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Zusammenfassung:
Der Rekurrent trat eine zu leistende gemeinnützige Arbeit von vier Halbtagen nicht an. Er machte dafür gesundheitliche Gründe geltend. Auch während des Rekursverfahrens verwies er auf seinen schlechten gesundheitlichen Zustand. Ein ihm vom Rekursgegner angebotenes weiteres Gespräch nahm er ebenfalls nicht wahr. Der Rekursgegner hat die GA zu Recht wegen fehlender Verlässlichkeit des Rekurrenten abgebrochen. Der Rekurs ist abzuweisen.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Das Statthalteramt des Bezirks X. bestrafte A. mit Entscheid vom 17. Dezember 2024 wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes mit einer Busse von Fr. 400.
B. A. bezahlte die Busse nicht. Jedoch kam zwischen ihm und der Stiftung B. am 7. April 2025 eine Arbeitsvereinbarung zum Vollzug der Busse durch gemeinnützige Arbeit (GA) zustande. Der Arbeitsbeginn für die zu leistenden 4 Halbtage (16 Stunden entsprechen Fr. 400 Busse) wurde auf den 19. Mai 2025 festgesetzt.
C. Das Statthalteramt sistierte daraufhin das Inkassoverfahren der Busse und beauftragte Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe) am 10. April 2025 mit dem Vollzug der GA. A. trat die GA aber nicht an und leistete keinen Einsatz. Er machte dafür gesundheitliche Gründe geltend.
D. Mit Verfügung vom 15. Juli 2025 ordnete JuWe den Abbruch der GA an und hielt fest, dass die Busse vollstreckt bzw. der zuständigen Inkassobehörde zur Fortsetzung des Inkassos zurückgegeben werde; eine uneinbringliche Busse werde als Ersatzfreiheitsstrafe im Normalvollzug vollzogen.
E. A. erhob durch seine Vertreterin mit Eingabe vom 28. Juli 2025 gegen die Verfügung vom 15. Juli 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte, es sei ihm eine angemessene Zeit zur Leistung der GA einzuräumen und auf die Vollstreckung der Ersatzfreiheitsstrafen sei zu verzichten. […]
Erwägungen:
1.
Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben. Auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs ist einzutreten.
2.
Nach Art. 79a Abs. 1 StGB kann auf Gesuch des Verurteilten hin eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als sechs Monaten, eine nach Anrechnung der Untersuchungshaft verbleibende Reststrafe von nicht mehr als sechs Monaten, oder eine Geldstrafe oder eine Busse in der Form von gemeinnütziger Arbeit vollzogen werden, soweit nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht.
Soweit die verurteilte Person die gemeinnützige Arbeit trotz Mahnung nicht entsprechend den von der Vollzugsbehörde festgelegten Bedingungen und Auflagen oder nicht innert Frist leistet, wird die gemeinnützige Arbeit abgebrochen und die Freiheitsstrafe im Normalvollzug oder in der Form der Halbgefangenschaft vollzogen oder die Geldstrafe oder die Busse wird vollstreckt (Art. 79a Abs. 6 StGB, vgl. auch § 53 Abs. 1 Justizvollzugsverordnung, JVV).
3.
3.1 Zum Vollzugsverlauf der GA ergibt sich das Folgende: Der Arbeitsbeginn des Rekurrenten gemäss Arbeitsvereinbarung mit der Stiftung B. wurde auf den 19. Mai 2025 festgesetzt. Der Rekurrent erschien nicht zur Arbeit und machte dafür gesundheitliche Gründe (Klinikaufenthalt) geltend. Das vom Rekurrenten am 16. Mai 2025 eingereichte Arztzeugnis bestätigte eine Krankschreibung bis am 25. Mai 2025. Der Arbeitsbeginn wurde daher auf den 26. Mai 2025 verschoben. Der Rekurrent nahm die Arbeit am 26. Mai 2025 (dennoch) nicht auf und reagierte auch nicht auf eine Nachricht auf dem Telefonbeantworter. Am 4. Juni 2025 wurde er schriftlich ermahnt. Daraufhin reichte er am 16. Juni 2025 ein weiteres Arztzeugnis ein, welches eine Krankschreibung vom 11. Juni 2025 bis 16. Juni 2025 bestätigte. Er meldete sich auch danach nicht mehr und leistete keine GA.
3.2 Im Rekursverfahren macht der Rekurrent erneut geltend, er sei aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen GA zu leisten. Er habe sich bis am 16. Juni 2025 in stationärer psychiatrischer Behandlung befunden. Er werde zudem weiterhin regelmässig ambulant betreut, zumal er an einer komplexen psychischen und sozialen Mehrfachbelastung leide, welche ihn im Alltag erheblich einschränke. Aufgrund seiner instabilen Verfassung sei es ihm nicht rechtzeitig möglich gewesen, sich bezüglich GA zurückzumelden. Die Verbüssung der Strafe würde eine schwere Belastung für ihn darstellen und seiner Abhängigkeitserkrankung wäre bei einem Strafvollzug Rechnung zu tragen.
4.
4.1 Der Rekurrent hat (lediglich) vier Halbtage bzw. 16 Stunden GA zu leisten. Dazu war er bis anhin (aus gesundheitlichen Gründen) nicht in der Lage. Er nahm Termine teilweise unentschuldigt nicht wahr bzw. meldete sich nicht oder erst im Nachhinein (und auf Aufforderung hin) bei der Arbeitsstelle bzw. beim Rekursgegner. Namentlich beachtete er auch einen zu seinen Gunsten verschobenen Arbeitsbeginn nicht. Der Rekursgegner konnte unter diesen Umständen nicht davon ausgehen, dass der Rekurrent die GA innert angemessener Frist leisten würde. Auch im Rekursverfahren ergibt sich dazu nichts Anderes. Der Rekurrent führt zwar pauschal an, er sei jetzt «motiviert» GA zu leisten; gleichzeitig bestätigt er aber, dass er gesundheitlich stark angeschlagen ist. Zudem hat der Rekurrent einen ihm vom Rekursgegner während des Rekursverfahrens angebotenen nochmaligen Besprechungstermin am 12. September 2025 ebenfalls unentschuldigt versäumt. Der Rekurrent verfügt damit nicht über eine genügende Verlässlichkeit für die Leistung der GA. Der Rekursgegner hat zu Recht den Abbruch der GA verfügt.
4.2 Damit treten die für diesen Fall vorgesehenen gesetzlichen Folgen ein: Das Inkasso der Busse wird fortgesetzt. Wird die Busse nicht bezahlt, hat der Rekurrent die für diesen Fall vorgesehene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen. Der Rekurrent kann den Strafvollzug daher weiterhin durch Bezahlung der Busse über Fr. 400 abwenden. Soweit er dies nicht tut, kann seine gesundheitliche Situation bei Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe geprüft und seinen Beschwerden gegebenenfalls mit einem angepassten Strafvollzug Rechnung getragen werden. Dies ist hier aber noch nicht zu prüfen.
5.
Der Rekurs ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG).
[…]
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