0548

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI Nr. 2024-3715
Entscheiddatum
13. Mai 2025
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Schlagworte
Umwandlung Geldstrafe Verletzung von Verfahrensrechten unrechtmässiger Aufenthalt Wegweisung Vereinbarkeit mit EU-Rückführungsrichtlinie Nichtigkeit Gehörsverletzung Diskriminierungsverbot unentgeltliche Rechtspflege
Verwendete Erlasse
Bundesverfassung (BV; SR 101); Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0); Strafprozessordnung (StPO; SR 312.0); Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG; SR 142.20); EU-Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EU); Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; LS 175.2).

Zusammenfassung:


Für die geltend gemachte Nichtigkeit des Strafbefehls bestehen keine Anhaltspunkte: Weder wurde das rechtliche Gehör krass verletzt, noch erweist sich der angeordnete Tagessatz von 30 Franken als rechtswidrig oder diskriminierend (E. 4). Das Migrationsamt hatte sämtliche zumutbaren Massnahmen zur Durchführung der Rückkehrentscheidung ergriffen (Eingrenzung, Meldepflicht, Sonderflüge). Mit seinem Verhalten verhinderte der Rekurrent seine Wegweisung. Da diese als gescheitert gilt, verstösst der angeordnete Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe für die nicht bezahlte Geldstrafe nicht gegen die EU-Rückführungsrichtlinie (E. 5 f.). Abweisung des Rekurses und Neuansetzung des Strafantrittstermins (E. 7). Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (E. 8).

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):


Sachverhalt:

A. A. wurde mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Januar 2024 wegen rechtswidrigen Aufenthalts im Sinne von Art. 115 Abs. 1 Bst. b des Ausländer- und Integrationsgesetzes (AIG) mit einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu Fr. 30.–, entsprechend Fr. 3'600.–, unter Anrechnung von einem durch Haft erstandenen Tagessatz, bestraft.

B. Am 2. Oktober 2024 ersuchte die Zentrale Inkassostelle der Gerichte Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (fortan: JuWe) um Prüfung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe, weil A. die vollziehbare Geldstrafe (Fr. 3'570.–) nicht bezahlt habe und eine Betreibung kein Ergebnis verspreche.

C. Mit Verfügung vom 15. November 2024 lud JuWe A. auf den 13. Februar 2025 zum Strafantritt vor. A. wurde darauf hingewiesen, dass er den Gefängnisaufenthalt durch Bezahlung der Strafe oder durch Leistung von gemeinnütziger Arbeit abwenden könne.

D. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2024 erhob A. bei der Direktion der Justiz und des Innern Rekurs gegen die erwähnte Verfügung vom 15. November 2024 und stellte folgende Anträge: (1.) Es sei festzustellen, dass die angefochtene Verfügung nichtig sei. (2.) Eventualliter sie die angefochtene Verfügung aufzuheben. (3.) Es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. (4.) Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Rekursgegners.

E. Am 21. Januar 2025 nahm die Staatsanwaltschaft See/Oberland zum Vorwurf der Nichtigkeit ihres Strafbefehls Stellung.

F. Mit Vernehmlassung vom 22. Januar 2025 beantragte das JuWe die Abweisung des Rekurses und reichte Unterlagen aus den migrationsrechtlichen Akten sowie die Vollzugsakten ein.

G. Es folgte ein zweiter und dritter Schriftenwechsel, wobei die Parteien an ihren Anträgen festhielten.

H. In der Folge holte die Direktion der Justiz und des Innern beim Migrationsamt des Kantons Zürich (fortan: Migrationsamt) eine Stellungnahme zu seinem Verfahren ein.I. Am 25. April 2025 zeigte die Direktion der Justiz und des Innern den Parteien den Abschluss der Sachverhaltsermittlungen an.

Erwägungen:

1.
Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.

2.
2.1 Der Rekurrent bringt zur Begründung seines Rekurses im Wesentlichen und zusammengefasst vor, der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Januar 2024 sei in mehrfacher Hinsicht nichtig. So habe die Staatsanwaltschaft in krasser Verletzung des (Prozess-)Rechts einen offensichtlich fehlerhaften Tagessatz errechnet. Zudem verstosse die hier angefochtene Verfügung gegen verbindliches EU-Recht.

2.2 Die Staatsanwaltschaft weist den vom Rekurrenten erhobenen Vorwurf betreffend krasse Verletzung von Verfahrensrechten zurück.

2.3 Der Rekursgegner macht seinerseits zusammenfassend geltend, die angeordnete Umwandlung der Geldstrafe gemäss Strafbefehl der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Januar 2024 in die entsprechende Ersatzfreiheitsstrafe stehe im Einklang mit der EU-Rückführungsrichtlinie.

2.4 Gemäss Migrationsamt wurde beim Rekurrenten alles für den Vollzug der Rückkehrentscheidung Zumutbare vorgekehrt.

3.
3.1 Bestimmt es das Gesetz nicht anders, beträgt die Geldstrafe mindestens drei und höchstens 180 Tagessätze. Ein Tagessatz beträgt in der Regel mindestens Fr. 30.– und höchstens Fr. 3000.–. Ausnahmsweise, wenn die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Täters dies gebieten, kann der Tagessatz bis auf Fr. 10.– gesenkt werden. Das Gericht bestimmt die Höhe des Tagessatzes nach den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils, namentlich nach dem Einkommen und Vermögen, Lebensaufwand, allfälligen Familien- und Unterstützungspflichten sowie nach dem Existenzminimum (Art. 34 Abs. 1 und 2 des Strafgesetzbuches, StGB).

3.2 Gemäss Art. 372 Abs. 1 StGB vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch die Strafgerichte ausgefällten Urteile gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB). Zum Vollzug von Strafen und Massnahmen erlässt die Vollzugsbehörde einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung, StPO). Bei Geldstrafen bestimmt die Vollzugsbehörde der verurteilten Person eine Zahlungsfrist von einem bis zu sechs Monaten. Sie kann Ratenzahlung anordnen und auf Gesuch die Fristen verlängern (Art. 35 Abs. 1 StGB). Bezahlt die verurteilte Person die Geldstrafe nicht fristgemäss, so ordnet die Vollzugsbehörde die Betreibung an, wenn davon ein Ergebnis zu erwarten ist (Art. 35 Abs. 3 StGB). Soweit die verurteilte Person die Geldstrafe nicht bezahlt und diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, tritt an die Stelle der Geldstrafe eine Freiheitsstrafe. Ein Tagessatz entspricht einem Tag (Art. 36 Abs. 1 StGB).

3.3 Die Vollzugsbehörden sind an die von den Strafgerichten ausgefällten Entscheide gebunden und müssen diese vollziehen. Eine Überprüfung derselben ist ihnen verwehrt. Sie haben weder ein Nachprüfungsrecht noch eine Nachprüfungspflicht; die zu vollstreckenden rechtskräftigen Entscheide tragen die Vermutung der Rechtswirksamkeit in sich. Die Vollzugsbehörden müssen daher selbst einen prozessual und materiell fehlerhaften Entscheid vollziehen. Nur in äussersten Ausnahmefällen, in denen ein solcher als geradezu nichtig anzusehen wäre, können (bzw. müssen) sie von dessen Vollstreckung absehen. Nichtigkeit kann jedoch von vornherein überhaupt nur in Betracht gezogen werden, wenn aufgrund schwerster Mängel oder gröbster Verstösse gegen fundamentale prozessuale Vorschriften, die offen zutage liegen oder zumindest leicht erkennbar sind, die Aufrechterhaltung eines Strafentscheids schlechthin unerträglich wäre (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGr], 10. Februar 2022, VB.2021.00679, E. 2 mit Hinweisen).

3.4 Die Schweiz ist über das Schengen-Übereinkommen verpflichtet, die EU-Rückführungsrichtlinie vom 16. Dezember 2008 (RL 2008/115/EU [vormals: EG]) anzuwenden. Diese Richtlinie bezweckt eine minimale Harmonisierung der Verfahren zur Wegweisung und Rückführung von sich illegal aufhaltenden Drittstaatsangehörigen und räumt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts und des EuGH dem verwaltungsrechtlichen Rückführungsverfahren den Vorrang vor strafrechtlichen Sanktionen ein. Sie steht der Bestrafung wegen illegalen Aufenthalts nicht entgegen, jedoch darf die Sanktion die effektive Rückführung nicht gefährden. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts ist die Verhängung einer Geldstrafe mit der EU-Rückführungsrichtlinie vereinbar, vorausgesetzt sie erschwert das Verfahren der Entfernung nicht. Eine solche Sanktion kann unabhängig von den für die Umsetzung der Wegweisung erforderlichen Massnahmen ausgesprochen werden. Hingegen ist auf die Verhängung und den Vollzug einer Freiheitsstrafe zu verzichten, wenn gegen den Betroffenen mit illegalem Aufenthalt ein Wegweisungsentscheid erging und die erforderlichen Entfernungsmassnahmen, zu denen auch Zwangsmassnahmen im Sinne von Art. 8 der EU-Rückführungsrichtlinie gehören, noch nicht ergriffen wurden (Urteil des Bundesgerichts [BGr], 6B_388/2022, 27. April 2023, E. 2.3 mit Hinweisen).
Im Urteil 6B_1464/2020 vom 3. November 2021 hat das Bundesgericht festgehalten, dass sich aus dem Urteil C-430/11 des EuGH in Sachen Sagor vom 6. Dezember 2012 nicht ableiten lasse, eine Geldstrafe, die in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden könne, sei unzulässig. Für eine Vereinbarkeit von Geldstrafen im Sinn von Art. 35 f. StGB mit der EU-Rückführungsrichtlinie spreche, dass die Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe nicht zwingend sei, da im Falle einer Nichtbezahlung auch die Möglichkeit bestehe, die Geldstrafe auf dem Betreibungsweg erhältlich zu machen (vgl. Art. 35 Abs. 3 und Art. 36 Abs. 1 StGB). Zwar erfolge die Umwandlung der von einem Gericht ausgesprochenen uneinbringlichen Geldstrafe gemäss Art. 36 Abs. 1 StGB von Gesetzes wegen, mithin sei ein gerichtlicher Entscheid unter geltendem Recht nicht mehr notwendig. Erforderlich sei jedoch ein entsprechender Strafvollzugsbefehl. Gegen eine allfällige Umwandlung der Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe könne sich der Beschwerdeführer daher gegebenenfalls mit Beschwerde gegen den entsprechenden Vollzugsbefehl zur Wehr setzen.

4.
4.1 Der Rekurrent rügt eine Gehörsverletzung durch die Staatsanwaltschaft. So habe diese vor Erlass des Strafbefehls keine Einvernahme durchgeführt, womit seine persönlichen Verhältnisse hätten abgeklärt werden müssen. Dadurch habe die Staatsanwaltschaft gegen Art. 161 StPO verstossen. Als Nothilfebezüger erhalte er Fr. 300.– pro Monat bzw. Fr. 10.– pro Tag. Der Tagessatz von Fr. 30.– verstosse damit in krasser Weise gegen das Gesetz. Zudem werde er aufgrund seiner sozialen Stellung und seiner Sprache erheblich diskriminiert (gravierende Verletzung des Diskriminierungsverbots gemäss Art. 8 Abs. 2 BV). So sei es offensichtlich, dass sich vor allem mittellose und wirtschaftlich schwache Verurteilte mit der Gefahr einer Umwandlung einer Geldstrafe in eine Ersatzfreiheitsstrafe konfrontiert sähen. Aus all diesen Gründen erweise sich der Strafbefehl, der der angefochtenen Verfügung zugrunde liege, als nichtig.

4.2 Der Rekurrent wurde zum strafrechtlichen Vorwurf und zu seinen persönlichen und insbesondere auch finanziellen Verhältnissen am 27. Januar 2024 von der Kantonspolizei Zürich einvernommen. Er bestätigte und zeigte sich geständig, sich seit dem 1. Oktober 2021 rechtswidrig in der Schweiz aufzuhalten. Der strittige Strafbefehl erging gleichentags. Die Staatsanwaltschaft kannte damit die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Rekurrenten im Zeitpunkt, als sie den Strafbefehl erliess. Dem Rekurrenten ist damit nicht zu folgen, wenn er eine krasse Gehörsverletzung geltend macht. Nachdem der Tagessatz von Gesetzes wegen in der Regel mindestens Fr. 30.– beträgt (Art. 34 Abs. 2 StGB), kann beim hier verfügten Tagessatz von Fr. 30.– nicht von einem krassen Verstoss gegen das Gesetz ausgegangen werden. Dem Rekurrenten wäre es aber offen gestanden, gegen den erwähnten Strafbefehl Einsprache zu erheben und die Strafzumessung überprüfen zu lassen. Dass er dazu nicht in der Lage war, ist nicht ersichtlich. Eigenen Angaben zufolge ist der Rekurrent in der Schweiz gut integriert, verfügt über Bekanntschaften und Freundschaften und spricht gut Deutsch. Bezüglich der geltend gemachten krassen Verletzung des Diskriminierungsverbots ist schliesslich darauf hinzuweisen, dass der Rekursgegner dem Rekurrenten bis zur Rechtskraft der Vorladung die Gelegenheit gibt, die Geldstrafe in Form von gemeinnütziger Arbeit zu verbüssen. Nach diesen Erwägungen bestehen keine Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit des Strafbefehls der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 27. Januar 2024.

5.
5.1 Es ist weiter zu prüfen, ob der vom Rekursgegner mit angefochtenem Entscheid angeordnete Vollzug der Ersatzfreiheitsstrafe für die nicht bezahlte Geldstrafe gegen die EU-Rückführungsrichtlinie verstösst und damit zu unterbleiben hat.

5.2 Der Rekurrent erblickt im angefochtenen Entscheid eine Verletzung der EU-Rückführungsrichtlinie. So seien noch nicht sämtliche zumutbaren Massnahmen zur Durchführung der Rückkehrentscheidung ausgeschöpft worden. Er sei beispielsweise noch nie in Ausschaffungshaft gewesen, obschon Ausschaffungen in den Irak möglich seien und auch durchgeführt würden. Der angefochtene Entscheid erschwere damit den Wegweisungsvollzug, was unzulässig sei. Im gleichen Verfahren bringt der Rekurrent aber auch vor, das EDA rate von Reisen in den Irak klar ab, da die Sicherheit nicht gewährleistet sei und die Lage unübersichtlich und volatil bleibe.

5.3 Zum migrationsrechtlichen Verfahren des Rekurrenten ist Folgendes bekannt.

5.3.1 Das Staatssekretariat für Migration SEM lehnte mit Verfügung vom 14. Juni 2018 das Asylgesuch des Rekurrenten ab. Der Rekurrent wurde rechtskräftig aus der Schweiz weggewiesen. Die dagegen erhobenen Beschwerden sowie auch ein Revisionsgesuch wurden abgewiesen.

5.3.2 Am 8. Juni 2023 wurde der Rekurrent für einen Sonderflug in den Irak angemeldet, welcher am 22. Juni 2023 hätte durchgeführt werden sollen. In der Folge wurde der Flug annulliert, da der Rekurrent durch die Polizei in der Unterkunft nicht angetroffen wurde.

5.3.3 Mit Verfügung des Migrationsamtes vom 29. Januar 2024 wurde der Rekurrent auf den Bezirk B eingegrenzt, weil er im Rahmen des Rückführungsverfahrens für erhebliche Zeiträume untergetaucht war und mit seinem Verhalten die Uneinsichtigkeit und Unfähigkeit offenbart hatte, behördliche Anordnungen zu befolgen bzw. sich an diese zu halten.

5.3.4 Am 19. Juli 2024 erfolgte eine weitere Anmeldung für einen Sonderflug in den Irak. Am 29. August 2024 wurde dem Rekurrenten eine wöchentliche Meldepflicht beim Migrationsamt auferlegt. Im Rahmen des ihm gewährten rechtlichen Gehörs hatte der Rekurrent beantragt, von einer Meldepflicht sei abzusehen. Er sei zur Kooperation bereit. Zudem halte er sich regelmässig in der ihm zugewiesenen Unterkunft auf, wo er ebenfalls regelmässig einer Meldepflicht nachkomme. Der Rekurrent kam der am 29. August 2024 verfügten Meldepflicht ab dem 18. September 2024 nicht mehr nach. Am 11. September 2024 meldete das Migrationsamt dem SEM, dass der Rekurrent seit dem 2. September 2024 verschwunden sei. Daraufhin wurde auch die Anmeldung für den zweiten Sonderflug annulliert.

5.3.5 Am 10. Oktober 2024 meldete das SEM den Rekurrenten erneut für einen für den 26. November 2024 geplanten Sonderflug in den Irak an. Diese Anmeldung wurde am 19. November 2024 wieder annulliert, weil der Rekurrent trotz Ausschreibung weiterhin unbekannten Aufenthalts war. Der Rekurrent war damals durch das kantonale Sozialamt im Rückkehrzentrum C angemeldet, was den Migrationsbehörden nicht bekannt war.

6.
6.1 Bei dieser Aktenlage steht fest, dass der Rekurrent seit mehreren Jahren weiss, dass er die Schweiz verlassen muss. Er zeigt sich aber nicht ernsthaft gewillt, die Schweiz aus eigenem Antrieb resp. freiwillig in Richtung Irak zu verlassen. So gab er anlässlich der polizeilichen Befragung vom 27. Januar 2024 an, die Schweiz seit dem 28. Oktober 2015 nie verlassen zu haben, denn er wisse nicht, wohin er gehen sollte. Im Irak sei er ausgeschrieben, weil er seinen Vater den kurdischen Behörden nicht übergeben habe, obschon er dies damals unterschriftlich versichert habe. Ob er acht Jahre später immer noch gesucht werde, wisse er nicht. Inzwischen habe er eine Freundin in der Schweiz, bei welcher er lebe. Er wolle gerne eine Familie gründen.

6.2 Der Rekurrent wurde von den Migrationsbehörden bereits für drei Sonderflüge in den Irak angemeldet, die allesamt wieder annulliert wurden, weil der Rekurrent für die Migrationsbehörden nicht auffindbar war (E. 5). Dem ihm gemachten Vorwurf des Untertauchens entgegnet der Rekurrent im vorliegenden Verfahren, den Behörden sei sein Aufenthaltsort sehr wohl bekannt gewesen. Der eingereichten Präsenzliste des Rückkehrzentrums C ist zu entnehmen, dass sich der Rekurrent seit dem 2. September 2024 einmal bis mehrmals pro Monat bei dieser Unterkunft meldete und seine Anwesenheit unterschriftlich bestätigte. Dass das Migrationsamt von dieser Platzierung durch das kantonale Sozialamt nicht informiert wurde und offenbar auch das Rückkehrzentrum das Migrationsamt nicht darüber in Kenntnis setzte, kann dem Rekurrenten nicht zum Nachteil gereichen. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Rekurrent gemäss Verfügung des Migrationsamtes vom 29. August 2024 verpflichtet war, sich wöchentlich beim Migrationsamt zu melden. Der Meldepflicht kam der Rekurrent ab dem 18. September 2024 nicht mehr nach. Er begründet dies damit, dass diese Meldepflicht bei ihm in Vergessenheit geraten sei, was als Schutzbehauptung zu qualifizieren ist. Zudem macht der Rekurrent geltend, seitens der Behörden auch nie aufgefordert worden zu sein, die Meldepflicht wahrzunehmen. Er sei deshalb davon ausgegangen, dass sein Aufenthaltsort bekannt gewesen sei, ansonsten er gemahnt worden wäre, die Meldepflicht wieder einzuhalten. Dabei verkennt der Rekurrent, dass er sich ab dem 4. September 2024 wöchentlich beim Migrationsamt hätte melden müssen. Weshalb er sich bereits nach dem 18. September 2024 nicht mehr an diese klare Verpflichtung, die unbestrittenermassen nie widerrufen wurde, erinnern vermochte, erschliesst sich nicht. Der Hinweis, wonach sein Aufenthaltsort bekannt gewesen sei, ist ebenso unbehelflich. Zum einen hielt sich der Rekurrent offensichtlich nicht durchgehend im Rückkehrzentrum C auf. So meldete er sich im Monat September 2024 nur ein einziges Mal, nämlich am 2. September 2024 in dieser Unterkunft an. Im Monat Oktober erschien er an drei Tagen und im November an vier Tagen. Auch in den Folgemonaten meldete sich der Rekurrent nur sporadisch persönlich an. Damit stand er den Behörden nicht ohne Weiteres zur Verfügung; sein Aufenthaltsort war mit anderen Worten nicht durchgängig bekannt bzw. mehrheitlich unbekannt. Entsprechend hat es der Rekurrent zu verantworten, dass seine Wegweisung bisher nicht vollzogen werden konnte.

6.3 Zur Sicherstellung des Wegweisungsvollzugs können die Kantone Zwangsmassnahmen anordnen, wenn die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind. Das AIG sieht folgende Zwangsmassnahmen vor: kurzfristige Festhaltung (Art. 73 AIG), Ein- und Ausgrenzung (Art. 74 AIG), Vorbereitungshaft (Art. 75 AIG), Ausschaffungshaft (Art. 76 AIG), Dublin-Haft (Art. 76a AIG), Ausschaffungshaft wegen fehlender Mitwirkung bei der Papierbeschaffung (Art. 77 AIG) und Durchsetzungshaft (Art. 78 AIG).
Im vorliegenden Fall verfügte das Migrationsamt eine Eingrenzung des Rekurrenten (vgl. oben E. 5.3.3). Zusammen mit der angeordneten wöchentlichen Meldepflicht und den mit dem SEM organisierten Sonderflügen ergriff das Migrationsamt die zumutbaren und verhältnismässigen Massnahmen, um den Wegweisungsentscheid zu vollstrecken. Alle drei organisierten Sonderflüge mussten annulliert werden, da der Rekurrent nicht an den angegebenen Aufenthaltsorten angetroffen werden konnte. Dafür gingen die Behörden jeglichen vorhandenen Hinweisen nach und veranlassten auch kantonsübergreifende Zuführungsaufträge. Indem sich der Rekurrent im vorliegenden Verfahren einerseits darauf beruft, eine Ausschaffungshaft sei bei ihm noch nicht angeordnet worden, gleichzeitig aber vor Ausschaffungen in den Irak aus Sicherheitsgründen warnt (E. 5.2), verhält er sich widersprüchlich. Tatsache ist jedenfalls, dass der Rekurrent nur in äusserst seltenen Fällen in der ihm zugewiesenen Unterkunft übernachtet, um die Anwesenheitsliste zu unterschreiben und eine behördliche Abmeldung zu vermeiden. Der ihm vom Migrationsamt auferlegten Meldepflicht kommt er seit geraumer Zeit nicht mehr nach. Die Administrativhaft wäre durch das Migrationsamt mehrmals in Erwägung gezogen worden, wenn der Aufenthaltsort bekannt gewesen respektiv eine Anhaltung des Rekurrenten möglich gewesen wäre, was bisher aber aus erwähnten Gründen (nur sehr sporadische Meldung bei der Unterkunft, ansonsten Untertauchen sowie Missachtung der behördlichen Auflagen) nicht der Fall war. Die Wegweisung des Rekurrenten muss folglich insgesamt als gescheitert betrachtet werden. Damit verstösst die angefochtene Vorladung in den Strafvollzug nicht gegen die EU-Rückführungsrichtlinie. Daran ändert der Umstand, dass eine zwangsweise Rückführung in den Irak grundsätzlich möglich wäre, nichts. Da deren Organisation eine gewisse Vorlaufszeit benötigt, könnte diese parallel zum vorliegenden Strafvollzug in die Wege geleitet werden. Der Vollzug der rund viermonatigen Ersatzfreiheitsstrafe erschwert mithin das Verfahren der Entfernung nicht. Im Übrigen könnte der Strafvollzug jederzeit abgebrochen werden, wenn die Vorbereitungen für die zwangsweise Rückführung abgeschlossen sind und der Wegweisungsentscheid vollzogen werden könnte.

7.
7.1 Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen.

7.2 Der Rekurrent wurde durch die Vorinstanz auf den 13. Februar 2025 in den Strafvollzug vorgeladen. Dieser Termin ist mittlerweile verstrichen. Es ist daher ein neuer Strafantrittstermin festzulegen. Da der Rekurrent keine Vorbereitungshandlungen im Hinblick auf den Strafvollzug zu treffen hat (keine Kinderbetreuungspflichten o.dgl.), erscheint es angemessen, den Rekurrent neu auf 19. Juni 2025 in den Strafvollzug vorzuladen. Die übrigen Anordnungen gemäss angefochtener Verfügung vom 15. November 2024 bleiben bestehen.

8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG) und eine Parteientschädigung bleibt ihm verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin.

8.2.1 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Nach § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, § 16 N. 46).

8.2.2 Der Rekurrent macht geltend, als abgewiesener Asylsuchender nicht über die notwendigen Mittel zu verfügen, um ein Verfahren zu finanzieren. Über ein Vermögen verfüge er auch nicht. Vorliegend bestehen keine Anhaltspunkte, um an der Mittellosigkeit des Rekurrenten zu zweifeln. Sodann kann das Verfahren nicht als offensichtlich aussichtslos im oben beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Folglich ist dem Rekurrenten die unentgeltliche Verfahrensführung zu gewähren.
Die Notwendigkeit des Beizugs einer Rechtsvertretung schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und der Bedeutsamkeit für den Rekurrenten ebenfalls zu bejahen. Damit ist auch dem Gesuch um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin zu entsprechen. Der Rechtsvertreterin des Rekurrenten ist Gelegenheit zu geben, eine Honorarnote einzureichen.

8.2.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

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