0550

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI Nr. 2025-1854
Entscheiddatum
19. August 2025
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Schlagworte
Strafvollzug Offener Vollzug Versetzung Landesverweis Bindung zur Schweiz
Verwendete Erlasse
Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0); Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0); Justizvollzugsverordnung (JVV; LS 331.1).

Zusammenfassung:


Aufgrund fehlender enger, gefestigter familiärer und sozialer Beziehungen in der Schweiz wurde das Gesuch des Rekurrenten um Versetzung in den offenen Vollzug abgewiesen. Dieser Umstand erhöhe die Fluchtgefahr, insbesondere wenn berücksichtigt wird, dass der Rekurrent sich mehrheitlich zu deliktischen Zwecken in der Schweiz aufhielt. Der Rekurrent bringt keine stichhaltigen Argumente für das Gesuch um Versetzung ohne Regimewechsel vor, weshalb auch dieses Gesuch zu Recht abgewiesen wurde.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):


Sachverhalt:


A. Mit Beschluss und Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 26. März 2025 wurde A. wegen mehrfachem Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten, abzüglich 1360 Tage erstandenen Freiheitsentzug, verurteilt. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.
A. befindet sich seit dem 27. April 2023 im vorzeitigen Strafvollzug in der Justizvollzugsanstalt B. Zwei Drittel der Strafe werden voraussichtlich am 4. Juli 2026 verbüsst sein; das provisorische Strafende fällt auf den 4. Januar 2029.


B. Mit Verfügung vom 12. Mai 2025 lehnte Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste (JuWe), ein Gesuch von A. vom 15. April 2025 betreffend die Versetzung in eine offene Anstalt und Versetzung ohne Regimewechsel ab.


C. Gegen diese Verfügung erhob A. mit Eingabe vom 28. Mai 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Versetzung in den offenen Vollzug. Innert ihm angesetzter Frist zur Nachbesserung reichte A. eine unterzeichnete Rekursschrift ein.


D. JuWe schloss mit Vernehmlassung vom 7. Juli 2025 und Untervernehmlassung vom 1. Juli 2025 auf Abweisung des Rekurses und reichte die Vollzugsakten ein.


E. A. hielt in seiner Stellungnahme vom 15. Juli 2025 an seinen Anträgen fest. F. Dazu liess sich JuWe nicht mehr vernehmen. Die Sachverhaltsermittlungen gelten damit als abgeschlossen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen:
1. Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.


2.
2.1 Der Rekurrent befindet sich in einer geschlossenen Vollzugseinrichtung im vorzeitigen Strafvollzug. Der vorzeitige Strafvollzug wird nach den Regeln und den Zuständigkeiten für den Vollzug rechtskräftiger Urteile durchgeführt (Art. 236 Abs. 4 der Strafprozessordnung [StPO], § 20 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung [JVV]).


2.2 Gemäss Art. 76 Abs. 2 des Strafgesetzbuches (StGB) ist für die Entscheidung der Unterbringung einer verurteilten Person in einer geschlossenen Strafanstalt bzw. Abteilung oder in einer offenen Strafanstalt relevant, ob Flucht- oder Rückfallgefahr besteht. Nach § 60 JVV wird eine verurteilte Person vom geschlossenen in den offenen Vollzug versetzt, wenn keine besonderen Umstände gemäss Art. 76 Abs. 2 StGB mehr vorliegen, d.h. wenn keine Flucht- und Rückfallgefahr (mehr) besteht, und die Versetzung unter Berücksichtigung des verbleibenden Strafrestes zur Wiedereingliederung sinnvoll ist.


2.3 Hinsichtlich des Umgangs mit ausländischen Personen im Straf- und Massnahmenvollzug, welche die Schweiz nach dem Vollzug verlassen müssen, sieht Ziff. 3.1 Abs. 4 des Merkblatts des Ostschweizer Strafvollzugskonkordats vom 3. Oktober 2017 Folgendes vor: Für die Annahme von Fluchtgefahr braucht es eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die verurteilte Person dem Vollzug der Strafe durch Flucht ins Ausland oder Untertauchen im Inland entziehen würde. Entsprechend erhöht sich das Risiko einer Flucht regelmässig, wenn die verurteilte Person rechtskräftig aus der Schweiz aus- bzw. weggewiesen ist, namentlich wenn die betroffene Person keinen Wohnsitz sowie keinen Ehe- oder Lebenspartner, keine Kinder und keine Eltern in der Schweiz hat.


2.4 In welcher Anstalt oder in welchem Gefängnis der Vollzug im Einzelfall erfolgt, entscheidet die Vollzugsbehörde und damit der Rekursgegner (§ 51 Abs. 1 JVV). Nach § 58 Abs. 1 JVV kann die verurteilte Person während der Strafverbüssung in eine andere gleichartige Vollzugseinrichtung versetzt werden, wenn dies erforderlich ist aufgrund der Beschäftigungs- oder Ausbildungssituation (lit. a), aus gesundheitlichen Gründen (lit. b), aus Sicherheitsgründen (lit. c) oder zur Optimierung der Insassenzusammensetzung (lit. d). Eine Versetzung kann auch erfolgen, wenn dies dem Kontakt mit der Familie oder anderen wichtigen Bezugspersonen dient und dadurch die Wiedereingliederung erleichtert wird. Die verurteilte Person hat aber keinen Rechtsanspruch auf Versetzung in eine Vollzugseinrichtung ihrer Wahl (§ 58 Abs. 3 JVV).


3.
3.1 Der Rekursgegner begründet die Abweisung des Gesuchs um Versetzung in den offenen Vollzug im Wesentlichen damit, dass gegen den Rekurrenten ein Landesverweis von neun Jahren ausgesprochen worden sei. Zudem fehle es ihm an engen, gefestigten familiären und sozialen Beziehungen in der Schweiz, was die Wahrscheinlichkeit einer allfälligen Fluchtgefahr erhöhe. Erschwerend wirke sich aus, dass sich der Rekurrent jeweils nur zu deliktischen Zwecken in der Schweiz aufgehalten habe. Dies habe sich auch bereits durch eine Absetzung ins Heimatland in der Vergangenheit gezeigt, was darauf hindeute, dass der Rekurrent eine dortige Verankerung habe. Folglich bestehe eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass sich der Rekurrent durch Flucht oder Untertauchen dem Strafvollzug entziehen könnte. Schliesslich lägen auch sonst keine Gründe vor, die ein Abweichen von § 20 Abs. 2 JVV rechtfertigen würden.
Betreffend die Abweisung der Versetzung ohne Regimewechsel äussert sich der Rekursgegner im Wesentlichen dahingehend, dass der Rekurrent keine stichhaltigen Gründe für die Notwendigkeit einer Versetzung vorbringe. Die Einwände des Rekurrenten bezüglich des Gesundheitsdienstes, wonach Letzterer seine Anliegen nicht ernst nehme, seien haltlos. Alle Justizvollzugsanstalten verfügten über medizinisch ausgebildete Gesundheitsdienste, deren Einschätzungen vertrauensvoll seien. Im vorliegenden Fall zeige sich die Gewährleistung der gesundheitlichen Vorsorge auch anhand der von der Krankenkasse übernommenen Gesundheitskosten des Rekurrenten, unter anderem habe er auch zahnmedizinische Eingriffe durchführen können. Abgesehen von der Kritik an den Gesundheitsdienst bringe der Rekurrent keine weiteren Argumente vor, die Anlass zu einer Versetzung in eine andere Vollzugsanstalt geben könnten. Ausserdem seien die Besuche in die Vollzugsanstalt für die Bezugspersonen des Rekurrenten auch im Hinblick auf deren spärliche Häufigkeit zumutbar.


3.2 Dagegen wendet der Rekurrent ein, dass die Argumente des Rekursgegners keinen Sinn ergäben, da jeder Inhaftierte ein Recht auf neutrale und genaue Überprüfung eines Versetzungsgesuchs habe. Er sei bereits ein Jahr und neun Monate im Strafvollzug und dabei seit dem 27. April 2023 in der Vollzugsanstalt C. Es seien auch Leute mit Fluchtgefahr im offenen Vollzug, darunter auch solche mit Schweizer Staatsbürgerschaft, was absurd sei. Aufgrund der Schwierigkeiten, die eine Flucht mit sich bringe, würde sich eine solche nicht lohnen. Er akzeptiere das Urteil und den Landesverweis von neun Jahren und wolle sich der Strafe nicht entziehen. Jeder Inhaftierte habe jedoch Anrecht auf Vollzugslockerungen. Es liege in der Verantwortung des Kantons für genügend Plätze in den Vollzugseinrichtungen zu sorgen, weshalb dieses Argument keinen Einfluss auf die Beurteilung von Versetzungsgesuchen einzelner Inhaftierter haben sollte, wie es der Rekursgegner in der angefochtenen Verfügung vorbringe. Er habe einen Familienangehörigen, E., der im Kanton F wohne. Dieser besuche ihn zwar, allerdings nicht allzu oft, da die Hin- und Rückfahrt rund drei Stunden dauere und auch mit Benzinkosten verbunden sei, die sich E. nicht leisten könne. E. würde sich auch bereit erklären, sein Bürge zu sein im Hinblick auf eine allfällige Fluchtgefahr. Weiter sei es diskriminierend bei der Beurteilung von Vollzugslockerungen Unverheiratete gegenüber Verheirateten zu benachteiligen. Seinen Wohnsitz könne er bei E. anmelden oder bei seiner Partnerin G. in H. Die vom Rekursgegner vorgebrachte Flucht, sei gar keine gewesen. Er habe sich in der Heimat einer Operation unterziehen müssen. Das vom Rekursgegner erwähnte Bundesgerichtsurteil betreffend der zumutbaren Anreisezeit für den Besuch in eine Vollzugsanstalt äussere sich nicht über die Anfahrtskosten, wobei Bundesgerichtsurteile ohnehin nicht bindend seien. Schliesslich bemängle er die medizinische Kompetenz des Gesundheitsdienstes der Vollzugseinrichtung C und reiche eine von weiteren Insassen unterschriebene Erklärung ein, die das bestätige. Nach Schweizer Recht habe jede Person Anspruch auf medizinische Versorgung, was jedoch vom Rekursgegner nicht gewährleistet werde. Als Beilage reichte der Rekurrent auch eine Fotodokumentation seiner vergangenen Besucherinnen und Besucher ein.
In seiner Replik vom 15. Juli 2025 bringt der Rekurrent ergänzend vor, dass ihm mit der Abweisung des Gesuchs um Versetzung in den offenen Vollzug die Möglichkeit genommen werde, um zu zeigen, dass er sich bewähren könne. Er führt weiter aus, dass Bundesgerichtsentscheide nicht bindend seien, da jeder Einzelfall gesondert geprüft werden müsse. Schliesslich moniert er die Zumutbarkeit einer Reisezeit von sechs Stunden, wenn man berücksichtige, dass die Besucher nebenbei noch arbeiteten.


4.
4.1 Zu beurteilen sind hier die Fragen einer Versetzung in den offenen Vollzug (nachfolgend E. 4.2) sowie einer Versetzung ohne Regimewechsel (nachfolgend E. 4.3).


4.2 Der Rekursgegner hat zurecht erkannt, dass im vorliegenden Fall die Wahrscheinlichkeit der Fluchtgefahr sehr hoch ist, weil die gegebenen Umstände eine Flucht wesentlich begünstigen würden. So wurde ein Landesverweis von neun Jahren ausgesprochen. Zudem verfügt der Rekurrent über keine engen sozialen oder familiären Beziehungen in der Schweiz, die ihn von einer Flucht abhalten könnten. Die Einwendung des Rekurrenten, E. sei sein Cousin und somit ein Familienangehöriger, der in F wohne, vermag daran nichts zu ändern. Zum einen scheint die Beziehung zu E. nicht sehr eng zu sein, zumal dieser den Rekurrenten lediglich drei Mal in der Vollzugsanstalt C besucht hat (am 9. Juli 2023, 6. August 2023 sowie 29. Dezember 2024). Zwischen den beiden letzten Besuchen liegen rund 16 Monate; seither fanden keine weiteren Besuche statt (Stand vom 29. April 2025). Und selbst, wenn die Bindung zum Cousin in F eng sein sollte, ist nicht ersichtlich, weshalb dieser den Rekurrenten, der eine längere Freiheitsstrafe zu verbüssen hat und für längere Zeit des Landes verwiesen wurde, von einem vorzeitigen Verlassen der Schweiz sollte abhalten können. Dasselbe gilt für Frau G., die der Rekurrent als seine Freundin bezeichnet. Auffällig ist, dass diese Freundin den Rekurrenten in der Vollzugsanstalt nie besucht hat. Auch wenn ihr ein solcher Besuch allenfalls aus hier nicht bekannten Gründen bisher nicht möglich gewesen sein soll, ist nicht ersichtlich, dass zwischen dem Rekurrenten und Frau G. eine gefestigte Beziehung besteht, die der Rekurrent mit einer Flucht nicht zu verlieren riskieren würde. Wie eng die Bindung des Rekurrenten zu den übrigen Besuchern gemäss Fotodokumentation ist, ist nicht aktenkundig und wird auch vom Rekurrenten nicht weiter erläutert. Ein gefestigtes soziales Umfeld ist jedenfalls nicht genügend dargetan. Dass der Rekurrent in der Schweiz keine engen (familiären) Beziehungen hat (Ehepartnerin, Lebenspartnerin, Kinder, Eltern), ist eine zu berücksichtigende Tatsache und nicht – wie er sinngemäss geltend macht – eine unzulässige Ungleichbehandlung. Im Übrigen kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG) auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
Nach diesen Erwägungen erhellt, dass beim Rekurrenten von einer erhöhten Fluchtgefahr auszugehen ist, die einer Versetzung in den offenen Strafvollzug entgegensteht: Der Rekurrent hat bis zum voraussichtlich frühestmöglichen Entlassungstermin (4. Juli 2026) noch eine nicht vernachlässigbare Dauer der Freiheitsstrafe zu verbüssen. Mit der Schweiz ist er nicht verbunden. Es fehlt an einer starken sozialen Verankerung. Aufgrund der verhängten Landesverweisung von neun Jahren wird der Rekurrent die Schweiz verlassen müssen. Mit einer Flucht könnte er sich diesem ohnehin bevorstehenden Schritt dem weiteren Strafvollzug entziehen. Das Interesse des Rekurrenten, den Strafvollzug vor der Rückkehr ins Heimatland ordnungsgemäss abzuschliessen, erscheint vor diesem Hintergrund als sehr gering. Es kann damit letztlich offenbleiben, ob der Rekurrent im Jahr 2021 bereits einmal geflüchtet ist (so der Rekursgegner mit Verweis auf die Anklageschrift,) oder ob der Rekurrent damals wegen einer Operation ins Heimatland zurückgekehrt ist (so die Sachdarstellung des Rekurrenten). Unbehelflich ist schliesslich das Angebot des Rekurrenten, wonach E. bezüglich der befürchteten Fluchtgefahr bürgen würde. Private Bezugspersonen können nicht verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass eine verurteilte Person im Strafvollzug nicht flüchtet oder untertaucht.


4.3 Der Rekursgegner begründet die Abweisung des Gesuchs um Versetzung ohne Regimewechsel nachvollziehbar und schlüssig. Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist anzumerken, dass die Angaben des Rekurrenten zu seinem Gesundheitszustand oberflächlich und pauschal geblieben sind und es nicht ersichtlich ist, weshalb die medizinische Versorgung dieser gesundheitlichen Probleme nicht durch den internen Gesundheitsdienst der Vollzugseinrichtung C gewährleistet sein sollte. Gemäss Art. 41 und 44 der Hausordnung der Vollzugseinrichtung C […] wird eine Anstaltsärztin oder ein Anstaltsarzt bei Bedarf beigezogen. Daran vermag auch die von den weiteren Insassen unterschriebene Bestätigung betreffend den Gesundheitsdienst der Vollzugsanstalt C nichts zu ändern.
In Bezug auf die vom Rekurrenten geltend gemachte erschwerte Ausübung des persönlichen Kontakts mit Bezugspersonen durch die erhöhte räumliche Distanz kann bzw. muss, entgegen der Ansicht des Rekurrenten, sehr wohl die bundesgerichtliche Praxis berücksichtigt werden. Hat das Bundesgericht eine Frage – wie hier die zumutbare Reisedauer für Gefängnisbesuche – entschieden, dann ist das für die anderen Schweizer Rechtsmittelbehörden grundsätzlich bindend. Der Rekurrent macht weder substantiiert geltend noch ist sonst ersichtlich, weshalb hier ein Abweichen von dieser Rechtsprechung gerechtfertigt wäre (zur Bindung an Bundesgerichtsentscheide vgl. auch: Hänni Julia, Verfassungsstruktur des Judikativen Rechts, Zur Präjudizienrezeption als Methodik gerichtlicher Entscheidfindung. Unter besonderer Berücksichtigung der Grundrechte, Zürich/St. Gallen 2022, S. 124 f.). Um Wiederholungen zu vermeiden, kann in Anwendung von § 28 Abs. 1 VRG auf die Erwägungen der angefochtenen Verfügung verwiesen werden.


4.4 Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, dass der Rekursgegner die Gesuche um Versetzung in den offenen Vollzug sowie um Versetzung in eine andere Strafvollzugsanstalt ohne Regimewechsel abgelehnt hat.


5. Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen.


6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 und 2 VRG).

[…]
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