0541

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI Nr. 2025-2801
Entscheiddatum
17. September 2025
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Schlagworte
Disziplinierung Drogenkonsum Ausgangs- und Urlaubssperre
Verwendete Erlasse
Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG; LS 331)

Zusammenfassung:

Der Insasse eines Vollzugszentrums konsumierte THC, was durch eine positive Urinprobe nachgewiesen wurde. Der Konsum wurde als solcher «während des Ausgangs gewertet», da die Urinprobe im Nachgang zu einem Ausgang des Insassen angeordnet worden war. Dass der Konsum während des Ausgangs stattfand, war jedoch nicht erstellt. Somit erscheint eine Ausgangs- und Urlaubssperre als Disziplinarmassnahme nicht als verhältnismässig. Teilweise Gutheissung des Rekurses.
 

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:


A. A. befindet sich im Strafvollzug im Vollzugszentrum X . Dort wurde er mit Verfügung vom 14. August 2025 wegen Konsums von Drogen mit einer Busse von Fr. 40 wie mit einer «Ausgangs- und Urlaubssperre für den nächsten Vollzugsmonat» bestraft.

B. A. erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 18. August 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte die Aufhebung der Disziplinierung.
[…]

Erwägungen:

1.
1.1 Zum Rekurs ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 21 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Auch wenn die angefochtene Disziplinarmassnahme bereits vollzogen wurde, besteht ein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung der angefochtenen Disziplinarverfügung, da sonst kaum je die Möglichkeit einer (rechtzeitigen) Überprüfung von deren Rechtmässigkeit bestünde (vgl. Urteile des Bundesgerichts [BGer] 6B_729/2018 vom 26. September 2018 E. 1.2 und 1P.4/2004 vom 4. August 2004 E. 1.2; BGE 124 I 231 E. 1b). Da auch die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern gegeben ist und der Rekurs rechtzeitig erhoben wurde, ist darauf einzutreten.

1.2 Da der relevante Sachverhalt hinlänglich erstellt ist, sind die Anträge des Rekurrenten auf Beizug von anonymisierten Vergleichsfällen sowie auf (schriftliche oder mündliche) Einvernahme von Zeugen abzuweisen.

2.
2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs (StGB) können gegen Gefangene, die in schuldhafter Weise gegen Strafvollzugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, Disziplinarsanktionen verhängt werden. Im Kanton Zürich ist das Disziplinarrecht für den Straf- und Massnahmenvollzug gestützt auf Art. 91 Abs. 3 StGB in den §§ 23 b ff. StJVG geregelt. Nach § 23 b Abs. 1 lit. a und b StJVG werden Personen, die in Vollzugseinrichtungen eingewiesen sind, mit Disziplinarmassnahmen belegt, wenn sie gegen Hausordnungen, Reglemente oder andere Vollzugsvorschriften oder gegen ihnen im Rahmen der Vollzugsplanung auferlegte Verpflichtungen verstossen. Ein Disziplinarvergehen verübt unter anderem, wer in der Vollzugseinrichtung Drogen konsumiert (§ 23 b Abs. 2 lit. g StJVG).

2.2 An die Beweisführung und die Begründung werden in einem Disziplinarverfahren nicht dieselben Anforderungen gestellt wie in einem Strafverfahren (vgl. BGer 1P.4/2004 vom 4. August 2004 E. 3 mit weiteren Hinweisen; vgl. betreffend freie Beweiswürdigung auch Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 7 N 136 und 138).

3.
3.1 Der Rekursgegner wirft dem Rekurrenten in der Verfügung vom 14. August 2025 im Wesentlichen Folgendes vor:
Am 12. August 2025 sei eine angeordnete Urinprobe positiv auf THC ausgefallen. Die Urinprobe sei aufgrund des Ausgangs des Rekurrenten vom 9. August 2025 angeordnet worden und habe als Kontrolle gedient, ob während des Ausgangs ein Konsum stattgefunden habe. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs am 12. August 2025 habe der Rekurrent gesagt, es sei ihm bewusst, dass sein Verhalten ein Disziplinarverstoss darstelle. Er habe das letzte Mal «nach dem negativen E-Monitoring Entscheid letzte Woche THC konsumiert». Das sei draussen vor dem Insassenhaus gewesen. Schliesslich heisst es in der Disziplinarverfügung, dass der Konsum als solcher «während des Ausgangs gewertet» werde, da die Urinprobe aufgrund des am 9. August 2025 durchgeführten Ausgangs angeordnet worden sei.

3.2 Der Rekurrent bringt im Wesentlichen vor, er habe während des Ausgangs nicht konsumiert. Er habe «offen und ohne zu zögern» erklärt, dass er vor dem Ausgang geraucht habe, nicht während des Ausgangs. Er bestreite auch nicht, dass sein Verhalten disziplinarisch sanktionierbar sei. Die angeordnete Sanktion, insbesondere die «Ausgangs-/Urlaubssperre für den nächsten Vollzugsmonat» sei aber überschiessend. Schliesslich rügt der Rekurrent, die Kostenbelastung bei positivem Befund, da die Testanordnung auf einem falschen Zweckzusammenhang beruhe.

3.3 In seiner Vernehmlassung bringt der Rekursgegner zusammengefasst Folgendes vor: Dem Rekurrenten sei zuzustimmen, dass mit dem positiven Testergebnis vom 12. August 2025 nicht eindeutig ein Konsum von Drogen während des Ausgangs vom 9. August 2025 nachgewiesen werden könne. Der ablehnende Entscheid seines Antrags betreffend Electronic Monitoring sei der Vollzugseinrichtung am 6. August 2025 zugestellt und dem Rekurrenten am 7. August 2025 ausgehändigt worden. Die Urinprobe habe fünf Tage nach dieser Zustellung stattgefunden. Aufgrund fehlender Messwerte zur Höhe des THC im Urin könne kein genauer Konsumzeitpunkt abgeleitet werden. Der genaue Zeitpunkt des Drogenkonsums könne somit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf den kurzen, fünfstündigen Ausgang am 9. August 2025 bestimmt werden. Insofern sei die Ausgangs- und Urlaubssperre für den nächsten Vollzugsmonat aus dem Dispositiv zu streichen, da es möglich erscheint, dass der Konsum von Drogen nicht im Zusammenhang mit dem Ausgang stand. Im Übrigen sei der Drogenkonsum durch das (unbestrittene) positive Testergebnis aber sicher festgestellt; die ausgesprochene Busse von Fr. 40.- erweise sich als verhältnismässig. Schliesslich sei auch die Auferlegung der Kosten nicht zu beanstanden, da der positive Befund der Urinprobe erwiesen sei.

4.
4.1 Ein Disziplinarvergehen verübt unter anderem, wer in der Vollzugseinrichtung Drogen konsumiert (§ 23 b Abs. 2 lit. g StJVG). Der Rekurrent bestreitet das Vorliegen diesen Disziplinartatbestands nicht; vielmehr hat er im Rahmen des rechtlichen Gehörs selbst angegeben, «vor dem Insassenhaus» THC konsumiert zu haben. Der Rekursgegner sanktionierte den Rekurrenten somit zu Recht.
4.2 Vor diesem Hintergrund ist auch die Kostenbelastung bei positivem Befund gemäss § 87 Abs. 3 der Hausordnung des Vollzugszentrums X nicht zu beanstanden. Dass die Kontrolle aufgrund des Ausgang bzw. zu dessen Kontrolle angeordnet wurde, ändert nichts am Umstand, dass die Urinprobe positiv ausfiel. Daran knüpft die Kostenauflage an. Auch in dieser Hinsicht dringt der Rekurrent somit nicht durch.

5.
5.1 Es bleibt damit zu prüfen, ob Art und Umfang der verhängten Disziplinarmassnahme verhältnismässig sind. Die zulässigen Disziplinarmassnahmen sind in § 23 c Abs. 1 StJVG geregelt. Disziplinarsanktionen sind unter anderem die Ausgangs- und Urlaubssperre bis zu sechs Monaten (§ 23 c Abs. 2 lit. f StJVG) und die Busse bis zu Fr. 200.- (§ 23 c Abs. 2 lit. g StJVG).

5.2 Die gegen den Rekurrenten verhängte Busse von Fr. 40.- befindet sich am unteren Ende des vorgesehenen Bussenrahmens. Da der Rekurrent bereits einmal wegen Drogenkonsums diszipliniert werden musste, erweist sich diese Höhe der Busse als verhältnismässig. Soweit der Rekurrent eine Reduktion dieser Sanktion beantragt, ist sein Rekurs deshalb abzuweisen.

5.3 Was jedoch die verhängte Ausgangs- und Urlaubssperre für den nächsten Vollzugsmonat betrifft, ist der Rekurs gutzuheissen. Denn gestützt auf die Akten ist nicht erstellt, dass der Konsum des Rekurrenten während des Ausgangs am 9. August 2025 stattfand. Somit erscheint eine Ausgangs- und Urlaubssperre nicht als verhältnismässig. Überdies beantragte der Rekursgegner selbst eine diesbezügliche (teilweise) Gutheissung des Rekurses.

6.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs teilweise gutzuheissen. Dispositiv-Ziffer. 2 der Disziplinarverfügung vom 14. August 2025 ist insoweit aufzuheben, als damit eine «Ausgangs- und Urlaubssperre für den nächsten Vollzugsmonat (vom 12.08.2025 bis zum 05.10.2025) gemäss § 23c Abs. 1 lit. f StJVG» verfügt wurde. Im Übrigen ist der Rekurs abzuweisen.

7.
Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, die Kosten zu zwei Dritteln dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Im Übrigen sind die Kosten dem Rekursgegner aufzuerlegen bzw. praxisgemäss (bei Verwaltungseinheiten der Rekursinstanz) auf die Staatskasse zu nehmen.
[…]

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