Auf dieser Seite
Zusammenfassung:
Der Rekurrent wollte nach 2/3 der verbüssen Strafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden. Der Rekurrent hat sich bis anhin im Strafvollzug zwar wohl verhalten. Er ist aber in den Jahren zuvor hier mehrfach strafffällig/rückfällig geworden. Auch hat er eine ausgesprochene mehrjährige Landesverweisung nicht beachtet. Er hat sich (seit Jahrzehnten) hier immer wieder illegal aufgehalten und verfügt hier über keine sozialen Bindungen. Zudem ist sein Empfangsraum nach einer Entlassung nicht klar. Der Rekurrent macht «Staatenlosigkeit» geltend, was aber nicht bedeutet, dass er sich hier legal aufhalten könnte. Seine Legalprognose ist unter diesen Umständen belastet und der Rekursgegner hat die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgelehnt.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. A. wurde vom Obergericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 2. Dezember 2024 wegen Diebstahl (vollendeter Versuch), etc., zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, abzüglich 197 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzug, verurteilt. Der Vollzug der Strafe wurde nicht aufgeschoben.
A. befindet sich zum Vollzug der Freiheitsstrafe im Vollzugszentrum B. Zwei Drittel der Strafe hat er am 22. August 2025 erstanden. Das Strafende fällt auf den 22. Januar 2026.
B. Mit Verfügung vom 21. Juli 2025 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (nachfolgend: JuWe) die bedingte Entlassung von A. aus dem Strafvollzug auf den 2/3-Termin ab. A. war zuvor persönlich angehört worden.
C. A. erhob am 15. August 2025 bei der Direktion der Justiz und des Innern Rekurs gegen die Verfügung vom 21. Juli 2025 und beantragte deren Aufhebung und die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug. […]
Erwägungen:
1.
Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.
2.
2.1 Der Rekursgegner hält dem Rekurrenten zugute, dass dessen Vollzugsverhalten nicht zu beanstanden ist. Erhebliche Bedenken für die Legalprognose würden aber aus den früher vom Rekurrenten erwirkten Strafen und seiner Rückfälligkeit nach erfolgter Strafverbüssung erwachsen. Zudem sei belastend, dass die Staatsangehörigkeit des Rekurrenten ungeklärt sei. Der Rekurrent bemühe sich beim Staatssekretariat für Migration (SEM) um seine Anerkennung als «staatenlose Person», wobei er aber fehl in der Annahme gehe, dass mit einer (allfälligen) Anerkennung gleichzeitig ein hiesiges Aufenthaltsrecht verbunden wäre. Gegenteils bestehe gegen den Rekurrenten nämlich eine strafrechtliche Landesverweisung von 20 Jahren, welche zu vollziehen sei. Bei einem hiesigen Verbleib bestünde auch die Gefahr, dass sich der Rekurrent umgehend des illegalen Aufenthaltes schuldig mache.
2.2 Der Rekurrent wendet ein, dass ihm zu Unrecht vorgeworfen werde, er habe keine Bestrebungen unternommen, um seine Staatsangehörigkeit zu klären. Die Abklärungen seien im Gange und sein Rechtsvertreter habe (beim SEM) für ihn Antrag auf Anerkennung der Staatenlosigkeit gestellt. Es sei auch nicht so, dass er in eine «ungeklärte» Zukunft entlassen werde; nach Entlassung aus der Ausschaffungshaft im Mai 2024 sei er beispielsweise auch in einer Asylunterkunft untergekommen.
3.
3.1 Nach Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln, mindestens aber drei Monaten seiner Strafe, bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde in Freiheit weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB).
3.2 Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 125 IV 113 E. 2a).
3.3 Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartende Lebensverhältnisse berücksichtigt. Dabei steht der zuständigen Behörde ein Ermessensspielraum zu (BGE 133 IV 201 E. 2.2 und 2.3). Blosses Wohlverhalten im Strafvollzug darf nicht ohne Weiteres als prognostisch positiv gewertet werden. Das Verhalten im Vollzug ist als Gesamtheit und unter Berücksichtigung seiner Entwicklung im Zeitverlauf in die Prognose einzubeziehen (Cornelia Koller, in: Niggli/ Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 86 N. 10 mit Hinweisen). Anhand der erwähnten Kriterien ist eine Individualprognose vorzunehmen, aber auch im Sinne einer Differenzialprognose zu fragen, ob die Gefahr einer Begehung weiterer Straftaten bei einer bedingten Entlassung oder bei einer Vollverbüssung der Strafe höher einzuschätzen ist. Zu prüfen ist zudem, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt (BGE 124 IV 193). Die differenzialdiagnostische Abwägung kann dann belanglos sein, wenn dem Verurteilten grundsätzlich eine schlechte Prognose gestellt werden muss und es daher im Interesse der öffentlichen Sicherheit unabdingbar erscheint, ihn die gesamte Strafe verbüssen zu lassen (Koller, Basler Kommentar, Strafrecht I, Art. 86 N. 16).
4.
4.1 Der Rekurrent wurde […] in C. im ehemaligen Jugoslawien geboren. Seine Eltern stammen ebenfalls aus dem ehemaligen Jugoslawien, dem heutigen Montenegro. Der Rekurrent besuchte die obligatorische Schule in […]. In C. schloss er das Gymnasium ab und in D. begann er das Studium der […] welches er nicht abschloss. Der […]-jährige Rekurrent kam vor rund 38 Jahren als Flüchtling in die Schweiz. Sein hier gestelltes Asylgesuch wurde abgelehnt. Er hielt sich dann immer wieder auch im Ausland auf; unter anderem in D. und über viele Jahre auch in E., wo ein Asylantrag ebenfalls abgelehnt wurde. Einer legalen Arbeitstätigkeit konnte der Rekurrent hier nie nachgehen, da er über keinen Aufenthaltstitel bzw. keine Arbeitsbewilligung verfügte. Er hat (daher) hier wirtschaftlich nie Fuss gefasst und sich nie sozial integriert. Er hat keinerlei familiäre Bindungen in der Schweiz und er hat keine Kinder. Der Rekurrent hat […] Schwestern und […] Brüder, zu denen er keinen Kontakt pflegt, wobei er glaube, dass diese in F. leben. Der Rekurrent spricht […] und etwas […]; Deutsch spricht er nur gebrochen.
4.2 Gemäss Angaben im Führungsbericht des Vollzugszentrums B. vom 27. Juni 2025 ist das Vollzugsverhalten des Rekurrenten nicht zu beanstanden. Er verhalte sich gegenüber dem Vollzugspersonal sowie gegenüber anderen Insassen korrekt und freundlich. Er leiste im Werkbetrieb gute Arbeit und nehme Kritik an. Aus gesundheitlichen Gründen […] habe der Rekurrent von der Lingerie in die Lern- und Produktionswerkstatt gewechselt. Der Rekurrent bemühe sich, in seiner Freizeit seine deutschen Sprachkenntnisse zu verbessern. Anfang Juni habe er ein Gespräch bei der Rückkehrberatung in Anspruch genommen. Soziale Kontakte seien hier nicht bekannt. Die Legalprognose des Rekurrenten sei weiter belastet und namentlich die Frage der Staatsangehörigkeit nicht geklärt. Jedoch könne die Gefahr neuerlicher Delinquenz durch eine Weiterführung des Vollzugs mutmasslich nicht gesenkt werden. Insoweit werde eine bedingte Entlassung empfohlen.
4.3 Anlässlich der Anhörung vor dem Rekursgegner am 17. Juli 2025 machte der Rekurrent u.a. geltend, er fühle sich unschuldig. Er habe keinen Diebstahl begangen; er sei dafür nur verurteilt worden, damit der Richter eine maximale Landesverweisung habe verhängen können. Er wolle und könne nicht nach Jugoslawien zurück. Das Migrationsamt des Kantons F. habe bereits festgestellt, dass keine Staatsangehörigkeit bestehe; gleichzeitig sei er (noch) nicht als staatenlos anerkannt, habe nun aber ein solches Verfahren vor dem SEM eingeleitet (es seien noch Abklärungen notwendig). Er wolle jedenfalls als Staatenloser anerkannt werden und dann würde er in Genf oder Lausanne leben.
5.
5.1 Das Vollzugsverhalten des Rekurrenten ist nicht zu beanstanden und spricht nicht gegen eine bedingte Entlassung. Erhebliche Bedenken für die Legalprognose erwachsen aber daraus, dass der Rekurrent in den letzten zehn Jahren fünf Mal rechtskräftig verurteilt werden musste (Auszug Strafregister). Die Verurteilungen erfolgten u.a. wegen rechtswidriger Einreise und rechtswidrigem Aufenthalt, aber auch wiederholt wegen Diebstahls, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und zuletzt wegen Entwendung eines Motorfahrzeugs zum Gebrauch. Mehrfach wurden unbedingt vollziehbare Strafen ausgesprochen. Der Strafvollzug war dem Rekurrenten offenbar keine Lehre und er wurde erneut rückfällig. Der Rekurrent scheint in Bezug auf seine Delinquenz zudem weiterhin uneinsichtig zu sein (Anhörung).
5.2 Mit Urteil des Gerichtspräsidiums G. vom 25. August 2021 wurde gegen den Rekurrenten zudem eine Landesverweisung von sieben Jahren ausgesprochen und das Obergericht des Kantons Zürich ordnete mit Urteil vom 2. Dezember 2024 eine solche für die Dauer von 20 Jahren an. Dabei verwies das Obergericht darauf, dass der Rekurrent «de facto» staatenlos sei. Mithin sei unklar, ob er in den Kosovo ausgeschafft werden könne oder ihm eine Staatsangehörigkeit von Montenegro, Serbien oder Bosnien zustehe. Das Obergericht hielt aber ausdrücklich fest, dass die «de facto»-Staatenlosigkeit einer Landesverweisung nicht entgegenstehe. Dies sei im Falle des Rekurrenten auch vom Bundesgericht so entschieden worden (BGer 3C_523/2023 vom 17. Oktober 2023, E. 3.2 i.V.m. E.3.3 und E. 4.3.1). Die rechtliche und tatsächliche Durchführbarkeit des Vollzugs der Landesverweisung sei daher zu bejahen; die Vollzugsbehörden hätten vor dem Vollzug abzuklären, wohin der Rekurrent auszuweisen sei (Urteil Obergericht, E. V. Ziff. 11). Namentlich trifft damit nicht zu – wie der Rekurrent zu meinen scheint –, dass seine mögliche Anerkennung als «Staatenloser» im hängigen Verfahren vor dem SEM per se zur Folge hätte, dass er legal in der Schweiz bleiben könnte. Insoweit ist auch nicht massgeblich, dass er nach früherer Entlassung aus der Ausschaffungshaft im Mai 2024 bis zum Abschluss des strafrechtlichen Verfahrens vor Obergericht in einer Asylunterkunft verbleiben konnte. Sein sozialer Empfangsraum bzw. seine Zukunftsaussichten bleiben demnach zurzeit jedenfalls unklar, was sich ebenfalls belastend auswirkt.
5.3 Angesichts der deutlich belasteten Legalprognose, mitunter wegen der Uneinsichtigkeit des Rekurrenten, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser sich bei einer heutigen bedingten Entlassung bewähren würde. Auch wenn bei einem Rückfall vor allem Eigentumsdelikte und Verstösse gegen das Ausländer- und Integrationsgesetz in Frage stünden, ist angesichts der erwirkten früheren mehrfachen Verurteilungen (mit Strafverbüssungen) eine fortlaufende Delinquenz nicht einfach in Kauf zu nehmen. Dies gilt umso mehr, als der Rekurrent den weiteren Strafvollzug nützen kann, um einen möglichen Empfangsraum und seine Ausreise vorzubereiten bzw. zu klären. Der Rekursgegner hat die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem Strafvollzug zu Recht abgelehnt.
6.
Der Rekurs ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG).
[…]
© 2026 Staatskanzlei des Kantons Zürich