0556

Entscheidinstanz
Regierungsrat
Geschäftsnummer
RRB Nr. 589/2024
Entscheiddatum
5. Juni 2024
Rechtsgebiet
Staatsbeiträge
Schlagworte
Subvention Energieförderung Gleichbehandlung Vertrauensschutz Praxisänderung Rechtliches Gehör
Verwendete Erlasse
Energiegesetz (EnerG; LS 730.1); Energieverordnung (EnerV; LS 730.11); Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emmissionen (CO2-Gesetz; SR 641.71).
Zusammenfassung
Die Rekurrentin verlangte für die energetische Gesamtsanierung einer Liegenschaft mit Minergie-Zertifizierung höhere Förderbeiträge als von der Rekursgegnerin (Baudirektion) zugesprochen. Der Regierungsrat hielt fest, dass die individuelle Berechnung von Förderbeiträgen über Fr. 300 000 auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage beruht und die Kürzung des Beitragssatzes für grosse Projekte weder das Legalitätsprinzip noch den Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Die beiden eingereichten Fördergesuche wurden zudem zu Recht als ein Gesuch behandelt, da sie dasselbe zusammenhängende Gebäude betreffen. Eine Verletzung des Vertrauensschutzes wurde verneint. Der Rekurs wurde abgewiesen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. Mit den Gesuchen vom 5. April 2023 bzw. vom 6. April 2023 ersuchte die Rekurrentin das Amt für Abfall, Wasser, Energie und Luft (AWEL) um Zusicherung von Förderbeiträgen an die umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat von Gebäuden an der Strasse X bzw. Y in Z.

B. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 sicherte die Rekursgegnerin der Rekurrentin eine Subvention von höchstens Fr. 649 880 an die Kosten der umfassenden Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikat der Liegenschaft an der Strasse X in Z, zu.

C. Gegen diese Verfügung erhob die Rekurrentin mit Eingabe vom 17. Juli 2023 rechtzeitig Rekurs an den Regierungsrat und beantragte die Aufhebung der Verfügung und die Zusprechung einer Subvention von Fr. 1 174 700; eventualiter seien die Subventionsgesuche der Rekurrentin einzeln pro Hausnummer zu behandeln und eine Subvention in Höhe von mindestens Fr. 889 888 zuzusprechen. Ferner sei eventualiter die Sache zur weiteren Abklärung des Sachverhalts an die Rekursgegnerin zurückzuweisen; unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Rekursgegnerin.

D. In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2023 beantragte die Rekursgegnerin die Abweisung des Rekurses. Zur Begründung verwies sie auf den beigelegten Mitbericht des AWEL vom 18. August 2023. Das AWEL beantragte in seinem Mitbericht ebenfalls die Abweisung des Rekurses, unter Kostenfolge zulasten der Rekurrentin.

E. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2023 nahm die Rekurrentin zur Vernehmlassung der Rekursgegnerin vom 21. August 2023 Stellung.
Die Begründung der angefochtenen Verfügung sowie die weiteren Vorbringen der Parteien ergeben sich, soweit für den Entscheid erforderlich, aus den Erwägungen.

Erwägungen:

1. a) Nach § 19 Abs. 1 lit. a in Verbindung mit § 19b Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) können Anordnungen einer unteren Verwaltungsbehörde durch Rekurs an die obere Behörde weitergezogen werden. Erstinstanzliche Anordnungen der Direktionen können mit Rekurs beim Regierungsrat angefochten werden (§ 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 1 VRG).

b) Bei der vorliegend angefochtenen Verfügung der Rekursgegnerin vom 16. Juni 2023 handelt es sich um die Anordnung einer Direktion, weshalb der Regierungsrat zuständige Rekursinstanz ist. Da die Rekursfrist gewahrt ist und auch die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.

2. [Ausstand Direktionsvorsteher/in]

3. a) In der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2023 führte die Rekursgegnerin aus, dass das eingereichte Gesuch die Voraussetzungen für die Zusicherung von Förderbeiträgen erfülle. Das Förderprogramm der Rekursgegnerin sehe einen Beitragssatz für die umfassende Gesamtsanierung mit Minergie-Zertifikaten bei Verwaltungsgebäuden von Fr. 100 je m² Energiebezugsfläche vor. Übersteige die Subvention Fr. 300 000, werde der Beitragssatz für den 3000 m² übersteigenden Anteil der Energiebezugsfläche auf Fr. 40 je m² Energiebezugsfläche gekürzt. Somit ergebe sich ein Förderbeitrag von Fr. 649 880. Dem Kanton stehe bezüglich der Höhe der Ausgabe aufgrund der festgelegten Förderbeiträge gemäss kantonalem Förderprogramm und dem Zeitpunkt der Vornahme keine verhältnismässig grosse Handlungsfreiheit zu. Auch das Gebot der Gleichbehandlung der Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller erlaube keinen Entscheidungsspielraum hinsichtlich der Höhe des Förderbeitrags und dessen Auszahlungszeitpunkts.

b) In ihrer Rekursschrift vom 17. Juli 2023 führte die Rekurrentin aus, dass das Förderprogramm unweigerlich darauf schliessen lasse, dass, wenn die Voraussetzungen für die Subventionen erfüllt seien (Gesamtsanierung nach Minergie-Standard), zwingend die angegebenen Subventionsbeiträge in der entsprechenden Höhe zu vergeben seien. Da sich aus dem Förderprogramm Energie kein Ermessensspielraum ergebe, ob und in welcher Höhe Subventionsbeiträge gesprochen werden, handle es sich vorliegend um eine Anspruchssubvention. Das Förderprogramm Energie lege zudem fest, dass für alle Fördertatbestände, welche die Beitragssumme von Fr. 300 000 überschreiten würden, ein nichtlinearer Berechnungsmassstab gelte. Der Beitragssatz verringere sich mit zunehmender Gesamtfördersumme. Das AWEL sei beauftragt worden, die Förderbeiträge in geeigneter Form zu kommunizieren. Dieser Aufforderung sei die Rekursgegnerin mit der Veröffentlichung des Förderprogramms «Energie; Förderbedingungen vom 1. Januar 2020» bzw. des Förderprogramms 2023 nur unzureichend nachgekommen. Das Förderprogramm 2023 lege fest, dass für Minergie-Gesamtmodernisierungen ab einer Fördersumme von Fr. 300 000 individuelle Fördersätze festgelegt würden. Im Förderprogramm «Energie; Förderbedingungen vom 1. Januar 2020» sei keine Schwelle von Fr. 300 000 ersichtlich. Genauere Berechnungsangaben seien aus den genannten Dokumenten ebenfalls nicht ersichtlich. In der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2023 habe die Rekursgegnerin den Beitragssatz für den Fr. 300 000 übersteigenden Anteil der Subventionsbeiträge auf Fr. 40 je m² gekürzt. Es lasse sich der Verfügung sowie den angegebenen gesetzlichen Grundlagen nicht entnehmen, wie die Rekursgegnerin zum reduzierten Subventionsbeitrag von Fr. 40 je m² gelangt sei. Sollte der Mindestfördersatz von Fr. 40 je m² Energiebezugsfläche aus dem in der angefochtenen Verfügung erwähnten, «harmonisiertes Fördermodell der Kantone (HFM 2015)» abgeleitet sein, so sei darauf hinzuweisen, dass es sich beim im Fördermodell der Kantone angegebenen Mindestbeitragssatz von Fr. 40 je m² lediglich um nicht bindende Empfehlungen handle. Somit stelle das HFM 2015 keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Festsetzung eines Mindestbeitragssatzes von Fr. 40 je m² dar. Sollte die Rekursgegnerin allerdings der Meinung sein, dass das HFM 2015 bezüglich der Mindestförderbeiträge eine bindende Wirkung entfalte, so würde ab einer Förderbeitragsschwelle von Fr. 300 000 zwischen einem Förderbeitragssatz von Fr. 100 je m² Energiebezugsfläche und demjenigen von Fr. 40 je m² Energiebezugsfläche ein Ermessensspielraum bestehen. Zudem besage das Förderprogramm Energie, dass sich der Beitragssatz mit zunehmender Gesamtfördersumme verringere. Dies deute auf eine stufenweise Abnahme des Beitragssatzes hin und widerspräche zusätzlich der Auffassung der Rekursgegnerin, dass ab einem Betrag von Fr. 300 000 der Mindestfördersatz des HFM 2015 von Fr. 40 je m² gelten würde. Wenn sich die Rekursgegnerin vorliegend gebunden wähne, obwohl ihr das Gesetz ein Ermessen eingeräumt habe, habe sie einen qualifizierten Ermessensfehler begangen. Zudem sei auch völlig unklar, auf welche Berechnungsgrundlage sich die Obergrenze von Fr. 300 000 beziehe. Illustrativ dafür sei, dass die Rekurrentin sowohl für das Gebäude an der Strasse X als auch für jenes an der Strasse Y je ein eigenes Subventionsgesuch eingereicht habe. Die Rekursgegnerin habe aber die Energiebezugsflächen der beiden separaten Subventionsgesuche addiert. Es lasse sich dem Förderprogramm Energie allerdings nicht entnehmen, ob bzw. dass sich die Obergrenze von Fr. 300 000 auf einzelne Hausnummern, einzelne Parzellen oder auf irgendeine andere Berechnungsgrösse beziehen solle. Allein daraus sei ersichtlich, dass sich die Obergrenze von Fr. 300 000 und der damit verbundene, gekürzte Beitragssatz für den Fr. 300 000 übersteigenden Betrag bezüglich der Normdichte auf keine ausreichende gesetzliche Grundlage stützen lasse. Des Weiteren widerspreche eine Obergrenze von Fr. 300 000 und ein gekürzter Förderbeitragssatz für alle diesen Betrag übersteigenden Subventionen dem Zweck des Energiegesetzes vom 19. Juni 1983 (EnerG; LS 730.1). Es liege in der Natur der Sache, dass grosse Bauprojekte auch ein grosses Energiesparpotenzial aufweisen würden, insbesondere dann, wenn die zu sanierenden Liegenschaften ein gewisses Alter erreicht hätten und auf einer veralteten Bauweise beruhen würden. Wenn nun Grossprojekte nur unterproportional an den Förderbeiträgen für umfassende Gesamtsanierungen mit Minergie-Zertifikat partizipieren könnten, würde das dazu führen, dass durch eine willkürlich gesetzte Obergrenze von Fr. 300 000 erhebliche Energieeffizienzsteigerungen mit einem wesentlichen Energiesparpotenzial gefährdet werden könnten. Somit sei eine Obergrenze von Fr. 300 000 nicht haltbar. Ein gesetzlicher verankerter Subventionsanspruch könne mit der Gesetzmässigkeit des Finanzhaushalts in Konflikt geraten, wenn die Subventionsgewährungen von den vom Parlament bewilligten Krediten abhängen würden. Ein solcher Budgetvorbehalt sei daher nur zulässig, wenn er auch im Beitragsgesetz selbst vorgesehen sei. Ein solcher Vorbehalt finde sich in § 16 Abs. 2 EnerG. Sollte eine Budgetüberschreitung der Grund für die im Förderprogramm Energie enthaltene Obergrenze von Fr. 300 000 sein, so sei darauf hinzuweisen, dass anstatt einer sachlich unbegründeten und damit rechtsgleichheitsverletzenden Obergrenze von Fr. 300 000 der Erlass einer Prioritätenordnung hätte erfolgen müssen. Da vorliegend keine genaueren Berechnungsgrundlagen existierten, sei der Beitragssatz von Fr. 100 je m² auf die gesamte Energiebezugsfläche von 11 747 m² anzuwenden. Somit ergebe sich für die Rekurrentin ein Subventionsanspruch von Fr. 1 174 700. Dieser Lösung folge im Übrigen auch der Fördergeldrechner, der online abrufbar und mit dem Förderprogramm 2023 verknüpft sei. Würden die Behörden entsprechende Tools zur Verfügung stellen, so sei davon auszugehen, dass diese sich auf die aktuelle Praxis der jeweiligen Ämter beziehen würden. Zudem sei die Vorausplanbarkeit, die Budgetierung und die Rechtssicherheit ein wesentliches Element bei der Umsetzung von Bauvorhaben. Wäre die Obergrenze der Fördersumme von Fr. 300 000 bindend, so müsste der Fördergeldrechner zumindest einen entsprechenden Hinweis angeben. Ein solcher sei jedoch aus dem Resultat des Fördergeldrechners nicht ersichtlich. Der Fördergeldrechner des Kantons Zürich bilde zwar für sich allein noch keine verbindliche Grundlage für den Vertrauensschutz, da die Angaben über das voraussichtlich zu erwartende Fördergeld nicht vorbehaltlos zugesichert würden. Es würden aber aufgrund des Fördergeldrechners im Hinblick auf konkrete Bauprojekte bereits Dispositionen, wie beispielsweise Planungsausgaben, getroffen, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden könnten. Die tieferen Berechnungssätze erfahre der Betroffene erst dann, wenn die effektive Zusicherung über die Förderbeiträge von der Rekursgegnerin verfügt werde. Somit seien alle übrigen Voraussetzungen des Vertrauensschutzes erfüllt. Die nötige Rechtssicherheit würde durch die gesetzlichen Grundlagen und die Informationen der Rekursgegnerin und damit die erforderliche Normdichte, für eine Kürzung der Beitragssätze ab einer Schwelle von Fr. 300 000, nicht erreicht. Da sich der gekürzte Beitragssatz von Fr. 40 je m² für Energiebezugsflächen von über 3000 m² weder aus den genannten Rechtsgrundlagen noch aus einer anderen genaueren und verbindlichen Rechtsgrundlage ergebe, verletze die Kürzung der Beiträge in der Verfügung der Rekursgegnerin vom 16. Juni 2023 das Legalitätsprinzip. Die Kürzung der Subventionsbeiträge auf dem Fr. 300 000 übersteigenden Anteil erfolge somit willkürlich. Aus dem Protokoll der Sitzung vom 27. Oktober 2021 der Rekursgegnerin gehe hervor, dass bei einem vergleichbaren Bauprojekt mit einem Beitragssatz von Fr. 100 m² gerechnet worden sei. Auch in diesem Sitzungsprotokoll habe die Rekursgegnerin, wie in der angefochtenen Verfügung, auf das Förderprogramm Energie vom 11. Juni 2020 (Nr. 199/2020) wie auch auf das HFM 2015 verwiesen. Es handle sich somit um zwei vergleichbare Projekte, die aufgrund derselben rechtlichen Grundlagen von der gleichen Behörde unterschiedlich behandelt worden seien. Aus den jeweiligen Begründungen seien jedoch sachliche Argumente feststellbar, die eine Abweichung vom Gleichbehandlungsgebot bezüglich der Schwelle von Fr. 300 000 als nachvollziehbar erscheinen lassen würden. Indem die Rekursgegnerin beim Subventionsgesuch der Rekurrentin eine Kürzung der Förderbeiträge ab einer Schwelle von Fr. 300 000 vornehme, im Fall vom 27. Oktober 2021 jedoch nicht, und dies sachlich auch nicht begründet habe, verletze sie das Gebot der Gleichbehandlung. Eine Praxisänderung scheine vorliegend auch nicht angezeigt, da es dafür weder ernstliche und sachliche Gründe gebe noch eine solche Praxisänderung von der Rekursgegnerin im Vorfeld angekündigt worden sei. Somit habe die Rekurrentin im vorliegenden Fall einen Anspruch auf Subventionsbeiträge in der Höhe von Fr. 1 174 700. Eventualiter seien die zwei eingereichten Subventionsgesuche einzeln zu behandeln. Die Rekursgegnerin habe die Energiebezugsfläche beider Subventionsgesuche addiert und damit gemeinsam abgehandelt. Dieses Vorgehen sei von der Rekursgegnerin weder begründet worden, noch existiere eine gesetzliche Grundlage, die vorschreibe, dass Subventionen pro Parzelle und nicht etwa pro Hausnummer vergeben werden. Es sei auch völlig unklar, ob sich die Obergrenze von Fr. 300 000 auf die einzelnen Parzellen oder auf die jeweiligen Hausnummern beziehe. Die Einrichtung einer Trennung der beiden Gebäudeteile wäre jederzeit möglich, sodass die Hausnummern an der Strasse X und an der Strasse Y je autonom betrieben werden könnten. Die beiden Gebäudeteile könnten auch je unabhängig voneinander saniert werden. Diesfalls würde die Rekurrentin einen Beitrag von mindestens Fr. 889 880 (2 × 3000 m² à Fr. 100 je m² + total 5747 m² à mindestens Fr. 40 je m²) erhalten. Im Übrigen habe die Rekurrentin am 22. Juni 2023 beim AWEL einen Antrag auf Akteneinsicht gestellt. Dieser Antrag sei bis zur Fertigstellung des vorliegenden Rekurses vom AWEL unbeantwortet geblieben. Wenn ein Antrag auf Akteneinsicht bei der Rekursgegnerin von dieser unbeantwortet geblieben sei, so sei davon auszugehen, dass sie gar keine Akten geführt habe. Insofern stelle dies sowohl eine Verletzung der Aktenführungs- und Protokollierungspflicht als auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.

c) In ihrer Vernehmlassung vom 21. August 2023 verwies die Rekursgegnerin zur Begründung für die Abweisung des Rekurses auf den Mitbericht des AWEL vom 18. August 2023. In diesem Mitbericht führte das AWEL aus, dass es sich vorliegend um keine Anspruchssubvention handle. Aus § 16 EnerG und § 16b Abs. 2 der Energieverordnung vom 6. November 1985 (EnerV; LS 730.11) gehe hervor, dass die Rekursgegnerin die Subventionstatbestände und die Subventionsansätze festlege. Der Bund sehe keine gesetzliche Verpflichtung zur Führung eines kantonalen Förderprogramms vor. Somit bestehe kein gesetzlich verankerter Subventionsanspruch für einzelne Fördermassnahmen, entsprechend auch nicht für Minergie-Gesamtmodernisierungen. Für das vorliegende Projekt sei die Verfügung der Rekursgegnerin vom 11. Dezember 2022 massgebend. Diese regle die Einzelheiten der Subventionstatbestände, die entsprechenden Ansätze und die Mindesthöhe von Subventionen. Gemäss dieser Verfügung würden grundsätzlich Förderbeiträge für Gesamtsanierungen Minergie von Fr. 100 pro m² sanierte Energiebezugsfläche (EBFalt) ausgerichtet und alle Beiträge über Fr. 300 000 würden individuell berechnet werden. Dies sei für Minergie-Gesamtmodernisierungen auch in der Förderbroschüre auf S. 25 vermerkt worden. Die nichtlineare Berechnung der Fördersätze ab einer Fördersumme von Fr. 300 000 sei somit in der Verfügung vom 11. Dezember 2022 in Ziff. II rechtsgenüglich festgelegt und in der Förderbroschüre klar vermerkt worden. Bei Förderbeiträgen bis Fr. 300 000 gebe es keinen Ermessensspielraum. Ab einer Fördersumme von Fr. 300 000 würden die Beiträge individuell festgelegt. Dabei reduziere sich der Förderbeitrag pro m² EBFalt aufgrund der Berücksichtigung von Skaleneffekten. Im Sinne der Gleichbehandlung aller Gesuche würden seit Anfang 2022 ab einer Fördersumme von Fr. 300 000 die Minimalfördersätze gemäss HFM 2015 angewandt. Mit den Grundlagen im EnerG, der EnerV, dem Rahmenkredit, der Verfügung der Rekursgegnerin vom 11. Dezember 2022 und der zugehörigen Förderbroschüre werde das Legalitätsprinzip gewahrt. Für Massengeschäfte seien die Beitragssätze klar definiert. Einzig für die wenigen Gesuche mit einer Fördersumme von mehr als Fr. 300 000 würden die Verfügung vom 11. Dezember 2022 und die Förderbroschüre einen gewissen Spielraum offenlassen. Innerhalb des Kalenderjahres werde angestrebt, das gesamte Förderprogramm, auch die Kürzung des Beitragssatzes für Gesuche mit einer Fördersumme über Fr. 300 000, nicht anzupassen (Normierung). Dies hänge aber auch immer von den verfügbaren Mitteln ab. Für den Zeitraum der Normierung werde ein Kalenderjahr gewählt, da das Förderbudget für den Erhalt von Globalbeiträgen jährlich vom Bund verfügt werde. Besonders grosse Vorhaben mit einer hohen Fördersumme hätten einen Einfluss auf die Verfügbarkeit der Fördermittel. Ferner könne von einer unzureichenden Kommunikation nicht gesprochen werden. Die Kommunikation sei über die Broschüre «Förderprogramm Energie 2023, Ausgabe April 2023», basierend auf der Verfügung vom 11. Dezember 2022, erfolgt. Die Rekurrentin hätte sich jederzeit auch bei der Abteilung Energie erkundigen können, wie die «nichtlineare» Berechnung ab einer Fördersumme von Fr. 300 000 erfolge. Unbehilflich sei der Hinweis der Rekurrentin auf die Förderbedingungen vom 1. Januar 2020, wonach in diesen keine Schwelle von Fr. 300 000 ersichtlich sei. Das Förderprogramm, die Förderbedingungen vom 1. Januar 2020, seien im vorliegenden Fall nicht relevant. Massgebend für die Beurteilung des Gesuchs vom 5. April 2023 sei das Förderprogramm Energie 2023. Es sei richtig, dass die Beitragsverfügung vom 16. Juni 2023 keinen Berechnungsmodus enthalte. Die verfügende Behörde dürfe davon ausgehen, dass im Rahmen der Stellung und der Abwicklung der Fördergesuche die zur Verfügung gestellten Informationen genutzt würden. Grundsätzlich werde angestrebt, die Subventionsbeiträge so festzusetzen, dass ausreichend Anreize bestehen würden, die angestrebten energetischen Massnahmen zu ergreifen, aber gleichzeitig keine «Überentschädigung» stattfinde. Dabei spiele die Marktentwicklung eine wesentliche Rolle. Das HFM 2015 sowie die zugehörige Prozessbeschreibung des Bundesamtes für Energie (BFE) für die im Jahr 2023 eingegangenen Verpflichtungen bis zu deren Abschluss würden eine weitere Grundlage für die Berechnung von Fördersätzen bilden. Das HFM 2015 sei allerdings nur bindend, wenn der Kanton Globalbeiträge des Bundes beanspruchen wolle. Das HFM 2015 gebe einen Mindestförderbeitrag von Fr. 40 pro m² vor. Würde dieser Fördersatz für die gesamte Fläche des Projekts angewandt werden, ergäbe sich ein Förderbeitrag von Fr. 469 880 (11 747 m² × Fr. 40 / m²). Dieser Förderbeitrag wäre auch, bei einer stark reduzierten Förderung ab 3000 m² EBFalt, mit der Verfügung vom 11. Dezember 2022 konform. Gemäss der Prozessbeschreibung des BFE wäre sogar ein Höchstbeitrag von Fr. 100 000 für das vorliegende Projekt zulässig, was hingegen der Verfügung vom 11. Dezember 2022 (lineare Beitragszusicherung bis Fr. 300 000) widersprechen würde. Eine detaillierte Herleitung der Berechnung des Förderbeitrags in der Förderbroschüre würde den Rahmen sprengen, da nur sehr wenige Projekte davon betroffen seien. Des Weiteren habe die Rekurrentin zwei Gesuche eingereicht. Es habe sich gezeigt, dass das Gebäude im EGID (Eidgenössischer Gebäude Identifikator) unter einer Nummer verzeichnet sei. Die EGID-Nr. sei ein Identifikator, der es erlaube, ein Gebäude im eidgenössischen Gebäude- und Wohnregister zu identifizieren. Aus diesem Grund seien die beiden Gesuche für die Adressen an der Strasse X und an der Strasse Y als ein Gesuch erfasst. Festzuhalten sei, dass pro Liegenschaft ein Fördergesuch zulässig sei. Die Bearbeitung der beiden Fördergesuche als ein einzelnes Gesuch sei mit Schreiben vom 2. Mai 2023 dem Immobilienunternehmen A mitgeteilt worden. Eine Reaktion darauf sei nicht erfolgt. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass für die Sanierung auch nur ein einzelnes Minergie-Zertifizierungsgesuch und ein Baugesuch bei der Stadt bestehe. In den Grundrissplänen sei ersichtlich, dass das Gebäude an der Strasse X und an der Strasse Y zwar zwei Eingänge habe, jedoch innen ein zusammenhängendes Gebäude mit durchgängigen Räumlichkeiten sei. Eine klare Abtrennung der Innenarchitektur sei nicht möglich. Somit wäre auch eine Trennung, ein autonomer Betrieb und eine unabhängige Sanierung nicht möglich. Es sei zudem in beiden Gesuchen derselbe Grundrissplan als Nachweis für die Energiebezugsfläche sowie der identische Katasterplan, wo das Gebäude gesamthaft eingezeichnet worden sei, eingereicht worden. Somit sei davon auszugehen, dass für das Gebäude nur ein gemeinsamer Grundrissplan und nicht pro Eingang ein separater Plan erstellt worden sei. Ferner widerspreche die Obergrenze von Fr. 300 000 nicht dem EnerG. Dieses sehe nicht vor, möglichst grosse Summen an einzelne Projekte zu verteilen. Vielmehr sei der Kanton verpflichtet, die vom Bund gewährten Mittel effizient einzusetzen und dementsprechend für die jeweiligen Gesuche zuzusprechen. Die Kosten pro m² für eine Sanierung würden je mehr sinken, desto grösser das Objekt sei, insbesondere aufgrund von Skaleneffekten. Aus diesem Grund akzeptiere das BFE die Unterschreitung des Minimalfördersatzes bei Grossprojekten (ab einer Förderung von Fr. 100 000). Zudem dürften bei den Investitionskosten für die Förderung der Massnahme Gesamtmodernisierung nach Minergie nur die Mehrkosten für Arbeiten und Bauteile einberechnet werden. Bei den von der Rekurrentin aufgeführten «Sanierungskosten» von Fr. 40 670 000 dürfte es sich um die gesamten Baukosten handeln. Diese seien nicht massgebend für die Beurteilung der zusätzlichen Kosten einer Minergie-Gesamtsanierung. Ferner werde bei der Berechnung des voraussichtlichen Förderbeitrags beim Fördergeldrechner darauf hingewiesen, dass es sich beim errechneten Betrag um einen voraussichtlichen Förderbeitrag handle. Zudem sei der Hinweis «Der Rechner zeigt Ihnen, wie viel Förderbeiträge Sie mit den jeweiligen Massnahmen erhalten könnten.» eingefügt. Eine Auskunft zur genauen Berechnung des Förderbeitrags könne jederzeit bei der zuständigen Fachabteilung eingeholt werden. Jedoch habe sich die Rekurrentin vorgängig zur Verfügung vom 16. Juni 2023 nicht zur genauen Berechnung erkundigt. Des Weiteren sei eine Praxisänderung weder angebracht noch zulässig. Die Rekurrentin nehme Bezug auf das Sitzungsprotokoll vom 27. Oktober 2021. Das darin genannte Projekt sei am 13. Dezember 2019 eingereicht worden, weshalb es nicht mit dem vorliegenden Projekt verglichen werden könne, da zum Zeitpunkt der Einreichung der Gesuche andere Förderbedingungen gültig gewesen seien. So sei die Kürzung der Förderbeiträge ab Fr. 300 000 erst mit Inkrafttreten des Förderprogramms ab Juni 2020 eingeführt und kommuniziert worden. Schliesslich habe die Rekurrentin mit Schreiben vom 18. Juli 2023 den Erhalt der Akten bestätigt. Somit sei die Akteneinsicht fristgerecht gewährt worden und es liege keine Verletzung der Aktenführungs- und Protokollierungspflicht vor.

d) In ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2023 hielt die Rekurrentin an ihren Anträgen fest und machte ergänzend geltend, dass vorliegend kaum von einer individuellen Berechnung gesprochen werden könne, wenn Förderbeiträge ab einem Betrag von Fr. 300 000 generell gemäss den Minimalfördersätzen des HFM 2015 festgelegt würden. Somit begehe die Rekursgegnerin in der Beurteilung der Subventionsgesuche einen qualifizierten Ermessensfehler. Gemäss den Ausführungen der Rekursgegnerin sei ab 2022 eine Praxisänderung eingeführt worden, ohne dass eine solche entsprechend angekündigt worden sei. Des Weiteren könne von einer Überförderung bei einem Förderbeitragssatz von Fr. 100 pro m² für die gesamte Energiebezugsfläche vorliegend kaum die Rede sein, sei doch der Förderbeitrag im Verhältnis zur Energiebezugsfläche gleichgeblieben. Weshalb die Notwendigkeit von Förderbeiträgen mit zunehmender Energiebezugsfläche abnehmen solle, sei nicht nachvollziehbar. Ferner sei die Vollzugshilfe zur Beurteilung von Fördergesuchen im Rahmen der HFM 2015 der Konferenz Kantonaler Energiefachstellen ebenfalls nicht bindend. Es handle sich dabei um Empfehlungen. Es sei deshalb nicht zwingend festgelegt, dass für zusammengebaute Objekte nur ein einziges Gesuch einzureichen sei. Die Praxis der Rekursgegnerin, wonach mehrere Gesuche bei zusammengebauten Objekten zwingend als ein Gesuch zu behandeln seien, stütze sich somit auf keine rechtsgenügliche gesetzliche Grundlage. Das E-Mail vom 2. Mai 2023 könne daher der Rekurrentin nicht zur Last gelegt werden. Zudem sei bei einer Sanierung mit Gesamtinvestitionen von Fr. 40 670 000 davon auszugehen, dass ein Betrag von mindestens Fr. 2 349 400 für die genannten Mehrkosten aufgewendet werde. Von einer Überschreitung der Grenze der Förderbeiträge von mehr als 50% der Mehrkosten Minergie sei man somit weit entfernt. Ferner habe die Rekursgegnerin in ihrer Rekursantwort festgestellt, dass sich die Verfügung vom 11. Juni 2020 und vom 11. Dezember 2022 bezüglich der Fördersätze der Gesamtsanierung nach Minergie-Standard für Nichtwohnbauten sowie dem Absatz zur Berechnung der Förderbeiträge ab einer Summe von Fr. 300 000 inhaltlich nicht unterscheiden würden. Der geschilderte Fall vom 27. Oktober 2021 sei daher mit dem vorliegenden vergleichbar, weshalb das Gebot der Gleichbehandlung verletzt worden sei.

4. a) In der Rekursschrift vom 17. Juli 2023 sowie in der Eingabe vom 20. Oktober 2023 machte die Rekurrentin unter anderem geltend, dass die Rekursgegnerin ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt habe. Indem die Rekursgegnerin die angeforderten Akten so versendet habe, dass sie erst am letzten Tag der Rekursfrist bei der Rekurrentin eingetroffen seien, verstosse die Rekursgegnerin mit ihrem Verhalten gegen Treu und Glauben, was mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs gleichzusetzen sei.

b) Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Schweizerischen Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und § 8 VRG umfasst das Recht der Privaten, in einem von einer Verwaltungs- oder Justizbehörde geführten Verfahren gehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung zu nehmen (vgl. Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Aufl., Zürich/Genf/Basel 2014 [zit. Kommentar VRG], § 8 N. 5 ff. und N. 29 ff.). Das Recht auf Akteneinsicht als Teilgehalt des Anspruchs auf rechtliches Gehör verschafft den Privaten Anspruch auf Einsicht in sämtliche Aktenstücke, die geeignet sind, Grundlage für den Entscheid zu bilden (Urteil des Verwaltungsgericht VB.2021.00801 vom 19. Mai 2022, E. 4.2; Urteil des Verwaltungsgericht VB.2018.00584 vom 9. Mai 2019, E. 2.1). Das Akteneinsichtsrecht ist somit eine Voraussetzung des Äusserungsrechts und ganz allgemein eines fairen Verfahrens. Es setzt daher die Vollständigkeit der Akten voraus, weshalb die Behörden verpflichtet sind, alle entscheidrelevanten Vorgänge in den Akten festzuhalten. Es trifft sie also eine Protokollierungs- und Aktenführungspflicht (Urteil des Verwaltungsgericht VB.2018.00482 vom 25. April 2019, E. 3.2; Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 8 N. 5). Ferner beinhaltet das Akteneinsichtsrecht den Anspruch, die Akten am Sitz der entscheidenden Behörde einzusehen. In Abweichung von diesem Grundsatz pflegen einzelne Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden die Akten den Rechtsanwältinnen und den Rechtsanwälten zum Studium herauszugeben. Dessen ungeachtet ist es Sache der Rechtsanwältin und des Rechtsanwalts, rechtzeitig in die Akten Einsicht zu nehmen; ein Anspruch auf unverzügliche Zustellung der Akten durch die Behörden besteht nicht (Alain Griffel, in: Kommentar VRG, § 8 N. 17; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts VB.2008.00001 vom 2. Juli 2008, E. 3.1).

c) Mit Schreiben vom 22. Juni 2023 stellte die Rekurrentin bei der Rekursgegnerin den Antrag um Akteneinsicht. Die angeforderten Akten wurden der Rekurrentin am letzten Tag der Rekursfrist zugestellt, weshalb sie sich in der Rekursschrift vom 17. Juli 2023 nicht mehr dazu äussern konnte. Es besteht zwar kein Anspruch auf unverzügliche Zustellung der Akten; mit der Zustellung der Akten erst am letzten Tag der laufenden Rekursfrist hat die Rekursgegnerin das Recht der Rekurrentin auf Akteneinsicht indessen verletzt. Bei Bedarf hätte sich die Rekurrentin zu den erhaltenen Akten jedoch auch in ihrer Eingabe vom 19. Oktober 2023 äussern können, da im Rekursverfahren neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel zulässig sind (vgl. § 20a Abs. 2 VRG). Die Rechtsverletzung kann daher im Rekursverfahren geheilt werden.

5. a) Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 36 Abs. 1 BV umfasst das Erfordernis des Rechtssatzes, wonach die Staatstätigkeit nur nach Massgabe genügend bestimmter, generell-abstrakter Rechtsnormen ausgeübt werden darf, und das Erfordernis der Gesetzesform, wonach die wichtigen Rechtsnormen in einem Gesetz im formellen Sinn enthalten sein müssen (statt vieler: Urteil des Verwaltungsgericht VB.2009.00083 vom 2. September 2009, E. 7.2). Das Legalitätsprinzip gilt auch für die Leistungsverwaltung (BGE 123 I 1 E. 2; BGE 130 I 1, E. 3.1; vgl. 103 Ia 369, E. 5), wobei die Anforderungen im Allgemeinen weniger streng sind, da die Leistungsverwaltung grundsätzlich begünstigt und nicht belastet (Pierre Tschannen / Markus Müller / Markus Kern, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Bern 2022, § 19 Rz. 411; August Mächler in: Felix Uhlmann [Hrsg.], Das Legalitätsprinzip in Verwaltungsrecht und Rechtsetzungslehre, Zürich / St. Gallen 2017, S. 106). Jedoch ist in der Regel für wiederkehrende staatliche Leistungen, insbesondere Sozialleistungen und Subventionen, eine spezialgesetzliche Normierung notwendig, die Voraussetzungen und Zweck dieser Leistungen detailliert umschreibt (Urteil des Verwaltungsgericht VB.2009.00083 vom 2. September 2009, E. 7.2.2; BGE 118 Ia 46, E. 5b).

b) Das Erfordernis der genügenden Normdichte besagt, dass Rechtssätze ausreichend bestimmt sein müssen. Normen, gleich welcher Stufen, müssen demnach so präzise formuliert sein, dass die Rechtsunterworfenen ihr Verhalten danach richten und die Folgen eines bestimmten Verhaltens mit einem den Umständen entsprechenden Grad an Gewissheit erkennen können (BGE 143 I 310, E. 3.3.1). Das Erfordernis der genügenden Bestimmtheit gilt jedoch nicht absolut. So lassen sich offene Normen kaum vermeiden, wenn vielgestaltige Verhältnisse zu regeln oder komplexe Entscheidungen im Einzelfall zu treffen sind (Lloyd Ian Seaders, Das Erfordernis der Gesetzesform als Begründungsproblem, Zürich / St. Gallen 2021, S. 27 f.; vgl. BGE 135 I 169, E. 5.4.1; BGE 131 II 13, E. 6.5.1).

c) Der Bund gewährt den Kantonen zum Zweck der Förderungen von Massnahmen zur langfristigen Verminderung der CO2-Emissionen bei Gebäuden Globalbeiträge (vgl. Art. 34 Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011 [CO2-Gesetz; SR 641.71]). Die Kantone können im Rahmen von Förderprogrammen Private bei der Sanierung ihrer Bauten unterstützen, wobei der Bund die Rahmenbedingungen setzt. Er stützt sich dabei auf das HFM 2015, das vom Bundesamt für Energie und von der Konferenz Kantonaler Energiedirektoren gemeinsam herausgegeben wurde. Das Förderprogramm Energie des Kantons Zürich stützt sich auf § 16 Abs. 1 EnerG. Darin wird der Kanton Zürich unter anderem ermächtigt, Massnahmen zu fördern, die zu einer besseren Energieversorgung und -nutzung beitragen. Die Einzelheiten des kantonalen Förderprogramms kann die Baudirektion festlegen (vgl. § 17a lit. d EnerG). Gemäss § 16b Abs. 2 EnerV regelt die Baudirektion die Einzelheiten der Subventionstatbestände, die Subventionsansätze und die Mindesthöhe von Subventionen. Im Rahmen ihres Auftrags hat die Baudirektion sodann das Förderprogramm am 11. Juni 2020 (Nr. 199/2020) betreffend das Förderprogramm Energie ab Juli 2020 bzw. am 11. Dezember 2022 betreffend das Förderprogramm Energie 2023 verfügt. In beiden Verfügungen hat die Baudirektion unter Ziff. 2 festgelegt, dass Beiträge über Fr. 300 000 individuell berechnet würden und dass sich der Beitragssatz mit zunehmender Gesamtfördersumme verringere, was ebenfalls in der Förderbroschüre 2023 unter dem Titel Minergie Gesamtsanierung festgehalten wurde.

d) Der Globalbeitrag des Bundes sowie die kantonal zur Verfügung stehenden Mittel können jährlich schwanken, weshalb die Rekursgegnerin auch die Subventionstatbestände bzw. -ansätze den Gegebenheiten anpassen können muss. Es wäre daher nicht sinnvoll, dies im Gesetz oder in der Verordnung zu verankern (ABl 2020-05-15, S. 20). Die Rekursgegnerin muss im Hinblick auf ihre finanziellen Mittel auch das Förderprogramm bzw. die Berechnung der Förderbeiträge jährlich ändern können. Aus diesem Grund kann es auch sein, dass die individuelle Berechnung für die Jahre 2020 und 2023 voneinander abweichen, obwohl die Verfügungen vom 11. Juni 2020 und vom 11. Dezember 2022 der Rekursgegnerin weitgehend übereinstimmen. Die Rekursgegnerin stützte sich mit den reduzierten Förderbeiträgen ab einer Fördersumme von Fr. 300 000 auf den Mindestfördersatz von Fr. 40 pro m² des HFM 2015. Der Bund selbst hat sich für die Rahmenbedingungen auf die HFM 2015 gestützt. Es liegt daher nahe, dass sich die Rekursgegnerin für ihre Berechnung der Förderbeiträge ebenfalls an die HFM 2015 gelehnt hat. Zudem müssen die in der HFM 2015 festgehaltenen Mindestvoraussetzungen eingehalten werden, wenn die Rekursgegnerin weiterhin den Globalbeitrag des Bundes erhalten möchte. In dieser Hinsicht ist die Einhaltung der Mindestvoraussetzungen nach HFM 2015 in gewissem Masse zwingend. Des Weiteren ist auch darauf hinzuweisen, dass das Ziel der Förderbeiträge nicht die Finanzierung von Sanierungen ist, sondern die Unterstützung von erneuerbaren Energien bezweckt, damit die CO2- Emissionen gesenkt werden. Aufgrund des Gesagten ist festzuhalten, dass das EnerG, die EnerV, die hier anwendbare Verfügung vom 11. Dezember 2022 sowie das Förderprogramm Energie 2023 für die Berechnung der Förderbeiträge genügend rechtliche Grundlagen darstellen und insofern mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Juni 2023 das Legalitätsprinzip nicht verletzt wurde.

e) Ferner hat das AWEL in seinem Mitbericht vom 18. August 2023 ausgeführt, dass bei seit 2022 eingereichten Gesuchen mit einer Fördersumme von über Fr. 300 000 die Minimalfördersätze gemäss HFM 2015 angewandt worden seien. Die Rechtsnormen sind von den das Recht anwendenden Verwaltungsbehörden in allen gleich gelagerten Fällen und auf alle Rechtsunterworfenen in gleicher Weise anzuwenden. Gleiches ist nach Massgabe seiner Gleichheit gleich, Ungleiches nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich zu behandeln. Diese Bindung der Rechtsanwendenden an die Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 Abs. 1 BV ist vor allem dort wichtig, wo die anzuwendende Norm unbestimmte Begriffe oder den Behörden Ermessen einräumt. Indem die Rekursgegnerin die Gesuche vom 5. April bzw. 6. April 2023 der Rekurrentin gleich wie sämtliche Gesuche seit 2022 behandelte, hat sie das Gebot der Gleichbehandlung gewahrt. Das von der Rekurrentin vorgebrachte Protokoll vom 27. Oktober 2021 kann mit dem vorliegenden Fall nicht verglichen werden, da die Gesuche in unterschiedlichen Jahren eingereicht wurden und sich die zu den jeweiligen Zeitpunkten geltenden rechtlichen Grundlagen bzw. Berechnungen voneinander unterscheiden. Vielmehr würde die Rekursgegnerin das Gleichbehandlungsgebot verletzen, wenn sie das Gesuch der Rekurrentin gleich wie den Fall vom 27. Oktober 2021 behandeln würde, da sie von ihrer aktuellen und jüngeren Praxis abweichen würde. Das Gleichbehandlungsgebot überwiegt vorliegend die Interessen der Rekurrentin, dass ihre Gesuche gleich wie der von ihr vorgebrachte Fall vom 27. Oktober 2021 behandelt werden.

f) Des Weiteren rügt die Rekurrentin, dass die Voraussetzungen einer Praxisänderung nicht erfüllt seien. Es ist zulässig, eine gefestigte Praxis zu ändern, wenn (1.) ernsthafte und sachliche Gründe für die neue Praxis sprechen, (2.) die Änderung in grundsätzlicher Weise erfolgt, (3.) das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung gegenüber demjenigen an der Rechtssicherheit überwiegt und (4.) diese nicht gegen Treu und Glauben verstösst (statt vieler: René Wiederkehr, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2022, § 5 Rz. 289). Zur Wahrung von Treu und Glauben muss eine Praxisänderung angekündigt werden, wenn der Betroffene andernfalls einen Rechtsverlust erleiden würde, den er hätte vermeiden können, wenn er die neue Praxis bereits gekannt hätte (Pierre Tschannen / Markus Müller / Markus Kern, a. a. O. § 23 Rz. 518). Vorliegend ist aber bereits fraglich, ob von einer gefestigten Behördenpraxis auszugehen ist, da sich die Berechnung der Förderbeiträge und Förderansätze jährlich ändern kann bzw. muss, um auf die zur Verfügung stehenden finanziellen Mittel Rücksicht nehmen zu können. Der Gesetzgeber hat absichtlich die Regelung der Einzelheiten der Rekursgegnerin überlassen, damit diese die Berechnung der Förderbeiträge den wechselnden Umständen anpassen kann. Ferner hätte auch eine Ankündigung einer allfälligen Praxisänderung für die Rekurrentin keine Vermeidung eines Rechtsverlustes bedeutet. Auch in Kenntnis der Praxisänderung hätte die Rekurrentin um Förderbeiträge ersucht und die gewährten Förderbeiträge erhalten (vgl. Pierre Tschannen / Markus Müller / Markus Kern, a. a. O. § 23 Rz. 518).

6. a) Das Förderprogramm Energie 2023 wird aus dem Rahmenkredit und den bis ungefähr Mitte 2023 verfügbaren Fördermitteln von rund Fr. 33 000 000 finanziert. Zusätzlich stehen aus der Teilzweckbindung der CO2-Abgaben erwartete Vollzugskostenbeiträge von rund Fr. 1 500 000 zur Verfügung (Verfügung vom 11. Dezember 2022 betreffend Förderprogramm Energie 2023). Gemäss § 16 Abs. 1 EnerG kann die Rekursgegnerin zur Förderung von Massnahmen Subventionen gemäss § 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 (LS 132.2) ausrichten (ABl 2020-05-15, S. 20). Der Förderbeitrag richtet sich nach der Energiebezugsfläche (EBFalt) des zu modernisierenden Gebäudes. Das Energieförderprogramm umfasst ab 1. Januar 2023 für Gesamtsanierungen mit Minergie-Zertifikat einen Förderbeitrag von Fr. 100 pro m² Energiebezugsfläche. Übersteigt die Subvention Fr. 300 000, wird der Beitragssatz für den 3000 m² übersteigenden Anteil der Energiebezugsfläche auf Fr. 40 pro m² Energiebezugsfläche gekürzt (vgl. Verfügung vom 11. Dezember 2022 betreffend Förderprogramm Energie 2023, Ziff. 2). Für ein zusammengebautes «Objekt» darf ein einziges Gesuch eingereicht werden, wie beispielsweise bei einem Mehrfamilienhaus. Dazu müssen aber beheizte Räume zusammengebaut sein (Vollzugshilfe zur Beurteilung von Fördergesuchen im Rahmen des harmonisierten Fördermodells der Kantone [HFM 2015] vom 1. August 2022, Ziff. 1.3).

b) Vorliegend hat die Rekurrentin für die Liegenschaft an der Strasse X und an der Strasse Y in Z je ein Gesuch eingereicht. Sie machte auch in ihrer Rekursschrift vom 17. Juli 2023 geltend, dass die Gesuche einzeln zu behandeln seien, da die Hausnummern je autonom betrieben werden könnten. Die Rekursgegnerin hält dem entgegen, dass das Gebäude im EGID lediglich eine Nummer besitze. Zudem bestehe nur ein Grundrissplan, ein einzelnes Minergie-Zertifizierungsgesuch sowie ein Baugesuch. Pro Liegenschaft sei lediglich ein Fördergesuch zulässig. Ferner sei die Rekurrentin über diesen Umstand per E-Mail vom 2. Mai 2023 vor Erlass der Verfügung vom 16. Juni 2023 informiert worden. Die Ausführungen der Rekursgegnerin und die Behandlung der zwei Hausnummern als Einheit sind nachvollziehbar. In den von der Rekurrentin eingereichten Unterlagen befindet sich ein Grundrissplan, der ein einzelnes zusammenhängendes Gebäude mit zwei Eingängen aufzeigt. Dass das Gebäude zusammenhängend ist, wird auch von dem Umstand unterstützt, dass nur ein Minergie-Zertifikats-Gesuch eingereicht wurde. Ferner bestand auch bereits vor der Sanierung lediglich ein Gebäude. Eine Trennung des Gebäudes und somit ein autonomer Betrieb wäre folglich mit hohen Kosten und mit grossem Aufwand verbunden. Das Gebäude ist daher als eine Einheit anzusehen, für das nur ein Förderbeitragsgesuch gestellt werden kann. Die zwei eingereichten Gesuche vom 5. April 2023 bzw. 6. April 2023 sind somit zu vereinigen. Gemäss den eingereichten Gesuchen vom 5. April bzw. 6. April 2023 soll eine Energiebezugsfläche von insgesamt 11 747 m² erneuert werden. Dies ergibt einen Förderbeitrag von Fr. 649 880 (Fr. 100 × 3000 m² + Fr. 40 × 8747 m²). Die Rekursgegnerin hat der Rekurrentin mit Verfügung vom 16. Juni 2023 einen Förderbeitrag von Fr. 649 880 gewährt. Indem die Rekursgegnerin vorliegend wie bei allen seit 2002 behandelten Gesuchen den Beitragssatz für den 3000 m² übersteigenden Anteil der Energiebezugsfläche von Fr. 100 pro m² auf Fr. 40 pro m² gekürzt hat, hat sie ihr Ermessen im Einklang mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung korrekt ausgeübt. Die Rekurrentin hat daher keinen Anspruch auf die Zusicherung eines zusätzlichen Förderbeitrags.

c) Des Weiteren rügt die Rekurrentin in ihrer Rekursschrift vom 17. Juli 2023 die Verletzung des Vertrauensschutzes, indem sich der gewährte Förderbeitrag nicht mit dem zu erwartenden Fördergeld gemäss Fördergeldrechner des Kantons Zürich decke. Wie die Rekurrentin korrekt festgehalten hat, liegt mit dem Fördergeldrechner keine genügende Vertrauensgrundlage vor, da mit dem Rechner kein konkreter Förderbeitrag zugesichert wird. Da die Vertrauensgrundlage eine zwingende Voraussetzung für die Anwendung des Vertrauensschutzes ist (vgl. Pierre Tschannen / Markus Müller / Markus Kern, a. a. O.§ 22 Rz. 485 und Rz. 489), kann auf weitere Ausführungen diesbezüglich verzichtet werden.

d) Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass die Frage, ob es sich vorliegend um eine Anspruchssubvention handelt, offengelassen werden kann, da lediglich die Höhe des Förderbeitrags strittig war, nicht, ob ein Förderbeitrag grundsätzlich zu gewähren ist. Obwohl bei Anspruchssubventionen beim Rechtsanspruch kein Ermessen besteht, ist ein solches jedoch bei der Festsetzung der Beitragshöhe anzuwenden (Pierre Tschannen / Markus Müller / Markus Kern, a. a. O. § 46, Rz. 1297).

7. Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die Rekursgegnerin im Rahmen ihres Ermessens den Förderbeitrag korrekt berechnet hat und dieser in voller Höhe der Rekurrentin gewährt wurde. Demzufolge ist der Rekurs gegen die Verfügung vom 16. Juni 2023 abzuweisen.8. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekursverfahrens der Rekurrentin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihr nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

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