0542

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI Nr. 2025-1074
Entscheiddatum
25. April 2025
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Schlagworte
Massnahmefähigkeit Massnahmebedürftigkeit Therapiewille Legalprognose Massnahmenvollzugseinrichtung Organisationshaft unentgeltliche Rechtspflege
Verwendete Erlasse
Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK; SR 0.101); Bundesverfassung (BV; SR 101); Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0); Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG: LS 331); Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; LS 175.2).

Zusammenfassung:

Beim Rekurrenten konnte mit der eigentlichen stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB noch nicht begonnen werden, weil bislang noch kein Behandlungsplatz verfügbar war. Der Rekursgegner hat sich aber um einen raschen Klinikeintritt bemüht. Die gerügte Rechtsverweigerung ist unbegründet. Die Massnahmefähigkeit und -bedürftigkeit des Rekurrenten stehen ausser Frage. Die fehlende Einsicht und Therapiewilligkeit des Rekurrenten sind krankheitsbedingt und Teil der zu implementierenden Therapie. In der Deutschschweiz gibt es verschiedene geeignete Einrichtungen zur Behandlung der psychischen Störung des Rekurrenten. Die Massnahme ist nicht undurchführbar, nur weil bei den Kliniken Wartefristen bestehen. Ebenso wenig erweist sich die Massnahme als aussichtslos oder als definitiv undurchführbar (E. 4 f.). Die Vollzugsbehörde hat sich in angemessener Weise darum bemüht, einen Platz in einer geeigneten Einrichtung zu finden. Angesichts der schweren, aber grundsätzlich gut behandelbaren Störung des Rekurrenten, seiner schlechten Legalprognose und der damit verbundenen Gefahr weiterer schwerer Delikte ist seine aktuelle Unterbringung (Sicherheitshaft im Gefängnis D) notwendig und geeignet, um die Öffentlichkeit zu schützen und den Vollzug der Massnahme sicherzustellen. Die Organisationshaft ist aber zeitlich zu befristen (E. 6). Abweisung Rekurs und Befristung der Sicherheitshaft (E. 7), Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (E. 8).
 

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:


A. Mit Urteil vom 5. Juli 2024 ordnete das Bezirksgericht Dietikon bei A. nachträglich eine stationäre therapeutische Massnahme im Sinne von Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB) an. Zudem nahm es Vormerk davon, dass eine früher angeordnete ambulante Massnahme nach Art. 63 StGB mit Verfügung von Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich (JuWe) vom 21. März 2023 infolge Aussichtslosigkeit aufgehoben wurde. Gleichentags beschloss das Bezirksgericht Dietikon die Versetzung von A. in die Sicherheitshaft, wobei diese bis zum 5. Januar 2025, jedoch längstens bis zum Antritt der gleichentags angeordneten stationären Massnahme befristet wurde. Am 12. Juli 2024 meldete A. gegen das am 5. Juli 2024 ergangene Urteil Berufung an. Am 19. August 2024 zog er die Berufung wieder zurück, womit das Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Juli 2024 rechtskräftig wurde. Mit Beschluss vom 2. August 2024 hiess das Obergericht die Beschwerde von A. bezüglich der angeordneten Sicherheitshaft insofern teilweise gut, als die Befristung vom 5. Januar 2025 auf den 4. Oktober 2024 verkürzt wurde. Im Übrigen wies das Obergericht die Beschwerde ab.

B. Mit Verfügung vom 20. Februar 2025 lehnte JuWe den Antrag von A. auf Aufhebung der stationären Massnahme vom 6. Januar 2025 ab (Dispositiv-Ziffer I.). JuWe ordnete weiter an, dass A. die bedingte Entlassung aus dem stationären Vollzug der Massnahme nicht gewährt (Dipositiv-Ziffer II.) und die Massnahme fortgeführt (Dispositiv-Ziffer III.) werde.

C. Gegen die Verfügung vom 20. Februar 2025 erhob A., vertreten durch Rechtsanwalt B., mit Eingabe vom 24. März 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er stellte folgende Anträge:

1. Die Verfügung des Rekursgegners vom 20. März 2025 sei betreffend Dispositivziffern I. und III. aufzuheben.

2. Die stationäre therapeutische Massnahme sei wegen Aussichtslosigkeit aufzuheben und die stationäre Massnahme sei zu beenden.

3. Dem Rekurrenten sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und es sei ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zur Seite zu stellen.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beklagten.

D. Mit Vernehmlassung vom 3. April 2025 beantragte JuWe die Abweisung des Rekurses und reichte die Vollzugsakten ein. E. Mit Replik vom 14. April 2025 hielt A. an seinem Rekurs fest. Das JuWe verzichtete auf eine weitere Vernehmlassung.

Erwägungen:

1.
Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.

2.
2.1 Der Rekursgegner begründet die abgelehnte Aufhebung der Massnahme nach Art. 59 des Strafgesetzbuches (StGB) im Wesentlichen und zusammengefasst wie folgt: Der Rekurrent habe die Aufhebung der Massnahme beantragt, bevor diese überhaupt in Vollzug gesetzt worden sei und in einer entsprechenden Institution habe vollzogen werden können. Die psychische Störung des Rekurrenten sei behandelbar. Zudem bestehe die Möglichkeit, dass sich seine verhärtete Position gegenüber therapeutischen Massnahmen nach einer initialen medikamentösen Behandlung aufweiche. Ohne angemessene und langfristige Behandlung der bipolaren Störung des Rekurrenten bleibe das von ihm ausgehende Rückfallrisiko für Gewaltdelikte hoch. Die Massnahme sei daher fortzuführen und die bedingte Entlassung aus dem stationären Massnahmenvollzug angesichts der ungünstigen Legalprognose nicht zu gewähren. Es sei nachvollziehbar, dass die langen Wartefristen für einen geeigneten Massnahmenplatz belastend seien. Der Rekurrent nehme derzeit im Rahmen der Gefängnisversorgung regelmässige Gespräche mit dem Gefängnispsychiater wahr, womit ein Mindeststandard der erforderlichen Gesundheitsversorgung gewährleistet sei.

2.2 Der Rekurrent bringt zur Begründung seines Rekurses im Wesentlichen und zusammengefasst vor, er habe bereits vor dem Sachgericht klargestellt, dass es keine Therapie nach Art. 59 StGB geben werde. Selbst der Gutachter Dr. C. sei zum Schluss gekommen, dass er nicht massnahmenwillig sei. Das Strafverfahren sei seit bald einem Jahr rechtskräftig abgeschlossen. Dem Rekursgegner sei bisher nicht gelungen, ihn zu einer Therapie zu motivieren. Das werde er auch weiterhin nicht schaffen, weil er nicht mitmachen werde. Nachdem es dem Rekursgegner bisher nicht gelungen sei, die Massnahme zu vollziehen, erweise sich diese als zwecklos. Zudem müsse sich der Rekursgegner eine Rechtsverweigerung vorwerfen lassen, weil er die Massnahme nicht innert angemessener Frist in Vollzug gesetzt habe. Die Massnahme sei folglich aufzuheben und er unverzüglich aus der unrechtmässigen Haft zu entlassen.

3.
3.1 Das Gericht kann eine stationäre Behandlung anordnen, wenn der Täter psychisch schwer gestört ist und er ein Verbrechen oder Vergehen begangen hat, das mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang steht und zu erwarten ist, dadurch lasse sich der Gefahr weiterer mit seiner psychischen Störung in Zusammenhang stehender Taten begegnen (Art. 59 Abs. 1 StGB). Die stationäre Behandlung erfolgt in einer geeigneten psychiatrischen Einrichtung oder einer Massnahmenvollzugseinrichtung. Solange die Gefahr besteht, dass der Täter flieht oder weitere Straftaten begeht, wird er in einer geschlossenen Einrichtung behandelt. Er kann auch in einer Strafanstalt nach Art. 76 Abs. 2 StGB (einer geschlossenen Strafanstalt oder einer geschlossenen Abteilung einer offenen Strafanstalt) behandelt werden, sofern die nötige therapeutische Behandlung durch Fachpersonal gewährleistet ist (Art. 59 Abs. 2 und 3 StGB).

3.2 Der Täter wird aus dem stationären Vollzug der Massnahme bedingt entlassen, sobald sein Zustand es rechtfertigt, dass ihm Gelegenheit gegeben wird, sich in der Freiheit zu bewähren (Art. 62 Abs. 1 StGB). Voraussetzung für die bedingte Entlassung ist damit eine günstige Prognose (vgl. BBl 1999, 2083; vgl. BGE 137 IV 201 E. 1.2).

3.3 Gemäss Art. 62c Abs. 1 Bst. a StGB wird die stationäre Massnahme aufgehoben, wenn deren Durch- oder Fortführung als aussichtslos erscheint. Das Scheitern einer Massnahme soll nicht leichthin angenommen werden. Erforderlich ist, dass sich eine Massnahme als definitiv undurchführbar erweist (Marianne Heer, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. Aufl., Basel/Freiburg/Luzern 2019, Art. 62c N. 18). Bezüglich der Therapiemotivation ist nach der Art der Massnahme und der Situation beim Täter zu differenzieren. Bei der Wertung einer fehlenden Motivation ist die Persönlichkeitsstruktur des Betroffenen und das konkrete Krankheitsbild zu beachten (Marianne Heer, a.a.O., Art. 59 N. 79).
Ist die Massnahme vorübergehend undurchführbar und führt dies zu einer erheblichen Gefährdung der Öffentlichkeit oder des Massnahmezwecks, kann die Vollzugsbehörde den Täter in Sicherheitshaft setzen (§ 22a Abs. 1 Straf- und Justizvollzugsgesetz, StJVG).

3.4 Die zuständige Behörde prüft auf Gesuch hin oder von Amtes wegen, ob und wann der Täter aus dem Vollzug der Massnahme bedingt zu entlassen oder die Massnahme aufzuheben ist. Sie beschliesst darüber mindestens einmal jährlich. Vorher hört sie den Eingewiesenen an und holt einen Bericht der Leitung der Vollzugseinrichtung ein (Art. 62d Abs. 1 StGB).

4.
4.1 Die vorliegend zu vollziehende stationäre therapeutische Massnahme nach Art. 59 StGB ordnete das Bezirksgericht Dietikon am 5. Juli 2024 an. Unbestritten war, dass der Rekurrent zu jenem Zeitpunkt keine zu verbüssende Reststrafe mehr vorwies. Dem Gericht lagen umfangreiche Vollzugsakten vor, welche den Verlauf der ambulanten Massnahme genau dokumentieren. Weiter lag dem Gericht nebst älteren Gutachten ein aktuelles psychiatrisches Gutachten von Dr. rer. nat. C. vom 11. März 2024 vor.

4.2 Das Bezirksgericht Dietikon kam nach Auseinandersetzung mit den psychiatrischen Expertisen zum Schluss, dass beim Rekurrenten eine schwere psychische Störung in Form einer bipolaren affektiven Störung und gegenwärtig eine manische Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10 F31.1) vorliege.

4.3 Das Bezirksgericht Dietikon bejahte sodann den Zusammenhang zwischen der psychischen Störung des Rekurrenten und seiner Anlasstaten. Als Anlasstaten wurden die Gefährdung des Lebens, die einfache Körperverletzung, die versuchte Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte, die Drohung, die Nötigung sowie die mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz berücksichtigt. Die stationäre Massnahme sei – so das Gericht – als Anschlusslösung infolge der gescheiterten ambulanten Massnahme nach Art. 63 StGB zu betrachten. Damit werde – genauso wie bereits mit der früheren ambulanten Massnahme – die bestmögliche Behandlung des Rekurrenten bezweckt.

4.4 Gestützt auf die psychiatrischen Gutachten erachtete das Bezirksgericht Dietikon die Therapiefähigkeit des Rekurrenten als klar gegeben. Bezüglich der fehlenden Therapiewilligkeit des Rekurrenten hielt das Bezirksgericht Dietikon der bundesgerichtlichen Praxis folgend und unter Berücksichtigung des aktuellen Gutachtens fest, dass eine stationäre Massnahme nach Art. 59 StGB unabdingbar sei, um erste Erfolge bzw. eine erste Einsicht und Therapiewilligkeit zu schaffen. Bei fortdauernder medikamentöser Behandlung sei zu erwarten, dass die Therapiewilligkeit mit Fortschreiten der Massnahme vorhanden sein bzw. zunehmen werde. Eine minimale Motivierbarkeit sei damit – aufgrund der bloss krankheitsbedingten Weigerung und unter Berücksichtigung der früheren Therapieerfolge – gegeben. Damit bejahte das Bezirksgericht Dietikon auch die Massnahmenbedürftigkeit nach Art. 56 Abs. 1 Bst. b StGB.

4.5 Das Bezirksgericht Dietikon beurteilte die Massnahme nach Art. 59 StGB schliesslich als geeignet, erforderlich und verhältnismässig, um der Gefahr weiterer Verbrechen oder Vergehen durch den Rekurrenten zu begegnen. Aufgrund der Erkrankungsschwere und des bisherigen Verlaufs sei der gutachterlich beschriebene komplexe therapeutische Ansatz in der notwendigen Intensität anderweitig nicht zu etablieren. Der Gutachter empfehle beim Rekurrenten ein multi­modales Behandlungskonzept. Das Haupttherapieziel sei eine maximale Symptomreduktion. Anfangs sei eine ausreichende psychiatrische Stabilisierung erforderlich, später trete die Bearbeitung von krankheits- und individualspezifischen Aspekten in den Vordergrund. Weiter seien soziotherapeutische Interventionen empfehlenswert, welche unter anderem auch arbeitsrehabilitative Massnahmen vorsehen würden. Die Therapieschwerpunkte und -gewichtungen seien anhand des Behandlungsverlaufs und der schrittweisen Belastungssteigerung sowie der dann vorliegenden krankheitsbedingten Einschränkungen anzupassen. Als auf Massnahmenbehandlungen nach Art. 59 StGB spezialisierte, geschlossene psychiatrische Einrichtungen könnten die Klink für forensische Psychiatrie Rheinau, die Klinik für Forensik der UPK Basel, das Zentrum forensische Therapie Königsfelden und die Klink Severin der psychiatrischen Dienste Graubünden in Cazis empfohlen werden.

4.6 Bezüglich der Gefährlichkeit des Rekurrenten hielt das Bezirksgericht Dietikon im Wesentlichen folgendes fest: Gemäss Gutachten vom 11. März 2024 seien beim Rekurrenten zukünftige Straftaten im Vergleich zu einem durchschnittlichen Täter in der vergleichbaren Deliktkategorie mit leicht erhöhter Wahrscheinlichkeit zu erwarten, sofern keine angemessene Behandlung der bipolaren Störung erfolgt und diese zu einer nachhaltigen Symptomremission führe. Das Rückfallrisiko für eine erneute Anklage und Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts liege innerhalb von fünf Jahren bei 34% und innerhalb von zwölf Jahren bei 60%. Bei weiterbestehender bzw. erneut auftretender manisch-psychotischer Symptomatik sei mit hoher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen, dass der Rekurrent oft gereizten und expansiv gehobenen Stimmungslagen, gesteigertem Antrieb und Impulsivität als auch Misstrauen und Denkstörungen wie Ideenflucht und Grössenideen unterliege. Im Rahmen spezifischer Situationen und Konstellationen, in welchen sich der Rekurrent benachteiligt, unterdrückt, bedrängt und verfolgt fühle, steige dementsprechend das Risiko für erneute Drohungen, Beleidigungen und Nötigungen, gegebenenfalls auch das Risiko für erneute Verstösse gegen das Waffengesetz. Hinsichtlich der Gefahr von schweren Gewalttaten wäre zu berücksichtigen, dass erneute aggressive Durchbrüche und enthemmte Verhaltensweisen im Rahmen manischer Entgleisungen mit psychotischen Symptomen, Antriebssteigerung und deutlicher Stimmungsinstabilität, hoher psychischer Anspannung mit Wutaffekten, die beim Rekurrenten wie aus den Anlassdelikten ersichtlich in nicht oder schlecht therapiertem Zustand vorkämen, aus gutachterlicher Sicht auch schwere Gewalttaten gegen die körperliche Integrität mit einer erhöhten Wahrscheinlichkeit zu erwarten seien. Bei langfristiger und erfolgreicher Behandlung der vorliegenden bipolaren Störung sei hingegen mit einem deutlich bis sehr deutlich reduzierten Rezidivrisiko zu rechnen. Die Legalprognose sei schliesslich zentral abhängig von einer erfolgreichen und langfristigen Behandlung der bipolaren Störung, der damit einhergehenden Stimmungsinstabilität und manischer Symptomatik. Das Bezirksgericht kam zum Schluss, dass aufgrund des erhöhten Rückfallrisikos des Rekurrenten eine hinreichend konkrete Gefahr von diesem ausgehe. Insbesondere in Anbetracht einer möglichen Gefährdung des Lebens im Rahmen einer Rückfälligkeit sei eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit in schwerer Weise zu bejahen. Da in nicht oder schlecht therapiertem Zustand mit erneuten aggressiven Durchbrüchen und enthemmten Verhaltensweisen zu rechnen sei und dies umso mehr die Gefährlichkeit begründe, müsse dem Rekurrenten – trotz der ausbleibenden Straffälligkeit seit mehr als zwei Jahren – eine schlechte Legalprognose ausgestellt werden.

4.7 Das Bezirksgericht Dietikon hielt abschliessend fest, dass beim Rekurrenten alle Voraussetzungen für eine nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme nach Art. 59 StGB in Verbindung mit Art. 63b Abs. 5 StGB erfüllt seien. Trotz nicht vorhandener Reststrafe rechtfertige es sich, im Rahmen eines Ausnahmefalls – aufgrund einer möglichen schwerwiegenden Gefährdung der öffentlichen Sicherheit – eine solche anzuordnen. Aufgrund der Diagnose des Rekurrenten sei die nachträgliche Anordnung einer stationären Massnahme auch gegen seinen Willen angezeigt, insbesondere in Anbetracht der Erfolgsaussichten einer langfristigen medikamentösen Behandlung.

4.8 Gegen A. ist derzeit noch ein Strafverfahren wegen eines Vorfalls vom 29. Juni 2024, womit ihm eine versuchte schwere Körperverletzung zum Nachteil seines Vaters vorgeworfen wird, hängig. Diesbezüglich gilt die Unschuldsvermutung.

4.9 Das rechtskräftige Urteil des Bezirksgerichts Dietikon vom 5. Juli 2024 ging beim Rekursgegner am 4. September 2024 ein. Gleichentags schrieb Letzterer die Klinik […], die Psychiatrie […], die Psychiatrische Universitätsklinik […], die Psychiatrischen Dienste […] und die Psychiatrische Dienste […] an mit dem Ersuchen um Aufnahme des Rekurrenten in die jeweilige psychiatrische Klinik. Die Psychiatrischen Dienste […] meldeten dem Rekursgegner am 12. September 2024 zurück, dass die Aufnahme des Rekurrenten aufgrund der gutachterlich diagnostizierten psychischen Störung grundsätzlich möglich sei. Die geschlossene forensisch-psychiatrische Station verfüge derzeit allerdings über keinen freien Behandlungsplatz. Mit einer Aufnahme könne – kurzfristige Änderungen vorbehalten – frühestens in zehn bis zwölf Monaten gerechnet werden. Die Psychiatrie […] teilte dem Rekursgegner am 30. September 2024 mit, dem Rekurrenten keinen Behandlungsplatz anbieten zu können. Das Spital […] bestätigte am 3. Oktober 2024, den Rekurrenten auf der Warteliste aufgenommen zu haben. Am 22. Oktober 2024 tauschte sich der Rekursgegner mit der Klinik […] aus; eine Aufnahme des Rekurrenten konnte noch nicht in Aussicht gestellt werden. Gemäss Schreiben vom 5. November 2024 ist der Rekurrent auch auf der Warteliste der Psychiatrischen Dienste […] aufgenommen worden; auch Letztere wiesen auf die längeren Wartezeiten hin. Ebenso hat die Psychiatrische Universitätsklinik […] den Rekurrenten gemäss schriftlicher Bestätigung vom 7. Februar 2025 auf der Warteliste aufgenommen. Zu einem möglichen Eintrittstermin konnte die Klinik noch keine Angaben machen.

5.
Bei dieser Aktenlage steht fest, dass beim Rekurrenten mit der eigentlichen stationären therapeutischen Behandlung nach Art. 59 StGB noch nicht begonnen werden konnte, weil bislang noch kein Behandlungsplatz verfügbar war. Der Rekursgegner hat sich aber um einen raschen Klinikeintritt bemüht und steht mit den in Frage kommenden Kliniken in Kontakt (E. 4.9). Die gerügte Rechtsverweigerung erweist sich damit als unbegründet. Die Massnahmefähigkeit und -bedürftigkeit des Rekurrenten stehen ausser Frage. Die fehlende Einsicht und Therapiewilligkeit des Rekurrenten sind krankheitsbedingt und Teil der zu implementierenden Therapie (vgl. oben E. 4.1 ff.). Wie dem aktuellen Gutachten entnommen werden kann, gibt es in der Deutschschweiz verschiedene geeignete Einrichtungen zur Behandlung der psychischen Störung des Rekurrenten. Die bei den Kliniken bestehenden Wartefristen aufgrund der Auslastung sind zwar bedauerlich, lassen die beim Rekurrenten angeordnete Massnahme aber nicht als undurchführbar erscheinen. Die Massnahme nach Art. 59 StGB erweist sich derzeit weder als aussichtslos noch als definitiv undurchführbar, weshalb der Rekurs insoweit abzuweisen ist.

6.
6.1 Zu prüfen bleibt, ob die derzeitige Sicherheitshaft – wie der Rekurrent geltend macht – rechtswidrig und entsprechend aufzuheben ist.

6.2 Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) ist der Freiheitsentzug eines psychisch Kranken namentlich nur dann im Sinne von Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK rechtmässig, wenn er in einem Spital, einer Klinik oder einer anderen geeigneten Institution vollzogen wird. Der Staat ist verpflichtet, in hinreichendem Umfang Plätze in geeigneten Einrichtungen bereitzustellen, damit die Betroffenen angemessen untergebracht werden können. Ein übergangsweiser Aufenthalt in einer Straf- oder Haftanstalt ist nur ausnahmsweise zulässig, solange dies erforderlich ist, um eine geeignete Einrichtung zu finden (sog. «Organisationshaft»). Bei der Beurteilung wird insbesondere die Intensität der behördlichen Bemühungen für eine geeignete Platzierung berücksichtigt. Weiter ist zu berücksichtigen, ob die Platzierung auf in der Person des Betroffenen begründete Schwierigkeiten stösst, beispielsweise wegen sprachlichen Problemen, Therapieverweigerung oder aggressivem Verhalten, und ob die temporäre Unterbringung zumindest teilweise bzw. in einer Anfangsphase als therapeutisch adäquat angesehen werden kann. Der EGMR trägt dem Umstand Rechnung, dass eine gewisse Diskrepanz zwischen verfügbaren und benötigten Klinikplätzen – jedenfalls bis zu einem gewissen Grad – unvermeidbar und daher gerechtfertigt ist. Das zumutbare Mass für eine Wartezeit gilt aber als überschritten, wenn dies auf einen seit Jahren bekannten strukturell bedingten Mangel an Einrichtungskapazitäten zurückzuführen ist. In Anwendung dieser Grundsätze hielt der EGMR eine Inhaftierung eines Massnahmeunterworfenen in einem die Schweiz betreffenden Verfahren während zehn Monaten als mit Art. 5 Ziff. 1 lit. e EMRK vereinbar. Der Betroffene war von einer Massnahmeeinrichtung als nicht mehr tragbar erachtet und deshalb «zur Verfügung gestellt worden». Die Vollzugsbehörden kontaktierten in der Folge mehrere andere Einrichtungen, wovon zwei sich als ungeeignet betrachteten. Ausschlaggebend war neben dem Verhalten des Beschwerdeführers, dass bis zur erneuten Einweisung eine hinreichende ärztliche Betreuung gewährleistet worden war (Urteil des Bundesgerichts [BGr], 2C_523/2021, 25. April 2023, E. 5.3 und 5.5, mit Hinweisen).
Das Bundesgericht erachtet die Unterbringung eines rechtskräftig verurteilten Massnahmeunterworfenen in einer Straf- oder Haftanstalt als kurzfristige Überbrückung einer Notsituation mit materiellem Bundesrecht als vereinbar. In seiner Praxis hat es beispielsweise die Verlegung aus einer Massnahmeeinrichtung in ein Gefängnis für die Dauer von gut zehn Monaten (BGr 6B_840/2019, 15. Oktober 2019, E. 2.5) bzw. von mehr als elf Monaten (BGr 6B_850/2020, 8. Oktober 2020, E. 2.5.4 f.) unter den besonderen Umständen des Einzelfalls noch als zulässig beurteilt. Ebenso befand das Bundesgericht einen Aufenthalt von 13 Monaten in einem Gefängnis vor Antritt einer stationären therapeutischen Massnahme als rechtmässig, wobei davon sechs Monate funktional als Massnahmenvollzug qualifiziert werden konnten (BGr 6B_294/2020, 24. September 2020, E. 5). Selbst eine Wartefrist von über zwei Jahren schützte das Bundesgericht, nachdem die Vorinstanz jedoch bereits eine letzte Frist angesetzt hatte, innert welcher die betroffene Person in eine psychiatrische Klinik einzutreten hatte (BGr 6B_1001/2015 und 6B_1147/2015, 29. Dezember 2015, E. 3.2 und 9.2). In einem weiteren Fall erwies sich auch ein Aufenthalt von rund 23 Monaten in ungeeigneten Einrichtungen noch als zulässig, unter anderem weil der Beschwerdeführer trotz falscher Vollzugsform während neun Monaten weiter therapiert werden konnte (BGr 2C_544/2021, 11. Mai 2022, E. 6). Demgegenüber erachtete das Bundesgericht eine Unterbringung in einem Gefängnis während fast neun Monaten als rechtswidrig, nachdem die Vollzugsbehörde nur eine Institution angefragt und sich der Betroffene konstant therapiebereit gezeigt hatte (BGE 148 I 116 E. 2.6; zum Ganzen: BGr 2C_523/2021, 25. April 2023, E. 5.7).
Eine längerfristige Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ist hingegen – soweit jedenfalls die Voraussetzungen von Art. 59 Abs. 3 StGB nicht erfüllt sind – nicht zulässig, da der Massnahmezweck nicht vereitelt werden darf. Letztlich führt die nicht nur vorübergehende Unterbringung in einer Straf- oder Haftanstalt ohne Behandlung mit zunehmender Wartezeit dazu, dass der Zweck der Massnahme – die Resozialisierung des Betroffenen durch eine geeignete Behandlung – ebenso unterlaufen wird wie der Anspruch des Massnahmeunterworfenen auf eine adäquate Behandlung (BGr 2C_523/2021, 25. April 2023, E. 5.8, mit Hinweisen).

6.3 Im vorliegenden Fall hat sich der Rekursgegner unverzüglich um eine geeignete Einrichtung für den Rekurrenten bemüht. So schrieb er am Tag des Erhalts des rechtskräftigen Urteils des Bezirksgerichts Dietikon fünf psychiatrische Kliniken an. Vier Kliniken […] haben den Rekurrenten auf die Warteliste aufgenommen. Die Klinik […] hat eine Aufnahme abgelehnt (vgl. oben E. 4.9). Wenngleich sich der Rekurrent noch nicht in einer geeigneten Einrichtung im Sinne von Art. 59 Abs. 2 StGB befindet, ist seine Gesundheitsversorgung im Gefängnis D. gewährleistet; der Rekurrent nimmt unbestrittenermassen regelmässige Gespräche mit dem Gefängnispsychiater wahr.
Dass die Bemühungen des Rekursgegners bisher ohne Erfolg blieben, ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass aufgrund des Störungsbildes des Rekurrenten die Massnahme in einer geschlossenen Abteilung einer psychiatrischen Klinik durchzuführen oder zumindest einzuleiten ist und dass solche Plätze nicht unbeschränkt zur Verfügung stehen. Nachdem der Rekurrent mittlerweile bei vier Kliniken auf der Warteliste steht, darf davon ausgegangen werden, dass ein Eintritt in einer dieser vier Kliniken in absehbarer Zeit möglich sein wird. Angesichts der schweren psychischen Störung des Rekurrenten, der grundsätzlich guten Behandelbarkeit dieser Störung, wodurch das Risiko für weitere Delikte gegen gewichtige Rechtsgüter (Leib und Leben) deutlich verringert werden kann und der derzeitigen schlechten Legalprognose des Rekurrenten (vgl. oben E. 4.6) erscheint die derzeitige Unterbringung des Rekurrenten im Gefängnis D. zur Vermeidung einer Gefährdung der Öffentlichkeit und zur Sicherung der Massnahme notwendig und geeignet. Diese seit dem 4. September 2024 andauernde «Organisationshaft» des Rekurrenten erweist sich unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des EGMR und des Bundesgerichts (vgl. oben E. 6.2) als insgesamt noch verhältnismässig und damit rechtmässig.

6.4 Die Sicherheitshaft im Sinne von § 22a StJVG ist nur für die Dauer anzuordnen, während welcher erwartet werden kann, dass der weitere Verlauf des Massnahmenvollzugs geklärt werden kann. Nachdem die «Organisationshaft» des Rekurrenten seit fast acht Monaten andauert, ist der weitere Verbleib des Rekurrenten in Sicherheitshaft zeitlich zu befristen. Angemessen erscheint eine Befristung bis 25. Juli 2025. Der Rekursgegner wird vor Ablauf dieser Frist über eine allfällige Verlängerung der Sicherheitshaft zu befinden haben, sollte der Rekurrent bis dahin noch nicht in eine Einrichtung nach Art. 59 Abs. 2 StGB eingetreten sein.

7.
Im Ergebnis ist der Rekurs abzuweisen und die Sicherheitshaft bis längstes 25. Juli 2025 zu befristen.

8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 und 2 Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG) und eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes. Dazu lässt der Rekurrent ausführen, keinerlei Vermögen zu haben, worauf er zurückgreifen könnte. Nachdem er sich noch in Haft befinde, obschon seit beinahe einem Jahr ein rechtskräftiges Urteil vorliege, mit welchem eine stationäre therapeutische Massnahme angeordnet worden sei, sei der Rekurs nicht aussichtslos. Mit dem Verfassen einer rechtsgenügenden Rekursschrift wäre er überfordert.

8.2.1 Privaten, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, ist auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten und Kostenvorschüssen zu erlassen (§ 16 Abs. 1 VRG). Nach § 16 Abs. 2 VRG haben sie überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Als offensichtlich aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten zu obsiegen wesentlich geringer sind als die Aussichten zu unterliegen und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. Auflage, Zürich 2014, § 16 N. 46).

8.2.2 Der Rekurrent hat seine geltend gemachte Mittellosigkeit nicht belegt. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass der Rekurrent nach eigenen Angaben von einer 44 % Teilrente plus Nebeneinkünften lebe, über die er keine näheren Angaben machen wolle. Seit 2003 wurde der Rekurrent wiederholt stationär psychiatrisch behandelt und es erfolgten mehrere Verurteilungen. Aufgrund der psychiatrischen und strafrechtlichen Vorgeschichte des Rekurrenten besteht insgesamt kein Anlass, um an der geltend gemachten Mittelosigkeit des Rekurrenten zu zweifeln, weshalb verzichtet werden kann, den Rekurrenten zur Einreichung von Unterlagen zur erwähnten Rente und Nebeneinkünften aufzufordern. Mit anderen Worten kann von der Mittellosigkeit des Rekurrenten ausgegangen werden. Sodann kann das Verfahren nicht als offensichtlich aussichtslos im oben beschriebenen Sinn bezeichnet werden. Folglich ist dem Rekurrenten die unentgeltliche Verfahrensführung zu gewähren. Die Notwendigkeit des Beizugs eines Rechtsvertreters schliesslich ist im Hinblick auf die nicht als einfach zu qualifizierenden rechtlichen Fragen und der Bedeutsamkeit für den Rekurrenten ebenfalls zu bejahen. Damit ist auch dem Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes zu entsprechen. Dem Rechtsvertreter des Rekurrenten ist Gelegenheit zu geben, eine Honorarnote einzureichen.

8.2.3 Eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, ist zur Nachzahlung verpflichtet, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens (§ 16 Abs. 4 VRG).

Dispositiv:
[…]

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