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Zusammenfassung:
B. wurde aufgrund mehrerer nicht bezahlter Bussen zum Antritt einer Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen vorgeladen. Der Rekurrent erhob Einsprache gegen den Strafbefehl. Das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf erachtete die Einsprache aber als verspätet. Seine Rüge, dass ein Urteil vorliegen müsse, geht ebenfalls fehl, zumal ein rechtskräftiger Strafbefehl einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt ist und dieselben rechtlichen Konsequenzen wie die Verurteilung durch ein Gericht hat. Der Rekurs ist abzuweisen.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A.
B. wurde mit folgenden Strafen belegt:
- Busse von Fr. 300.00 (3 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Verursachens von vermeidbarem Lärm mit einem Motorfahrzeug zur Nachtzeit durch Hochdrehen des Motors beim Fahren in niedrigen Gängen und Ausführen von Schubknallen etc., Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Uster vom 17. Januar 2024;
- Busse von Fr. 400.00 (4 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen mehrfachen Missachtens eines richterlich verfügten Verbotes (audienzrechtliches Parkverbot), Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dielsdorf vom 11. März 2024;
- Busse von Fr. 50.00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Missachtens eines richterlich verfügten Verbotes (audienzrechtliches Parkverbot), Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dielsdorf vom 16. Mai 2024
- Busse von Fr. 150.00 (2 Tage Ersatzfreiheitsstrafe) wegen mehrfachen Missachtens eines richterlich verfügten Verbotes (audienzrechtliches Parkverbot), Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dielsdorf vom 3. Juli 2024;
- Busse von Fr. 100.00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Missachtens eines richterlich verfügten Verbotes (audienzrechtliches Parkverbot), Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dielsdorf vom 11. Juli 2024;
- Busse von Fr. 100.00 (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe) wegen Missachtens eines richterlich verfügten Verbotes (audienzrechtliches Parkverbot), Strafbefehl des Statthalteramts Bezirk Dielsdorf vom 29. August 2024.
Da die Bussen nicht bezahlt wurden, überwies das Statthalteramt Bezirk Uster die Strafbefehle an Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, zur Prüfung des Vollzugs der Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 12 Tagen.
B.
Mit Verfügung von Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugsdienste, Kurzstrafenvollzug (JuWe), vom 30. Juni 2025 wurde B. auf den 3. Oktober 2025 zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen ins Vollzugszentrum X. vorgeladen.
C.
Gegen diese Verfügung erhob B. mit undatierter Eingabe Rekurs bei JuWe. Er beantragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. Die Eingabe wurde zuständigkeitshalber an die Direktion der Justiz und des lnnern weitergeleitet.
D. Mit Vernehmlassung vom 12. August 2025 beantragte JuWe (Rekursgegner) die Abweisung des Rekurses und reichte die Vollzugsakten ein. Mit Replik vom 19. August 2025 nahm der Rekurrent dazu Stellung und hielt an seinen Anträgen fest. Der Rekursgegner liess sich nicht vernehmen.
Erwägungen:
1.
Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.
2.
2.1 Der Rekursgegner begründet die angefochtene Verfügung damit, dass das Statthalteramt Bezirk Uster/Dielsdorf ihn damit beauftragt habe, die Ersatzfreiheitsstrafe von gesamthaft 12 Tagen zu vollziehen. Mit Schreiben vom 30. Juni 2025 habe er den Rekurrenten über die offene Ersatzfreiheitsstrafe in Kenntnis gesetzt und diesen zur Zahlung des offenen Betrages aufgefordert. Die Zustellung der Vorladung am 2. Juli 2025 sei mittels Sendungsstatus bestätigt.
2.2 Demgegenüber bringt der Rekurrent zusammenfassend vor, dass die Bussen nicht belegt und nachvollziehbar seien. Des Weiteren könne er als Privatperson nicht mit einer Busse bestraft werden, sondern müsse die Gesellschaft, für die er arbeite, dafür belangt werden. Ausserdem sei das Vorgehen unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht zulässig, solange kein «rechtlich bindendes und begründetes Urteil» vorliege. Schliesslich macht er eine Parteientschädigung von Fr. 680.00 geltend.
3.
3.1 Gemäss Art. 372 des Strafgesetzbuchs (StGB) und Art. 439 der Strafprozessordnung (StPO) hat die Vollzugsbehörde eine rechtskräftig ausgefällte Strafe zu vollziehen. Sie ist zur Durchführung des Vollzugs verpflichtet und hat keine Kompetenz, in einen entsprechenden Entscheid einzugreifen (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich [VGr] VB.2020.00312 vom 9. Juli 2020, E. 2.2 m.w.H.). Die von Polizeibehörden und anderen zuständigen Behörden erlassenen Strafentscheide sind den durch Strafgerichte ausgefällten Urteilen gleichgestellt (Art. 372 Abs. 2 StGB).
3.2 Nach Art. 106 Abs. 5 StGB in Verbindung mit Art. 36 Abs. 1 StGB tritt an die Stelle einer Busse eine Ersatzfreiheitsstrafe, sofern jene schuldhaft nicht bezahlt und auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist. Die Umwandlung einer Busse in eine Ersatzfreiheitsstrafe erfolgt bei Nichtbezahlung in der Regel automatisch (Trechsel/Keller, in: Trechsel/Pieth [Hrsg.], Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2018, Art. 36 N. 2). Die Umwandlung ergibt sich direkt aus dem Gesetz und der Bussenverfügung.
3.3 Die Vollzugsbehörde legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt.
4.
Mit Strafbefehlen des Statthalteramts Bezirk Uster/Dielsdorf vom 17. Januar 2024, 11. März 2024, 16. Mai 2024, 3. Juli 2024, 11. Juli 2024 und 29. August 2024 wurde der Rekurrent wegen mehrfachen Missachtens eines richterlich verfügten Verbotes (audienzrechtliches Parkverbot) etc. zu einer Busse von insgesamt Fr. 1'100.00 verurteilt. Diese Strafbefehle erwuchsen in Rechtskraft. Nachdem der Rekurrent die offene Busse von Fr. 1'100.00 (entspricht 12 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe) nicht bezahlt hat und diese auf dem Betreibungsweg uneinbringlich ist, ist der Rekursgegner verpflichtet, die Ersatzfreiheitsstrafe zu vollziehen. Daran vermag auch der Einwand des Rekurrenten nichts zu ändern, wonach die Bussen nicht belegt und nachvollziehbar seien. Dieser Einwand hätte im Einspracheverfahren erhoben werden müssen. Dasselbe gilt auch für seinen Standpunkt, er als Privatperson könne nicht mit einer Busse bestraft werden, sondern es müsse die Gesellschaft, für die er arbeite, dafür belangt werden. Wie aus den Akten hervorgeht, erhob der Rekurrent zwar Einsprache gegen den Strafbefehl vom 11. Juli 2024, das Statthalteramt Bezirk Dielsdorf erachtete die Einsprache aber als verspätet. Da der Rekurrent die Einsprache innert angesetzter Frist nicht unterzeichnete und sich auch zur Rechtzeitigkeit der Einsprache nicht äusserte, wurde das Verfahren als durch Rückzug der Einsprache erledigt abgeschrieben. Soweit der Rekurrent geltend macht, er habe bisher keine «korrekte Rechnungskopie» erhalten, ist er darauf hinzuweisen, dass ihm die Rechnungen (inkl. Mahnungen) mehrmals verschickt wurden. Seine Rüge, wonach das Vorgehen unter Androhung einer Ersatzfreiheitsstrafe nicht zulässig sei, solange «kein rechtlich bindendes und begründetes Urteil» vorliege, geht schliesslich auch fehl. Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist einem rechtskräftigen Urteil gleichgestellt und hat dieselben rechtlichen Konsequenzen wie die Verurteilung durch ein Gericht (Art. 372 Abs. 2 StGB; vgl. oben. E. 3.1). Der Rekurrent hat damit die Ersatzfreiheitsstrafe von 12 Tagen gemäss angefochtener Verfügung im Vollzugszentrum X. anzutreten. Da er bereits auf den 3. Oktober 2025 in den Strafvollzug vorgeladen wurde, ist ein neuer Strafantrittstermin festzulegen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ihm im Rahmen des geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen erweist es sich daher, ihn neu auf den 14. November 2025, 09.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2025 bleiben bestehen. Der Rekurrent ist darauf hinzuweisen, dass er den Strafvollzug durch die Bezahlung der offenen Busse (Fr. 1'100.00) vor dem 14. November 2025 jederzeit abwenden kann.
5.
Nach dem Gesagten ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und der Rekurs abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu.
Dispositiv:
[…]
N.B. Der Entscheid wurde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich weitergezogen.
Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich: VB.2025.00677 vom 17. November 2025
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