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Zusammenfassung:
Nach Verbüssung von zwei Dritteln seiner Freiheitsstrafe beantragte der Rekurrent die bedingte Entlassung. Der Rekurs wurde abgewiesen, da die Legalprognose des Rekurrenten als ungünstig einzustufen ist. Darüber hinaus wurde er bereits mehrfach wegen einschlägiger Delikte verurteilt. Zwar ist ihm die Aufrechterhaltung seiner sozialen Kontakte positiv anzurechnen, da diese ein stabiles Empfangsumfeld gewährleisten könnten; dieser Umstand allein vermag jedoch die negative Prognose nicht zu entkräften. Zudem erhält der Rekurrent im Rahmen des modifizierten Vollzugs eine angemessene medizinische Betreuung.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Das Obergericht des Kantons Zürich verurteilte A. mit Urteil vom 30. Mai 2023 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc., zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren, abzüglich 949 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzug. Hinzu kamen insgesamt 18 Tage Ersatzfreiheitsstrafen wegen unbezahlter Bussen. Mit Urteil vom 19. Mai 2022 hatte das Bezirksgericht Zürich auch eine stationäre Suchtbehandlung nach Art. 60 des Strafgesetzbuchs (StGB) angeordnet, welche mit Verfügung vom 30. März 2023 aufgehoben wurde, da sich die Massnahme als nicht durchführbar bzw. aussichtslos erwies. Das Bezirksgericht Zürich ordnete mit Urteil vom 21. Januar 2025 keine andere (ambulante) Massnahme, sondern den Vollzug der Reststrafe an.
Aufgrund des gesundheitlichen Zustands von A. wurde der Strafvollzug ab dem 25. April 2024 unterbrochen. Seit dem 29. September 2024 befindet sich A. für die Durchführung eines abweichenden Strafvollzugs im Pflegezentrum B. Zwei Drittel der Strafen hat A. am 10. April 2025 erstanden. Das Strafende fällt auf den 16. April 2027.
B. Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (JuWe), wies mit Verfügung vom 12. März 2025 die bedingte Entlassung von A. aus dem Strafvollzug auf den Zwei-Drittel Termin ab. A. verzichtete auf eine persönliche Anhörung und weigerte sich das Verzichtsformular zu unterschreiben.
C. Gegen die Verfügung vom 12. März 2025 erhob A. mit Eingabe vom 31. März 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragte die Aufhebung der Verfügung und seine Entlassung aus dem Strafvollzug.
D. Mit Vernehmlassung vom 22. April 2025 beantragte JuWe die Abweisung des Rekurses und reichte die Vollzugsakten ein.E. Mit Eingabe vom 30. April 2025 hielt A. an seinen Anträgen fest. Dazu liess sich JuWe nicht mehr vernehmen. Damit ist die Sache spruchreif.
Erwägungen:
1.
Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.
2.
2.1 Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, dass die in der Vergangenheit durchgeführte stationäre Suchtbehandlung, entgegen der Behauptung des Rekursgegners, erfolgreich gewesen sei. Er habe währenddessen einen Entzug gemacht und sei danach rund 18 Monate absolut clean gewesen. Nachdem Ende April 2024 mangels Hafterstehungsfähigkeit aufgrund einer chronisch obstruktiven Lungenerkrankung (COPD) ein Haftunterbruch angeordnet wurde, habe er in kurzer Zeit seine finanzielle und medizinische Versorgung in Freiheit selbständig organisieren können. In den fünf Monaten in Freiheit habe er ein geregeltes Leben geführt, bei einer Freundin gewohnt und diese im Haushalt sowie in der Erziehung unterstützt, was auch der Behauptung des Rekursgegners widerspreche, dass keinerlei Hinweise bestünden, dass er ein deliktfreies Leben führen könne. Er habe auch nach der Entlassung vor, bei jener Freundin zu leben und ein abstinentes Leben zu führen. Der Vorwurf, er habe 61 Tabletten Sevre-Long gehortet, um diese in illegale Substanzen umzutauschen, stimme nicht. Vielmehr habe er jene Tabletten von einem Kollegen erhalten, um sie einzunehmen und sich den Aufenthalt im Pflegezentrum B. erträglicher zu gestalten. Der herausfordernde Aufenthalt im Pflegezentrum B. sei auch der Grund für seine übrigen Rückfälle. Grundsätzlich sei sein Vollzugsverhalten aber positiv zu werten. In Bezug auf seine Lungenerkrankung könne er seine medizinische Versorgung selbständig koordinieren; es sei unangemessen und unmenschlich, ihm seine übrigbleibende Lebenszeit wegzunehmen. Insgesamt sei es nicht gerechtfertigt, dass er nur aufgrund der Rückfälle während dem Weihnachtsurlaub 2024 und im Januar und Februar 2025 nicht bedingt entlassen werde.
2.2 Der Rekursgegner begründet die Abweisung der bedingten Entlassung im Wesentlichen damit, dass die Legalprognose des Rekurrenten gesamthaft negativ ausfalle. So weise er bereits fünf Vorstrafen überwiegend aufgrund einschlägiger Delikte auf, sein Vollzugsverhalten sei durchzogen und geprägt von zahlreichen Regelverstössen. Schliesslich gehe man aufgrund der fehlenden Massnahmenfähigkeit des Rekurrenten davon aus, dass er im Falle einer bedingten Entlassung wieder delinquieren werde. Die verbleibende Zeit im Strafvollzug solle dem Rekurrenten dazu dienen, sich eingehend mit seiner Suchtproblematik auseinanderzusetzen.
In der Stellungnahme vom 17. April 2025 führt der Rekursgegner zudem aus, dass der Vorwurf des Rekurrenten, er sei nach seinem früheren Spitalaufenthalt «von heute auf morgen auf die Strasse gestellt worden» nicht zutreffe: Bei der Prüfung des Strafunterbruchs sei das Vorgehen mit dem Rekurrenten geklärt worden; dieser habe damals schriftlich bestätigt, dass er bei seiner Mutter wohnen könne. Weiter bagatellisiere der Rekurrent die Regelverstösse und Rückfälle im Pflegezentrum B. und probiere diese (einzig) mit «schwierigen Verhältnissen» im Pflegezentrum zu erklären. Die Rückfälle seien jedenfalls legalprognostisch ungünstig, da sie in Zusammenhang mit den deliktsrelevanten Bereichen stünden. Die stationäre Suchtbehandlung sei zudem rechtskräftig aufgehoben worden, gerade weil der Gutachter (entgegen der Behauptung des Rekurrenten) weiterhin von einer ungünstigen Legalprognose bezüglich (schwere) Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz ausgegangen sei. Soweit der Rekurrent sinngemäss eine ausserordentliche bedingte Entlassung (oder einen Strafunterbruch) beantrage, sei dies nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung. Den gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Rekurrenten werde abgesehen davon durch den modifizierten Strafvollzug im Pflegezentrum B. Rechnung getragen. Darüber hinaus lägen keine Umstände vor, die Anlass für eine ausserordentliche bedingte Entlassung oder einen Strafunterbruch gäben.
2.3 Dagegen wendet der Rekurrent in seiner Replik vom 30. April 2025 ein, er habe die Vorfälle im Pflegezentrum B. nicht bagatellisieren wollen. Er habe nur darlegen wollen, dass seiner Ansicht nach die Regelverstösse nicht schwerwiegend genug gewesen seien, um die Abweisung der bedingten Entlassung zu rechtfertigen. Seither habe er sich stets regelkonform verhalten. Seine Legalprognose werde sich durch den weiteren Aufenthalt im Pflegezentrum B. nicht verändern. Zudem verschlimmere sich seine Lungenerkrankung aufgrund fehlender Aktivität, dem könne er in Freiheit besser begegnen, weil er im Kreis seiner Familie aktiver sein könne.
3.
3.1 Nach Art. 86 Abs. 1 StGB ist der Gefangene nach Verbüssung von zwei Dritteln, mindestens aber drei Monaten seiner Strafe, bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde in Freiheit weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB).
3.2 Die bedingte Entlassung stellt die vierte und letzte Stufe des Strafvollzuges dar und bildet die Regel, von der nur aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser Stufe soll der Entlassene den Umgang mit der Freiheit erlernen, was nur in Freiheit möglich ist. Diesem rein spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, welchen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind (BGE 125 IV 113, E. 2a). Die Prognose über das künftige Wohlverhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartende Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201, E. 2.2 und 2.3; Urteil BGer 7B_157/2024 vom 22. April 2024, E. 2.2.1).
3.3 Bei der Beurteilung der Legalprognose kommt der zuständigen Behörde Ermessen zu. Eine Ermessensüberschreitung kann etwa darin liegen, auf eine Gesamtwürdigung aller für die Prognose relevanten Umstände zu verzichten und die günstige Legalprognose allein gestützt auf das Bedenken weckende Vorleben der vom Freiheitsentzug betroffenen Person zu verneinen (vgl. BGE 133 IV 201, E. 3.2). Aus dem gleichen Grund darf eine bedingte Entlassung auch nicht einzig aufgrund einzelner günstiger Faktoren – etwa dem Wohlverhalten des Täters im Strafvollzug – bewilligt werden, wenn gewichtige Anhaltspunkte für die Gefahr neuer Rechtsbrüche sprechen (Urteil BGer 6B_93/2015 vom 19. Mai 2015, E. 5.3; vgl. Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Aufl., Basel 2019, Art. 86 N. 7).
4.
4.1 Der Rekurrent wurde verurteilt, weil er unter anderem im Zeitraum zwischen Juni 2017 und Oktober 2019 grössere Mengen Betäubungsmittel (Heroin und Kokain) verkauft und einen grossen Gewinn damit erzielt hatte; zudem hatte er auch selbst konsumiert. Aufgrund der Verjährungsfrist wurden lediglich die Taten ab Mai 2019 berücksichtigt.
4.2 Gemäss psychiatrischem Gutachten von Dr. med. C. vom 31. März 2020 leidet der Rekurrent an einem auf rund 30 Jahre zurückzuverfolgendes Abhängigkeitssyndrom bezüglich Opioide (ICD-10: F11.22). So habe der Rekurrent in der Vergangenheit trotz Substitutionsbehandlungen mit Methadon einen Beikonsum von Heroin aufrechterhalten und teilweise die Methadoneinnahme ausgesetzt. Die Suchterkrankung anerkenne der Rekurrent. Anzurechnen sei dem Rekurrenten der beherrschte und ziemlich kontrollierte Konsum, und dass dieser keinen Anlass zu Eigentumsdelikten oder Delikten gegen die physische oder psychische Integrität gegeben habe. Die Delikte stünden mehrheitlich im Zusammenhang mit der Suchterkrankung. Der Rekurrent habe sich nicht mit seinen Taten auseinandergesetzt und rechtfertige diese mit den «Umständen», wobei er seine Abhängigkeit meint. Um die chronifizierte Suchterkrankung des Rekurrenten realistisch behandeln zu können, empfehlen sich nichtabstinenzorientierte ambulante Behandlungen im Sinne stützender und schadensmindernder Therapien, welche auch die Möglichkeit eines Beikonsums in Kauf nähmen. Die Therapiebereitschaft und Compliance des Rekurrenten schätze er jedoch als begrenzt ein. Gesamthaft bestehe eine kurz-, mittel- und langfristig sehr hohe Wahrscheinlichkeit erneuter gleichgelagerter Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere weil der Rekurrent selbst diese als Notwendigkeit ansehe und nur eine ungenügende therapeutische Beeinflussbarkeit aufweise.
4.3 Aus dem Vollzugsbericht der Justizvollzugsanstalt D. vom 16. Oktober 2023 ergibt sich, dass der Rekurrent sich angemessen gegenüber dem Personal und den Mitinhaftierten verhalte. Negativ zu werten seien die Anzahl der Disziplinierungen innert kurzer Zeit sowie die fehlende Auseinandersetzung mit seinen Taten. Letzteres trage dazu bei, dass die Legalprognose insgesamt als unverändert belastet beurteilt werde. Erschwerend wirke sich aus, dass eine stationäre Massnahme gemäss Art. 60 StGB wegen Aussichtslosigkeit gescheitert sei. Anrechnen könne man ihm die stets negativen Urinproben und die Aufrechterhaltung der Kontakte zu seinen Bezugspersonen. Es bestehe eine geringe Fluchtgefahr, da sich der Lebensmittelpunkt des Rekurrenten in der Schweiz befinde. Im Hinblick auf die Wiedereingliederung des Rekurrenten empfahl die Vollzugseinrichtung die Versetzung des Rekurrenten in den offenen Vollzug.
4.4 Dem Bericht des Pflegezentrums B. vom 7. Februar 2025 ist zu entnehmen, dass eine Versetzung des Rekurrenten in den geschlossenen Vollzug empfohlen wird. Der Rekurrent sei ein Einzelgänger aber in seiner Alltagsgestaltung grundsätzlich selbständig. Er könne jedoch gegenüber dem Personal fordernd auftreten, wenn dieses seinen Bedürfnissen nicht unverzüglich nachkomme. Negativ zu beurteilen sei zudem das regelmässige Missachten von Regeln. So rauche der Rekurrent im Zimmer, konsumiere im Ausgang Heroin sowie Kokain und verstecke die genannten Substanzen beispielsweise in den Lautsprechern oder im Sauerstoffgerät. Bei der letzten Zimmerkontrolle am 30. Januar 2025 habe man ein Taschenmesser und zwei Beutel mit pulverförmigem Inhalt gefunden, wobei der Rekurrent den Inhalt mit bräunlichem Pulverinhalt sogleich auf den Boden leerte und verteilte. Zudem sei eine gebrauchte Folie mit Brandspuren, bekannt zum «Folienrauchen», gefunden worden. Weiter habe man 61 Tabletten Sevre-Long – dabei handle es sich um ein Medikament, das dem Betäubungsmittelgesetz unterliege und das dem Rekurrenten zur Opiatsubstitution verschrieben wurde – gefunden. Es bestehe der Verdacht, dass der Rekurrent diese Medikamente in Rückfallphasen gehortet und zu illegalen Substanzen umgesetzt habe. Schliesslich sei auch eine Drohne zum Vorschein gekommen, die der Rekurrent aus Sicherheits- und Datenschutzgründen nicht mehr hätte bei sich haben dürfen, und er (daher) nach eigenen Angaben der Mutter zur Lagerung mitgegeben hatte. Bei entsprechenden Zimmerkontrollen sei der Rekurrent angespannt und verhalte sich gegenüber dem Personal unangemessen und bedrohlich-aggressiv anmutend, so dass man kein zielführendes Gespräch mit ihm führen könne. Den Regelverstössen könne man im offenen Setting nur schwer begegnen.
Der Rekurrent wurde mit einer kombinierten Persönlichkeitsstörung mit fehlenden Selbststrukturierungsmöglichkeiten (ICD-10: F61), rezidivierende depressive Episoden (ICD-10: F33.0), Störung durch Opioide, gegenwertiger Substanzgebrauch sowie Emphysem/COPD Gold Grad 4 diagnostiziert. Er leide immer wieder unter Exazerbationen der COPD, weshalb er mit Antibiotika und Morphin (gegen die Schmerzen) versorgt werden müsse. Im Hinblick auf seine Lungenerkrankung kooperiere der Rekurrent mit dem Behandlungsteam, wohingegen er seine Suchterkrankung nicht thematisiere, was in seinem Fall jedoch relevant wäre. Die Medikamenteneinnahmen seien ordnungsgemäss verlaufen, jedoch wünsche der Rekurrent die selbständige Einnahme aller Medikamente. Dazu fehle ihm jedoch der verantwortungsvolle Umgang damit; dies zeige sich u.a. durch die gefundenen 61 Tabletten Sevre-Long, die nicht eingenommen worden seien. Der Rekurrent verfüge zwar über einen sozialen Empfangsraum und pflege seine Sozialkontakte selbständig, dies allein genügt jedoch nicht. Aus den genannten Gründen könne das Pflegezentrum B. keine bedingte Entlassung empfehlen. Gleichzeitig werde wegen der Lungenerkrankung des Rekurrenten auch die Versetzung in eine Vollzugsanstalt ohne ärztliche Betreuung nicht empfohlen, vielmehr sei der Vollzug in einer geschlossenen Anstalt mit medizinischer Versorgung, wie sie es auch anbieten, vorzuziehen.
4.5 In der schriftlichen Stellungnahme vom 7. Februar 2025, erklärte der Rekurrent, dass sein Vollzugsverhalten vorwiegend gut gewesen sei und keine Gefahr mehr für zukünftige Straftaten bestehe. Er sei zwar noch suchtkrank und werde das auch immer bleiben, habe jedoch einen Umgang damit gefunden. So habe er sich während dem fünfmonatigen Strafunterbruch nie etwas zu Schulden lassen kommen.
5.
5.1 Da die zeitliche Voraussetzung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist (vgl. E. A), ist zu prüfen, ob angesichts seines Verhaltens, seiner Persönlichkeit, seines Vorlebens, seiner neueren Einstellung zu seinen Taten, einer allfälligen Besserung und den nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse insgesamt davon ausgegangen werden kann, dass sich der Rekurrent bei einer bedingten Entlassung in Freiheit bewähren wird.
5.2 Negativ fällt das Vorleben des Rekurrenten auf: Er weist fünf Vorstrafen aus den Jahren 2014, 2015, 2018, 2020 sowie 2023 auf, vier davon sind deliktsrelevant (Verbrechen, Vergehen und/oder Übertretungen des Betäubungsmittelgesetz). In den Jahren 2014 und 2023 wurde er auch wegen weiterer Delikte verurteilt. Trotz mehrfacher Verurteilungen ist es dem Rekurrenten nicht gelungen, straffrei zu bleiben oder sein Konsumverhalten wesentlich zu ändern.
5.3 Insgesamt ist das Vollzugsverhalten des Rekurrenten durchzogen und von vielen Regelverstössen geprägt: Während seinem Aufenthalt in der Justizvollzugseinrichtung D. musste der Rekurrent innerhalb von rund fünf Monaten vier Mal und in der Vollzugseinrichtung E. (Aufenthalt vom 30. Oktober 2023 bis 25. April 2024) insgesamt sieben Mal diszipliniert werden. Mehrheitlich wegen Konsum illegaler Substanzen. Dies erweckt den Eindruck, dass sich der Rekurrent nur schwer an bestehende Regeln und Strukturen halten kann, und dies sogar in hochstrukturierten und kontrollierten Einrichtungen. Seit dem 30. September 2024 befindet sich der Rekurrent im Pflegezentrum B. und es kam auch dort innert kurzer Zeit immer wieder zu Regelverstössen.
5.4 Negativ wirkt sich denn auch aus, dass der Rekurrent seine Taten auch heute noch stark bagatellisiert und die Verantwortung für jegliches Fehlverhalten in den Umständen sieht. So begründet er seine Rückfälle unter anderem damit, dass er nicht damit klarkomme, dass sich sein Gesundheitszustand immer weiter verschlechtere oder mit dem Aufenthalt im Pflegezentrum B., der ihm mental zu schaffen mache, weshalb er in depressive Episoden falle, welche er durch den Substanzkonsum zu überwinden versuche. Da sich der Rekurrent im Strafvollzug nie mit seinen Taten auseinandergesetzt hat, fällt die Legalprognose in dieser Hinsicht unverändert schlecht aus. Folglich besteht weiterhin eine kurz-, mittel- und langfristig sehr hohe Wahrscheinlichkeit erneuter gleichgelagerter Delikte gegen das Betäubungsmittelgesetz, insbesondere im Hinblick darauf, dass seine Taten stets im Zusammenhang mit seiner Suchterkrankung standen.
Der Rekurrent ist denn auch offensichtlich noch nicht in der Lage, trotz der Substitutionsmedikation von einem Beikonsum abzusehen. So erschien er mehrmals nach der Rückkehr aus den gewährten Urlauben nicht nur Opiat-positiv, sondern auch Kokain-positiv. Auf Nachfrage hin gab er am 25. Dezember 2024 zu, Heroin konsumiert zu haben. Auch wurden am 23. Januar 2025 im Zimmer des Rekurrenten im Pflegezentrum B. illegale Substanzen aufgefunden. Deren Aufbewahrung, trotz bereits vorgängiger Disziplinierung (Streichung von Urlaub) wegen Konsum während des Urlaubs im Dezember 2024, erweckt den Eindruck, dass der Rekurrent eher das Risiko auf sich nimmt weitere Vollzugslockerungen zu verlieren als auf den Beikonsum zu verzichten. Ein nachhaltiges Interesse daran sich mit seiner Suchterkrankung auseinanderzusetzen und künftig abstinent zu leben ist so jedenfalls nicht erkennbar. Dies widerspricht dem vom Rekurrenten in der Vergangenheit geäussertem Wunsch, bis zu seinem fünfzigsten Lebensjahr drogenfrei sein zu wollen. Soweit der Rekurrent (dennoch) zum Schluss gelangt, er habe bereits einmal eine Suchtbehandlung erfolgreich absolviert bzw. habe sich während des Strafunterbruchs nichts «zuschulden» kommen lassen, entbehrt dies auch insoweit einer Grundlage, als die gerichtlich angeordnete stationäre Suchtbehandlung wegen Aussichtslosigkeit 2023 aufgehoben werden musste; zudem ordnete das Gericht wegen der schlechten Legalprognose anfangs 2025 den Vollzug des Strafrests an und sah von der Anordnung einer ambulanten Massnahme ab. Ebenso ist wenig verständlich, wenn der Rekurrent sein Verhalten im persönlichen Umgang als ordnungsgemäss beschreibt; zeigt sich doch, dass er sehr wohl ausfällig werden kann, wenn etwas nicht nach seinen Vorstellungen läuft; so beispielsweise im E-Mail vom 25. Februar 2025, nachdem die Sozialdienste die monatlichen Sozialhilfeleistungen eingestellt hatten und er den Fallverantwortlichen dafür verantwortlich machte, dass er seine Rechnungen nicht mehr bezahlen könne und ihn dafür beschimpfte.
5.5
5.5.1 Zu den zu erwartenden Lebensverhältnissen nach der Entlassung ist Folgendes festzuhalten: Aufgrund der COPD ist nicht zu erwarten, dass sich der Rekurrent im ersten Arbeitsmarkt wird reintegrieren können. So bezog er bereits vor dem Strafvollzug eine 50%-Invalidenrente. Während dem Strafvollzug musste der Rekurrent wegen Exazerbationen wiederholt notfallmässig ins Spital eingewiesen werden und sein Gesundheitszustand hat sich stark verschlechtert. Inwiefern der Rekurrent in Zukunft einer geregelten Arbeit wird nachgehen können, ist ungewiss. Er selbst gab in der Vergangenheit wiederholt an, sich selbständig machen zu wollen. Diese Bestrebungen blieben bis anhin jedoch erfolglos. Positiv zu werten ist sein regelmässiger Kontakt zu Bezugspersonen (z.B. die Mutter, das Patenkind und dessen Mutter). Dies könnte ihm auch einen sozialen Empfangsraum bieten, zu dem er zurückkehren könnte.
5.5.2 Soweit der Rekurrent insoweit auf den fünfmonatigen Strafunterbruch verweist (vgl. bereits oben), ist aber auch dies mit deutlichen Fragezeichen behaftet. So macht der Rekurrent hier geltend, er habe (damals) bei einer Freundin gewohnt und ihr im Haushalt und in der Erziehung ausgeholfen, was er auch nach seiner Entlassung wieder vorhabe. Bei der damaligen Prüfung des Strafunterbruchs hatte er allerdings noch angegeben, er könne bei seiner Mutter wohnen. In einer E-Mail vom 10. Mai 2024 erklärte er dann, dass er zunächst eine Woche bei der Mutter gewohnt habe, danach sei er rund eine Woche im Spital gewesen und habe sich auf Wohnungssuche begeben. Gemäss E-Mail vom 12. September 2024 habe er während drei Wochen bei der Mutter gewohnt und danach immer wieder neue Schlafgelegenheiten im konsumnahen Milieu organisiert – in einem E-Mail vom 24. Juni 2024 erklärte er, zu Gast bei einem Freund in F. zu sein. Mit der Freundin und deren Kinder habe er demnach lediglich 14 Tage in Italien verbracht (mit voraussichtlicher Rückkehr am 27. September 2024, aber krankheitshalber bereits vorher). Aufgrund dieser widersprüchlichen und wenig verlässlichen Angaben bestünde demnach auch mit Bezug auf eine bedingte Entlassung die Gefahr einer insoweit unsicheren Wohnsituation bzw. dass sich der Rekurrent wieder dem Drogenmilieu, als bekannte Konstante annähert.
5.6 In einer Würdigung all dieser Umstände kann dem Rekurrenten keine günstige Legalprognose gestellt werden. Mithin ist der Rekurrent offensichtlich nicht absprachefähig. Seinem Interesse an einer frühzeitigen Entlassung, kann aufgrund seiner Vorgeschichte, der Uneinsichtigkeit und seiner unsicheren Zukunftsaussichten, kein Vorrang zukommen; namentlich wären bei einem Rückfall mit Delikten im Spektrum der Anlassdelikte auch die Gesundheit anderer Personen betroffen. Der Rekursgegner hat die bedingte Entlassung des Rekurrenten aus dem abweichenden Strafvollzug daher zu Recht abgelehnt. Es kann vollumfänglich auch auf die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Zudem kann der Rekurrent den zu verbüssenden Strafrest zumindest noch nutzen, um nachhaltige organisatorische Vorkehrungen für seine Zeit nach der Entlassung aus dem Strafvollzug zu treffen. Gut bedachte Vorkehrungen könnten es dem Rekurrenten erleichtern, wieder Fuss in der Freiheit zu fassen, sich aus dem Drogenmilieu fernzuhalten und sich seiner Gesundheit zu widmen. Das würde auch seinem angeblichen Wunsch nach einem delikt- und drogenfreien Leben entsprechen.
5.7 Festzuhalten bleibt zudem, dass dem angeschlagenen gesundheitlichen Zustand des Rekurrenten im Rahmen des modifizierten Strafvollzugs gemäss Art. 80 StGB bzw. dem Vollzug im Pflegezentrum B. Rechnung getragen wird. Eine sofortige Entlassung in eine (gesundheitlich) ungesicherte Entlassungssituation wäre auch insoweit kaum adäquat. Eine Entlassung aus gesundheitlichen Gründen bzw. ein weiterer Haftunterbruch ist im Übrigen nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
6.
Der Rekurs ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG).
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