Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Mit Eingaben vom 25. Juli 2023 beantragte der Rekurrent bei der Abteilung Steuern der Gemeinde A. bzw. beim Rekursgegner Auskunft, Akteneinsicht sowie -herausgabe und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
B. Mit Verfügung vom 15. November 2023 nahm die Rekursgegnerin vom Eingang einer Aufsichtsbeschwerde vom 2. November 2023 gegen die Abteilung Steuern der Gemeinde A. sowie gegen den Rekursgegner Vormerk und gab diesen die Möglichkeit, innert 30 Tagen zur Aufsichtsbeschwerde Stellung zu nehmen. Das Gesuch des Rekurrenten betreffend Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin im Beschwerdeverfahren wies sie ab. Die Abweisung begründete sie im Wesentlichen damit, dass der Beizug einer Rechtsvertreterin nicht notwendig sei.
C. Mit Verfügung vom 16. November 2023 wies der Rekursgegner das Gesuch vom 25. Juli 2023 des Rekurrenten um unentgeltliche Rechtsverbeiständung ab. Dies begründete er damit, dass der Rekurrent unter Berücksichtigung des wenig komplexen Sachverhalts in der Lage gewesen sei, seine Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Somit fehle die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.
D. Gegen die Verfügung der Rekursgegnerin vom 15. November 2023 und die Verfügung des Rekursgegners vom 16. November 2023 wurde mit Eingabe vom 11. Dezember 2023 rechtzeitig Rekurs bzw. «Sprungrekurs» an den Regierungsrat erhoben. Der Rekurrent beantragte die Aufhebung von Ziff. III der Verfügung vom 15. November 2023 sowie von Ziff. 1 der Verfügung vom 16. November 2023 und die Gutheissung der Gesuche um unentgeltliche Rechtsverbeiständung vom 2. November 2023 sowie vom 25. Juli 2023, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. als unentgeltliche Rechtsbeiständin; eventualiter seien Ziff. III der Verfügung vom 15. November 2023 bzw. Ziff. 1 der Verfügung vom 16. November 2023 aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Rekurse gegen die Rekursgegnerin und gegen den Rekursgegner seien zu vereinigen. Ferner sei dem Rekurrenten für das vorliegende Rekursverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. als unentgeltliche Rechtsbeiständin; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Rekursgegnerin.
E. Mit Verfügung vom 17. Januar 2024 wurden die Rekursgegnerin und der Rekursgegner eingeladen, je eine Vernehmlassung innert 30 Tagen einzureichen. Der Rekursgegner liess sich nicht vernehmen.
F. Mit Vernehmlassung vom 15. Februar 2024 beantragte die Rekursgegnerin sinngemäss die Abweisung der Rekurse. Gegen eine Vereinigung der beiden Rekursverfahren habe sie nichts einzuwenden.
G. Mit Eingabe vom 18. März 2024 nahm der Rekurrent zur Vernehmlassung der Rekursgegnerin vom 15. Februar 2024 Stellung.
Die Begründung der angefochtenen Verfügungen sowie die weiteren Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid erforderlich, aus den Erwägungen.
Erwägungen:
1. a) Nach § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) können Anordnungen einer unteren Verwaltungsbehörde mit Rekurs an die obere Behörde weitergezogen werden. Erstinstanzliche Anordnungen einer Verwaltungseinheit der Direktion können mit Rekurs bei der Direktion angefochten werden (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Die der Rekursinstanz übergeordnete Verwaltungsbehörde ist aber für die Behandlung des Rekurses zuständig, wenn eine Rekursinstanz im Einzelfall Rat oder Weisung erteilt hat, dass oder wie eine Vorinstanz entscheiden soll (§ 19b Abs. 4 VRG).
b) Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung des Rekursgegners vom 16. November 2023 handelt es sich um die Anordnung einer Verwaltungseinheit der Rekursgegnerin, womit letztere Rekursinstanz wäre. Die Rekursgegnerin hat sich aber bereits mit der Angelegenheit vorbefasst, indem sie den Antrag um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin im laufenden Beschwerdeverfahren in derselben Angelegenheit und beruhend auf dem gleichen Sachverhalt abgewiesen hat. Somit ist für die Behandlung des Rekurses die der Direktion übergeordnete Verwaltungsbehörde zuständig. Zuständige Rekursinstanz ist damit der Regierungsrat.
Bei der angefochtenen Verfügung der Rekursgegnerin vom 15. November 2023 handelt es sich um eine Anordnung einer Direktion, weshalb der Regierungsrat zuständige Rekursinstanz ist. Somit ist der Regierungsrat in beiden Rekursverfahren zuständig. Da die Rekursfristen gewahrt sind und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Rekurse einzutreten.
2. Vorliegend beruhen die beiden Rekurse auf dem gleichen Sachverhalt, obwohl die Verfügungen von unterschiedlichen Behörden erlassen wurden. Im Wesentlichen handelt es sich vorliegend beim Entscheid beider Behörden um die Frage der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für die Geltendmachung der Rechte auf Akteneinsicht und Aktenherausgabe. Zwischen den beiden Rekursen besteht daher ein sachlicher Zusammenhang. Auch im Sinne der Prozessökonomie ist die Vereinigung der vorliegenden Rekursverfahren gerechtfertigt.
3. [Ausstand Direktionsvorsteher/in]
4. a) In der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2023 führte die Rekursgegnerin aus, dass der Rekurrent mit Eingabe vom 2. November 2023 sinngemäss eine Rechtsverweigerung im Sinne von § 111 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 8. Juni 1997 (StG; LS 631.1) geltend gemacht habe, da die Anfragen des Rekurrenten nur zögerlich und unvollständig beantwortet worden seien. Ausserdem habe er gerügt, dass die in diesem Zusammenhang gestellten Gesuche um unentgeltliche Rechtsvertretung nicht beantwortet worden seien. Zudem beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung für das vorliegende Beschwerdeverfahren. Die Rekursgegnerin verfügte, dass die Gemeinde A., Abteilung Steuern, sowie der Rekursgegner sich zur Aufsichtsbeschwerde äussern können. Ferner hiess sie die unentgeltliche Verfahrensführung gut, hingegen wies sie das Gesuch um eine unentgeltliche Rechtsvertreterin ab, da der Rekurrent ohne Weiteres in der Lage gewesen sei, sein Auskunftsbegehren ohne Beizug einer juristischen Fachperson zu stellen. Er habe nicht darlegen können, inwiefern er die Antworten der Gemeinde A., Abteilung Steuern, sowie des Rekursgegners für unzutreffend erachtet habe und inwiefern das erwähnte Steuergeheimnis aus seiner Sicht nicht gegen die beantragte Auskunftserteilung sprechen würde. Die Ausführungen des Rekurrenten würden nicht darauf schliessen lassen, dass er grundsätzlich Mühe bekunde, seine Anliegen im Verkehr mit Behörden in korrekter Form vorzubringen. Für die Erhebung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde erweise sich der Beizug einer Rechtsvertreterin nicht als notwendig.
b) In der einen Tag danach ergangenen, ebenfalls angefochtenen Verfügung vom 16. November 2023 führte der Rekursgegner aus, dass der Rekurrent mit E-Mail vom 30. Juni 2023 Fragen im Zusammenhang mit Steuerauskünften aus bzw. zu seinem Steuerdossier gestellt, jedoch keine Akteneinsicht verlangt habe. Seine Fragen seien mit Schreiben vom 10. Juli 2023 beantwortet worden, unter dem Hinweis, dass er Akteneinsicht verlangen könne. Mit Eingabe vom 25. Juli 2023 habe die Rechtsvertreterin des Rekurrenten dem Rekursgegner mitgeteilt, dass er sich anwaltlich vertreten lasse und daher ein Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung einreiche, sowie erstmals ein Begehren um Akteneinsicht gestellt und nochmals verlangt habe, seine mit E-Mail vom 30. Juni 2023 gestellten Fragen seien ausführlicher zu beantworten.
c) In seiner Rekursschrift vom 11. Dezember 2023 führte der Rekurrent aus, dass er an die Abteilung Steuern der Gemeinde A. gelangt sei und um Information über die erteilten Auskünfte in den letzten zehn Jahren und eingegangene Anzeigen gegen ihn gebeten habe. Die Gemeinde A. habe zwar geantwortet, aber die Antwort sei unzutreffend und unvollständig gewesen. Daraufhin sei der Rekurrent an den Rekursgegner gelangt und habe diesen um die Beantwortung derselbigen Fragen gebeten. Der Rekursgegner habe aber nur in Form von generellen Verweisen und mit der Wiedergabe von verschiedenen Gesetzartikeln geantwortet, ohne auf die Fragen des Rekurrenten einzugehen. Mit Schreiben vom 25. Juli 2023 habe die Rechtsvertreterin des Rekurrenten sich an den Rekursgegner und an die Gemeinde A., Abteilung Steuern, gewandt und habe um die Beantwortung der Fragen, den Zugang zu den Akten des Rekurrenten sowie um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 VRG ersucht. Der Rekursgegner habe erneut unvollständig auf das Gesuch der Rechtsvertreterin geantwortet und die Unterlagen seien ebenfalls unvollständig gewesen. Zudem habe der Rekursgegner den Antrag um unentgeltliche Rechtspflege unbeantwortet gelassen. Die Gemeinde A., Abteilung Steuern, habe erst nach nochmaliger Aufforderung durch die Rechtsvertreterin mitgeteilt, dass sie bereits auf die Fragen im Schreiben vom 25. Juli 2023 geantwortet habe und die Unterlagen beim Rekursgegner direkt eingefordert werden könnten, um Doppelspurigkeiten zu vermeiden, da dieser über das gleiche elektronische (Steuer-)Archiv verfüge. Ferner fehle es ihr an der Legitimation, das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu prüfen, da diese beim Rekursgegner liege. Nach erneuter Aufforderung durch die Rechtsvertreterin des Rekurrenten habe auch der Rekursgegner mitgeteilt, dass er bereits sämtliche Fragen beantwortet und die Unterlagen sowie Anzeigen zugestellt habe. Es seien danach noch mehrere Schriftenwechsel zwischen dem Rekursgegner, der Gemeinde A., Abteilung Steuern, und der Rechtsvertreterin ausgetauscht worden. Die Rechtsvertreterin habe dann am 2. November 2023 eine Aufsichtsbeschwerde bei der Rekursgegnerin einschliesslich Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erhoben. Mit Verfügungen vom 15. November 2023 bzw. vom 16. November 2023 seien beide Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege von der Rekursgegnerin und dem Rekursgegner abgewiesen worden. Ihre Antworten griffen aber zu kurz. Im Wesentlichen würden diese geltend machen, dass der Rekurrent selbst in der Lage gewesen sei, das Auskunfts- sowie das Aktenherausgabebegehren zu stellen, ohne Beizug einer juristischen Fachperson. Ohne Beizug der Rechtsvertreterin sei es dem Rekurrenten indessen nicht möglich gewesen, die Rechtsverweigerung sowie die pflichtwidrige Amtsführung in einer Beschwerde an die Rekursgegnerin geltend zu machen. Vorliegend handle es sich um einen Fall, der rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten bieten würde, da sich der Rekursgegner sowie die Gemeinde A., Abteilung Steuern, hinter dem «Steueramt Geheimnis» verschanzen und die Akteneinsicht verweigern würden. Die Anfechtung von solch fehlerhaften Auskünften sei für Laien unklar und stelle diese unter anderem vor die Frage, gegen welche Bestimmungen die involvierten Behörden genau verstossen haben. Zudem sei die Gemeinde A., Abteilung Steuern, erst tätig geworden, als die Rechtsvertreterin interveniert habe. Ferner habe das Schreiben des Rekursgegners, bestehend aus Verweisen und der Wiedergabe von Paragrafen, zum Ziel gehabt, dass der Rekurrent von weiteren Fragen absehe. Ausserdem habe die fehlende sowie verzögerte Beantwortung der Anträge um unentgeltliche Rechtspflege zur Folge gehabt, dass keine Klarheit über das finanzielle Verfahrensrisiko bestanden habe. Das widerspreche der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vorgängig, bevor weitere Schritte mit Kostenfolgen unternommen werden müssen, zu entscheiden sei. Das Steuer- sowie das Verwaltungsrecht und die verfahrensrechtlichen Fragen seien zudem komplex. Des Weiteren sei der Rekurrent zu 100% arbeitsunfähig, was mit Arztzeugnissen belegt worden sei. Sein Gesundheitszustand – psychische Probleme, Long-Covid – würden es ihm verunmöglichen, die ihm zustehenden Rechte selbstständig geltend zu machen. Mit vorangegangenen Ausführungen sei das Vorliegen der Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im vorliegenden Verfahren ebenfalls erwiesen, zumal in einem Rekursverfahren ein weniger strenger Massstab für die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung anzulegen sei. Der Rekurrent beziehe seit Anfang April 2020 Sozialhilfe. Nach gängiger und bekannter Praxis gelte ein Sozialhilfeempfänger ohne Weiteres als mittellos. Die monatlichen Einnahmen des Rekurrenten würden sich aktuell gesamthaft auf Fr. 2664 belaufen. Einer Erwerbstätigkeit könne er aus gesundheitlichen Gründen nicht nachgehen.
d) In ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2024 verwies die Rekursgegnerin für die Begründung zur Abweisung des Gesuchs um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin für das Aufsichtsbeschwerdeverfahren auf die angefochtene Verfügung vom 15. November 2023 und hielt an ihren Ausführungen fest. Ergänzend führte sie aus, dass der Rekurrent zwar rüge, dass seine persönlichen Interessen durch die verweigerte Akteneinsicht stark tangiert würden, da ihm durch das Verhalten der Steuerbehörde Informationen über sein Steuerdossier verweigert würden, auf die er gemäss dem Gesetz über die Information und den Datenschutz Anspruch habe. Abgesehen davon, dass eine «starke» Betroffenheit persönlicher Interessen zu verneinen sei, vermöge eine solche die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für sich allein nicht zu rechtfertigen. Es bedürfe zudem keiner juristischen Kenntnisse, um im Rahmen einer Aufsichtsbeschwerde den Vorwurf der Rechtsverweigerung (zögerliche, unvollständige Beantwortung von Fragen) oder der pflichtwidrigen Amtsführung (fehlende Dokumentation von Behördenfragen) zu erheben, da das Recht von Amtes wegen angewendet werde. Vorliegend würden auch keine besonderen Schwierigkeiten betreffend das Steuer- sowie das Verwaltungsrecht bestehen, welche die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung rechtfertigen würden. Wolle man die allgemeine Komplexität eines Rechtsgebiets als Richtschnur nehmen, müsste bedürftigen und nicht juristisch ausgebildeten Personen im Umgang mit Behörden immer ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben werden, da letztlich jedes Rechtsgebiet eine gewisse Komplexität aufweisen könne. Ferner sei, wer arbeitsunfähig sei, nicht automatisch ausserstande, mit Behörden Korrespondenz zu führen. Es werde nicht dargelegt, unter welchen Symptomen der Rekurrent leide und inwiefern es ihm dadurch unmöglich sein soll, die Aufsichtsbeschwerde selbst zu führen. Aus den Arztzeugnissen gehe ebenfalls nichts Entsprechendes hervor.
e) In seiner Stellungnahme vom 18. März 2024 machte der Rekurrent geltend, dass ihm durch das rechtswidrige und unkooperative Verhalten der Steuerbehörden (Verletzung des rechtlichen Gehörs sowie Verstoss gegen die Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns) bis heute Informationen über sein Steuerdossier verweigert worden seien, auf die er von Gesetzes wegen Anspruch habe. Vorliegend liege aufgrund dieser Auskunftsverweigerung offensichtlich nicht nur ein Bagatellfall vor, womit die relativ schwerwiegende Betroffenheit bejaht werden müsse. Ferner sei aufgrund des rechtswidrigen, verzögernden und unkooperativenen Verhaltens der Steuerbehörden der Beizug einer mandatierten Rechtsvertreterin im Verlauf des Verfahrens notwendig gewesen. Es helfe dem Rekurrenten nichts, wenn er theoretisch ein Anliegen oder einen Vorwurf an die Steuerbehörde formulieren könne, wenn diese seine Anliegen oder einen Vorwurf im Anschluss bewusst rechtsverzögernd, nicht rechtsgenügend oder teilweise rechtswidrig gar nicht behandeln würde. Zudem hätten die Rekursgegnerin und der Rekursgegner mehrfach fehlerhafte Auskünfte erteilt, die für Rechtsunkundige nicht zu erkennen gewesen seien, sich zu Unrecht hinter dem angeblichen «Steueramt Geheimnis» verschanzt und die Akteneinsicht verweigert. Zudem hätten sie den Gesundheitszustand des Rekurrenten in ihren Entscheiden völlig ausser Acht gelassen. Eine diagnostizierte Arbeitsunfähigkeit von 100% aufgrund von Long-Covid und psychischen Problemen müsse ein starkes Indiz sein, dass der Rekurrent bei der wirksamen Geltendmachung der ihm zustehenden Rechte eingeschränkt sei, wenn ihn mehrere Steuerbehörden gleichzeitig mit falschen Auskünften bedienten, die juristische Laien nicht erkennen können und dieselben Steuerbehörden teilweise krass rechtsverzögernd handeln würden. Die Steuerbehörden seien erst auf die Anliegen des Rekurrenten (teilweise) eingegangen, als dieser mithilfe seiner rechtlichen Vertretung aufgetreten sei. Bereits dieser Umstand sei ein Indiz für die effektive Notwendigkeit der Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung. Dadurch, dass vorliegend zudem mehrere Steuerbehörden involviert seien, die in Bezug auf ihre Zuständigkeiten und Legitimation teilweise aufeinander verweisen, werde die Komplexität des Falles weiter erhöht.
f) Strittig ist vorliegend somit, ob die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Einreichen eines Gesuchs um Auskunft, Akteneinsicht und -herausgabe im Beschwerdeverfahren und im Rekursverfahren gegeben ist.
5. a) Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, haben neben der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (§ 16 Abs. 1 VRG) Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG; Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2023.00469 vom 23. Januar 2024,
E. 5.1; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2023.00449 vom 15. Februar 2024, E. 6.2). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Halten sich die Aussichten auf Obsiegen bzw. Unterliegen indessen ungefähr die Waage, ist das Begehren nicht offensichtlich aussichtslos (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46; Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2023.00469 vom 23. Januar 2024, E. 5.1). Mittellos im Sinne von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 16 N. 18). Die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung setzt voraus, dass das Verfahren die Interessen der gesuchstellenden Person in schwerwiegender Weise betrifft. In der Praxis werden an die Bejahung der schwerwiegenden Betroffenheit nur geringe Anforderungen gestellt (Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 16 N. 80). Weiter wird vorausgesetzt, dass das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug einer Rechtsverbeiständung erforderlich machen (BGE 130 I 180 E. 2.2; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, § 16 N. 81; Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2023.00469 vom 23. Januar 2024, E. 5.1).
b) Mit E-Mail vom 28. Juni 2023 wandte sich der Rekurrent erstmals an die Abteilung Steuern der Gemeinde A. und bat um Auskunft. Mit E-Mail vom 30. Juni 2023 wandte er sich wiederum an die Gemeinde und erbat um erneute Auskunft, da die von der Gemeinde erhaltene Antwort unvollständig und unzutreffend gewesen sei. Danach bat die Rechtsvertreterin des Rekurrenten mit Schreiben vom 25. Juli 2023 abermals um Auskunft und stellte erstmals einen Antrag um Aktenherausgabe. In der darauffolgenden Korrespondenz mit den Behörden trat nur noch die Rechtsvertreterin für den Rekurrenten auf. Die Gesuche um Auskunft sowie um Aktenherausgabe setzen kein juristisches Fachwissen oder juristische Formulierungen voraus. Auch der Sachverhalt weist keine hohe Komplexität auf. Vielmehr war der Rekurrent zu Beginn in der Lage, seine Anliegen selbstständig an die Behörde zu richten. Die in diesem Zeitpunkt im Hintergrund agierende Rechtsvertreterin wäre nicht notwendigerweise beizuziehen gewesen, da an ein Gesuch um Akteneinsicht und -herausgabe keine besonders hohen Anforderungen gestellt werden. Vielmehr können diese formlos eingereicht werden. Ferner ist vorliegend auch die Rechtslage nicht komplex. Das Recht auf Akteneinsicht ist Teilgehalt des verfassungsmässigen Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 8 N. 2). Das rechtliche Gehör sowie seine Teilgehalte beschränken sich nicht nur auf das Steuer- und Verwaltungsrecht, sondern sind in der ganzen Rechtsordnung anzutreffen. Vertiefte Fachkenntnisse bezüglich Steuer- und Verwaltungsrecht werden daher nicht benötigt. Des Weiteren ist eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung auch nicht aufgrund des Gesundheitszustandes des Rekurrenten gerechtfertigt. Der Rekursgegnerin ist zuzustimmen, dass der Gesundheitszustand des Rekurrenten allgemein umschrieben wurde (Long-Covid, psychische Probleme). Es wurde nicht detaillierter erläutert, wie sich sein Gesundheitszustand auf seine Fähigkeiten, ein formloses Gesuch zu formulieren und dies einzureichen, auswirkt. Die Arztzeugnisse sind in dieser Hinsicht auch wenig aufschlussreich. Diesen ist lediglich zu entnehmen, dass der Rekurrent zu 100% arbeitsunfähig ist. Da der Rekurrent zu Beginn fähig war, seine Anliegen zu formulieren und bei der Behörde zu platzieren, wäre das Nachfragen bei der Behörde bei unvollständigen oder unkorrekten Antworten sowie das Einreichen eines Gesuchs um Aktenherausgabe durchaus im Rahmen des Möglichen gewesen. Der Antrag um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie die Bestellung von Rechtsanwältin B. als unentgeltliche Rechtsvertreterin für die Einreichung der Gesuche um Akteneinsicht wurde mit Verfügung vom 16. November 2023 daher zu Recht abgewiesen.
c) Mit Aufsichtsbeschwerde vom 2. November 2023 beantragte der Rekurrent für das Beschwerdeverfahren ebenfalls die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung von Rechtsanwältin B. als unentgeltliche Rechtsvertreterin. Zudem beantragte er, dass der Rekursgegner sowie die Abteilung Steuern der Gemeinde A. anzuweisen seien, dem Rekurrenten Einsicht in die Anfragen und erteilten Auskünfte an Behörden zu gewähren. Die gestellten Anträge weichen inhaltlich nicht von den ursprünglichen Anfragen an den Rekursgegner sowie an die Gemeinde A. ab. Den Sachverhalt, seine Anliegen und Vorwürfe hätte er auch im Beschwerdeverfahren in eigenen Worten erläutern können, ohne die juristischen Bezeichnungen der Rechtsverzögerung, der pflichtwidrigen Amtsführung oder die spezifische Norm (§ 111 StG) zu kennen. Das Recht wird von Amtes wegen angewendet, wie dies die Rekursgegnerin in ihrer Vernehmlassung vom 15. Februar 2024 korrekt festgehalten hat. Ferner hat sich an der Komplexität des Sachverhalts und der Rechtslage nichts verändert. Somit wäre der Rekurrent im Beschwerdeverfahren durchaus in der Lage gewesen, seine Anliegen und Vorwürfe an die Rekursgegnerin selbst zu verfassen und einzureichen. Eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist daher auch im Beschwerdeverfahren nicht notwendig und die Rekursgegnerin hat das Gesuch um die unentgeltliche Rechtsverbeiständung richtigerweise abgewiesen.
d) Schliesslich ist zu prüfen, ob im vorliegenden Rekursverfahren vor dem Regierungsrat die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und die Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gegeben ist. Obwohl der Rekurrent sich vorliegend bereits im Rekursverfahren befindet, sind die Rechtslage und der Sachverhalt weiterhin nicht komplex. Im vorliegenden Rekursverfahren geht es um die Frage der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung und Bestellung der Rechtsanwältin B. als solche. Auch in diesem Verfahren werden keine juristischen Fachkenntnisse benötigt. Die unentgeltliche Rechtspflege ist ein bekanntes Konstrukt und nicht nur auf verwaltungsrechtliche Verfahren beschränkt. Ferner ist die Praxis hinsichtlich der Formulierung von Anträgen – vornehmlich bei juristischen Laien – nicht allzu streng. So reicht es aus, wenn aus dem Zusammenhang und unter Beizug der Begründung zumindest sinngemäss klar wird, was beantragt wird (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 23
N. 12). Auch betreffend Begründung werden bei juristischen Laien keine hohen Anforderungen gestellt; diese muss sachbezogen sein und wenigstens im Ansatz erkennen lassen, in welchen Punkten und weshalb die beanstandete Verfügung angefochten wird (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 23 N. 17). Somit wäre der Rekurrent in der Lage gewesen, den Rekurs mit eigenen Worten zu verfassen. In der Rekursschrift vom 11. November 2023 machte der Rekurrent zudem geltend, dass die Besonderheiten des Rekurses (Sprungrekurs) für Rechtsunkundige nicht nachzuvollziehen seien und den Beizug einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin notwendig machen würden. Allerdings sind nach § 5 Abs. 2 VRG Eingaben an eine unzuständige Verwaltungsbehörde von Amtes wegen an die zuständige Verwaltungsbehörde weiterzuleiten. Hätte nun der Rekurrent seine Rekurse bei der unzuständigen Behörde eingereicht, wären die Rekurse trotzdem der zuständigen Verwaltungsbehörde überreicht worden. Des Weiteren wird in der Rekursschrift vom 11. November 2023 ebenfalls auf den Gesundheitszustand des Rekurrenten eingegangen. Es werden wiederum psychische Probleme sowie Long-Covid als Leiden des Rekurrenten genannt. Psychische Probleme und Long-Covid sind jedoch sehr allgemeine Begriffe und vieles kann unter diesen Begriffen subsumiert werden. Es bedeutet aber nicht zwangsläufig, dass die betroffene Person nicht mehr in der Lage ist, grundlegende Rechte selbst wahrzunehmen, insbesondere wenn an die Geltendmachung dieser Rechte keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Somit ist die Notwendigkeit einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin auch im vorliegenden Rekursverfahren nicht gerechtfertigt.
Neben der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung hat der Rekurrent die unentgeltliche Prozessführung beantragt. Der Rekurrent ist mittelos, was mit den eingereichten Unterlagen belegt wurde. Das Rekursverfahren war zudem nicht von vornherein offensichtlich aussichtslos, weshalb dem Rekurrenten die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren ist.
6. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Rekurse gegen die Verfügung der Rekursgegnerin vom 15. November 2023 und gegen die Verfügung des Rekursgegners vom 16. November 2023 abzuweisen sind. Der Antrag im Rekursverfahren auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung ist ebenfalls abzuweisen. Die unentgeltliche Prozessführung im Rekursverfahren ist jedoch zu gewähren. 7. Die Kosten des Rekursverfahrens werden infolge der Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung der Staatskasse auferlegt (§ 16 Abs. 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht dem Rekurrenten ausgangsgemäss nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
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