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Zusammenfassung:
Da der Rekurrent versucht hat, einen Mitinsassen anzugreifen, wurde er wegen Störung der Ordnung und Sicherheit bestraft. Der Sachverhalt wurde mittels Videoaufzeichnung rechtsgenügend erstellt. Der Einwand des Rekurrenten, dass ein Vorfall vom Vortag bei der Würdigung des Sachverhalts nicht berücksichtigt wurde, war für die vorliegende Disziplinierung nicht von Relevanz. Die ausgesprochene Disziplinarmassnahme von 5 Tagen Zelleneinschluss inkl. Medien- und Aktivitätenverbot ist verhältnismässig. Der Rekursgegner hatte die Disziplinarverfügung daher zu Recht ausgesprochen und der Rekurs wird abgewiesen.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. A. befindet sich seit dem 28. August 2024 im vorzeitigen Strafvollzug in der Vollzugseinrichtung B. Mit Disziplinarverfügung vom 15. August 2025 wurde er wegen Störung der Ordnung und Sicherheit der Vollzugseinrichtung mit 5 Tagen Zelleneinschluss inkl. Medien- und Aktivitätenverbot belegt.
B. Gegen diese Disziplinarverfügung erhob A. mit Eingabe vom 22. August 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte: «erneute Anhörung zur Richtigstellung und Zurückweisung der ausgesprochenen Sanktion».
C. Innert angesetzter Frist reichte A. mit Eingabe vom 30. August 2025 eine Begründung zu seinem Rekurs nach. Zusätzlich beantragte er die Befragung zweier Zeugen sowie Einsicht in die Videoaufzeichnungen.
D. Justizvollzug und Wiedereingliederung (JuWe), Vollzugseinrichtung B, gewährte A. am 9. September 2025 Einsicht in die Videoaufzeichnungen zum Vorfall vom 15. August 2025 sowie die Gelegenheit, sich dazu zu äussern.
E. Mit Vernehmlassung vom 12. September 2025 und Untervernehmlassung vom 11. September 2025 beantragte JuWe die Abweisung des Rekurses und reichte das Insassenstammblatt sowie die Lauf- und Anstaltsakten ein.F. A. liess sich dazu nicht mehr vernehmen. Die Sachverhaltsermittlungen gelten als abgeschlossen. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen:
1. Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Rekursen gegen Disziplinarverfügungen kommt grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zu (§ 23 d Abs. 2 Straf- und Justizvollzugsgesetz [StJVG]). Auch wenn die angefochtene Disziplinarmassnahme bereits vollzogen wurde, besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Disziplinarverfügung, da sonst kaum je die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Überprüfung von deren Rechtmässigkeit bestünde (vgl. Bundesgerichtsurteil [BGer] vom 26. September 2018, 6B_729/2018, E. 1.2; BGE 124 I 231, E. 1b). Da auch die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern gegeben ist und der Rekurs rechtzeitig erhoben wurde, ist darauf einzutreten.
2.
2.1 Den Ausführungen des Rekursgegners zufolge lag der Disziplinarverfügung folgender Sachverhalt zugrunde: Der Werkmeister habe beobachtet, wie der Rekurrent am 15. August 2025 sehr aufgebracht versucht habe, den Mitgefangenen C. anzugreifen. Dabei habe der Rekurrent zu C. geäussert: «Du willst mich mit dem Messer angreifen, wart du nur». Ein nichtbeteiligter Mitgefangener und der Werkmeister hätten den Rekurrenten davon abhalten müssen, zu C. vorzustossen. Erst nachdem der Werkmeister den Personenalarm ausgelöst hatte, habe das alarmierte Personal den Rekurrenten und C. arretieren und in die Sicherheitszelle bringen können. Die Auswertung der Videoaufzeichnung ergab folgenden Verlauf: Der Rekurrent sei, kurz nachdem C. die Gefangenengarderobe der Küche betreten hatte, ebenfalls in die Garderobe gegangen, um sich für die Arbeit umzuziehen. Daraufhin sei den vor der Garderobe stehenden anderen Inhaftierten anzusehen gewesen, dass sich in der Garderobe etwas zutrug. Der Rekurrent habe sich daraufhin kurzzeitig gestikulierend und rückwärtslaufend in den Korridor begeben, habe jedoch sogleich wieder die Garderobe betreten. Als C. kurz darauf aus der Garderobe gekommen sei und sich in Richtung Hauptraum der Küche begeben habe, sei der Rekurrent aus der Garderobe gekommen und auf C. losgerannt. Ein unbeteiligter Mitgefangener habe den Rekurrenten festhalten und ihn daran hindern können, zu C. zu gelangen. Als der Werkmeister dazugestossen sei, habe auch er den Rekurrenten weiterhin zurückhalten müssen, bis das alarmierte Personal den Rekurrenten und C. habe arretieren können.
Anlässlich der gleichentags durchgeführten Anhörung habe der Rekurrent erklärt, den Rapport gelesen und verstanden zu haben. Ausserdem habe er die Richtigkeit dessen Inhalts bestätigt. Auf Nachfrage, was der Auslöser der Auseinandersetzung gewesen sei, habe der Rekurrent angegeben, C. habe am Vortag Apfelsaft aus der Küche entwendet, diesen im Kühler versteckt und später konsumiert. Dies habe er dem Küchenchef gemeldet. Am Abend vom 14. August 2025 habe C. vor ihm mit dem «Penis getanzt» und gesagt, dass er ihn «ficken werde» sowie sich ein Tafelmesser an den Hals gehalten und auf ihn (den Rekurrenten) gezeigt. Der Rekurrent gehe davon aus, dass dies auf den Videoaufzeichnungen ersichtlich sei. In der Garderobe habe C. sodann mit seinem persönlichen Messer versucht, ihn anzugreifen. Was danach passiert sei, liesse sich dem Rapport entnehmen. Künftige Zusammentreffen mit C. würden, gemäss dem Rekurrenten, folgenlos bleiben; C. solle nur nicht mehr stehlen und damit aufhören, ihn als Verräter zu bezeichnen. Da er seine Entlassung zum Zweidrittelstermin nicht gefährden wolle, versuche er, Probleme zu vermeiden.
2.2 In der Rekursschrift wendet der Rekurrent ein, dass sich der Vorfall nicht so zugetragen habe, wie in der Disziplinarverfügung dargestellt. In der Begründung vom 30. August 2025 führt der Rekurrent aus, er habe C. nicht angreifen, sondern zur Rede stellen wollen, damit dieser ihn nicht mehr provoziere. Den Vorfall vom 15. August 2025 hätten auch andere Insassen beobachtet, die auch dazu befragt werden sollen. Ausserdem weise er erneut auf den Vorfall vom 14. August 2025 hin (s. E. 2.1). Die Videoaufzeichnungen davon seien auszuwerten und zu seinen Gunsten zu berücksichtigen. Unter diesen Umständen sei die Disziplinarmassnahme nicht gerechtfertigt und er beantrage die Aufhebung der Disziplinarverfügung.
2.3 In der Untervernehmlassung vom 11. September 2025 führt der Rekursgegner aus, dass der Einwand des Rekurrenten, er habe C. nur zur Rede stellen wollen, eine Schutzbehauptung sei. Im Rahmen des Rekursverfahrens habe der Rekurrent am 9. September 2025 die Videoaufzeichnung gesichtet und sich erneut äussern können. Der Rekurrent habe demnach nicht den Vorfall, sondern die Würdigung des Sachverhalts beanstandet. Er habe abermals erklärt, C. lediglich nachgerannt zu sein, um ihn zur Rede zu stellen, da dieser weggelaufen sei. Im vorliegenden Verfahren sei der Rekurrent wegen Störung der Ordnung und Sicherheit i.S.v. § 23 b Abs. 2 lit. c StJVG diszipliniert worden und gerade nicht wegen eines (versuchten) tätlichen Angriffs. Die Befragung der vom Rekurrenten genannten anwesenden Inhaftierten erübrige sich, da der Sachverhalt mittels Videoaufzeichnungen habe erstellt werden können. Der Rekurrent habe zur Kenntnis genommen, dass die Provokation vom Vortag (14. August 2025) nicht Gegenstand der Disziplinarverfügung vom 15. August 2025 ist. Der Konflikt zwischen ihm und C. sei für ihn erledigt; ihn störe es jedoch, dass die Disziplinarverfügung einen Einfluss auf seine Entlassung zum Zweidrittelstermin habe.
3.
3.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuches (StGB) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23 b ff. StJVG geregelt. Ein Disziplinarvergehen verübt unter anderem, wer die Ordnung oder Sicherheit der Vollzugseinrichtung stört oder gefährdet (§ 23 b Abs. 2 lit. c StJVG). Nach Abklärung des Sachverhalts wird die inhaftierte Person angehört (§ 164 Abs. 1 Justizvollzugsverordnung, JVV).
3.2 An die Beweisführung und die Begründung werden in einem Disziplinarverfahren nicht dieselben Anforderungen gestellt wie in einem Strafverfahren (vgl. Urteil BGer vom 4. August 2004, 1P.4/2004, E. 3 m.w.H.; betr. freie Beweiswürdigung vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N. 136 und 138)
4.
4.1 Bei der gegebenen Aktenlage steht zweifelsfrei fest, dass es am 15. August 2025 zu einer Auseinandersetzung zwischen dem Rekurrenten und C. gekommen ist. Der Rekursgegner hat, den Sachverhalt nach Durchsicht der Videoaufzeichnung schlüssig und plausibel dargelegt. Dieser wird vom Rekurrenten auch nicht bestritten.
4.2 Von der Befragung der zwei Mitinsassen, die das Geschehen in der Garderobe beobachtet haben sollen, ist kein Erkenntnisgewinn zu erwarten. So vermöge auch eine vorangehende Provokation durch C. das Verhalten des Rekurrenten nicht zu rechtfertigen. Im Sinn einer antizipierten Beweiswürdigung darf auf eine Befragung dieser Gefangenen verzichtet werden. Der Einwand des Rekursgegners, dass Aussagen von Mitinsassen mit Vorsicht zu würdigen wären, da Solidaritätshandlungen unter Insassen nicht unüblich seien, ist nachvollziehbar und dem kann durchaus gefolgt werden.
4.3 Der Rekurrent hat durch sein Verhalten vom 15. August 2025 den Disziplinartatbestand der Störung der Ordnung und Sicherheit erfüllt. Der Einwand des Rekurrenten, er habe C. nur zur Rede stellen wollen, vermag nicht zu erklären, weshalb er (der Rekurrent) schreiend auf C. zu rannte, so dass er von zwei unbeteiligten Personen festgehalten werden musste. Und selbst dann, liess er nicht von seinem Vorhaben ab, was die Auslösung eines Personenalarms erforderlich machte. Wäre die Konfrontation rein verbal gewesen, so ist nicht ersichtlich, weshalb sich der Rekurrent C. in einer solchen Weise annähern musste. Die mögliche Provokation durch C. rechtfertigt das Verhalten des Rekurrenten nicht. Der Rekursgegner hält zudem zu Recht fest, dass der Vorfall vom 14. August 2025 nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens und daher unbeachtlich ist. Die Disziplinierung erfolgte zu Recht.
5. Die zulässigen Disziplinarmassnahmen sind in § 23 c Abs. 1 StJVG geregelt. Unter anderem ist der Zelleneinschluss von bis zu 14 Tagen vorgesehen (vgl. § 23 c Abs. 1 lit. h StJVG). Auseinandersetzungen zwischen Gefangenen stellen regelmässig eine Gefahr für die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit des Anstaltsbetriebs dar. Sie können ohne weiteres zu Ausschreitungen führen. Solches Verhalten ist deshalb disziplinarisch streng zu ahnden. Die gegenüber dem Rekurrenten ausgesprochene Disziplinarmassnahme von 5 Tagen Zelleneinschluss inkl. Medien- und Aktivitätenverbot geht nicht über das hinaus, was zur Aufrechterhaltung eines ordnungsgemässen Anstaltsbetriebs nötig ist. Der Umfang liegt im unteren Bereich des gesetzlich vorgesehenen Maximums von 14 Tagen. Straferhöhend wirkt sich aus, dass der Rekurrent seit seinem Eintritt am 28. August 2024 bereits fünf Mal diszipliniert werden musste (vgl. dazu die Disziplinarverfügungen vom 31. Oktober 2024, 29. November 2024, 2. Dezember 2024, 24. Dezember 2024 sowie 13. Februar 2025). Der Rekurrent wendet ein, noch nie wegen eines Verstosses gegen die Ordnung und Sicherheit diszipliniert worden zu sein. Dies wird mit Hinweis auf die Disziplinarverfügung vom 2. Dezember 2024 widerlegt. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Disziplinarmassnahme als gerechtfertigt und angemessen.
6. Der Rekurs ist abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 und 2 VRG).
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