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Zusammenfassung:
Der Insasse eines Vollzugszentrums hat einen Mitarbeitenden sowie einen Mitinsassen unbestrittenermassen (mehrfach) beschimpft. Rechtfertigungsgründe dafür waren nicht gegeben. Der Rekurrent wusste zudem aus früheren Verfahren, dass solches Verhalten nicht geduldet wird. Er durfte daher diszipliniert werden. Die ausgesprochene Busse über Fr. 50 ist angemessen. Der Rekurs ist abzuweisen. Da das Vorbringen des Rekurrenten aussichtslos war, hatte er keinen Anspruch auf unentgeltliche Verfahrensführung.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. A. befindet sich im Strafvollzug im Vollzugszentrum B. Dort wurde er mit Verfügung vom 10. Juli 2025 wegen Beschimpfung und Drohung mit einer Busse von Fr. 50 bestraft.
B. A. erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 21. Juli 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der Disziplinierung.[…]
Erwägungen:
1.
1.1 Die Aktenlage ist klar, weshalb auf einen (weiteren) Schriftenwechsel verzichtet werden konnte (vgl. §§ 26 a und 26 b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG).
1.2 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 VRG). Rekursen gegen Disziplinarverfügungen kommt keine aufschiebende Wirkung zu (§ 23 d Abs. 2 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes, StJVG). Auch wenn die angefochtene Disziplinarmassnahme bereits vollzogen wurde, besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Disziplinarverfügung, da sonst kaum je die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Überprüfung der Rechtmässigkeit bestünde (Urteil BGr vom 4. August 2004, 1P.4/2004, E. 1.2; BGE 124 I 231 E. 1b und BGE 135 I 79 E.1.1 m.w.Hw.). Ein schutzwürdiges Interesse liegt auch insofern vor, als die Verhängung von Disziplinarmassnahmen für die Beurteilung der Führung im Strafvollzug von Bedeutung sein kann. Da auch die übrigen Verfahrensvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 StGB können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23 b ff. StJVG geregelt. Nach § 23 b Abs. 1 lit. a und b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder gegen ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt unter anderem, wer Personen in der Vollzugseinrichtung tätlich angreift, bedroht oder beschimpft (§ 23 b Abs. 2 lit. a StJVG).
2.2 An die Beweisführung und die Begründung werden in einem Disziplinarverfahren nicht dieselben Anforderungen gestellt wie in einem Strafverfahren (vgl. Urteil BGer 1P.4/2004 vom 4. August 2004, E. 3 mit weiteren Hinweisen; betreffend freie Beweiswürdigung vgl. auch Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N 136 und 138).
3.
3.1 Der Rekursgegner hält in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen Folgendes fest: Der Rekurrent habe sich am 24. Juni 2025 im Speisesaal des VZ B. bei einem Mitarbeiter, mit welchem er einige Tage zuvor eine verbale Auseinandersetzung gehabt hatte, darüber beschwert, dass er dafür eine Busse (wegen Beschimpfung) erhalte habe, der Mitarbeiter aber nicht bestraft worden sei. Der Rekurrent habe dem Mitarbeiter angedroht, ihn anzuspucken (wenn er dies nochmals tue) und habe ihm gesagt, er sei dumm und ein Arschloch. Beim Weglaufen habe er gesagt: «Ich ficke B., ich ficke C. Du bist kein Mensch. Du bist krank. Du kannst nicht lachen. Du hasst Menschen. Du bist ein Sadist. Du bist von der Polizei weggegangen, um hier Menschen zu quälen». Am 4. Juli 2025 habe der Rekurrent zudem einen Mitinsassen beleidigt, indem er diesem mehrfach gesagt habe «Ich ficke dich du Arschloch. Du bist nichts wert». Der Mitinsasse sei ruhig geblieben. Der Rekurrent habe weiter geschimpft, gegen die Türe getreten und gesagt «Provoziere mich nicht. Ich höre alles».
3.2 Der Rekurrent bestreitet die ihm vorgeworfenen Beschimpfungen und auch die «Drohung», den Mitarbeiter anzuspucken grundsätzlich nicht. Zur «Drohung» führt er immerhin aus, er hätte diese nicht in die Tat umgesetzt und habe nicht gewusst, dass sein Hinweis auf das «Anspucken» als «Drohung» verstanden werde. Vor allem macht er aber geltend, er sei vorgängig vom fraglichen Mitarbeiter diskriminiert bzw. mehrfach nicht beachtet worden - und dies auch vor anderen Insassen. Daher sei sein Verhalten gerechtfertigt gewesen.
4.
4.1 Der Argumentation des Rekurrenten kann nicht gefolgt werden: Dafür, dass ihn der Mitarbeiter vorgängig schikanös behandelt hat, ergeben sich keine Anhaltspunkte aus den Akten. Vor allem aber ist entscheidend, dass der Rekurrent Beschwerden anständig hätte vorbringen können. Er hätte sich damit (erneut) auch an die Zentrumsleitung und – soweit er auch mit deren Reaktion nicht einverstanden war – an die Amtsleitung des Rekursgegners wenden können. Den Mitarbeiter (erneut) übel und mehrfach zu beschimpfen war nicht gerechtfertigt. Dies gilt umso mehr als der Rekurrent bereits im Zuge der Disziplinierung vom 23. Juni 2025 (Rekursverfahren JI Nr. 2025-2269) unmissverständlich darauf hingewiesen wurde, dass solches Verhalten nicht geduldet wird. Ebenso wenig waren seine Beleidigungen gegenüber dem Mitinsassen gerechtfertigt. Der Rekurrent behauptet dazu einfach, der Mitinsasse habe u.a. mit fraglichem Mitarbeiter schlecht über ihn gesprochen; es habe sich um ein «Komplott» gehandelt.
4.2 Zusammenfassend durfte der Rekurrent wegen seines beleidigenden Verhaltens bzw. der Beschimpfungen so oder anders diszipliniert werden. Dabei spielt daher auch keine Rolle, ob zudem seine Aussage, er werde den Mitarbeiter «anspucken» als «Drohung» aufgefasst werden musste oder nicht.
5.
Die zulässigen Disziplinarmassnahmen sind in § 23 c Abs. 1 StJVG geregelt. Es können Bussen bis Fr. 200 verhängt werden (§ 23 c Abs. 1 lit. g StJVG). Die verhängte Busse von Fr. 50 bewegt sich im unteren Bereich des Strafrahmens. Der Rekursgegner durfte berücksichtigen, dass der Rekurrent mehrfach gehandelt hat und bereits vorgängig auf entsprechendes Fehlverhalten hingewiesen wurde. Zudem musste er in der Vergangenheit auch anderweitig diszipliniert werden (Disziplinarverfügung vom 23. Juni 2025 wegen Beschimpfung [noch nicht rechtskräftig: vgl. JI Nr. 2025-2269]; Disziplinarverfügungen vom 24. und 25. April 2025 wegen Arbeitsverweigerung [noch nicht rechtskräftig: JI Nr. 2025-1591] und rechtskräftige Disziplinarverfügung vom 20. März 2025 wegen unerlaubten Besitzes eines Mobiltelefons). Die ausgesprochene Busse erscheint daher angemessen.
6.
Der Rekurs ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (vgl. § 13 Abs. 1 und 2 VRG). Bei der Festsetzung der Kosten kann berücksichtigt werden, dass kein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt werden musste. «Schadenersatz» ist bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen; zudem wäre dieser auf dem Wege der Staatshaftung geltend zu machen.
8.
8.1 Der Rekurrent stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung: Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, a.a.O., § 16 N. 46).
8.2 Die dem Rekurrenten vorgeworfenen Beschimpfungen waren von Anfang an unbestritten. Auch wenn der Rekurrent im Nachhinein «Rechtfertigungsgründe» geltend machen will, war sein Rekurs damit praktisch aussichtslos, zumal er wusste, dass entsprechendes Verhalten (Beschimpfungen/Beleidigungen) nicht geduldet wird. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verfahrensführung ist daher wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Massgeblich dafür ist auch, dass eine andere Person in ähnlicher Lage – mit der Aussicht, die Kosten des Verfahrens selbst tragen zu müssen – wohl keinen Rekurs erhoben hätte.
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