0546

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI Nr. 2025-2919
Entscheiddatum
2. September 2025
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Schlagworte
Strafunterbruch Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens Hausarrest
Verwendete Erlasse
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101); Bundesverfassung (BV; SR 101); Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0); Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; LS 175.2).

Zusammenfassung:


Nachdem der Rekurrent einen Schlaganfall erlitten hat, verbüsst er seine Freiheitsstrafe in einem elektronisch überwachten Hausarrest (sog. EM-Backdoor). Der Rekurrent hat keinen Anspruch auf einen kurzzeitigen Strafunterbruch zwecks Teilnahme an der Hochzeit seiner Tochter im Ausland. Dafür fehlt es an einem in der Person des Rekurrenten liegenden wichtigen Grund im Sinn der Lehre und Rechtsprechung zu Art. 92 StGB. Ein Strafunterbruch aus «humanitären Gründen» fällt ausser Betracht. Die Ablehnung des beantragten Strafunterbruchs verstösst auch nicht gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 BV. Abweisung des Rekurses unter Kostenfolge.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):


Sachverhalt:

A. A. wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. August 2021 wegen Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz, mit Gefährdung der Gesundheit vieler Menschen (mehrfache Begehung), zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren, abzüglich 177 Tage bereits erstandenen Freiheitsentzugs, bestraft. Zudem hat er 8 Tage Ersatzfreiheitsstrafen wegen nicht bezahlter Bussen zu verbüssen. A. wird am 10. September 2026 zwei Drittel der Strafen erstanden haben. Das Strafende fällt auf den 13. Mai 2028.
Per 16. April 2025 bewilligte Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (fortan: JuWe) A., die Strafen im modifizierten Vollzug in Form von EM-Backdoor zu verbüssen. Grund dafür war ein im Dezember 2024 erlittener Schlaganfall mit anschliessendem dreimonatigem Aufenthalt in einer Rehabilitationsklinik.

B. Mit E-Mail vom 28. Juli 2025 ersuchte B., Tochter von A., das JuWe um einen Strafunterbruch vom 5. bis 7. September 2025, damit ihr Vater an ihrer Hochzeit vom 6. September 2025 in C. [Anm. Ausland] teilnehmen könne. Mit Verfügung vom 15. August 2025 wies das JuWe das Gesuch um Strafunterbruch ab.

C. Gegen die erwähnte Verfügung erhob A., vertreten durch [seine Tochter] B., mit Eingabe vom 28. August 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Bewilligung des beantragten Strafunterbruchs. Eventualiter sei eine alternative Lösung mit besonderen Auflagen (z.B. Begleitung, verbindliche Rückkehrerklärung, Vorlage von Flugtickets oder andere geeignete Kontrollmassnahmen) zu prüfen und zu bewilligen. D. Es wurden die Vollzugsakten beigezogen.

Erwägungen:

1.
Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.

2.
Gemäss Art. 92 des Strafgesetzbuches (StGB) darf der Vollzug von Strafen und Massnahmen aus wichtigen Gründen unterbrochen werden. Dass für eine Unterbrechung des Vollzugs «wichtige Gründe» vorauszusetzen sind, macht deutlich, dass ein Vollzugsunterbruch nur ausnahmsweise und subsidiär, also als ultima ratio, anzuordnen ist. Denn es besteht ein erhebliches öffentliches Interesse an einem geordneten und korrekten Vollzug der Strafe in einem Zuge, nicht zuletzt auch unter dem Blickwinkel der Rechtsgleichheit. Damit ist eine Freiheitsstrafe grundsätzlich ohne Unterbruch zu vollstrecken. Als wichtige Gründe für einen Strafunterbruch werden von der Rechtsprechung und der Vollzugspraxis nur in der Person der oder des Inhaftierten liegende Gründe anerkannt. Im Vordergrund steht die mangelnde Straferstehungsfähigkeit zufolge schwerwiegender Krankheiten oder Gebrechen. Anerkannt werden auch – wenn auch nur zurückhaltend – unaufschiebbare, existenzwichtige Angelegenheiten. Die Vollzugsbehörde verfügt über einen Ermessensspielraum in der Beurteilung, ob ein wichtiger Grund vorliegt. Wird das Vorliegen wichtiger Gründe im Einzelfall anerkannt, ist in Beachtung der Grundsätze der Subsidiarität und Verhältnismässigkeit zu prüfen, ob eine Unterbrechung des Vollzugs durch andere Anordnungen – namentlich durch Gewährung eines Urlaubs nach Art. 84 Abs. 6 StGB oder durch die Anordnung einer abweichenden Vollzugsform nach Art. 80 StGB – vermieden werden kann und die öffentlichen Interessen an einer Aufrechterhaltung der Haft, insbesondere das Schutzbedürfnis der Allgemeinheit, überwiegt. Mit der Unterbrechung des Vollzugs fällt grundsätzlich jegliche Überwachung und Zwang weg. Das Bundesgericht erachtet indes nach dem Grundsatz «in maiore minus» einen Strafunterbruch mit Auflagen oder Weisungen als zulässig (BGE 136 IV 97 E. 5; BGE 106 IV 321 E. 7a; Urteil des Bundesgerichts [BGr], 6B_941/2015, 2. März 2016, E. 3.2; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGr], VB.2018.00805, 13. Februar 2019, E. 3.1; Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 92 N. 2, N. 9 f. und N. 18 f.).

3.
3.1 Der Rekursgegner erwog, beim Rekurrenten liege weder eine Straferstehungsunfähigkeit noch ein unaufschiebbarer, existenznotwendiger Grund vor. Der Rekurrent sei in der Lage, den Freiheitsentzug in der bewilligten Vollzugsform des modifizierten Vollzugs (EM-Backdoor) zu verbüssen. Eine medizinische Notwendigkeit für eine Strafunterbrechung des Strafvollzugs sei nicht ausgewiesen. Auch handle es sich bei der Teilnahme an der Hochzeit der Tochter nicht um eine unaufschiebbare, existenznotwendige Angelegenheit im Sinne der einschlägigen Praxis. Eine Hochzeit sei ein planbares Ereignis, das grundsätzlich nicht den Ausnahmecharakter erfülle, welcher für die Bewilligung eines Strafunterbruchs erforderlich sei. lm Gegensatz zu unvorhersehbaren und zwingenden Ereignissen wie einer Beerdigung eines nahen Angehörigen könne eine Teilnahme an einer Hochzeit durch alternative Formen der Mitwirkung, wie beispielsweise mittels elektronischer Kommunikationsmittel, ersetzt werden, ohne den Strafvollzug zu unterbrechen. Während nachvollziehbar sei, dass der Teilnahme des Rekurrenten an der Hochzeit der Tochter für diese eine grosse Bedeutung zukomme und auch zutreffen möge, dass die Teilnahme dem Gemütszustand des Rekurrenten zuträglich wäre, müsse konstatiert werden, dass die Voraussetzungen für einen Unterbruch des Strafvollzugs nicht erfüllt seien. Auch aus dem bisherigen Lauf des Vollzugsverfahrens bzw. dem Umstand, dass das Vollzugsverfahren massgeblich durch den Gesundheitszustand des Rekurrenten geprägt sei, ergäben sich keine derart besonderen Umstände, die eine Bewilligung des Strafunterbruchs rechtfertigen würden. Diesen Begebenheiten werde vielmehr mit der Bewilligung des Vollzugs in abweichender Form (in einem elektronisch überwachten Hausarrest) Rechnung getragen.

3.2 Der Rekurrent wendet dagegen im Wesentlichen ein, die Hochzeit seiner Tochter am 6. September 2025 in C. sei ein einmaliges, nicht wiederholbares Lebensereignis, das in den Schutzbereich des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 EMRK und Art. 13 BV falle. Seine Anwesenheit sei für die ganze Familie von herausragender Bedeutung. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes würde ihm die Teilnahme an der bevorstehenden Hochzeit emotionale Stabilität und eine neue Lebensperspektive geben, sie sei für ihn von existenzieller Bedeutung. Es sei nicht absehbar, wie viele solcher familiären Momente ihm noch vergönnt seien. Er habe im Vollzug alle behördlichen Auflagen zuverlässig und ohne jegliche Beanstandungen erfüllt. Von ihm gehe keinerlei Gefahr für die Öffentlichkeit aus. Seine eingeschränkte Mobilität und Belastbarkeit nach dem Schlaganfall würden eine Flucht faktisch ausschliessen. Die Reise zur Hochzeit sei zeitlich klar begrenzt, gut planbar und jederzeit kontrollierbar. Die Familie sichere zu, alle erforderlichen Nachweise – wie Flugtickets, Aufenthaltsort, Rückkehrerklärung oder Begleitung – vollständig und fristgerecht vorzulegen. Sie sei bereit, sämtliche von der Behörde geforderten Auflagen zu erfüllen. Das durch Art. 8 EMRK garantierte Recht auf Familienleben sei nicht auf das Staatsgebiet der Schweiz beschränkt. Eine Ablehnung des Gesuchs, nur weil die Hochzeit im Ausland stattfinde, sei nicht haltbar. Ein nur dreitägiger Haftunterbruch, verbunden mit konkreten Auflagen, sei ein sachgerechtes und mildes Mittel, das sowohl den staatlichen Sicherheitsinteressen als auch dem Schutz des Familienlebens gerecht werde.

4.
4.1 Der Rekursgegner ist in der angefochtenen Verfügung mit zutreffender Begründung zum Schluss gelangt, dass dem Gesuch des Rekurrenten nicht entsprochen werden kann. Es ist zwar verständlich und nachvollziehbar, dass es dem Rekurrenten – und auch seiner Familie – sehr viel bedeuten würde, wenn er persönlich an der bevorstehenden Hochzeit seiner Tochter teilnehmen könnte. Dies ändert aber nichts daran, dass für den beantragten Strafunterbruch kein in der Person des Rekurrenten wichtiger Grund im oben beschriebenen Sinn (E. 2) vorliegt. Ein Strafunterbruch aus «humanitären Gründen», weil – wie der Rekurrent ausführt – aufgrund seines schlechten Gesundheitszustands nicht absehbar sei, wie viele familiäre Ereignisse ihm im Leben noch vergönnt blieben, fällt ausser Betracht. So kennen das Bundes- und das Konkordatsrecht auch Urlaube aus Gründen der Menschlichkeit, das heisst zum alleinigen Zweck, das Leben des Gefangenen menschenwürdiger zu gestalten (sog. «humanitäre Ausgänge») nicht (vgl. BGr, 7B_1186/2024, 8. Januar 2025, E. 2.2 mit Hinweisen). Das muss umso mehr für den Strafunterbruch gelten, der – im Gegensatz zu Urlauben – nur ausnahmsweise und als ultima ratio in Betracht kommt (vgl. oben E. 2).

4.2 Unbestreitbar stellt der Strafvollzug für die betroffene Person und deren Familie eine Belastung dar und ist er für jeden in ein familiäres Umfeld eingebetteten Verurteilten mit einer gewissen Härte verbunden. So ist es eine zwangsläufige, unmittelbare Folge des Vollzugs der Freiheitsstrafe und der damit verbundenen Nebenfolgen, dass der Gefangene nicht an jedem für ihn bedeutsamen (Familien-)Anlass teilnehmen kann. Die Argumentation des Rekurrenten, wonach er gestützt auf Art. 8 EMRK und Art. 13 BV Anspruch auf Teilnahme an der Hochzeit seiner Tochter habe, verfängt nicht. Das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ermöglicht inhaftierten Personen angemessene regelmässige Kontakte zu ihren Familienangehörigen (BGE 145 I 318 E. 2.1 mit Hinweisen). Art. 84 Abs. 1 StGB, der das Recht auf Besuch und persönliche Beziehungen zur Aussenwelt gesetzlich verankert, gewährt grundsätzlich keinen weitergehenden Schutz als das Konventions- und Verfassungsrecht (BGr, 7B_751/2023, 7. Dezember 2023, E. 2.3.3; BGr 7B_471/2023, 3. Januar 2024, E. 3.2.5). Der Rekurrent, der seine Strafen im Hausarrest verbüsst, kann die familiären Kontakte weit intensiver pflegen als Verurteilte im Normalvollzug. Sein Strafvollzug ist mithin mit dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens ohne weiteres vereinbar. Dieses Recht schliesst nicht den Anspruch mit ein, an jedem wichtigen Familienereignis persönlich teilnehmen zu können. Die Nichtbewilligung des beantragten Strafunterbruchs zwecks Teilnahme an der Hochzeit der Tochter in C. stellt keine Verletzung von Art. 8 EMRK und Art. 13 BV dar.

4.3 Der Rekurrent rügt eine Verletzung des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes, weil ihm der beantragte Strafunterbruch verweigert worden sei, ohne mildere Massnahmen in Erwägung zu ziehen (vgl. E. 3.2). Da es vorliegend – wie dargelegt – an einem wichtigen Grund im Sinne von Art. 92 StGB für einen Strafunterbruch fehlt, ist nicht zu prüfen, ob ein Strafunterbruch unter Auflagen oder Weisungen zu gewähren ist. Mildere Massnahmen als die Verweigerung eines Strafunterbruchs kommen mithin nur dann allenfalls in Frage, wenn ein wichtiger Grund zwar anerkannt wird, das öffentliche Interesse an einer Aufrechterhaltung der Haft das private Interesse am Strafunterbruch aber überwiegt. In einem solchen Fall wäre darüber zu befinden, ob dem überwiegenden öffentlichen Interesse mit Auflagen oder Weisungen Genüge getan werden könnte. Auch wenn hier – wie aufgezeigt – mildere Massnahmen nicht näher zu prüfen sind, ist anzumerken, dass die vom Rekurrenten vorgeschlagenen Auflagen kaum wirksam erscheinen. So kann die Familie des Rekurrenten nicht unter Rechtsfolgen verpflichtet werden, dafür zu sorgen, dass der Rekurrent nach der Hochzeit umgehend in die Schweiz und in den Strafvollzug zurückkehrt.
Schliesslich bleibt der Hinweis, dass für eine Hochzeit grundsätzlich die Vollzugslockerung des Beziehungsurlaubs in Betracht kommt. Beziehungsurlaube ins Ausland sind im Schweizer Strafvollzug aber nicht vorgesehen (Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie vom 5. April 2024 der Strafvollzugskonkordate der Nordwest-, Inner- und Ostschweizer Kantone betreffend die Ausgangs- und Urlaubsgewährung). Damit könnte dem Rekurrenten für die bevorstehende Hochzeit in C. – sofern im Übrigen die entsprechenden Voraussetzungen gegeben wären – auch kein Beziehungsurlaub bewilligt werden.

5.
Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen.

6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG).

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