0538

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI Nr. 2025-3238
Entscheiddatum
11. November 2025
Rechtsgebiet
Straf- und Massnahmenvollzug
Schlagworte
elektronische Überwachung Electronic Monitoring (EM) Arbeitsexternat Landesverweisung
Verwendete Erlasse
Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0); Justizvollzugsverordnung (JVV; LS 331.1).

Zusammenfassung:

Ein Insasse, gegen den unter anderem eine Landesverweisung verhängt worden war, beantragte die Anordnung der elektronischen Überwachung. Er erfüllt jedoch weder die Voraussetzungen von Art. 77a StGB in Verbindung mit Art. 79b Abs. 1 Bst. b StGB (sog. EM-Backdoor) noch diejenigen von Art. 79b Abs. 1 Bst. a StGB (sog. EM-Frontdoor). Seine Begehren waren von vornherein aussichtslos, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist.
 

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):


Sachverhalt:

A. Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 18. September 2024 wurde A. wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer (unbedingten) Freiheitsstrafe von 3 Jahren 9 Monaten verurteilt. Ausserdem wurde er gestützt auf Art. 66a Abs. 1 Bst. o des Strafgesetzbuchs (StGB) für eine Dauer von 7 Jahren aus dem Gebiet der Schweiz verwiesen. Seit Dezember 2024 befindet sich A. im Strafvollzug.

B. Am 22. Juli 2025 stellte A. «einen «Antrag auf EM per sofort». Justizvollzug und Wiedereingliederung Kanton Zürich, Bewährungs- und Vollzugdienste, Strafvollzug (JuWe) nahm diese Eingabe als Antrag auf Versetzung in ein Arbeitsexternat in Form der elektronischen Überwachung entgegen. Mit Verfügung vom 11. September 2025 wies JuWe das Gesuch ab.

C. A. erhob gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 23. September 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er beantragte im Wesentlichen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Versetzung «in den elektronisch überwachten Vollzug (EM-Backdoor) gestützt auf Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB». Ausserdem beantragte er die unentgeltliche Rechtspflege. […]

Erwägungen:

1.
1.1 Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.

1.2 Die Anträge des Rekurrenten um «[a]ufschiebende Wirkung (soweit erforderlich) bzw. superprovisorische Sicherung, dass bis zum Rekursentscheid keine vollzugsverschärfenden Schritte ergriffen werden, die die EM-Prüfung vereiteln» werden mit dem vorliegenden Rekursentscheid gegenstandslos. Ohnehin hätten aber keine (vorsorglichen) Massnahmen angeordnet werden können, die sich ausserhalb des Streitgegenstands bewegt hätten.

1.3 Die Beweisanträge des Rekurrenten sind abzuweisen, da der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend erstellt ist. Insbesondere ist nicht ersichtlich, inwiefern eine persönliche Anhörung zu «Tagesstruktur und Kontrollmodalitäten» zur weiteren Sachverhaltsklärung hätte beitragen sollen. Immerhin konnte sich der Rekurrent im bisherigen Verfahrensverlauf mehrfach äussern und Beweismittel beibringen.

2.
2.1 Der Rekursgegner wies das Gesuch des Rekurrenten zusammengefasst aus folgenden Gründen ab: Die Voraussetzungen für die Bewilligung eines Arbeitsexternates (in Form der elektronischen Überwachung) seien nicht gegeben, da der Rekurrent über keine Berechtigung zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit verfüge und die Schweiz nach dem Vollzug zu verlassen habe bzw. nicht in den schweizerischen Arbeitsmarkt zu integrieren sei. Hinsichtlich der Rückkehr in sein Heimatland sowie die Integration in den dortigen Arbeitsmarkt sei der Rekurrent auf das Angebot der Rückkehrberatung hinzuweisen, welches ihn diesbezüglich unterstützen könne.

2.2 Der Rekurrent macht demgegenüber insbesondere geltend, er habe Electronic Monitoring (EM) als Vollzugsform (wobei er von «EM-Backdoor» spricht) beantragt und nicht – wie vom Rekursgegner angenommen – die Ersatz-Anordnung anstelle des Arbeitsexternats (wobei er hier von «EM-Frontdoor» schreibt). Ausserdem werde die Landesverweisung erst nach vollständigem Vollzug durchgeführt. Er befinde sich rechtmässig im Strafvollzug; EM sei Teil dieses Vollzugs. Ausserdem «greife» der Verweis des Rekursgegners auf das Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) zu weit. Er beabsichtige keine bewilligungspflichtige Erwerbstätigkeit im Sinn von Art. 11 Abs. 2 AIG; die Hauptbeschäftigung, auf welche er sein Gesuch stütze, sei das Lernen. Im Weiteren bringt er vor, der Rekursgegner hätte einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung missachtet. Schliesslich rügt er eine Verletzung des Verhältnismässigkeits- und des Gleichbehandlungsgrundsatzes.

3.
3.1 Gemäss Art. 77a StGB wird die Freiheitsstrafe in der Form des Arbeitsexternates vollzogen, wenn der Gefangene einen Teil der Freiheitsstrafe, in der Regel mindestens die Hälfte, verbüsst hat und nicht zu erwarten ist, dass er flieht oder weitere Straftaten begeht (Abs. 1). Der Wechsel ins Arbeitsexternat erfolgt in der Regel nach einem Aufenthalt von angemessener Dauer in einer offenen Anstalt oder der offenen Abteilung einer geschlossenen Anstalt (Abs. 2 Satz 2).
Das Arbeitsexternat bildet die letzte Stufe des progressiven Vollzugs vor der Entlassung, allenfalls die vorletzte, wenn darauf noch ein Wohnexternat folgt und dient der schrittweisen Wiedereingliederung der inhaftierten Person (vgl. Benjamin Brägger, in: Niggli/Wiprächtiger [Hrsg.], Basler Kommentar, Strafrecht I, 4. A., Basel 2019, Art. 75 N. 20 und Art. 77a N. 1b). Es wird in der Regel erst nach der Verbüssung der Hälfte der Strafe gewährt (vgl. Wolfgang Wohlers/Gunhild Godenzi/Stefan Schlegel, Schweizerisches Strafgesetzbuch Handkommentar, 5. A., Bern, 2024, Art. 77a N. 3; Brägger, Basler Kommentar, Art. 77a N. 6). Das kantonale Recht verweist zudem auf die einschlägigen Richtlinien der Ostschweizer Strafvollzugskommission betreffend Arbeitsexternat/Wohn- und Arbeitsexternat etc. vom 7. April 2006 (nachfolgend: Richtlinien; §§ 62 Abs. 2 und 64 Abs. 1 Justizvollzugsverordnung [JVV]).

3.2 Gemäss Art. 79b StGB kann die Vollzugsbehörde auf Gesuch des Verurteilten hin den Einsatz elektronischer Geräte und deren feste Verbindung mit dem Körper des Verurteilten (elektronische Überwachung) anordnen für den Vollzug einer Freiheitsstrafe oder einer Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten (Abs. 1 Bst. a, sog. EM-Frontdoor) oder anstelle des Arbeitsexternates oder des Arbeits- und Wohnexternates für die Dauer von 3 bis 12 Monaten (Abs. 1 Bst. b, sog. EM-Backdoor). Sie kann die elektronische Überwachung nur anordnen, wenn nicht zu erwarten ist, dass der Verurteilte flieht oder weitere Straftaten begeht, der Verurteilte über eine dauerhafte Unterkunft verfügt, der Verurteilte einer geregelten Arbeit, Ausbildung oder Beschäftigung von mindestens 20 Stunden pro Woche nachgeht oder ihm eine solche zugewiesen werden kann, die mit dem Verurteilten in derselben Wohnung lebenden erwachsenen Personen zustimmen und der Verurteilte einem für ihn ausgearbeiteten Vollzugsplan zustimmt (Abs. 2 Bst. a–e).

4.
4.1
4.1.1 Zunächst ist mit Blick auf die Rügen des Rekurrenten festzuhalten, dass er von einem unzutreffenden Verständnis der Begriffe «EM-Frontdoor» bzw. «EM-Backdoor» ausgeht. Wie eben dargelegt (E. 3.2), regelt Art. 79b Abs. 1 Bst. a StGB – auf den sich der Rekurrent ausdrücklich als «Richtige Norm» beruft – nicht «EM-Backdoor», sondern «EM-Frontdoor» (vgl. nur Urteil des Bundesgerichts [BGr] 7B_1039/2023 vom 25. März 2024, Sachverhalt C). Der vom Rekurrenten gerügte Rechtsanwendungsfehler geht somit auf ein Missverständnis seinerseits zurück. Unabhängig von der (englischsprachigen) Bezeichnung erfüllt der Rekurrent die Voraussetzungen von Art. 79b Abs. 1 Bst. a StGB jedoch nicht. Massgebend für die Beurteilung, ob der Vollzug einer Freiheitsstrafe von 20 Tagen bis zu 12 Monaten vorliegt, ist das ausgesprochene Strafmass (Markus Husmann, in: Damian K. Graf [Hrsg.], StGB Annotierter Kommentar, 2. A., Bern 2025, Art. 79b N. 6). Da der Rekurrent eine Freiheitsstrafe von insgesamt 3 Jahren und 9 Monaten verbüsst, kam die Anordnung von EM gestützt auf die genannte Bestimmung somit von vornherein nicht in Betracht.

4.1.2 Soweit der Rekurrent auf das Urteil des Bundesgerichts 7B_261/2023 vom 18. März 2024 (publiziert in BGE 150 IV 277) verweist, kann er daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten. In diesem Urteil kam das Bundesgericht – in Abänderung seiner bisherigen Rechtsprechung – zum Schluss, dass bei teilbedingten Freiheitsstrafen (Art. 43 StGB) für die Bemessung der massgebenden Maximaldauer von 12 Monaten sowohl bei der Halbgefangenschaft (Art. 77b Abs. 1 StGB) als auch bei der elektronischen Überwachung (Art. 79b Abs. 1 Bst. a StGB) auf den unbedingt vollziehbaren Teil der ausgesprochenen teilbedingten Strafe und nicht auf die Gesamtfreiheitsstrafe abzustellen ist (BGE 150 IV 277 E. 2.4).
Der Rekurrent wurde nicht zu einer teilbedingten, sondern zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von über drei Jahren verurteilt. Eine teilbedingte Freiheitsstrafe war deshalb gar nicht möglich (vgl. den klaren Wortlaut von Art. 43 Abs. 1 StGB sowie BGr, 6B_1246/2015 vom 9. März 2016, E. 1.4). Die im Zusammenhang mit der «effektiv noch zu vollziehende Dauer» erhobenen Rügen des Rekurrenten gehen somit an der Sache vorbei.

4.1.3 Lediglich der Vollständigkeit halber (der Rekurrent bringt ausdrücklich vor, eine Prüfung des EM sei «ausschliesslich nach Art. 79b Abs. 1 lit. a StGB (Backdoor) und nicht nach Art. 77a StGB / Art. 79b Abs. 1 lit. b StGB» vorzunehmen) ist anzumerken, dass beim Rekurrenten auch kein EM anstelle des Arbeitsexternats (Art. 77a in Verbindung mit Art. 79b Abs. 1 Bst. b StGB) in Betracht kommt. Gemäss Ziff. 3.1 Abs. 2 der Richtlinien werden Ausländer, die nach der Verbüssung ihrer Strafe das Land zu verlassen haben, nicht zum Arbeitsexternat und zum Wohnexternat zugelassen. Auch unter Berücksichtigung der Rechtsprechung zu Art. 79b StGB bzw. den besonderen Vollzugsformen ist dem Rekurrenten kein Arbeitsexternat zu bewilligen. Da gegen ihn eine Landesverweisung verhängt wurde, wird er sich in absehbarer Zukunft aller Voraussicht nach nicht weiterhin in der Schweiz aufhalten dürfen (vgl. in diesem Zusammenhang Urteile des Verwaltungsgerichts VB.2024.00093 vom 10. Oktober 2024, E. 3.3 und VB.2022.00569 vom 13. Juni 2024, E. 4). Wie der Rekursgegner vor diesem Hintergrund zu Recht erwog, ist der Rekurrent nicht in den Schweizer Arbeitsmarkt zu integrieren. Im Ergebnis wies der Rekursgegner das Gesuch des Rekurrenten um Bewilligung von EM anstelle des Arbeitsexternats zu Recht ab.

4.2 Die weiteren Voraussetzungen des Electronic Monitoring (gemäss Art. 79b Abs. 2 StGB) wären vor diesem Hintergrund gar nicht mehr zu prüfen. Zu den Ausführungen des Rekurrenten unter dem Titel «Keine Erwerbstätigkeit – die Hauptbeschäftigung ist das Lernen» rechtfertigen sich jedoch einige Anmerkungen.

4.2.1 Zufolge der rechtskräftig ausgesprochenen Landesverweisung gegen den Rekurrenten erlosch dessen Aufenthaltsbewilligung von Gesetzes wegen (Art. 61 Abs. 1 Bst. e AIG; vgl. VGr, 26. Januar 2022, VB.2021.00613, E. 2.2). Darauf wurde der Rekurrent (auch) vom Migrationsamt des Kantons Zürich ausdrücklich hingewiesen. Infolgedessen erlosch auch die Bewilligung für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gemäss Art. 11 Abs. 1 AIG. Der Rekursgegner ging davon aus, dass der Rekurrent Tätigkeiten ausüben würde, die üblicherweise gegen Entgelt geleistet werden, womit von einer Erwerbstätigkeit gemäss Art. 11 Abs. 2 AIG auszugehen sei; dazu sei der Rekurrent aber eben nicht (mehr) berechtigt.

4.2.2 Der Rekurrent stellt sich im Rekursverfahren (zumindest teilweise neu) auf den Standpunkt, dass seine Hauptbeschäftigung «Lernen/Weiterbildung (Online-Kurse, Tutorials, Übungen, Portfolio-Aufbau ohne Publikation/Verwertung)» wäre. Ausserdem macht er (neu) geltend, er würde «Haus-/Betreuungsarbeit im Familienhaushalt (Unterstützung beider Eltern im Alltag, Reha-Begleitung)» erledigen. Damit liege keine Erwerbstätigkeit vor; «die Struktur ist EM-tauglich und AIG-neutral».

4.2.3 Diese erstmals im Rekursverfahren hervorgehobenen Beschäftigungen weichen von denjenigen ab, die der Rekurrent in seinem Gesuch angegeben hatte und die im «Beschäftigungsvertrag» unter «Vertragsgegenstand» festgehalten sind. Bei den dort erwähnten Tätigkeiten handelt es sich klarerweise um solche, die üblicherweise gegen Entgelt erbracht werden («die Vorbereitung, Bearbeitung und Finalisierung von Videomaterial», «technische Unterstützung bei der Verwaltung von Social-Media-Content Inhalten» etc.). Die Bewilligung des Arbeitsexternats würde vor diesem Hintergrund bedeuten, dass der Rekurrent sich entweder nach Art. 115 Abs. 1 Bst. c AIG (Erwerbstätigkeit ohne Bewilligung) strafbar machen würde oder – selbst wenn man diese Bestimmung auf eine Erwerbstätigkeit im Rahmen des Arbeitsexternates bzw. der elektronischen Überwachung nicht anwenden wollte – durch den Strafvollzug gegenüber anderen (nicht straffälligen) Personen ohne Aufenthalts- bzw. Arbeitsbewilligung privilegiert würde. Eine solche Auslegung von Art. 77a bzw. Art. 79b Abs. 1 Bst. b StGB würde gegen den Sinn und Zweck dieser Normen und den systematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen des Bundesrechts verstossen.
Ob das vom Rekurrenten erwähnte «Lernen/Weiterbildung», gestützt auf einen «Beschäftigungsvertrag» mit seinem Bruder, eine (geregelte) Ausbildung oder Beschäftigung gemäss Art. 79b Abs. 2 Bst. c StGB darstellt, braucht nach dem Gesagten nicht abschliessend geklärt zu werden. Immerhin fällt auf, dass der Aspekt des Lernens erst im Nachgang zur negativen Ausgangsverfügung in den «Beschäftigungsvertrag» hineininterpretiert wurde. Schliesslich ist nicht näher substanziiert, inwiefern der Rekurrent in seinem Elternhaus «Betreuungsarbeit» leisten würde. Darauf ist ebenfalls nicht weiter einzugehen.

4.3 Mit Blick auf die weiteren Rügen ist festzuhalten, dass der Rekurrent in keiner Weise aufzeigt, inwiefern die angefochtene Verfügung gegen die Grundsätze der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 der Bundesverfassung [BV]) und der Gleichbehandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) verstossen soll. Entgegen seinen Ausführungen erging die Verfügung auch nicht «schematisch» und «ohne Einzelfallabwägung».

5.
Nach dem Gesagten ist der Rekurs abzuweisen.

6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten dem Rekurrenten aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung ist ihm nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.

6.2 Privaten sind auf entsprechendes Ersuchen die Verfahrenskosten zu erlassen, wenn ihnen die nötigen Mittel fehlen und ihre Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheinen (§ 16 Abs. 1 VRG). Sie haben überdies Anspruch auf Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG; vgl. auch Art. 29 Abs. 3 BV). Offensichtlich aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2014 [Kommentar VRG], § 16 N. 46).

6.3 Wie sich aus den vorangehenden Erwägungen ergibt, waren die Begehren des Rekurrenten offensichtlich aussichtslos. Die Rügen des Rekurrenten gingen an der Sache vorbei. Das Gesuch des Rekurrenten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist deshalb abzuweisen. Somit braucht nicht geprüft zu werden, ob der Rekurrent mittelos im Sinn von § 16 Abs. 2 VRG ist; er ist jedoch darauf hinzuweisen, dass es ihm obliegt, entsprechende Belege beizubringen (vgl. Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 38, 40). Mangels Vertretung kam die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung sodann von vornherein nicht in Betracht. Es besteht und bestand schliesslich kein Anlass, dem Rekurrenten von Amtes wegen eine Rechtsvertretung zu bestellen (vgl. in diesem Zusammenhang VGr, 31. Januar 2025, VB.2025.00053, E. 3). Aufgrund der zahlreiche Hinweise auf Rechtsgrundlagen und Rechtsprechung enthaltenden, ohne Weiteres rechtsgenügenden Rekurseingabe bestehen keine Zweifel daran, dass der Rekurrent in der Lage ist, selbständig eine Rechtsvertretung für das Rekursverfahren zu mandatieren.
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