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Zusammenfassung:
Nach Eintritt der Rechtskraft des Strafurteils wurde der Rekurrent rückwirkend bedingt aus dem Strafvollzug entlassen unter Ansetzung einer Probezeit und Anordnung von Bewährungshilfe sowie Weisungen. Den Beginn der Probezeit rückwirkend auf den Tag der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug festzulegen, ist aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen, da der Entlassene Kenntnis von belastenden Anordnungen – wie es die Probezeit ist – haben muss. Zudem muss die Bewährungshilfe ihre gesetzliche Funktion (Bewahrung vor Rückfälligkeit und soziale Integration) für die gesamte Dauer der Probezeit erfüllen können (E. 4). Das dem Rekurrenten auferlegte Drogenkonsumverbot ist gerechtfertigt, notwendig und zumutbar, um Rückfällen vorzubeugen. Das gilt aber nicht bezüglich des angeordneten CBD-Zigarettenverbots. Nicht zu beanstanden ist das Fernhaltegebot zum Prostitutionsmilieu (E. 5). Teilweise Gutheissung des Rekurses (E. 6), Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (E. 7), Entzug der aufschiebenden Wirkung (E. 8).
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. Gegen A. lief ein Strafverfahren wegen mehrfachem Menschenhandel etc. Ab dem 28. November 2016 befand er sich in Haft resp. vorzeitigem Strafvollzug. Am 25. Mai 2023 wurde er aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen. Am 21. Dezember 2023 verurteilte das Obergericht des Kantons Zürich A. wegen mehrfacher Förderung der Prostitution, einfacher Körperverletzung etc. zu 9 Jahren Freiheitsstrafe als teilweise Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 4. September 2014, unter Anrechnung von 2370 durch Freiheitsentzug bereits erstandenen Tage. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 7. August 2024 ab. Zwei Drittel der Freiheitsstrafe hatte A. am 26. November 2022 verbüsst.
B. Mit Verfügung vom 28. Februar 2025 ordnete Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (fortan: JuWe) an, A. werde rückwirkend per 25. Mai 2023 bei einem nicht verbüssten Strafrest von 916 Tagen bedingt aus dem Strafvollzug entlassen (Dispositiv-Ziffer I.). Die Probezeit dauere 919 Tage und beginne ab Erhalt dieser Verfügung (Dispositiv-Ziffer II.). Das JuWe ordnete für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an (Dispositiv-Ziffer III.) und erteilte A. folgende Weisungen (Dispositiv-Ziffer IV.):
a) Drogenkonsumverbot (inkl. Cannabis und CBD-Zigaretten), dessen Einhaltung von den Bewährungs- und Vollzugsdiensten mittels geeigneter Kontrollen zu überprüfen ist;
b) Offenlegung der finanziellen Verhältnisse gegenüber den Bewährungs- und Vollzugsdiensten auf deren Verlangen;
c) Wechsel der Arbeitsstelle und des Wohnorts nur nach vorgängiger Absprache mit den Bewährungs- und Vollzugsdienste;
d) Fernhalten vom Prostitutionsmilieu.
A. wurde darauf aufmerksam gemacht, dass er in den Strafvollzug zurückversetzt werden könne, wenn er während der Probezeit erneut straffällig werde, sich der Bewährungshilfe entziehe oder ihm erteilte Weisungen missachte (Dispositiv-Ziffer V.).
C. Gegen die Verfügung vom 28. Februar 2025 erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. B., mit Eingabe vom 14. April 2025 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Letztere überwies den Rekurs zuständigkeitshalber der Direktion der Justiz und des Innern. A. stellte folgende Anträge: (1.) Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer II. der angefochtenen Verfügung die Dauer der Probezeit ab bedingter Entlassung per 25. Mai 2023 festzusetzen. (2.) Es sei in Abänderung von Dispositiv-Ziffer IV. auf die Weisungen a) und d) zu verzichten. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 8.1 % MwSt) zu Lasten des Rekursgegners. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte A. um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters.
D. Mit Vernehmlassung vom 15. Mai 2025 reichte das JuWe die Vollzugsakten ein und beantragte die Abweisung des Rekurses. E. A. liess zur Rekursvernehmlassung von JuWe nicht Stellung nehmen, womit die Sachverhaltsermittlungen mit Ablauf der angesetzten Frist als abgeschlossen galten. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen:
1.
Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.
2.
2.1 Der Gefangene ist nach Verbüssung von zwei Dritteln, mindestens aber drei Monaten seiner Strafe bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde in Freiheit weitere Verbrechen oder Vergehen begehen. Die zuständige Behörde hat von Amtes wegen zu prüfen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; dabei hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 1 und 2 Strafgesetzbuch, StGB).
Für die Zulässigkeit der bedingten Entlassung wird ein rechtskräftiges Urteil vorausgesetzt, weshalb die Möglichkeit einer bedingten Entlassung für Inhaftierte im Status des vorzeitigen Strafvollzugs (Art. 236 Strafprozessordnung, StPO) entfällt (Cornelia Koller, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I [BSK StGB], 4. Auflage 2019, Vor Art. 86 N. 7 mit Hinweisen). Wenn Beschuldigte aus dem vorzeitigen Strafvollzug entlassen werden, können die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung mithin erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Strafurteils geprüft werden.
2.2 Mit Gewährung der bedingten Entlassung aus dem Strafvollzug ist der verurteilten Person eine Probezeit aufzuerlegen, deren Dauer dem Strafrest entspricht. Sie beträgt jedoch mindestens ein Jahr und höchstens fünf Jahre (Art. 87 Abs. 1 StGB). Die Vollzugsbehörde ordnet zudem in der Regel für die Dauer der Probezeit Bewährungshilfe an. Sie kann dem bedingt Entlassenen Weisungen erteilen (Art. 87 Abs. 2 StGB).
Die Weisungen haben einem spezialpräventiven Zweck zu dienen und sollen mithelfen, die Bewährungschancen des bedingt Entlassenen zu verbessern. Der Rückfallgefährdete soll insbesondere unterstützt werden, Risikosituationen zu vermeiden. Die mit einer Weisung zu verfolgende Zielsetzung wird im Gesetz zwar nicht ausdrücklich erwähnt, ergibt sich jedoch aus dem Zweckgedanken einer bedingten Entlassung als Teil des Stufenstrafvollzugs, bei welchem der Betroffene allmählich an die Lebensverhältnisse in Freiheit herangeführt und ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in Freiheit zu bewähren. Welche Weisung dem Zweck der Spezialprävention im Einzelfall am besten dient, kann nicht von vornherein abschliessend und bestimmt umschrieben werden, sondern richtet sich nach der konkreten Risikoanalyse und den konkreten Umständen des Einzelfalls. Entsprechend hat es der Gesetzgeber weitgehend offengelassen, welche Gebots- und Verbotsinhalte in Weisungen gekleidet werden dürfen, und sich auf eine beispielhafte und damit nicht abschliessende Aufzählung der möglichen Weisungsinhalte beschränkt. So hält Art. 94 StGB fest, dass die Weisungen insbesondere die Berufsausübung, den Aufenthalt, das Führen eines Motorfahrzeuges, den Schadenersatz sowie die ärztliche und psychologische Betreuung betreffen (Urteil des Bundesgerichts [BGr], 5. Juli 2018, 6B_173/2018, E. 2.2.4; BGr, 22. April 2020, 6B_90/2020, E. 3.2; je mit Hinweisen).
2.3 Die Anordnung von Probezeit, Bewährungshilfe und Weisungen stellt einen Grundrechtseingriff dar, der sich stets auf eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen vermag, aber in Nachachtung der weiteren Voraussetzungen nach Art. 36 der Bundesverfassung (BV) jeweils im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein muss (vgl. BGr, 27. Mai 2019, 6B_370/2019, E. 1.3 f.). Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine Weisung für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtseinschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist. Erforderlich ist eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation. Entsprechend darf eine vom Zweck her an sich erlaubte Weisung nicht über Gebühr einschneidend sein und nur angeordnet werden, wenn der Eingriff in die Grundrechte des Täters durch die Schwere der Straftaten, die der Verurteilte möglicherweise erneut begehen könnte, und die Grösse der Rückfallgefahr aufgewogen wird (BGr, 5. Juli 2018, 6B_173/2018, E. 2.4.3, mit Hinweisen).
3.
3.1 Der Rekursgegner erwog im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen und zusammengefasst, dass das Vollzugsverhalten des Rekurrenten einer rückwirkenden bedingten Entlassung per 25. Mai 2023 nicht entgegenstehe. Die Legalprognose sei zwar zumindest für Körperverletzungen im leichteren Bereich und vor allem im Prostitutionsmilieu belastet; aus motivationaler Sicht erscheine es aber nicht als sinnvoll, nach bereits verbüsster Strafe von sechseinhalb Jahren und knapp zwei Jahren in Freiheit die noch ausstehende Reststrafe von 916 Tage zu vollziehen. Stattdessen solle der Rekurrent mit Unterstützung der Bewährungshilfe dahingehend gefördert werden, zumindest ein Problembewusstsein zu erarbeiten und ihn für die Aufnahme einer deliktpräventiven Therapie zu motivieren. Eine rückwirkende bedingte Entlassung bei Anordnung von flankierenden Massnahmen erscheine insgesamt vertretbar und genügend aussichtsreich. Die Probezeit, welche dem Strafrest entspreche, beginne im Falle der nachträglichen bedingten Entlassung mit Erhalt der entsprechenden Verfügung. Da der Konsum von Drogen beim Rekurrenten einen deliktrelevanten Risikofaktor darstelle, habe er sich auch nach der bedingten Entlassung an ein striktes Drogenkonsumverbot (inkl. Cannabis und CBD-Zigaretten) zu halten. Der Rekurrent habe sich sodann vom Prostitutionsmilieu fernzuhalten.
3.2 Der Rekurrent wendet ein, es gehe nicht an, die Probezeit von 916 Tagen erst ab Erhalt der Verfügung vom 28. Februar 2025 beginnen zu lassen. Die Probezeit beginne vielmehr am Tag der Entlassung zu laufen; mithin habe sie bei ihm am 25. Mai 2023 zu laufen begonnen. Mit der angefochtenen Anordnung werde seine Probezeit faktisch um die Dauer von fast zwei Jahren verlängert (Zeit zwischen der effektiven Entlassung vom 25. Mai 2023 und dem Entscheid des Rekursgegners vom 28. Februar 2025) und betrage somit weit über einem Drittel der rechtskräftigen Strafe von 9 Jahren. Das sei unzulässig.
Der Rekurrent wehrt sich weiter gegen die ihm auferlegten Weisungen betreffend Drogenkonsumverbot (inkl. Cannabis und CBD-Zigaretten) einerseits und betreffend Fernhalten vom Prostitutionsmilieu andererseits. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, seit längerer Zeit in Freiheit in einer neuen und gefestigten Beziehung zu leben und keinerlei strafrechtlichen Vorfälle zu verzeichnen. Bereits während des Strafvollzugs von mehr als sechs Jahren habe er keinerlei Drogen konsumiert. Er habe Anspruch auf eine IV-Rente und entsprechend keine Geldnöte. Damit habe er den Tatbeweis für eine günstige Prognose erbracht. Nachdem bereits zwei Jahre und damit das doppelte der Mindestprobezeit von 916 Tagen klaglos vergangen seien, bestehe kein Restrisiko für Rückfälle. CBD-Zigaretten würden nicht dem Betäubungsmittelgesetz unterstehen und besässen keine psychoaktive Wirkung. Diese Weisung sei sinnlos, zwecklos und unverhältnismässig. Die Weisung, sich vom Prostitutionsmilieu fernzuhalten, sei nicht bestimmt genug und öffne Tür und Tor für willkürliche Behandlungen. Sie sei nicht erfüllbar und damit unzumutbar bzw. unzulässig. So sei unklar, ob er gegen die Weisung verstosse und ihm damit eine Rückversetzung in den Strafvollzug drohe, wenn er sich in einem Cabaret oder spätnachts an der Langstrasse aufhalte, wenn er in einem Restaurant verkehre, welches von Prostituierten besucht werde, wenn sich seine Noch-Ehefrau wieder prostituiere und er seine Kinder besuche respektive im Zuge der alternierenden Obhut abhole etc.
4.
4.1 Das Obergericht als zuständige Verfahrensleitung (Art. 233 StPO in Verbindung mit Art. 61 Bst. c StPO; § 23 Justizvollzugsverordnung, JVV) ordnete mit Präsidialverfügung vom 4. Mai 2023 die Entlassung des Rekurrenten aus dem vorzeitigen Strafvollzug an. Zur Begründung führte es aus, der Rekurrent habe zwei Drittel der ausgesprochenen Freiheitsstrafe von 9 Jahren erstanden und sein Verhalten im Strafvollzug sei tadellos gewesen. Das daraufhin von der Oberstaatsanwaltschaft gestellte Gesuch um Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend Aufrechterhaltung der Sicherheitshaft wies das Bundesgericht mit Verfügung vom 24. Mai 2023 ab. Am 25. Mai 2023 wurde der Rekurrent auf freien Fuss gesetzt.
Das mit Rechtskraftbescheinigung vom 23. August 2024 versehene Strafurteil des Obergerichts vom 21. Dezember 2023 ging am 28. August 2024 beim Rekursgegner ein. Daraufhin wurde bei der Abteilung für forensisch-psychologische Abklärungen des Ostschweizer Strafvollzugskonkordates (AFA OSK) eine Risikoabklärung eingeholt, die am 30. September 2024 resp. 6. November 2024 erfolgte. Am 6. November 2024 schrieb der Rekursgegner den Rekurrenten zwecks Terminvereinbarung für die Besprechung der Vollzugsituation nach Eingang des rechtskräftigen Strafurteils an. Der Rekurrent wurde am 10. Januar 2025 zur bedingten Entlassung angehört. Am 7. Februar 2025 beantwortete er Fragen des Rekursgegners im Zusammenhang mit seinen Berührungspunkten zum Prostitutionsmilieu. Die rückwirkende bedingte Entlassung wurde dem Rekurrenten schliesslich mit Verfügung vom 28. Februar 2025 gewährt und der Beginn der Probezeit wurde auf den Erhalt der Verfügung festgelegt.
4.2 Dieses Vorgehen entspricht den gesetzlichen Vorgaben. Strittig ist vorliegend, ob der Beginn der Probezeit zu Recht auf den Tag des Erhalts der Verfügung vom 28. Februar 2025 festgelegt wurde oder ob der Beginn der Probezeit auf den 25. Mai 2023 (Zeitpunkt der Haftentlassung) hätte festgelegt werden müssen.
4.2.1 Die Probezeit beginnt grundsätzlich am Tag der effektiven Entlassung aus dem Strafvollzug zu laufen (Cornelia Koller, BSK StGB, Art. 87 N. 1). Dies kann aber nur gelten, wenn sich der Verurteilte zum Zeitpunkt des Entscheids über die bedingte Entlassung noch im Strafvollzug befindet und die Probezeit daher vor der effektiven Entlassung angeordnet wurde. Bei einer Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug ist dies aber gerade, wie vorliegend, nicht der Fall, da die Vollzugsbehörde die bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB erst nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils prüfen kann (vgl. oben E. 2.1).
4.2.2 Die zur Entscheidung über die Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug zuständige Verfahrensleitung kann gerade nicht über die bedingte Entlassung nach Art. 86 StGB entscheiden, sondern bezieht die – insoweit fiktive – Berechnung des Zweidritteltermins lediglich in ihre Überlegungen zur Haftentlassung ein. Das bedeutet aber auch, dass die Verfahrensleitung nicht über die Anordnung der Probezeit und der Bewährungshilfe entscheiden kann. Erst die Vollzugbehörde kann dem Entlassenen mit der rückwirkenden Gewährung der bedingten Entlassung eine Probezeit auferlegen und Bewährungshilfe anordnen (§ 23 Abs. 2 JVV in Verbindung mit Art. 86 und Art. 87 StGB). Den Beginn der Probezeit rückwirkend bereits auf den Tag der Entlassung aus dem vorzeitigen Strafvollzug festzulegen, ist aus Gründen der Rechtssicherheit abzulehnen, da der Entlassene Kenntnis von belastenden Anordnungen – wie es die Probezeit ist – haben muss. Schliesslich kann die Begehung eines Verbrechens oder Vergehens während der Probezeit zu einem Widerruf der bedingten Entlassung führen (Art. 89 Abs. 1 StGB). Eine rückwirkende Anordnung der Probezeit ist daher grundsätzlich ausgeschlossen. Dies gilt im Übrigen auch bei der Verlängerung der Probezeit: Auch diese beginnt nicht – rückwirkend – mit dem Ablauf der ursprünglichen Probezeit, sondern erst am Tag ihrer Anordnung zu laufen (Art. 89 Abs. 2 StGB), was in der Lehre als selbstverständlich bezeichnet wird (Cornelia Koller, BSK StGB, Art. 89 N. 5). Eine Kürzung der Probezeit kommt im Hinblick auf Art. 87 Abs. 1 StGB ebenfalls nicht in Betracht, hat die Probezeit doch grundsätzlich dem Strafrest zu entsprechen. Dass vorliegend somit die Dauer der Probezeit über das effektive Strafende hinausreicht, ist nicht zu beanstanden. Dies ist zudem nicht nur in der vorliegenden Konstellation möglich, sondern auch dann, wenn der Strafrest weniger als ein Jahr beträgt, aufgrund von Art. 87 Abs. 1 StGB aber eine Probezeit von mindestens einem Jahr angeordnet werden muss.
4.2.3 Auf diese Weise kann auch sichergestellt werden, dass die Bewährungshilfe für die gesamte Dauer der Probezeit läuft. Würde der Beginn der Probezeit aber auf den Tag der effektiven Entlassung aus der Sicherheitshaft oder dem vorzeitigen Strafvollzug zurückbezogen, hätte dies zur Folge, dass unter Umständen schon ein erheblicher Teil der Dauer der Bewährungshilfe als verstrichen betrachtet werden müsste und die gesetzlich vorgesehene Funktion der Bewährungshilfe nach Art. 93 StGB (Bewahrung vor Rückfälligkeit und soziale Integration) nicht für die gesetzlich vorgesehene Dauer (Probezeit) ausgeübt werden könnte.
4.3 Im Lichte dieser Erwägung erweist sich der vom Rekursgegner angeordnete Zeitpunkt des Beginns der Probezeit als rechtmässig.
5.
5.1 Im Zusammenhang mit den vom Rekurrenten beanstandeten Weisungen ist Folgendes zu berücksichtigen:
Der Rekurrent wurde unter anderem wegen mehrfacher Förderung der Prostitution, wegen einfacher Körperverletzung, wegen Vermögensdelikten (gewerbsmässiger Betrug, mehrfacher betrügerischer Konkurs etc.), wegen Strassenverkehrsdelikten und wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Seine Taten waren insgesamt schwerwiegend, weshalb aufgrund der grossen Anzahl der Delikte und zusammen mit den belastenden Täterkomponenten eine Strafe von 9 Jahren resultierte.
Das Strafgericht stützte sich bei seinem Entscheid auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. C. vom 10. März 2020. Dieser hatte beim Rekurrenten eine dissoziale Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.2), eine Psychopathie, eine narzisstische Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F60.8) sowie schädlichen Gebrauch von Kokain (ICD-10: F14.1) diagnostiziert. Der Sachverständige legte in seinem Gutachten überzeugend dar, dass die vom Rekurrenten an den Tag gelegte Deliktsdynamik auf dem Boden der deutlich ausgeprägten psychischen Störung steht, welche seine Legalprognose massiv belastet, was den Rekurrenten im Grundsatz als stark massnahmebedürftig erscheinen lässt. Skeptischer äusserte sich der Gutachter zur Massnahmefähigkeit des Rekurrenten, zumal Letzterer bereits die Mitwirkung an der Begutachtung verweigerte und auch keinerlei Bereitschaft zur Teilnahme an einer Therapie zeigte. Der Gutachter verneinte eine Therapierbarkeit des Rekurrenten nicht grundsätzlich, hielt jedoch fest, dass dissoziale und narzisstische Persönlichkeitsstörungen generell schwieriger zu beeinflussen seien und die beim Rekurrenten vorhandene Psychopathie die Behandelbarkeit der Persönlichkeitsstörung zusätzlich einschränke. Verbesserungen seien nur längerfristig, mit grossem Aufwand und bei gutem Verlauf erzielbar. Eine gegen den Willen des Rekurrenten angeordnete Massnahme sei nur im Falle der Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB allenfalls aussichtsreich. Die Erfolgsaussichten seien jedoch auch bei dieser günstigsten Variante limitiert. Der Gutachter stufte die Rückfallgefahr in Bezug auf betrügerische Handlungen (Betrug, Urkundenfälschung etc.) als sehr hoch ein. Im Prostitutionsmilieu und bezüglich Körperverletzungen sei von einer deutlichen Rückfallgefahr auszugehen. Eine hohe Rückfallgefahr bestehe ferner bezüglich Verstösse gegen das Strassenverkehrsgesetz und gegen das Betäubungsmittelgesetz.
Das Obergericht kam im Strafurteil zum Schluss, dass aufgrund des relativ geringen verbleibenden Strafrests, der jahrelang anhaltenden fehlenden Massnahmewilligkeit und der gutachterlich festgestellten geringen Erfolgsaussichten einer Massnahme keine therapeutische Massnahme (weder ambulant noch stationär) anzuordnen sei.
5.2 Dem Rekurrenten wird während der Probezeit zum einen der Konsum von Drogen verboten, wobei der Konsum von Cannabis und CBD-Zigaretten ausdrücklich vom Verbot mitumfasst wird.
5.2.1 Wie erwähnt, wurde der Rekurrent unter anderem wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz verurteilt. Das allgemein auferlegte Drogenkonsumverbot als solches weist einen Deliktsbezug auf. Es verfolgt aufgrund des beim Rekurrenten diagnostizierten schädlichen Gebrauchs von Kokain und der diesbezüglichen ungünstigen Legalprognose auch einen spezialpräventiven Zweck (vgl. oben E. 5.1). Der Rekurrent ist in der Lage, dieses Verbot einzuhalten, gibt er doch an, seit Jahren keine Drogen mehr zu konsumieren. Die Weisung erweist sich – entgegen der Ansicht des Rekurrenten – mit Blick auf die erwähnte Diagnose und Legalprognose dennoch nicht als überflüssig. Zum einen ist nicht überprüfbar, ob der Rekurrent nach der Entlassung tatsächlich keine Drogen konsumiert hat, zumal damals mangels entsprechender Weisung keine Kontrollen durch den Rekursgegner durchgeführt werden mussten. Zum anderen gilt es sicherzustellen, dass der Rekurrent, der gemäss Akten zum Tatzeitraum exzessiv Kokain konsumierte, nicht wieder in alte, problematische Verhaltensmuster zurückfällt. Nachdem er sich mit seinen problematischen Persönlichkeitsanteilen (noch) nicht ersichtlich und vertieft auseinandergesetzt hat, ist ein erneuter Suchtmittelkonsum, insbesondere bei instabilen Lebensphasen, nicht unwahrscheinlich. Die Deliktsprävention ist ein gewichtiges öffentliches Interesse. Sie wiegt klar schwerer als das private Interesse des Rekurrenten, in seinem Konsumverhalten nicht eingeschränkt zu sein. Ein Drogenkonsumverbot ist dem Rekurrenten ohne Weiteres zumutbar, insbesondere soweit es sich um den Konsum von ohnehin illegalen Betäubungsmitteln handelt.
5.2.2 Umstritten und näher zu prüfen bleibt, ob auch das explizit angeordnete Verbot betreffend Konsum von CBD-Zigaretten sachlich gerechtfertigt, notwendig und verhältnismässig ist. Vorliegend ist ein Tatzusammenhang zum auferlegten CBD-Zigaretten-Verbot nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ein spezialpräventiver Zweck erkennbar. Bei CBD-Zigaretten handelt es sich nicht um ein unerlaubtes Betäubungsmittel, dessen Konsum gesetzlich verboten wäre, dies jedenfalls, sofern der THC-Gehalt 1% nicht übersteigt. Der Rekursgegner hat weder im angefochtenen Entscheid noch im Rekursverfahren dargelegt, weshalb ein CBD-Zigarettenverbot beim Rekurrenten notwendig und verhältnismässig sein soll, um Rückfälle in delinquentes Verhalten zu vermeiden. Dem psychiatrischen Gutachten ist zudem zu entnehmen, dass beim Rekurrenten zu anderen Substanzmitteln wie z.B. Cannabis oder Alkohol eine Problematik wie beim Kokainkonsum nicht besteht. Um die Bewährungschancen des Rekurrenten zu verbessern, genügt es folglich, das auferlegte Drogenkonsumverbot auf illegale Drogen zu beschränken.
5.2.3 Nach diesen Erwägungen ist in teilweiser Gutheissung des Rekurses Dispositiv-Ziffer IV. lit. a der angefochtenen Verfügung entsprechend anzupassen.
5.3 Dem Rekurrenten wurde mit angefochtenem Entscheid ferner die Weisung auferlegt, sich während der Probezeit vom Prostitutionsmilieu fernzuhalten.
5.3.1 Der Rekurrent erachtet diese Weisung als zu unbestimmt. Sie sei entsprechend aufzuheben. So sei unklar, was ihm genau verboten werde bzw. was ihm noch erlaubt sei. Er wirft die Fragen auf, ob er gegen die Weisung verstosse, wenn er sich in einem Cabaret aufhalte, wenn er sich an der Langstrasse spätnachts aufhalte, wenn er in einem Restaurant verkehre, welches von Prostituierten besucht werde oder wenn sich seine Noch-Ehefrau wieder prostituiere und er seine Kinder besuche respektive im Zuge der alternierenden Obhut abhole etc.
5.3.2 Bei der Weisung betreffend Fernhalten vom Prostitutionsmilieu besteht ein klarer Tatzusammenhang. Zu prüfen ist die sinngemäss durch den Rekurrenten bestrittene Zumutbarkeit und Verhältnismässigkeit dieser Weisung (E. 5.3.1). Dabei fällt Folgendes in Betracht:
Aufgrund der langjährigen Einbettung des Rekurrenten im Prostitutionsmilieu dürfte ihm bestens bekannt sein, was mit «Fernhalten vom Prostitutionsmilieu» gemeint ist. Damit wird vom Rekurrenten verlangt, sich von der örtlichen und sozialen Umgebung, die mit der Prostitution und dem Sexgewerbe verbunden ist, zu distanzieren. Dazu gehört auch der Aufenthalt in Cabarets und abends wie nachts an der Langstrasse. Der Rekurrent darf während der Probezeit auch keine Restaurants aufsuchen, die bekannterweise auch von Prostituierten regelmässig besucht werden. Denn grundsätzlich birgt jeder Umgang mit Anknüpfungspunkten zum Prostitutionsmilieu die Gefahr, dass der Rekurrent in alte, deliktrelevante Muster zurückfällt und erneut delinquiert. Die Weisung zielt mithin darauf ab, eine erneute Einbettung des Rekurrenten im Prostitutionsmilieu und damit Risikosituationen zu vermeiden. Dass die Weisung nicht alle zulässigen sowie unzulässigen Verhaltensweisen im Einzelnen aufführt, ist nicht zu beanstanden. Eine enumerative Aufzählung aller unter das Fernhaltegebot fallenden Situationen ist aufgrund der Vielzahl von möglichen Konstellationen nicht möglich.
Dass der Rekurrent – wie er sinngemäss geltend macht – nicht in der Lage sein soll, das Fernhaltegebot einzuhalten, weil sich seine Noch-Ehefrau wieder prostituieren könne, überzeugt nicht. Selbstverständlich kann der Rekurrent mit der Noch-Ehefrau und Mutter der beiden minderjährigen Kinder in Kontakt treten, ohne dass er damit gegen die hier strittige Weisung verstösst. Gemäss seinen Angaben anlässlich der Anhörung vom 10. Januar 2025 ist er zu 100 % IV-Bezüger und kümmert sich tagtäglich um seine 13- und 11-jährigen Töchter, die bei ihm leben. Dem Rekurrenten ist – nicht zuletzt auch zum Wohle der Kinder – ohne Weiteres zuzumuten, sich so zu organisieren, dass er sich für das Bringen oder Abholen der Kinder, wenn sie bei der Mutter verweilen, nicht im Prostitutionsmilieu bewegen muss. Die Kontakte zur Freundin seines Bruders, die gemäss Angaben des Rekurrenten noch im Milieu tätig ist, ist ebenfalls unproblematisch, sofern diese – wie vom Rekurrenten angegeben – im Rahmen von Familienanlässen erfolgen und sofern diese Treffen nicht im Prostitutionsmilieu stattfinden. Im Übrigen steht es dem Rekurrenten offen, sich bei Unsicherheit im Zusammenhang mit den ihm auferlegten Weisungen an den Rekursgegner bzw. an seine Bewährungshelferin oder seinen Bewährungshelfer zu wenden.
Das Fernhaltegebot ist geeignet und erforderlich, um Rückfällen durch den Rekurrenten vorzubeugen. Die Einschränkungen des Rekurrenten im Alltag im Zusammenhang mit dem Fernhaltegebot zum Prostitutionsmilieu bewegen sich in einem zulässigen Rahmen und sind hinzunehmen. Unter dem Gesichtspunkt der Zumutbarkeit ist zu betonen, dass dem Interesse des Rekurrenten, ein Leben ohne diese Einschränkungen zu führen, erhebliche öffentliche Interessen gegenüberstehen. Die vom Rekurrenten begangenen Delikte (mehrfache Förderung der Prostitution) gehen mit einer Verletzung hochwertiger Rechtsgüter, nämlich der sexuellen Selbstbestimmung, einher. Die Rückfallgefahr für einschlägige Delikte wird als erheblich bewertet. Wie aus den Akten deutlich hervorgeht, fehlt es dem Rekurrenten an einem Problembewusstsein. Seine schwere psychische Störung konnte auch während der langjährigen Inhaftierung nicht ansatzweise behandelt werden (vgl. oben E. 5.1). Angesichts dieser Umstände wiegt das öffentliche Interesse an der Deliktsprävention und dem Schutz hochwertiger Rechtsgüter deutlich schwerer, als das private Interesse des Rekurrenten, über eine unbeschränkte persönliche Freiheit zu verfügen. Das Fernhaltegebot beschränkt sich einzig auf das Prostitutionsmilieu. Im Übrigen kann sich der Rekurrent in der Öffentlichkeit aufhalten, kann Lokale aufsuchen und soziale Kontakte pflegen.
5.3.3 Vor diesem Hintergrund erweist sich die Weisung betreffend Fernhaltung vom Prostitutionsmilieu als hinreichend bestimmt, sachlich gerechtfertigt, notwendig, zumutbar und verhältnismässig.
6.
Im Ergebnis ist in teilweiser Gutheissung des Rekurses die Weisung betreffend Drogenkonsumverbot auf unerlaubte Betäubungsmittel zu beschränken. Im Übrigen ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen.
7.
7.1 Der Rekurrent unterliegt mit seinen Anträgen grossmehrheitlich. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird er entsprechend kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 und 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) und eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
7.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes.
7.2.1 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Nach § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, § 16 N. 46).
7.2.2 Der Rekurrent hat die geltend gemachte Mittellosigkeit genügend dargetan und belegt. So ergibt sich aus den eingereichten Unterlagen, dass er gemäss Vorentscheid der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich vom 13. Juni 2024 seit dem 1. Juni 2024 grundsätzlich Anspruch auf eine ganze IV-Rente hat, weil er zu 100 % erwerbsunfähig ist. Derzeit bezieht er finanzielle Unterstützung gemäss SKOS-Richtlinien durch den Sozialdienst D. Über Erspartes verfügt der Rekurrent – soweit ersichtlich – nicht.
Sodann kann das Verfahren nicht als offensichtlich aussichtslos im oben beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Folglich ist dem Rekurrenten die unentgeltliche Verfahrensführung zu gewähren. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und der Bedeutsamkeit für den Rekurrenten ebenfalls zu bejahen. Damit ist auch dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu entsprechen. Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten ist Gelegenheit zu geben, eine Honorarnote einzureichen.
7.2.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).
8.
8.1 Gegen diesen Entscheid kann Beschwerde beim Verwaltungsgericht erhoben werden (§ 41 Abs. 1 VRG). Dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung der Beschwerde an das Verwaltungsgericht kommen aufschiebende Wirkung zu, wenn aus besonderen Gründen nicht etwas Anderes angeordnet wird (§ 55 in Verbindung mit § 25 Abs. 3 VRG).
8.2 Der Rekursgegner hat im angefochtenen Entscheid der Rekursfrist und einem allfälligen Rekurs die aufschiebende Wirkung entzogen, damit die bedingte Entlassung rückwirkend bewilligt und die ihm Rahmen der Probezeit angeordneten Weisungen vor Ablauf der Rechtsmittelfrist vollzogen werden können. Weil die Probezeit seit Zustellung des angefochtenen Entscheids läuft, besteht ein wichtiges öffentliches Interesse, dass während der Probezeit die angeordnete Bewährungshilfe greift sowie die Weisungen gelten. Entsprechend rechtfertigt es sich, der Beschwerdefrist und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
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