen Einsprache und beantragte eine Aufhebung des vorsorgerechtlichen Entscheids sowie, dass die Altersleistungen basierend auf dem gesetzlichen Umwandlungssatz von 6,8% festzusetzen seien. Die BVK wies die Einsprache mit Entscheid vom 26. April 2022 ab.
Mit Schreiben vom 19. September 2022 wandte sich die nunmehr anwaltlich vertretene Rekurrentin an die Rekursgegnerin und machte ihr gegenüber Schadenersatz geltend. Die Rekursgegnerin verneinte ihre Schadenersatzpflicht und wies das Schadenersatzbegehren mit der eingangs erwähnten Verfügung vom 6. Februar 2023 ab.
B. Dagegen wurde am 6. März 2023 Rekurs an den Regierungsrat erhoben. Die Rekurrentin beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Rekursgegnerin zu verpflichten, der Rekurrentin einen Schadenersatz von mindestens Fr. 46 162.50 auszurichten; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.
C. Die Rekursgegnerin beantragt in ihrer Rekursantwort vom 18. April 2023 die Abweisung des Rekurses.
D. Das gemäss § 150 lit. f der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz vom 19. Mai 1999 (VVO; LS 177.111) zum Mitbericht eingeladene Personalamt beantragt mit Eingabe vom 3. Juni 2024 ebenfalls eine Abweisung des Rekurses.
E. Die Rekurrentin hält mit Stellungnahmen vom 8. Januar 2024 und 8. Juli 2024 an ihren Anträgen fest.
Die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie die Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid erforderlich, aus den Erwägungen.
Erwägungen:
1. a) Nach § 33 des Personalgesetzes vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10) richtet sich der Weiterzug von personalrechtlichen Entscheiden, soweit das Personalgesetz nichts Abweichendes regelt, nach den Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2). Nach § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19b Abs. 1 VRG können Anordnungen einer unteren Verwaltungsbehörde durch Rekurs an die obere Behörde weitergezogen werden. Erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen können mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden (§ 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG). Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion sind hingegen mit Rekurs bei der Direktion anzufechten (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG).
b) Die angefochtene Verfügung vom 6. Februar 2023 wurde vom Generalsekretariat, d. h. einer Stabsstelle der Bildungsdirektion (§ 41 Abs. 1 Gesetz über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005 [OG RR; LS 172.1]) erlassen und ist dieser zuzuordnen. Entsprechend ist gestützt auf § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG der Regierungsrat für die Behandlung des Rekurses zuständig. Da auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
2. [Ausstand Direktionsvorsteher/in]
3. a) Die Rekurrentin stützt ihre Schadenersatzforderung auf ein Merkblatt des Personalamtes zur vorzeitigen Pensionierung. Danach richte die BVK bei einer Entlassung altershalber eine Altersrente aus, wobei der Arbeitgeber die künftigen Spargutschriften bis Alter 65 finanziere, damit die Rente ungefähr eine Höhe erreiche, wie wenn die Betroffenen bis 65 gearbeitet hätten. Die Rekurrentin habe im Zeitpunkt der vorzeitigen Alterspensionierung per 28. Februar 2022 indessen «[m]it Erschrecken» bemerkt, dass sie eine deutlich tiefere Jahresrente (Fr. 15 838.60) erhalte, als ihr vorausgesagt worden sei (Fr. 17 537). Die von der Rekursgegnerin ausfinanzierten Beiträge seien für die Auszahlung der Altersrente nämlich nicht berücksichtigt worden, da es sich bei der BVK um eine umhüllende Vorsorgeeinrichtung handle und der Mindestumwandlungssatz von 6,8% nicht zur Anwendung gelange. Die Rekurrentin besässe nun «keinerlei Möglichkeit», auf die durch die Rekursgegnerin ausfinanzierten Beiträge bzw. das Überobligatorium zu greifen. Die Rekursgegnerin habe zwar somit eine Ausfinanzierung vorgenommen, die aber einzig der BVK dienlich sei, während die Rekurrentin durch die vorzeitige Entlassung altershalber deutlich schlechter gestellt sei. Das Merkblatt sei insofern falsch, als dass die Rekurrentin trotz der Ausfinanzierung durch die Rekursgegnerin nicht die gleiche Rente erhalte. Im Gegenteil profitiere sie «davon überhaupt nicht». Der Rekurrentin sei es auch nicht möglich gewesen, herauszufinden, dass die Information im Merkblatt falsch sei. Die Rekursgegnerin hätte im Rahmen der persönlichen Besprechungen erwähnen müssen, dass die Aussagen im Merkblatt nicht zuträfen, was sie nachweislich nicht getan habe. Die Rekurrentin habe sich auf die Aussagen im Merkblatt verlassen können und dürfen. Die Rekursgegnerin sei ihrer Pflicht nicht nachgekommen, indem sie zumindest hätte anmerken müssen, dass nicht zwingend eine ungefähr gleich hohe Altersrente resultieren werde, wie es das Merkblatt eindeutig erwähne. Die Rekursgegnerin müsse deshalb für den eingetretenen Schaden haften. Dieser betrage gesamthaft mindestens Fr. 46 162.50 (jährlicher Schaden von Fr. 1698.40 [Differenz zwischen Fr. 17 537 und Fr. 15 838.60] multipliziert mit 27,18 Jahren bei einer mittleren Lebenserwartung im Zeitraum von Februar 2022 nach den Barwerttafeln). Die Aussagen im Merkblatt seien schliesslich auch – natürlich und adäquat – kausal für den eingetretenen Schaden gewesen; die Rekurrentin hätte sich nicht für die vorzeitige Entlassung altershalber entschieden, wenn sie nicht dem Irrtum aufgesessen wäre, dass sie ungefähr die gleich hohe Rente erhalten werde, wie dies gemäss dem Merkblatt zugesagt worden sei. Die unzweideutigen Ausführungen im Merkblatt seien ferner nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und der allgemeinen Lebenserfahrung geeignet gewesen, den eingetretenen Schaden zu bewirken, zumal die fehlerhafte Auskunft von der Rekurrentin nicht habe bemerkt werden können und sich sodann in einem erheblichen finanziellen Schaden gezeigt habe.
b) Die Rekursgegnerin bestreitet nicht, dass die Rekurrentin ein Merkblatt des Personalamtes über die vorzeitige Pensionierung erhalten hat, sie verneint jedoch ihre Schadenersatzpflicht mit dem fehlenden Kausalzusammenhang zwischen der Abgabe des Merkblattes und dem allfälligen Schaden der Rekurrentin. Bereits aus dem zitierten Satz, wonach der Arbeitgeber die künftigen Spargutschriften bis Alter 65 finanziere, damit die Rente ungefähr eine Höhe erreiche, wie wenn die Betroffenen bis 65 gearbeitet hätten, gehe hervor, dass die Rente nicht ganz die Höhe erreichen werde wie bei einer ordentlichen Pensionierung. Das Sparguthaben werde zwar mit Gutschriften so ausgeglichen, wie wenn die Angestellte mit 65 in Rente ginge. Es erfolge aber zum Beispiel keine Verzinsung der Spargutschriften und auch der Umwandlungssatz könne anders sein. Die Aussage im Merkblatt sei ferner allgemeiner Art und nehme nicht konkret Stellung zum Fall der Rekurrentin. Die Rekurrentin habe sich deshalb nicht auf diese vage Formulierung verlassen dürfen. Sie hätte vielmehr andere Entscheidungsgrundlagen konsultieren müssen, namentlich die Berechnung der Rente und die Auskünfte der BVK. Da die Rentensituation für den von einer Entlassung altershalber betroffenen Angestellten von grosser Bedeutung sei, werde jeweils vor Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung bei der BVK eine Rentenberechnung angefordert. Diese brauche es zum einen für den Arbeitgeber, um die Kosten der Entlassung altershalber abschätzen zu können. Zum anderen könne die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer auf diese Weise die Rentensituation einsehen und mit der BVK besprechen. Die HR-Mitarbeitenden nähmen hingegen nie eine Berechnung vor und würden die Angestellten auch nicht beraten. Die Rekurrentin habe sich deshalb selbst mit der BVK in Verbindung gesetzt und von ihr eine Rentenberechnung erhalten. Bezüglich der Altersrente einer oder eines Angestellten nehme weder das Amt B. noch die Rekursgegnerin Rücksprache mit der BVK, da diese nur gegenüber der versicherten Person Auskunft geben dürfe. Die Abklärung der Rentensituation liege daher in der Verantwortung der Angestellten. Aus diesen Gründen berate die Arbeitgeberin nie über Renten oder die zu erwartenden Sparguthaben, sondern verweise die Angestellten an die BVK. Schliesslich sei die Rentenhöhe auch nicht Gegenstand der Vereinbarung. Die Arbeitgeberin und ebenso wenig das Personalamt seien für die Rentenfestsetzung zuständig und könnten darüber keine verbindliche Auskunft erteilen. Die Arbeitgeberin habe keine Zusagen bezüglich der Höhe der voraussichtlichen Altersrente gemacht.
4. a) Nach Auffassung der Rekurrentin liegt vorliegend «ein klassischer Fall einer Haftung» vor, wobei alle Voraussetzungen hierfür erfüllt seien. Die Widerrechtlichkeit der Schädigung begründet sie in ihrer abschliessenden Stellungnahme zum Mitbericht des Personalamtes mit einer arbeitsrechtlichen Fürsorgepflichtverletzung. Die Rekursgegnerin habe eine solche begangen, indem sie ihr gegenüber nicht korrekte Angaben bzw. Versprechungen gemacht habe.
Es ist nachfolgend zu prüfen, ob ein solcher Haftungstatbestand vorliegt und die Rekursgegnerin der Rekurrentin entsprechend Schadenersatz leisten muss.
b) Nach § 6 Abs. 1 des Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 (HG; LS 170.1) haftet der Kanton für den Schaden, den ein Angestellter in Ausübung amtlicher Verrichtungen einem Dritten widerrechtlich zufügt. Als Dritte kommen alle vom Subjekt der Haftung verschiedenen Personen in Frage, mithin auch andere Behördenmitglieder oder Angestellte der haftpflichtigen Körperschaft. Die Voraussetzungen der Staatshaftung sind demnach der Eintritt eines Schadens, dessen Verursachung durch Personen, die öffentliche Aufgaben erfüllen, die Widerrechtlichkeit der Schädigung sowie ein adäquater Kausalzusammenhang zwischen der hoheitlichen Handlung oder Unterlassung und dem eingetretenen Schaden (Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00287 vom 30. August 2023, E. 3.1). Die Staatshaftung ist eine reine Kausalhaftung; ein Verschulden bildet somit nicht Haftungsvoraussetzung. Eine Ausnahme davon ist in § 6 Abs. 3 HG vorgesehen. Danach haftet der Kanton für den Schaden aus falscher Auskunft nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Der Grund für diese Regelung liegt darin, dass eine strenge Haftung den Willen zur Auskunftserteilung beeinträchtigen würde (Tobias Jaag / Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 3123).
c) Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers bildet das Gegenstück zur Treuepflicht der Angestellten; während die Angestellten zu Loyalität verpflichtet sind, trifft den Staat als Arbeitgeber eine Fürsorgepflicht. Sie ergibt sich für den Kanton Zürich aus § 39 PG. Danach hat dieser die Persönlichkeit seiner Angestellten zu achten und zu schützen und auf deren Gesundheit gebührend Rücksicht zu nehmen. Zum Schutz von Leben, Gesundheit und persönlicher Integrität seiner Angestellten muss er überdies die erforderlichen Massnahmen treffen. Die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers ist keine statische Pflicht. Sie unterliegt vielmehr einem stetigen Wandel und konkretisiert sich in einer grossen Zahl von Einzelpflichten bzw. daraus abgeleiteten Rechten für die Angestellten, wovon nur ein Teil gesetzlich verankert ist (Ewa Surdyka, «Unter Verdankung der geleisteten Dienste» – Die Auflösung des öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnisses nach dem Personalrecht des Kantons Zürich, Dissertation, Zürich 2024, N. 137 ff.). In einem gewissen Umfang umfasst die Fürsorgepflicht auch Pflichten des Arbeitgebers, die dem Schutz des Vermögens der Arbeitnehmenden dienen (Wolfgang Portmann / Isabelle Wildhaber / Roger Rudolph, Schweizerisches Arbeitsrecht, 5. Aufl., Zürich 2024, N. 527). Dazu gehört zum Beispiel die Pflicht, die Arbeitnehmenden bei einem Stellenwechsel oder einer Entlassung in engen Bereichen über bestimmte sozialversicherungsrechtliche Folgen zu informieren (Ueli Kieser, Stellenwechsel und Entlassung – Auswirkungen auf Sozialversicherungen, in: Jubiläumsausgabe ZV Info 6/2014, 39 ff.). Diese Pflicht gilt auch bei der Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch Aufhebungsvertrag (Petra Betschart-Koller, Die einvernehmliche Auflösung des Arbeitsverhältnisses im Personalrecht des Bundes und des Kantons Zürich – Ausgewählte Aspekte, Dissertation, Zürich 2023, N. 343).
d) Charakteristisch für eine Entlassung altershalber ist, dass der Arbeitgeber in deren Fall sämtliche Spargutschriften von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerseite bis zum ordentlichen Pensionierungsalter von 65 Jahren mit einer Einmaleinlage in die Vorsorgeeinrichtung finanziert (§ 6b lit. c PG). Während die Voraussetzungen der Entlassung altershalber, d. h., unter welchen Bedingungen der Kanton als Arbeitgeber sämtliche Sparbeiträge bis zum Erreichen des Rentenalters finanziert bzw. dazu bereit ist, im Personalrecht (§ 24b PG) geregelt sind, richten sich die vorsorgerechtlichen Leistungen bei einer Entlassung altershalber nach dem Reglement der BVK (§ 24b Abs. 4 PG). Das Verwaltungsgericht bezeichnet die Entlassung altershalber entsprechend als ein personalrechtliches Rechtsinstitut mit Reflexwirkung auf das vorsorgerechtliche Verhältnis (Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2022.00691 vom 20. April 2023, E. 5.1 mit weiteren Hinweisen). Aktuell bestimmt Art. 35 BVK-Vorsorgereglement 2024 die Höhe der Altersrente bei einer vorzeitigen Entlassung altershalber (zum Ganzen Ewa Surdyka, a. a. O., N. 432 ff.).
5. a) Aktenkundig ist, dass die Rekurrentin im Vorfeld von internen Reorganisationen bei der BVK eine voraussichtliche Rentenberechnung eingeholt hat. Die Rekurrentin wollte sich gemäss eigenen Aussagen «Gedanken über die berufliche Zukunft» machen. Die ihr im Anschluss am 3. Dezember 2019 ausgestellte «Berechnung der voraussichtlichen Altersleistungen ohne Kapitalbezug», die von der BVK ausdrücklich als provisorisch und unverbindlich bezeichnet wurde, sah eine jährliche Altersrente von Fr. 17 537 vor. Die Pensionierungsofferte wurde der Rekurrentin am 4. Dezember 2019 zugestellt. Die Rekurrentin wurde im dazugehörigen Schreiben darauf hingewiesen, dass in ihrem Fall «selbstverständlich» die Rente mit 6,8% Umwandlungssatz berechnet werde, da bei ihr das Sparguthaben des obligatorischen Anteils höher sei. Aus systemtechnischen Gründen könne dies auf der Berechnung aber nicht berücksichtigt werden.
b) Am 19. Februar 2021 schlossen die Rekursgegnerin und die Rekurrentin eine Vereinbarung betreffend die Auflösung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen. Sie einigten sich darin, dass die Rekurrentin im gegenseitigen Einvernehmen per 31. Mai 2021 altershalber entlassen wird. Die Rekursgegnerin verpflichtete sich, eine entsprechende Austrittsverfügung zu erlassen. Die Leistungen der BVK waren nicht Gegenstand der Vereinbarung. Sie sollten nach Ziff. 8 der Vereinbarung mit separatem Schreiben festgesetzt werden. In Ziff. 13 der Vereinbarung erklärten sich die Parteien ferner mit Vollzug der Vereinbarung per Saldo aller Ansprüche vollständig auseinandergesetzt. Am 25. Februar 2021 verfügte die Rekursgegnerin mit Bezug auf die geschlossene Vereinbarung den Austritt der Rekurrentin auf den 31. Mai 2021. In der Austrittsverfügung wurde festgehalten, dass die Rekurrentin bei der BVK einen Überbrückungszuschuss mit Ehegatten- bzw. Partnerzuschlag im Sinn des Vorsorgereglements der BVK beantrage und dass die Festsetzung der Leistungen der beruflichen Vorsorge durch die BVK erfolge.
c) Die Austrittsverfügung ging bei der BVK am 26. Februar 2021 ein. Am 24. Februar 2022 erliess die BVK einen Leistungsbescheid mit Wirkung ab 1. März 2022. Dieser sah nach Wegfall des Überbrückungszuschusses ab 1. September 2023 eine jährliche Altersrente von Fr. 15 838.60 vor. Die Rekurrentin erhob dagegen Einsprache und beantragte, dass die Altersleistungen basierend auf dem gesetzlichen Umwandlungssatz von 6,8% festzusetzen seien. Die BVK wies die Einsprache mit Entscheid vom 26. April 2022 ab. Zur Begründung brachte sie vor, dass aufgrund der vorzeitigen Beendigung der Erwerbstätigkeit nicht der volle Umwandlungssatz von 6,8% für die Berechnung der Altersleistungen der Rekurrentin mit Wirkung ab 1. März 2022 zur Anwendung gelange. Das Begleitschreiben vom 4. Dezember 2019 zu der auf den 3. Dezember 2019 datierten provisorischen und unverbindlichen Berechnung der reglementarischen Altersleistungen per 1. September 2023 habe sich, unter Vorbehalt gesetzlicher Änderungen, darauf bezogen, dass per Berechnungsdatum vom 1. September 2023 der Mindestumwandlungssatz im BVK-Obligatoriumsbereich von 6,8% im Rahmen der Schattenberechnung berücksichtigt werde und der Rekurrentin jedenfalls die gesetzlichen Leistungen garantiert seien. Aufgrund der vorzeitigen Entlassung altershalber per 28. Februar 2022 beim Alter der Rekurrentin von 62 Jahren und sechs Monaten sei der an das ordentliche Rentenalter anknüpfende gesetzliche Umwandlungssatz von 6,8% im BVK-Obligatoriumsbereich entsprechend anzupassen.
6. a) Eine Fürsorgepflichtverletzung durch die Arbeitgeberin, wie sie die Rekurrentin geltend macht, liegt nicht vor. Die Informationen im Merkblatt des Personalamtes beschränken sich auf das Wesen der Entlassung altershalber; d. h. deren Charakteristikum sowie auf das damit verfolgte Ziel, nämlich der bzw. dem betroffenen Angestellten ungefähr die Rentenhöhe zu ermöglichen, wie wenn sie bzw. er bis Alter 65 gearbeitet hätte. Das Merkblatt enthält damit nur eine allgemein gehaltene Aussage zum Institut und zur Zielsetzung der Entlassung altershalber, indessen keine verbindliche Aussage zur konkreten Höhe der Altersrente. Diese bestimmt sich vielmehr nach dem Reglement der BVK und unterliegt damit nicht dem Einfluss des Arbeitgebers. Dieser kann wie gesehen (E. 4d) nur die Voraussetzungen festlegen, d. h. sagen, wann er eine für ihn kostspielige Entlassung altershalber ausspricht, jedoch nicht, wie hoch die Rente im konkreten Fall sein wird. Zwar ist es das Ziel der Entlassung altershalber, die Angestellte oder den Angestellten mit der Ausfinanzierung der Sparbeiträge grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie bzw. er bis zum Erreichen des ordentlichen Rentenalters gearbeitet hätte, dieses Ziel wird, wie auch im Fall der Rekurrentin, jedoch nicht immer erreicht. Abweichungen sind möglich, liegen aber nicht im Einflussbereich des Arbeitgebers. Dieser bestimmt nicht, welchem Teil der beruflichen Vorsorge seine Sparbeiträge gutgeschrieben werden und welcher Umwandlungssatz schliesslich zur Anwendung gelangt. Er kann deshalb keine verbindlichen Aussagen darüber machen und hat dies im Fall der Rekurrentin auch nicht getan.
b) Damit fehlt es bereits an der Widerrechtlichkeit der Schädigung und damit an einer Voraussetzung der Haftung. Ob zwischen dem Verhalten der Rekursgegnerin und dem durch die Rekurrentin geltend gemachten Schaden ein Kausalzusammenhang besteht, braucht deshalb nicht geprüft zu werden. Der Haftungstatbestand ist so oder so nicht erfüllt. Anzumerken bleibt immerhin, dass die Rekurrentin ihren Entschluss zur Entlassung altershalber primär gestützt auf die Aussagen der BVK und nicht auf das Merkblatt des Personalamtes gefasst haben dürfte. Dafür spricht, dass sie sich zuerst an die BVK gehalten hat und mittels Einsprache versucht hat, einen höheren Umwandlungssatz zu erwirken. Erst als dieses Vorgehen gescheitert war, versuchte sie, sich bei der Rekursgegnerin schadlos zu halten, und berief sich dabei auf das besagte Merkblatt. Dieses stellt aber keine individuelle Auskunft und noch weniger eine Zusicherung dar, sondern vermittelt den Angestellten des Kantons lediglich einen Überblick über die personalrechtlichen Tatbestände einer (vorzeitigen) Pensionierung. Die dabei ausgerichteten Altersrenten richten sich hingegen immer nach dem Vorsorgereglement der BVK.
7. Das Merkblatt vermöchte deshalb auch keine Vertrauensgrundlage zu begründen. Dafür braucht es einer mit Bezug auf eine konkrete Angelegenheit einer bestimmten Person erteilten Auskunft. Allgemeine Informationen reichen demgegenüber in der Regel nicht aus, um Vertrauensschutz auszulösen (Pierre Tschannen / Markus Müller / Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, N. 489; Ulrich Häfelin / Georg Müller / Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, N. 669). Die in einem – notabene an alle Mitarbeitenden des Kantons gerichteten – Merkblatt zur vorzeitigen Pensionierung enthaltene Beschreibung der Beendigungsform der Entlassung altershalber sagt trotz des damit verfolgten Ziels noch nichts über die Rentenhöhe in einem konkreten Fall aus. Auskünfte darüber kann den Versicherten allein die BVK erteilen, an die sich die Rekurrentin auch gewandt hat. Dass sich die Prognosen der BVK nachfolgend nicht bewahrheitet haben und die Rente im Ergebnis tiefer ausgefallen ist, kann nicht der Arbeitgeberin angelastet werden. Sie ist ihrer Aufklärungs- und damit Fürsorgepflicht zureichend nachgekommen. 8. Die Verfahrenskosten sind gestützt auf § 13 Abs. 3 VRG durch die Staatskasse zu tragen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.
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