Auf dieser Seite
Zusammenfassung:
Der Rekurrent befand sich im vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug. Mit den Disziplinarverfügungen vom 2. April 2025 sowie 9. Mai 2025 wurde er wegen Verstoss gegen die Arbeitspflicht diszipliniert. Seinen Rekurs begründete er damit, dass er aufgrund seiner psychischen Verfassung nicht arbeitsfähig gewesen sei und deshalb die Arbeit nicht angetreten habe. Der Rekursgegner gelangte jedoch zutreffend zum Schluss, dass der Rekurrent auch bei Vorliegen psychischer Störungen zur Arbeitsleistung verpflichtet ist. Die Arbeit in den Vollzugseinrichtungen unterscheidet sich wesentlich von jener im ersten Arbeitsmarkt und dient in erster Linie der Gewährleistung einer Tagesstruktur für die Inhaftierten. Der Rekurs ist abzuweisen.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A.
A. befindet sich in der Justizvollzugsanstalt B. im vorzeitigen Straf- bzw. Massnahmenvollzug. Mit Disziplinarverfügung von Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe), Justizvollzugsanstalt B., vom 2. April 2025 wurde er wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht mit 3 Tagen Zelleneinschluss sowie einem Medien- und Aktivitätenverbot (von Dienstagnachmittag, 1. April 2025 bis Freitagnachmittag, 4. April 2025) bestraft. Da Rekursen gegen Disziplinarverfügungen keine aufschiebende Wirkung zukommt, wurde die Disziplinarmassnahme sofort vollstreckt (§ 23d Abs. 2 Straf- und Justizvollzugsgesetz [StJVG]).
Gegen diese Disziplinarverfügung erhob A. (Rekurrent) mit Eingabe vom 8. April 2025 (Posteingang: 11. April 2025) Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Das JuWe (Rekursgegner) nahm mit Vernehmlassung und Untervernehmlassung vom 29. April 2025 Stellung zum Rekurs, beantragte dessen Abweisung und reichte die Lauf- und Anstaltsakten ein. Der Rekurrent replizierte am 14. Mai 2025. Der Rekursgegner duplizierte am 27. Mai 2025.
B.
Mit Disziplinarverfügung von JuWe, Justizvollzugsanstalt B., vom 9. Mai 2025 wurde der Rekurrent erneut wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht mit 6 Tagen Zelleneinschluss sowie einem Medien- und Aktivitätenverbot (von Donnerstagmorgen, 8. Mai 2025 bis Mittwochmorgen, 14. Mai 2025) bestraft. Die Disziplinarmassnahme wurde sofort vollstreckt (§ 23d Abs. 2 Straf- und Justizvollzugsgesetz [StJVG]).
Gegen diese Disziplinarverfügung erhob der Rekurrent mit Eingabe vom 14. Mai 2025 (Posteingang: 16. Mai 2025) Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Der Rekursgegner nahm mit Vernehmlassung und Untervernehmlassung vom 27. Mai 2025 Stellung zum Rekurs und beantragte dessen Abweisung. Der Rekurrent liess sich nicht vernehmen.
C.Die Sachverhaltsermittlungen gelten damit als abgeschlossen.
Erwägungen:
1.
1.1 Aus Gründen der Prozessökonomie können mehrere Verfahren vereinigt werden, wenn sie einen sachlichen Zusammenhang aufweisen (Martin Bertschi/Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbem. zu §§ 4-31 N. 58).
Sowohl im Rekursverfahren Nr. 2025-1331 als auch im Rekursverfahren Nr. 2025-1741 wehrt sich der Rekurrent gegen eine Disziplinarstrafe wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht. Der sachliche Zusammenhang ist somit ohne Weiteres gegeben. Es rechtfertigt sich daher, die erwähnten Verfahren zu vereinigen, zumal dem Rekurrenten dadurch keine Nachteile erwachsen. Das Verfahren Nr. 2025-1741 ist unter der Verfahrens-Nr. 2025-1331 weiterzuführen. Die Akten des Verfahrens 2025-1741 werden als act. 19/1-8 geführt.
1.2 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Auch wenn die angefochtenen Disziplinarmassnahmen bereits vollzogen wurden (vgl. oben E. A. f.), besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Disziplinarverfügungen, da sonst kaum je die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Überprüfung der Rechtmässigkeit bestünde (vgl. Urteil BGer 1P.4/2003 vom 4. August 2004 E. 1.2; BGE 124 I 231 E. 1b, 135 I 79 E. 1.1 mit weiteren Hinweisen). Da auch die grundsätzliche Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern und die Rechtzeitigkeit des Rekurses gegeben sind, ist auf den Rekurs einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 81 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) ist der Gefangene zur Arbeit verpflichtet. Die Arbeit hat so weit als möglich seinen (körperlichen) Fähigkeiten, seiner Ausbildung und seinen Neigungen zu entsprechen. Die Arbeitspflicht gilt für Inhaftierte des Strafvollzugs und in analoger Weise auch für Insassen im Massnahmenvollzug (Art. 90 Abs. 3 StGB). Diese Arbeitspflicht ist auch in § 103 Abs. 1 der Justizvollzugsverordnung (JVV) verankert.
Gemäss Art. 91 Abs. 1 StGB können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23b ff. StJVG geregelt. Nach § 23b Abs. 1 lit. a StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie unter anderem gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften verstossen. Gemäss § 31 Abs. 1 der Hausordnung B. (HO B.) sind die Gefangenen verpflichtet, die ihnen zugewiesene Arbeit zu verrichten und den Anweisungen des Personals Folge zu leisten.
2.2 An die Beweisführung und die Begründung werden in einem Disziplinarverfahren nicht dieselben Anforderungen gestellt wie in einem Strafverfahren (vgl. Urteil BGer 1P.4/2004 vom 4. August 2004 E. 3 mit weiteren Hinweisen; betreffend freie Beweiswürdigung vgl. auch Kaspar Plüss, Kommentar VRG, a.a.O., § 7 N. 136 und 138).
3.
3.1 Der Rekurrent macht im Wesentlichen geltend, er habe aus gesundheitlichen Gründen am 1. April 2025 und 8. Mai 2025 nicht arbeiten können. Er befinde sich psychisch in einer schwierigen Verfassung, was vom Gefängnispersonal nicht wahrgenommen worden sei. Da ihm mit Präsidialverfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 31. März 2025 zudem der vorzeitige Antritt einer stationären Massnahme bewilligt worden sei, sei von einem krankhaften Zustand auszugehen. Er habe somit nicht gegen die Arbeitspflicht verstossen.
3.2 Demgegenüber führte der Rekursgegner zusammenfassend aus, der Rekurrent sei auch im vorzeitigen Straf- und Massnahmenvollzug zur Arbeit verpflichtet und habe die ihm zugewiesene Arbeit zu verrichten sowie den Anweisungen des Personals Folge zu leisten, sofern er arbeitsfähig sei. Da gegenteilige Hinweise für den 1. April 2025 fehlen würden, sei von einer Arbeitsfähigkeit des Rekurrenten auszugehen gewesen. Inzwischen sei der Rekurrent per 28. April 2025 zu 50 % krankgeschrieben, da er an mehreren psychischen Störungen leidet. Daran vermöge jedoch nichts zu ändern, dass der Rekurrent verpflichtet gewesen sei, die Arbeit am 8. Mai 2025 morgens gemäss ärztlicher Verordnung in reduziertem Umfang (50 %) zwecks Gewährleistung eines strukturierten Tagesablaufs aufzunehmen, was vorliegend vom Rekurrenten verweigert worden sei. Entsprechend sei der Rekurrent aufgrund der am 1. April 2025 und 8. Mai 2025 begangenen Arbeitsverweigerung zu Recht disziplinarisch sanktioniert worden.
4.
4.1 Unbestritten ist, dass der Rekurrent am 1. April 2025 und 8. Mai 2025 zum wiederholten Male die Arbeit verweigert hat. Bis zum 27. April 2025 sind keine Hinweise aktenkundig, welche eine Arbeitsunfähigkeit belegen könnten. Namentlich fehlen entsprechende Arztzeugnisse. Entgegen der Ansicht des Rekurrenten reicht der von ihm eingereichte Auszug der IV-Stelle jedenfalls nicht aus, eine Arbeitsunfähigkeit zu begründen. Bleibt zu erwähnen, dass auch ein vollständiger Entscheid mit einem Invaliditätsgrad von 100 % den Rekurrenten nicht von der Arbeit im Rahmen des Straf- und Massnahmenvollzugs zu entbinden vermag, handelt es sich doch bei der Arbeit im Vollzug nicht um eine Erwerbstätigkeit im regulären (ersten) Arbeitsmarkt. Vielmehr dient die Arbeit im Vollzug (sog. dritter Arbeitsmarkt) in erster Linie dazu, den Insassen Fähigkeiten zu vermitteln oder bereits vorhandene Fähigkeiten zu erhalten. Entsprechend gelten diesbezüglich weitaus mildere Anforderungen in Bezug auf den Leistungsdruck und die Produktivität. Im Vordergrund stehen somit die Beschäftigung der Insassen sowie die Etablierung einer sinnvollen Tagesstruktur im Vollzugsalltag. Da der Rekurrent ab dem 28. April 2025 bis zunächst am 1. Juni 2025 wegen psychischer Störungen lediglich im Umfang von 50 % krankgeschrieben war, war es ihm am 8. Mai 2025 vormittags möglich, die Arbeit in reduziertem Umfang (50 %) aufzunehmen. Dies gilt umso mehr, als der behandelnde Arzt Dr. med. C. in seiner Stellungnahme vom 27. Mai 2025 ausführte, dass dem Rekurrenten eine 50 % Tätigkeit in der JVA zugemutet werden könne, aus psychiatrischer Sicht diene diese ausserdem durch die damit verbundene Tagesstrukturierung und Sinnstiftung der Aufrechterhaltung der psychischen Stabilität. Indem der Rekurrent am 1. April 2025 (ohne Arztzeugnis) und am 8. Mai 2025 (mit Arztzeugnis; 50 % arbeitsfähig) die Arbeit vollständig verweigerte, hat er jeweils gegen die Arbeitspflicht verstossen. Dafür wurde er zu Recht diszipliniert.
4.2 Es bleibt zu prüfen, ob Art und Umfang der verhängten Disziplinarmassnahmen verhältnismässig sind. Die zulässigen Disziplinarmassnahmen sind in § 23c Abs. 1 StJVG geregelt. Unter anderem ist als Disziplinarmassnahme ein Zellen- und Zimmereinschluss bis zu 14 Tagen (lit. h) sowie ein Medien- und Aktivitätenverbot bis zu drei Monaten, im Wiederholungsfall bis zu sechs Monaten (lit. c und d), vorgesehen.
Die gegenüber dem Rekurrenten ausgesprochenen Disziplinarmassnahmen (3 Tage [Verfügung vom 2. April 2025] bzw. 6 Tage [Verfügung vom 9. Mai 2025] Zelleneinschluss sowie Medien- und Aktivitätenverbot) scheinen grundsätzlich geeignet, ähnliche Verstösse künftig zu verhindern. Das drei- bzw. sechstägige Medien- und Aktivitätenverbot liegt im unteren Bereich des vorgesehenen Strafrahmens. Der drei- bzw. sechstägige Zelleneinschluss bewegt sich ebenfalls im unteren bzw. mittleren Bereich des Strafrahmens und erscheint der Verfehlung des Rekurrenten – insbesondere mit Blick darauf, dass er seit seinem Eintritt in die JVA B. am 18. September 2024 bereits mehrfach (unter anderem auch wegen Verstosses gegen die Arbeitspflicht) diszipliniert wurde, – als angemessen.
5.
Nach dem Gesagten sind die angefochtenen Verfügungen nicht zu beanstanden und der Rekurs abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]).
[…]
© 2026 Staatskanzlei des Kantons Zürich