0544

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI Nr. 2025-1462
Entscheiddatum
20. August 2025
Rechtsgebiet
Verfahrensrecht
Schlagworte
Akteneinsicht Anforderungen Rekursschrift Verzicht auf Aktenbeizug Opferberatung
Verwendete Erlasse
Gesetz über die Information und den Datenschutz (IDG; LS 170.4); Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; LS 175.2).

Zusammenfassung:

Die Rekurrentin gelangte an die Rekursinstanz mit dem Hinweis, dass sie bislang hinsichtlich ihres Rekurses gegen die Verfügung der Opferberatungsstelle betreffend Akteneinsicht keine Verfügung erhalten habe. Im Laufe des Verfahrens stellte sich heraus, dass die Kantonale Opferhilfestelle das von der Rekurrentin im Nachhinein als Rekursschrift bezeichnete Schreiben bereits beantwortet und im Original zurückgeschickt hatte. Das Schreiben der Rekurrentin genügte den formalen Anforderungen einer Rekursschrift nicht, da darin weder die anzufechtende Verfügung bezeichnet noch auf die Verfügung bezogene Anträge gestellt und begründet wurden. Aus dem Schreiben ging sodann der Wille der Rekurrentin, ein Rechtsmittel gegen die besagte Verfügung einzulegen, nicht hervor, weshalb die Rekursinstanz auch keine Nachfrist zu gewähren hatte.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):


Sachverhalt:

A. Mit Schreiben vom 12. April 2025 mit dem Titel «Rekurs vom 25. Januar 2025 gegen den Entscheid der Opferberatungsstelle Y 1/2024, Gesuch um Akteneinsicht ([Sendungsnummer])» gelangte die Rekurrentin an die Direktion der Justiz und des Innern. In diesem Schreiben führte sie aus, dass in der obgenannten Sache bislang weder eine Eingangsbestätigung noch eine Verfügung erfolgt sei.

B. Am 24. April 2025 wurde der Rekurrentin der Eingang ihres Schreibens bestätigt, worauf sie eine weitere Eingabe, fälschlicherweise datiert vom 25. Januar 2025 (eingegangen am 6. Mai 2025), zu den Akten reichte. Mit Schreiben vom 8. Mai 2025 wurde der Rekurrentin der Erhalt dieser neuen Eingabe bestätigt und sie aufgefordert, das Originalschreiben (Rekursschrift) vom 25. Januar 2025 einzureichen. Dies deshalb, da das damalige Originalschreiben mittels eines Antwortschreibens der Kantonalen Opferhilfestelle des Kantons Zürich (KOH) beantwortet und im Original an die Rekurrentin zurückgeschickt wurde. Dieser Aufforderung kam die Rekurrentin mit Schreiben vom 18. Mai 2025 unter Beilage von diversen Unterlagen nach.

D. Am 5. Juni 2025 reichte die Rekurrentin der Rekursinstanz einen Brief, adressiert an die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürichs, inkl. Beilagen in Kopie zur Kenntnisnahme ein. Mit Schreiben vom 12. Juni 2025 wurde ihr dessen Eingang bestätigt und die Vorinstanz aufgefordert, die erforderlichen Akten innert erstreckter Frist bis zum 27. Juli 2025 einzureichen, wobei mit nachträglichem Schreiben vom 15. Juli 2025 der Aktenbeizug zum Schutz der betroffenen Person sowie unter Berücksichtigung von Art. 11 des Opferhilfegesetzes vom 23. März 2007 (OHG; SR 312.5) und § 26a Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.4) eingeschränkt wurde. Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz wurde infolge der Verfahrensökonomie verzichtet.Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

Erwägungen:

1.
Anordnungen öffentlicher Organe können mittels Rekurses angefochten werden (§ 19 Abs. 1 lit. a VRG). Die sachliche Zuständigkeit bei Rekursen einer Verwaltungseinheit der Direktion liegt bei der Direktion (§ 19 b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 VRG). Der Rekurs muss dabei innerhalb von 30 Tagen bei der Rekursinstanz schriftlich mitsamt Antrag, Begründung und Beilegung oder Bezeichnung des angefochtenen Entscheides eingereicht werden (§ 22 Abs. 1 i.V.m. § 23 Abs. 1). Genügt die Rekursschrift diesen Erfordernissen nicht, so hat die Rekursinstanz der Rekurrentin eine kurze Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen (§ 23 Abs. 2 VRG). Dabei ist aber eine solche Nachfrist nur dann anzusetzen, wenn aus der mangelhaften Rekursschrift zumindest der Wille erkennbar ist, ein Rechtsmittel zu erheben (vgl. ALAIN GRIFFEL in: Kommentar VRG, § 23 N 31).

2.
Die Rekurrentin gelangte an die Rekursinstanz mit dem Hinweis, noch keine Eingangsbestätigung bzw. Verfügung im Rekurs gegen eine Verfügung der Opferberatungsstelle Y erhalten zu haben. Nach Durchsicht der Akten ist erkennbar, dass das Schreiben der Rekurrentin vom 25. Januar 2025, welches die Rekurrentin als ihre Rekursschrift geltend macht, sich in keiner Weise auf eine Verfügung der Opferberatungsstelle Y bezieht. In der besagten Eingabe stellt die Rekurrentin die Anträge «Anerkennung als Opfer mit Opferhilfestellung», «Kostengutsprache für einen Rechtsbeistand» und «Psychologische Unterstützung und Hilfestellung». Weder bezeichnet die Rekurrentin darin die anzufechtende Verfügung, noch stellt sie auf die Verfügung bezogene Anträge und begründet diese. Die Direktion wie auch die Kantonale Opferhilfestelle konnten darin damals im Januar 2025 zu Recht keine Rekursschrift in dem geltend gemachten Schreiben erkennen, weshalb die Anfrage durch die Kantonale Opferhilfestelle des Kantons Zürich in Bezug auf die gestellten Anträge beantwortet wurde. Da aus dem Schreiben der Wille der Rekurrentin, ein Rechtsmittel gegen die Verfügung der Opferberatungsstelle Y einzulegen, nicht hervorgeht, war es überdies korrekt, dass die Rekursinstanz der Rekurrentin zum damaligen Zeitpunkt keine Frist zur Nachbesserung im Sinne von § 23 Abs. 2 VRG gewährte. Damit genügt das Schreiben vom 25. Januar 2025 den formalen Anforderungen einer Rekursschrift nicht.

3.
Auf den Rekurs ist infolge obiger Ausführungen nicht einzutreten.

[…]

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