0540

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI Nr. 2025-1709
Entscheiddatum
12. Juni 2025
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Schlagworte
verspäteter Rekurs Aktenentscheid
Verwendete Erlasse
Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; LS 175.2); Straf- und Justizvollzugsgesetz (StJVG; LS 331).

Zusammenfassung:

Der Rekurrent befand sich im Straf- und Massnahmenvollzug. Mit Disziplinarverfügungen vom 7. April 2025 und 29. April 2025 wurde er wegen Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung bestraft. Gegen diese Disziplinarverfügungen erhob er jeweils Rekurs, wobei er die Rekurse am 15. Mai 2025 – und damit verspätet – bei der Poststelle aufgab. Die Rekursinstanz gab dem Rekurrenten die Möglichkeit zur Stellungnahme für die verspätete Aufgabe der Rekurse. Der Rekurrent äusserte sich hierzu nicht, worauf die Rekursinstanz aufgrund der Akten entschied und nicht auf die verspäteten Rekurse eintrat.
 

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A.
M. verbüsst derzeit eine Freiheitsstrafe in der Justizvollzugsanstalt (JVA) Pöschwies. Dort wurde er mit Disziplinarverfügung vom 7. April 2025 wegen mehrfacher Beschimpfung von Personen in der Vollzugseinrichtung mit einer Busse von Fr. 100.– sowie mit einer Disziplinarverfügung vom 29. April 2025 wegen Besitzes von Drogen in der Vollzugseinrichtung mit einer Busse von Fr. 50.– bestraft.

B. M. erhob am 30. April 2025 sinngemäss Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern gegen die beiden Disziplinarverfügungen. Die Direktion der Justiz und des Innern bestätigte ihm am 19. Mai 2025 den Eingang seines Rekurses und forderte ihn auf, sich zur Frage der Einhaltung der Rekursfrist zu äussern; bei Säumnis werde aufgrund der Akten entschieden. Der Rekurrent äusserte sich dazu nicht mehr.

Erwägungen:

1.
Die Rechtzeitigkeit des Rekurses ist als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen zu prüfen (Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 52 f.).

2.
2.1 Die angefochtenen Disziplinarverfügungen vom 7. April 2025 und 29. April 2025 wurden am 7. April 2025 und am 30. April 2025 zur Kenntnis genommen. Die 10-tägige Rekursfrist gemäss § 23d Abs. 1 des Straf- und Justizvollzugsgesetzes begann daher am Dienstag, 8. April 2025 bzw. am Donnerstag, 1. Mai 2025, zu laufen und endete am Donnerstag, 17. April 2025 bzw. am Montag, 12. Mai 2025. Die Rekursschrift wurde aber erst am 15. Mai 2025 bei der Poststelle aufgegeben. Würde alleine darauf abgestellt, erwiese sich der Rekurs daher als verspätet.

2.2 Indes ist zu berücksichtigen, dass Inhaftierte ihre Briefe nicht selbst der Post übergeben können, sondern ihre Korrespondenz dem Anstaltspersonal abzugeben haben (vgl. auch § 59 Abs. 1 der Hausordnung der JVA Pöschwies vom 1. November 2022). Für die Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses ist deshalb in erster Linie nicht das Datum der Übergabe an die Post bzw. der Poststempel massgebend, sondern die Übergabe an das Anstaltspersonal (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 47 und N. 51).
Dem Rekurrenten wurde daher mit Schreiben vom 19. Mai 2025 die Gelegenheit eingeräumt, sich zur Frage der Rechtzeitigkeit des Rekurses zu äussern bzw. innert fünftägiger Frist mitzuteilen, wann und wem bzw. wo er die Rekursschrift in der JVA Pöschwies abgegeben habe und dies nach Möglichkeit zu belegen. Der Rekurrent hat den Empfang dieses Schreibens der Rekursinstanz am 23. Mai 2025 bestätigt; eine Stellungnahme hat er indes nicht eingereicht.

2.3 Aufgrund oben erwähnter Besonderheiten (E. 2.2) werden keine hohen Anforderungen an den Nachweis der Rechtzeitigkeit bei Insassenpost aus einem Gefängnis gestellt. Der Rekurrent hat sich auf ausdrückliche Aufforderung hin, Ausführungen zur Einhaltung der Rekursfrist zu machen, zumal von einer nicht fristgerechten Eingabe ausgegangen werden müsse, nicht geäussert. Bei dieser Aktenlage hat der Rekurrent den Nachweis der Rechtzeitigkeit seiner Rekurseingabe nicht erbracht. Darauf muss er sich behaften lassen. Namentlich ist nämlich möglich, dass er seine Rekursschrift tatsächlich erst am Donnerstagmorgen, 15. Mai 2025 – und damit verspätet – in das Postfach der JVA Pöschwies gelegt hat.

3.
Der Rekurs erweist sich bei dieser Aktenlage als verspätet, weshalb darauf nicht einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes [VRG]). Da kein erheblicher Aufwand angefallen ist, ist auf die Erhebung von Kosten ausnahmsweise zu verzichten.

Dispositiv:
[…]

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