0537

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI Nr. 2025-1365
Entscheiddatum
20. Oktober 2025
Rechtsgebiet
Internationales Privatrecht
Schlagworte
Adoption Volladoption Eintragungsfähigkeit IPRG Anerkennungskriterien Ordre public Kindeswohl
Verwendete Erlasse
Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291); Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons ZH (VRG; LS 175.2); Bundesgesetz betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (Fünfter Teil: Obligationenrecht [OR]; SR 220).

Zusammenfassung:


J. und F. ersuchten um Anerkennung einer in der Zentralafrikanischen Republik ausgesprochenen Volladoption von D. Die Anerkennung der Adoption wurde vom Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) verweigert, da die ausländische Behörde keine hinreichende Kindeswohlprüfung vorgenommen hatte. Vorliegend fehlten Abklärungen zur aktuellen Lebenssituation des Kindes, zur Notwendigkeit der Adoption, zur Beziehung zu den Adoptierenden sowie zur künftigen Betreuung und Integration. Die Anerkennung des Adoptionsentscheids verstösst damit offensichtlich gegen den schweizerischen materiellen Ordre public (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Der Rekurs gegen die verweigerte Eintragung in die Zivilstandsregister ist abzuweisen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. Im Februar 2023 reichten J. und F. bei der kantonalen Zentralbehörde für Adoptionen des Kantons Aargau ein Gesuch um Eignungsabklärung für die Aufnahme des Kindes D. ein.

B. Mit Urteil vom […] 2024 verfügte das Tribunal de Grande Instance de Bimbo, Zentralafrikanische Republik, die Volladoption von D. (nachfolgend: Rekurrentin 3) durch J. (nachfolgend: Rekurrentin 1) und F. (nachfolgend: Rekurrent 2).

C. Mit Eingabe vom 16. August 2024 ersuchten die Rekurrenten, vertreten durch Rechtsanwalt W., bei der Zentralbehörde Adoption des Kantons Z. um Anerkennung des im Ausland ergangenen Adoptionsurteils. Diese Eingabe wurde am 28. August 2025 zuständigkeitshalber an das Gemeindeamt (nachfolgend: GAZ) übermittelt.

D. Mit Schreiben vom 27. Dezember 2024 teilte das GAZ den Rekurrenten mit, dass es die Adoption voraussichtlich nicht in die Zivilstandsregister eintragen könne und gewährte den Gesuchstellern das rechtliche Gehör. Die Gesuchsteller nahmen mit Schreiben vom 27. Januar 2025 Stellung.

E. Mit Verfügung vom 17. März 2025 hielt das GAZ fest, dass das Adoptionsurteil des Tribulan de Grande Instances de Bimbo nicht in die schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen werde.

F. Gegen diese Verfügung erhoben die Rekurrenten, vertreten durch Rechtsanwalt W. mit Eingabe vom 14. April 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.

G. Das GAZ nahm mit Eingabe vom 6. Mai 2025 Stellung, beantragte die Abweisung des Rekurses und reichte die massgebenden Akten ein.H. Die Rekurrenten liessen sich hierzu nicht mehr vernehmen. Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen:

1. Die Legitimation der Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.

2.
2.1 Zu prüfen ist vorliegend, ob die in der Zentralafrikanischen Republik erfolgte Adoption für den schweizerischen Rechtsraum anerkannt und in die schweizerischen Zivilstandsregister eingetragen werden kann. Bezüglich der Anerkennung einer Adoption bestehen keine bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und dem Staat, in welchem die Adoption erfolgte, weshalb einzig die Bestimmungen des IPRG massgeblich sind.
Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird in die Zivilstandsregister eingetragen, sofern die Voraussetzungen von Art. 25-27 IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 1 und 2 IPRG). Gemäss Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (lit. a), wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b) und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 (Verstoss gegen den schweizerischen Ordre Public) vorliegt (lit. c).

2.2 Die Zuständigkeit ausländischer Behörden (indirekte Zuständigkeit) ist begründet, wenn eine Bestimmung des IPRG sie vorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte (Art. 26 lit. a IPRG). Nach Art. 78 Abs. 1 IPRG werden ausländische Adoptionen in der Schweiz anerkannt, wenn sie im Staat des Wohnsitzes oder im Heimatstaat der adoptierenden Person oder adoptierenden Ehegatten ausgesprochen worden sind.
Vorliegend besitzt die Rekurrentin 1 die Staatsbürgerschaft der Zentralafrikanischen Republik. Somit ist die indirekte Zuständigkeit der ausländischen Behörden gegeben.

2.3 Weitere Voraussetzung für die Anerkennung einer ausländischen Entscheidung ist deren Bestandeskraft (Art. 25 lit. b IPRG).
Das «certificat de non appel» vom […] 2025 bescheinigt, dass das Urteil des Tribunal de Grande Instance de Bimbo vom […] 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Demzufolge kann gegen das Urteil kein ordentliches Rechtsmittel mehr ergriffen werden und diese Anerkennungsvoraussetzung ist gegeben.

3.
3.1 Es bleibt zu prüfen, ob ein Verweigerungsgrund nach Art. 27 IPRG vorliegt. Eine im Ausland ergangene Entscheidung wird in der Schweiz unter anderem nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen materiellen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre, was von Amtes wegen zu beachten ist (Art. 27 Abs. 1 IPRG). Eine Anerkennung verstösst gegen den materiellen Ordre public, «wenn das einheimische Rechtsgefühl durch die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Entscheids in unerträglicher Weise verletzt würde, weil dadurch grundlegende Vorschriften der schweizerischen Rechtsordnung missachtet werden» (BGE 131 III 182, 185 E. 4.1).

3.2 Die Anerkennung eines ausländischen Adoptionsentscheids kann verweigert werden, wenn die massgebenden Verhältnisse und die Eignung der Adoptiveltern durch den Heimatstaat des Kindes nicht abgeklärt wurden (BSK-IPRG, Schickel-Küng/Hauser, Art. 78 IPRG N. 21; ZK-IPRG, Siehr/Markus, Art. 78 IPRG N. 16; BGE 141 III 328 E. 6.6; BGer, 5A_604/2009 vom 9. November 2009).
Da eine Adoption weitreichende Folgen hat, muss im Rahmen der Anerkennung sichergestellt werden, dass sich die ausländische Behörde bei der Prüfung der Adoptionsvoraussetzungen vom Kindeswohl hat leiten lassen. Die Vorgaben des schweizerischen Rechts zur Wahrung des Kindeswohls (insbesondere die Zustimmung der Eltern und gegebenenfalls des Kindes, der Altersunterschied zwischen dem Kind und den adoptionswilligen Personen, das Pflegeverhältnis) müssen mindestens dem Geiste nach eingehalten worden sein. Das Fehlen eines Pflegeverhältnisses vor der Adoption führt für sich genommen noch nicht zu einem Verstoss gegen den schweizerischen Ordre public (BGE 120 87 E. 3a). Haben allerdings das adoptierte Kind und die Adoptiveltern nie zusammengelebt, ist besonderes Augenmerk auf die Kindeswohlbeurteilung durch die ausländische Behörde zu legen (BGer, 5A_604/2009 vom 9. November 2009 E. 4.2.2).

3.3 In der angefochtenen Verfügung hält der Rekursgegner hierzu fest, dass die Adoption in der Zentralafrikanischen Republik aus adoptionsfremden Motiven, namentlich um der Rekurrentin 3 bessere finanzielle Möglichkeiten zu ermöglichen, ausgesprochen worden sei. Es sei bereits aus diesem Grund eine Umgehungsadoption anzunehmen. Eine eigentliche Kindeswohlabklärung habe das zentralafrikanische Gericht nicht durchgeführt. Der Entscheid sei deshalb nicht mit dem schweizerischen Ordre Public vereinbar und dürfe keinen Eingang in die schweizerischen Zivilstandsregister finden.

3.4 Die Rekurrenten lassen dagegen ausführen, dass sich das Risiko für das Kindeswohl der Rekurrentin 3 seit 2022 konstant verschlechtere. Der Vater des Mädchens sei abwesend, der Bruder zu jung und die Mutter psychisch krank und könne sich nicht um das Mädchen kümmern. Es bestehe keine lebendige, erhaltenswürdige Beziehung zur leiblichen Familie mehr, sondern die Adoptiveltern seien zu den nächsten Bezugspersonen geworden. Überdies sei auch die Sicherheitssituation besorgniserregend, so habe die Familie im Februar 2025 nur mit viel Glück einen bewaffneten Überfall überstanden.

3.5 Tribunal de Grande Instance de Bimbo erwog in seinem Urteil, dass die Eltern des Mädchens der Adoption schriftlich zugestimmt hätten, die Gesuchsteller über genügend finanzielle Mittel für die Adoption verfügten und zudem ihre «gute moralische Integrität» schriftlich hätten belegen können. Einer Adoption stehe deshalb nichts entgegen.

3.6 Weitere Erwägungen und Abklärungen sind dem Urteil und auch den übrigen eingereichten Akten nicht zu entnehmen. Soweit ersichtlich, fand keine Auseinandersetzung mit dem gegenwärtigen sozialen Umfeld der Rekurrentin 3 statt. Das Mädchen ist die Nichte der Rekurrentin 1. Es lebt gemäss Aktenlage gegenwärtig in der Zentralafrikanischen Republik mit ihren leiblichen Eltern und ihrem Bruder zusammen. Weshalb unter diesen Umständen eine Adoption für die Wahrung des Kindeswohls notwendig wäre, wäre unter diesen Umständen besonders einlässlich zu prüfen und zu begründen. Erwägungen zur zukünftigen Lebenssituation der Rekurrentin 3 fehlen ebenfalls gänzlich. Gemäss Aktenlage war die Rekurrentin 3 noch nie in der Schweiz und hat die Rekurrentin 1 das letzte Mal vor vier Jahren persönlich getroffen. Auch mit der künftigen Ausbildungssituation der Rekurrentin 3 hat sich das ausländische Gericht – soweit ersichtlich – nicht auseinandergesetzt.

3.7 Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass sich die für die Adoption zuständige ausländische Behörde mit wesentlichen, für das Kindeswohl entscheidenden Fragen nicht auseinandergesetzt hat. In der Summe fand eine eigentliche Kindeswohlbeurteilung nicht statt, weshalb die Anerkennung des Entscheids offensichtlich nicht mit dem Schweizer Ordre public vereinbar wäre.

4. Die angefochtene Verfügung ist deshalb nicht zu beanstanden und der Rekurs ist abzuweisen.

5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Rekurrenten kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 und 2 VRG). Haben mehrere Beteiligte dasselbe Begehren gestellt oder richtet sich das Verfahren gegen mehrere Beteiligte, so tragen sie die ihnen auferlegten Kosten in der Regel zu gleichen Teilen unter subsidiärer Haftung für das Ganze, soweit nicht durch das zwischen ihnen bestehende Rechtsverhältnis Solidarhaftung begründet ist (§ 14 VRG). Eine solidarische Haftung muss sich aus dem materiellen Recht ergeben, beispielsweise aufgrund einer einfachen Gesellschaft (Art. 543 f. OR). Mehrere Personen, die in der gleichen Sache gemeinsam einen Rechtsanwalt mandatieren, gelten gemäss Praxis als einfache Gesellschaft (vgl. Kaspar Plüss, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich 2014, N 6 ff. zu § 14 ff.). Dies trifft auf die Rekurrenten zu. Aus Billigkeitsgründen rechtfertigt es sich allerdings, die Rekurrentin 3 nicht mit Verfahrenskosten zu beschweren. Deshalb sind die Kosten den Rekurrenten 1 und 2 unter solidarischer Haftung für das Ganze aufzuerlegen. Anspruch auf eine Parteientschädigung besteht nicht (§ 17 Abs. 2 VRG).

Dispositiv:
[…]

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