0539

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI Nr. 2025-2874
Entscheiddatum
10. November 2025
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Schlagworte
bedingte Entlassung Legalprognose
Verwendete Erlasse
Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0)

Zusammenfassung:

Der Rekurrent wollte nach 2/3 der verbüssen Strafe bedingt aus dem Strafvollzug entlassen werden. Der Rekurrent hat sich bis anhin im Strafvollzug zwar wohl verhalten. Er weigert sich jedoch, an einer Therapie teilzunehmen, was negativ berücksichtigt werden darf. Ausserdem ist das (strafprozessuale) Gutachten nicht untauglich. Die dortige Risikoeinschätzung kann auch im Rahmen der Beurteilung der bedingten Entlassung beigezogen werden. Insgesamt ist die Legalprognose des Rekurrenten belastet und der Rekursgegner hat die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu Recht abgelehnt.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. A. wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2024 wegen Gefährdung des Lebens, Drohung etc. zu fünf Jahren Freiheitsstrafe (unter Anrechnung von 966 Tagen bereits erstandenen Freiheitsentzugs) und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen verurteilt.
Am 26. November 2023 trat A. in die JVA Pöschwies ein, wo er sich aktuell im Normalvollzug befindet. Zwei Drittel der Strafe hatte A. am 6. August 2025 absolviert; das Strafende fällt auf den 9. April 2027.

B. Mit Verfügung vom 22. Juli 2025 wies Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich die bedingte Entlassung von A. aus dem Strafvollzug ab.

C. Dagegen gelangte A. am 25. August 2025 an die Direktion der Justiz und des Innern und beantragte, unter Kosten- und Entschädigungsfolge sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und sei ihm unverzüglich die bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug zu gewähren.[…]

Erwägungen:


1.
Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.

2.
2.1 Der Rekursgegner lehnte die bedingte Entlassung des Rekurrenten nach Verbüssung von zwei Dritteln der Strafe im Wesentlichen gestützt auf folgende Erwägungen ab:
In einer Gesamtwürdigung könnten dem Rekurrenten grundsätzlich ein regelkonformes Vollzugsverhalten und gute Arbeitsleistungen attestiert werden. Zudem pflege er Kontakt zu seinen Angehörigen und Bekannten. Sodann habe er das RISK-Programm erfolgreich absolviert und nehme regelmässig an deliktpräventiven sozialarbeiterischen Gesprächen teil. Es könne ihm deshalb zugutegehalten werden, dass er grundsätzlich über eine risikorelevante Veränderungsbereitschaft verfüge und Verantwortung für seine Delikte übernehme. Demgegenüber erfordere das Risikoprofil des Rekurrenten eine weitere und vertiefte Auseinandersetzung mit seinem risikorelevanten Veränderungsbedarf, um sein bestehendes Rückfallrisiko für einschlägige Delikte zu vermindern. In Anlehnung an das Gutachten von Dr. med. C. (vgl. dazu ausführlich E. 4.3 und 5.1 ff.) bedürften die Persönlichkeitsproblematik und der Suchmittelkonsum des Rekurrenten demnach idealerweise einer psychotherapeutischen Intervention, um dem hohen Rückfallrisiko effektiv entgegenzuwirken. Es sei deshalb in legalprognostischer Hinsicht ungünstig zu würdigen, dass der Rekurrent diesbezüglich seiner Mitwirkungspflicht nicht nachkomme und die bei ihm erforderliche deliktpräventive Therapie ablehne.
In Anbetracht der belasteten Legalprognose sowie unter Berücksichtigung der Tatsache, dass bei einem allfälligen Rückfall hochwertige Rechtsgüter der psychischen und physischen Integrität in schwerer Weise betroffen sein könnten, sei eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht verantwortbar. Zur Etablierung eines nachhaltigen Risikomanagements seien neben der Motivation des Rekurrenten an der Teilnahme an einer Psychotherapie weiterhin niederschwellige risikoorientierte Interventionen, verbunden mit Progressionsstufen mit entsprechenden Erprobungs- und Bewährungsfeldern, schrittweise erfolgreich zu durchlaufen.

2.2 Der Rekurrent stellt sich zusammengefasst auf den Standpunkt, dass das Gutachten C., auf welches der Rekursgegner abstellte, untauglich sei. Dieses Aktengutachten genüge als Grundlage für eine Legalprognose nicht. Ausserdem sei es mittlerweile über drei Jahre alt und damit nicht mehr aktuell. Es sei somit offensichtlich unhaltbar, gestützt auf das Gutachten C. eine günstige Prognose zu verneinen. Sodann sprächen sowohl das vorbildliche Führungs- und Arbeitsverhalten des Rekurrenten sowie seine stabile soziale Einbettung für eine positive Legalprognose.

3.
3.1 Hat der Gefangene zwei Drittel seiner Strafe, mindestens aber drei Monate verbüsst, ist er bedingt zu entlassen, wenn es sein Verhalten im Strafvollzug rechtfertigt und nicht anzunehmen ist, er werde weitere Verbrechen oder Vergehen begehen (Art. 86 Abs. 1 des Strafgesetzbuchs, StGB). Die zuständige Behörde prüft von Amtes wegen, ob der Gefangene bedingt entlassen werden kann; vorab hat sie diesen anzuhören und einen Bericht der Anstaltsleitung einzuholen (Art. 86 Abs. 2 StGB). Wird die bedingte Entlassung verweigert, hat die zuständige Behörde mindestens einmal jährlich neu zu prüfen, ob sie gewährt werden kann (Art. 86 Abs. 3 StGB).

3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellt die bedingte Entlassung im letzten Drittel der Strafdauer die Regel dar, von der nur in Ausnahmefällen bzw. aus guten Gründen abgewichen werden darf. In dieser letzten Stufe des Strafvollzugs soll der zu entlassende Gefangene den Umgang mit der Freiheit erlernen. Diesem spezialpräventiven Zweck stehen die Schutzbedürfnisse der Allgemeinheit gegenüber, denen umso höheres Gewicht beizumessen ist, je hochwertiger die gefährdeten Rechtsgüter sind. Die Prognose über das künftige Verhalten ist in einer Gesamtwürdigung zu erstellen, welche nebst dem Vorleben, der Persönlichkeit und dem Verhalten des Täters während des Strafvollzugs vor allem dessen neuere Einstellung zu seinen Taten, seine allfällige Besserung und die nach der Entlassung zu erwartenden Lebensverhältnisse berücksichtigt (BGE 133 IV 201 E. 2.3; BGr, 23. Mai 2022, 6B_307/2022, E. 2.1; BGr, 28. Februar 2019, 6B_32/2019, E. 2.2). Im Sinn einer Differenzialprognose sind zwei Gesamtprognosen vorzunehmen und die Vorzüge und Nachteile der Vollverbüssung der Strafe denjenigen einer Aussetzung des Strafrests gegenüberzustellen. Die Strafvollzugsbehörden haben speziell zu prüfen, ob die Gefährlichkeit des Täters bei einer Vollverbüssung der Strafe abnehmen, gleich bleiben oder zunehmen wird (BGE 124 IV 193 E. 5b/bb; BGr, 18. August 2021, 6B_557/2021, E. 2.2.1; BGr, 19. Juli 2017, 6B_215/2017, E. 2.4). Aufgrund der Gesamtprognosen für den Fall der bedingten Entlassung einerseits und für jenen der Vollverbüssung der Strafe andererseits ist eine Risikoeinschätzung vorzunehmen und abzuwägen, ob die bedingte Entlassung mit der Möglichkeit von Auflagen und Bewährungshilfe eher zu einer Resozialisierung des Täters führt als die Vollverbüssung der Strafe (Cornelia Koller, in: Marcel Alexander Niggli/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar Strafrecht I, 4. Auflage, Basel 2019, Art. 86 N. 16).

4.
4.1 Der Rekurrent wurde mit Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 22. November 2024 wegen Gefährdung des Lebens, Drohung, Beschimpfung und Tätlichkeiten mit einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren (wovon 966 Tage durch Haft erstanden) und einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen bestraft. Bezüglich des Hauptvorwurfs erachtete es das Obergericht als erstellt an, dass der Rekurrent eine langjährige Freundin bzw. Bekannte in seiner Wohnung nach einem (zunächst verbalen) Streit gewürgt habe. Dabei seien sie sich zu Beginn gegenübergestanden, bevor der Rekurrent sein Opfer mit Schwung zu Boden gebracht habe. Nach einer nicht genau bestimmten Dauer des Würgens («merklich weniger als eine Minute») habe der Rekurrent von ihr abgelassen, nachdem sie ihm «ihre Fingernägel in seinen Nacken bzw. seine Halsregion reingestochen bzw. ihn gekratzt habe».

4.2 Am 6. August 2025 hat der Rekurrent zwei Drittel seiner Strafe verbüsst, womit die zeitliche Voraussetzung gemäss Art. 86 Abs. 1 StGB erfüllt ist. Näher zu prüfen ist, ob auch die materiellen Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug – allenfalls unter Auflagen – gegeben sind.

4.3 Den Akten ist dazu insbesondere Folgendes zu entnehmen:

4.3.1 In einem Gutachten vom 22. September 2022 hielt Dr. med. C. zusammengefasst Folgendes fest: Beim Rekurrenten sei zum Tatzeitpunkt eine Persönlichkeitsakzentuierung mit narzisstischen Zügen sowie schädlicher Gebrauch von Cannabis diagnostiziert worden. Beide Problembereiche würden auch aktuell bestehen. Die Persönlichkeitsproblematik und der Suchtmittelkonsum würden die Legalprognose belasten und ursächlich mit den Tatvorwürfen zusammenhängen. Es lägen mehrere Vorstrafen vor, insbesondere im Rahmen partnerschaftlicher Gewalt. Die Delinquenz reichte bis in die Jugend zurück; Gewalt ausserhalb des partnerschaftlichen bzw. familiären Kontexts sei nicht ersichtlich. Zudem sei es zu mehreren eingestellten Strafverfahren gekommen.
Der Rekurrent zeige gegenüber seinen Partnerinnen erstmals ab 2008 aggressives Verhalten mit Dominanzbedürfnis und bei negativem Frauenbild ausgeprägte herabwürdigende Verhaltensweisen. Hinweise auf Drogenkonsum als auch auf depressive Phasen deuteten auf eine gewisse Instabilität hin, die erhöhte Kränkbarkeit verstärke wiederum die aggressive Reaktionsbereitschaft. Auch zukünftig sei im partnerschaftlich-familiären Kontext in ausgeprägtem Mass mit auch deutlicherer Gewalt zu rechnen. Die Umstände der Anlasstat seien nicht hochspezifisch gewesen, vielmehr habe eine belanglose Diskussion genügt, um eine subjektive Kränkung auszulösen. Die gesamten Lebensumstände seien bezüglich Rückfallgefahr ungünstig, es bestehe eine fehlende Tagesstruktur, Suchtmittelkonsum und die Belastung durch die Distanz zu seinen Kindern. Die Rückfallgefahr für erneute, auch schwere Gewalthandlungen sei als deutlich, für minderschwere Gewalt und Drohungen/Nötigung als hoch einzustufen. Angesichts der einschlägigen Vorgeschichte mit Gewalt gegenüber einer Partnerin und der erhöhten Rückfallgefahr wäre eine deliktpräventive Therapie angezeigt.

4.3.2 Dem Vollzugsbericht der JVA Pöschwies vom 5. Juni 2025 ist zu entnehmen, dass dem Rekurrenten ein gutes Vollzugsverhalten und eine gute, regelmässige Arbeitsleistung attestiert werden könne. Bezüglich eines Suchtmittelkonsums habe es keine Hinweise gegeben; die regelmässig getesteten Urinproben seien allesamt negativ gewesen. Im Rahmen von rückfallpräventiven sozialarbeiterischen Gesprächen habe eine Tataufarbeitung und Auseinandersetzung mit der Anlasstat stattfinden können. Dabei habe sich der Rekurrent glaubhaft reuig gezeigt und habe ein Problembewusstsein und eine Veränderungsbereitschaft entwickeln können. Bei der Bearbeitung des Arbeitsmittels RISK habe der Rekurrent eine hohe Kooperationsbereitschaft und eine intrinsisch motivierte Mitwirkungsbereitschaft zur Auseinandersetzung mit seinen deliktrelevanten Problembereichen gezeigt. Ebenso habe er sich realistisch mit seinen Zukunftsaussichten auseinandergesetzt und habe dabei Vorstellungen bezüglich seiner künftig deliktfreien Lebensführung benennen können.
Inwiefern sich der positive Verlauf der Rückfallprävention begünstigend auf die Legalprognose auswirke und ob der Wissenstransfer in den Alltag gelingen könne, müsse sich vor einer bedingten Entlassung noch im Rahmen des üblichen Stufenvollzugs in dessen erweiterten Bewährungsfeldern zeigen. Demensprechend erachtete die JVA Pöschwies die Voraussetzungen für eine bedingte Entlassung zum jetzigen Zeitpunkt für noch nicht erfüllt. Es seien aber die in der Vollzugskoordinationssitzung besprochenen Lockerungsschritte zu planen und umzusetzen.

4.4 Mit Verfügung vom 27. Juni 2025 bewilligte der Rekursgegner dem Rekurrenten die Versetzung in den offenen Vollzug, begleitete und unbegleitete Tagesurlaube, unbegleitete Ausgänge, begleitete und unbegleitete Sachurlaube sowie externes Arbeiten.

5.
5.1 Der Rekurrent wendet sich insbesondere gegen das erwähnte Gutachten von Dr. med. C. und qualifiziert dieses als untauglich. Ausserdem sei das Gutachten nicht mehr aktuell.

5.2 Die Untauglichkeit des Gutachtens leitet der Rekurrent primär aus dem Umstand ab, dass das Obergericht (wie davor das Bezirksgericht) – gestützt auf das Gutachten – keine ambulante Massnahme gemäss Art. 63 StGB anordnete. Es trifft zwar zu, dass das Obergericht den Antrag auf Anordnung einer ambulanten Therapie abwies. Dies tat es aber «mangels einer hinreichend klaren (…) psychiatrischen Störung des [Rekurrenten] bzw. einer entsprechenden Diagnosestellung». Tatsächlich obliegt eben die juristische Würdigung, ob die Voraussetzungen für die Anordnung einer Massnahme (gemäss Art. 63 StGB) gegeben sind, dem Gericht. Wenn dieses – gestützt auf das Gutachten – dabei zum Schluss gelangt, dass diese Voraussetzungen nicht gegeben waren, lässt sich daraus nicht schliessen, dass der Gutachter keine Risikoeinschätzung vornehmen konnte. Aus dem Gutachten ergibt sich vielmehr, dass Dr. med. C. die (deutliche) Rückfallwahrscheinlichkeit nicht nur mit dem von ihm diagnostizierten Krankheitsbild, sondern auch mit den vom Rekurrenten in der Vergangenheit begangenen Straftaten begründet. Auch das Obergericht verwies darauf, dass sich die Vorstrafen des Rekurrenten, «wenn auch deutlich niederschwelliger, gegen die körperliche und psychische Integrität einer anderen Person richteten». Dass das Gutachten lediglich auf Akten beruht, ist sodann darauf zurückzuführen, dass der Rekurrent zu keiner Exploration bereit war. Soweit er sich nun auf den Standpunkt stellt, das Gutachten beruhe teilweise auf falschen oder unvollständigen Annahmen, so hat er sich dies insoweit selbst zuzuschreiben (vgl. BGE 146 IV 1 E. 3.2). Letztlich bezeichnete das Obergericht das Gutachten als «schlüssig» bzw. verwies es darauf, dass «Unklarheiten in der Diagnosestellung» «nachvollziehbar erläutert» worden seien.
Betreffend Suchtproblematik ist zwar richtig, dass die JVA Pöschwies keine Hinweise auf Suchtmittelkonsum fand. Auch insoweit wird sich eine Bewährung unter freiheitlichen Bedingungen zeigen müssen. Immerhin sei erwähnt, dass der Rekurrent zuletzt auch wegen Übertretung des Betäubungsmittelgesetzes bestraft worden ist. Im Übrigen mass der Rekursgegner diesem Aspekt in seiner Gesamtwürdigung aber ohnehin nicht entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr wird die Erprobung in stufenweisen Vollzugslockerungen mit Hinblick auf die Persönlichkeitsproblematik des Rekurrenten, welche noch keine genügende Bearbeitung erfahren hat, in den Vordergrund gestellt.

5.3 Bezüglich des Alters des Gutachtens bleibt festzuhalten, dass für die Aktualität eines Gutachtens nicht primär auf das formelle Alter abzustellen ist. Massgeblich ist vielmehr die materielle Frage, ob Gewähr dafür besteht, dass sich die Ausgangslage seit der Erstellung des Gutachtens nicht gewandelt hat (BGE 134 IV 246 E. 4.3 mit Hinweis). Dies ist vorliegend zu verneinen: Dem Rekurrent ist zwar zugute zu halten, dass er sich an (deliktpräventiven) sozialarbeiterischen Gesprächen beteiligte. Jedoch ist zu beachten, dass er eine eigentliche nachhaltige deliktpräventive Therapie (weiterhin) ablehnt (vgl. dazu auch sogleich, E. 5.4). Daher kann auch noch nicht davon ausgegangen werden, dass sich die Ausgangslage seit September 2022 derart gewandelt hat, dass auf das heute drei Jahre alte Gutachten von Dr. med. C. – im Hinblick auf die Risikobeurteilung einer deutlichen Rückfallgefahr – gar nicht (mehr) abgestellt werden könnte. Dies gilt umso mehr angesichts der dort erwähnten langjährigen Vorgeschichte des Rekurrenten mit wiederholten Auffälligkeiten wegen Tätlichkeiten, Drohungen etc. und namentlich zwei Vorstrafen wegen einschlägiger Delikte zum Nachteil einer ehemaligen Partnerin in den Jahren 2015/2016 (im Jahre 2022 kam zudem eine Verurteilung wegen Vernachlässigung von Unterhaltspflichten hinzu). Auch insoweit erscheint eine schrittweise Erprobung – wie dies dem Rekurrenten zugestanden wird – nach wie vor angezeigt.

5.4 Die Weigerung des Rekurrenten, an einer Therapie teilzunehmen, darf im Übrigen durchaus negativ berücksichtigt werden. Therapiearbeit im Strafvollzug ist keine Privatangelegenheit, sondern eine Pflicht des Gefangenen der Allgemeinheit gegenüber (Urteile des Bundesgerichts [BGr] 7B_995/2024 vom 8. Januar 2025, E. 6.3.3 und 6B_593/2012 vom 10. Juni 2013, E. 4.3, je mit weiteren Hinweisen). Auch wenn gerichtlich keine Therapie oder Massnahme angeordnet wurde, besteht für den Gefangenen gemäss Art. 75 Abs. 4 StGB die Pflicht, bei den Sozialisierungsbemühungen und den Entlassungsvorbereitungen aktiv mitzuwirken. Die freiwillige Teilnahme an einer Therapie kann dabei als Indiz dafür dienen, dass sich der Rekurrent ernsthaft mit den begangenen Taten und seinen persönlichen Defiziten auseinandersetzt und bemüht ist, die Rückfallgefahr zu mindern (Urteile des Verwaltungsgerichts [VGr] VB.2022.00615 vom 9. Mai 2023, E. 5.5.1 und VB.2013.00042 vom 2. April 2013, E. 4.3.1). Das Bundesgericht erachtet es denn auch als rechtens und vertretbar, dass die Strafvollzugsbehörde konkrete Vollzugslockerungsschritte im Rahmen der progressiven Stufenplanung von einer regelmässigen Teilnahme des Inhaftierten an therapeutischer Behandlung abhängig macht und darüber hinaus zusätzlich eine tatsächliche und echte Auseinandersetzung des Täters mit seiner Tat fordert. Eine Verweigerung des Insassen muss somit als negatives Prognoseelement gewürdigt werden, was in letzter Konsequenz die Verweigerung von Vollzugslockerungen zur Folge haben kann (VGr, VB.2022.00615 vom 9. Mai 2023, E. 5.5.1; vgl. etwa BGr, 6B_652/2021 vom 14. September 2021, E. 3.2).

5.5 Schliesslich ist die vom Rekurrenten geltende gemachte «gravierende» Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht ersichtlich. Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung fliesst unter anderem ein Anspruch der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern und ihren Standpunkt zu allen relevanten Fragen wirksam zur Geltung zu bringen (BGE 140 I 99 E. 3.4). Dieser Anspruch wurde vorliegend gewahrt: Anlässlich der Anhörung des Rekurrenten vom 1. Juli 2025 wurden dessen Aussagen protokolliert. Er konnte sich zur Sache äussern. Dass dem Fallverantwortlichen, der die Anhörung durchführte, der Inhalt des Gesuchs um bedingte Entlassung. zum Zeitpunkt der Anhörung (noch) nicht bekannt war, stellt keine Gehörsverletzung dar. Denn dem Rekurrenten wäre es ohne Weiteres möglich gewesen, die entsprechenden Angaben anlässlich der Anhörung erneut zu machen; dies hat er denn auch teilweise – bezüglich des Gutachtens von Dr. med. C. – getan. Ausserdem hätte er auf das Gesuchsformular verweisen können. Vor diesem Hintergrund war der Fallverantwortliche auch nicht gehalten, gezielter nachzufragen. Die entsprechende Rüge des Rekurrenten geht fehl.

6.
Nach dem Gesagten kann dem Rekurrenten – hinsichtlich der bedingten Entlassung – derzeit noch keine genügend günstige Legalprognose gestellt werden. Mit der erst vor rund vier Monaten erfolgten Versetzung in den offenen Vollzug sowie den begleiteten und unbegleiteten Tagesurlauben, unbegleiteten Ausgängen und dem externen Arbeiten sind unlängst verschiedene Vollzugslockerungen erfolgt, in deren Rahmen der Rekurrent sein Risikomanagement in realitätsnahmen Situationen auf dessen Nachhaltigkeit überprüfen kann. Vor diesem Hintergrund kommt eine bedingte Entlassung des Rekurrenten derzeit noch nicht in Betracht. Dies gilt umso mehr, als angesichts des schwerwiegenden Anlassdelikts und der in Frage stehenden Rechtsgüter Leib und Leben ein noch bestehendes Rückfallrisiko nicht unbesehen in Kauf genommen werden muss. Es erscheint somit verhältnismässig – und entspricht auch dem üblichen Vorgehen –, dass der Rekurrent zunächst weniger weitgehende Vollzugslockerungen durchläuft.
An diesem Ergebnis vermögen auch die weiteren Vorbringen des Rekurrenten nichts zu ändern. Das von ihm betonte tadellose Vollzugsverhalten würdigte der Rekursgegner zu Recht positiv. Für sich allein genommen vermag dieses aber keine bedingte Entlassung zu rechtfertigen. Gleiches gilt mit Blick auf die vom Rekurrenten hervorgehobene Teilnahme am anstaltsinternen Freizeitangebot und dem regelmässigen Kontakt zu Familienangehörigen und weiteren Bezugspersonen.

7.
Im Ergebnis ist der Rekurs somit abzuweisen.

8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).
[…]


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