0536

Entscheidinstanz
Direktion der Justiz und des Innern
Geschäftsnummer
JI Nr. 2025-181
Entscheiddatum
2. Juni 2025
Rechtsgebiet
Internationales Privatrecht
Schlagworte
Adoption Zivilstandsregister Eintragungsfähigkeit IPRG Anerkennungskriterien Ordre public Kindeswohl Leihmutterschaft Adoptiveltern
Verwendete Erlasse
Bundesgesetz über das internationale Privatrecht (IPRG; SR 291); Zivilstandsverordnung (ZStV; SR 211.112.2); Kantonale Zivilstandsverordnung des Kantons ZH (ZVO; LS 231.1); Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons ZH (VRG; LS 175.2); Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; 210); Schweizerischen Bundesverfassung (BV; SR 101); Fortpflanzungsmedizingesetz (FMedG; SR 810.11); Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionen (SR 0.211.221.311).

Zusammenfassung:


In den USA (Bundesstaat Florida) übergaben die gebärende Mutter und ihr Ehemann ihr Kind durch Leihmutterschaft zwei Wunscheltern. Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Zivilstand setzt die Voraussetzungen gemäss Art. 25–27 IPRG voraus. Bei ausländischen Adoptionsentscheiden ist zusätzlich Art. 78 Abs. 1 IPRG massgeblich, wonach die Zuständigkeit der ausländischen Behörde nur gegeben ist, wenn die Entscheidung im Wohnsitz- oder Heimatstaat der adoptierenden Person ergangen ist. Die in den USA ergangenen Adoptionsurteile erfüllen diese Zuständigkeitsvoraussetzungen vorliegend nicht und können daher in der Schweiz nicht anerkannt werden. Auch ein später ergangener italienischer Entscheid stellt keine eigenständige Adoption dar, sondern lediglich eine Transkription der US Urteile, weshalb auch dieser nicht anerkennungsfähig ist. Mangels Anerkennung ausländischer Entscheidungen erfolgt die Eintragung im schweizerischen Zivilstandsregister nach schweizerischem Recht. Rechtliche Eltern sind die gebärende Mutter und ihr Ehemann. Der Rekurs ist abzuweisen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

A. P. kam am […] 2020 in O. (Florida, Vereinigte Staaten) zur Welt. Die gebärende Mutter J. und ihr Ehemann E. übergaben P. gemäss Leihmutterschaftsvertrag vom 16. bzw. 17. Januar 2020 den Wunscheltern L. und C. Die Wunscheltern hatten zum Geburtszeitpunkt ihren Wohnsitz in Zürich.

B. Das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie das Personenmeldeamt Zürich übernahmen sämtliche ausländische Entscheide (Urteil vom […] 2020 des Circuit Court in and for the thirteenth Judicial Circuit in Hillsborough County, Florida, Vereinigte Staaten; Urteil vom […] 2020 des Circuit Court of the eleventh Judicial Circuit in and for Miami-Dade County, Florida, Vereinigte Staaten; Entscheid vom […] 2021 des Tribunale di Milano Sezione VIII Civile, Italien) und führten P. als gemeinsames Kind von L. und C.

C. Am 12. September 2023 stellten L., C. und P. ein Gesuch zur Aufnahme in das schweizerische Personenstandsregister. Für die Prüfung verlangte das Gemeindeamt des Kantons Zürich (nachfolgend GAZ) die Zivilstandsakten vom Zivilstandsamt Zürich.

D. Mit Schreiben vom 9. August 2024 teilte das GAZ mit, dass die Eintragung von
P. ausschliesslich mit einer rechtlichen Beziehung zur gebärenden Mutter J. sowie deren Ehemann E. beurkundet wird.

E. Mit Verfügung vom 9. Dezember 2024 hielt das GAZ fest, dass im schweizerischen Personenstandregister J. als Mutter und E. als Vater von P. eingetragen werden. Begründet wurde dies damit, dass die beiden Urteile der Vereinigten Staaten in der Schweiz nicht anerkannt werden könnten und es sich beim Entscheid aus Italien nicht um einen selbständigen Statusentscheid handle, sondern ausschliesslich um eine Eintragungsanordnung des Gerichtes, die Geburtsurkunde und die Adoptionsentscheide in die italienischen Zivilstandsregister zu transkribieren.

F. Gegen diese Verfügung erhoben L. (nachfolgend: Rekurrent 1), C. (nachfolgend: Rekurrent 2), J. (nachfolgend: Rekurrentin 3), E. (nachfolgend: Rekurrent 4) und P., vertreten durch die Rechtsanwältin H., mit Eingabe vom 13. Januar 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern und beantragten, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und L. sowie C. als Mutter und Vater im Personenstandregister von P. einzutragen.

G. Das GAZ beantragte mit Vernehmlassung vom 21. Januar 2025 die Abweisung des Rekurses und übermittelte elektronisch die massgebenden Akten.

H. Die Rekurrenten hielten mit Replik vom 24. Februar 2025 an ihren Anträgen fest. Das GAZ verzichtete in der Folge auf eine weitere Stellungnahme. Damit sind die Sachverhaltsermittlungen abgeschlossen und die Sache ist spruchreif.I. Ergänzend reichten die Rekurrenten mit Schreiben vom 14. April 2025 eine Eingabe ein, dem sie einen Entscheid des Departements der Justiz und Sicherheit des Kantons Thurgau beilegten.

Erwägungen:

1.
1.1 Gemäss Art. 32 IPRG werden ausländische Urkunden oder Entscheidungen aufgrund einer Verfügung der kantonalen Aufsichtsbehörde in die Zivilstandsregister eingetragen. Örtlich zuständig ist der Heimatkanton der betroffenen Person (Art. 23 Abs. 1 der Zivilstandsverordnung, ZStV). Im Kanton Zürich ist kantonale Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 32 Abs. 1 IPRG das Gemeindeamt des Kantons Zürich (§ 12 der Kantonalen Zivilstandsverordnung, ZVO). Da der Wohnsitzkanton des Rekurrent 1 und des Rekurrent 2 Zürich ist, ist vorliegend das GAZ zuständig, über die Eintragung der Elternschaft zu verfügen (Art. 23 Abs. 2 lit. b ZStV).

1.2 Gegen Anordnungen des GAZ kann innert 30 Tagen Rekurs bei der Direktion erhoben werden (§ 19b Abs. 2 lit. b Ziff. 1 und § 22 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG). Dies gilt auch für Anordnungen des GAZ, welche dieses als kantonale Aufsichtsbehörde über die Zivilstandsämter erlässt (vgl. Art. 45 Abs. 2 Ziff. 4 des Zivilgesetzbuches [ZGB] sowie Art. 90 Abs. 2 ZStV).

1.3 Die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern und die Legitimation der Rekurrenten ist gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.

2.
2.1 Vorliegend ist die Eintragung der im Ausland erfolgten Geburt des Kindes gestützt auf die erfolgten Gerichtsurteilte in den Vereinigten Staaten von Amerika (USA, Florida) streitig. Rekurrent 1 und Rekurrent 2, die als Eltern des Kindes im Zivilstandsregister eingetragen werden wollen, sind italienische Staatsbürger mit Wohnsitz in Zürich. Sie sind nicht verheiratet, teilen aber einen gemeinsamen Haushalt sowie die Obhut des Kindes.

2.2 Das GAZ verfügte am 9. Dezember 2024 die Eintragung von P. als Kind der Rekurrentin 3 und des Rekurrenten 4 mit dem Familiennamen «P.C.» im schweizerischen Zivilstandsregister Infostar. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, vorliegend sei die Anerkennung der beiden amerikanischen Entscheide (Urteil vom […] 2020 des Circuit Court in and for the thirteenth Judicial Circuit in Hillsborough County, Florida, Vereinigte Staaten; Urteil vom […] 2020 des Circuit Court of the eleventh Judicial Circuit in and for Miami-Dade County, Florida, Vereinigte Staaten) und des italienischen Entscheides (Urteil vom […] 2021 des Tribunale di Milano Sezione VIII Civile, Italien) streitig. Die Anerkennung ausländischer Entscheidungen über den Zivilstand könne nur anerkannt werden, wenn die Voraussetzungen von Art. 25-27 IPRG erfüllt seien (Art. 32 Abs. 2 IPRG). Da es sich bei den zwei amerikanischen Urteilen um Adoptionsurteile handle, seien die Regeln von Art. 78 IPRG anwendbar. Die Zuständigkeit einer ausländischen Adoptionsbehörde sei gemäss Art. 78 Abs. 1 IPRG begründet, wenn sie im Staat des Wohnsitzes der adoptierenden Person oder in ihrem Heimatstaat ergangen sei. Doch weder Rekurrent 1 noch Rekurrent 2 besitzen die amerikanische Staatsangehörigkeit und hätten zudem im Zeitpunkt der Entscheide ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die beiden amerikanischen Adoptionsentscheide würden nicht die Voraussetzungen für die direkten Anerkennung im schweizerischen Rechtsraum erfüllen und dürfen für die Personenaufnahme im elektronischen Personenstandsregister keine Berücksichtigung finden. Auch könne der italienische Anerkennungsentscheid nicht als selbständiges Adoptionsverfahren der italienischen Behörde betrachtet werden. Es habe lediglich eine Transkription des amerikanischen Adoptionsentscheids in die italienischen Zivilstandsregister erfolgt.

2.3 Die Rekurrenten lassen zur Begründung ihres Rekurses im Wesentlichen vorbringen, dass sie mit der beabsichtigten Beurkundung nur zur gebärenden Mutter (Rekurrentin 3) sowie ihrem Ehemann (Rekurrent 4) nicht einverstanden seien. Das Kind werde seit der Geburt als rechtliches Kind des Rekurrenten 1 und des Rekurrenten 2 behandelt und es sei willkürlich, vier Jahre später im Zivilstandsregister zu einem anderen Schluss zu kommen. Die Vorinstanz verletze hiermit den verfassungsmässigen Vertrauensschutz (Art. 9 und Art. 29 der schweizerischen Bundesverfassung [BV]). Eine unterschiedliche Behandlung in verschiedenen Verfahren (insb. in steuerrechtlichen und sozialversicherungstechnischen Abläufen) sei stossend, so behandle das Migrationsamt Zürich wie auch weitere Institutionen den Rekurrenten 1 und Rekurrenten 2 als die rechtlichen Eltern des Kindes. Des Weiteren sei der amerikanische Adoptionsentscheid nicht als Adoption, sondern sinngemäss als Feststellungsurteil im Sinne von Art. 70 IPRG zu qualifizieren. Zudem führe ein plötzlicher Entzug der elterlichen Sorge zu Unsicherheit.

3.
3.1 Eine ausländische Entscheidung oder Urkunde über den Zivilstand wird in die Zivilstandsregister eingetragen, sofern die Voraussetzungen von Art. 25-27 IPRG erfüllt sind (Art. 32 Abs. 1 und 2 IPRG). Gemäss Art. 25 IPRG wird eine ausländische Entscheidung in der Schweiz anerkannt, wenn die Zuständigkeit der Gerichte oder Behörden des Staates, in dem die Entscheidung ergangen ist, begründet war (lit. a), wenn gegen die Entscheidung kein ordentliches Rechtsmittel mehr geltend gemacht werden kann oder wenn sie endgültig ist (lit. b) und wenn kein Verweigerungsgrund im Sinne von Artikel 27 (Verstoss gegen den schweizerischen Ordre Public) vorliegt (lit. c). Die Zuständigkeit ausländischer Behörden ist begründet, wenn eine Bestimmung des IPRG sie vorsieht oder, falls eine solche fehlt, wenn der Beklagte seinen Wohnsitz im Urteilsstaat hatte (Art. 26 lit. a IPRG).

3.2 Gemäss Art. 27 Abs. 1 IPRG wird eine im Ausland erfolgte Entscheidung in der Schweiz nicht anerkannt, wenn die Anerkennung mit dem schweizerischen Ordre public offensichtlich unvereinbar wäre. Nicht jeder Verstoss gegen das Rechtsempfinden, die Wertvorstellungen oder zwingendes Recht rechtfertigt einen Eingriff mittels Ordre public. Für die Verletzung ist vielmehr erforderlich, dass die Anerkennung und Vollstreckung des ausländischen Entscheides in der Schweiz mit den hiesigen rechtlichen und ethischen Werturteilen schlechthin unvereinbar wäre (vgl. BGE 141 312 E. 4). Ob der Ordre public verletzt ist, beurteilt sich nicht abstrakt. Entscheidend sind die Auswirkungen der Anerkennung im Einzelfall. Der Vorbehalt des Ordre public ist im Rahmen der Anerkennung nach dem Wortlaut des Gesetzes («offensichtlich») restriktiv anzuwenden, denn mit der Weigerung der Anerkennung werden hinkende Rechtsverhältnisse geschaffen (vgl. BGE 141 III 328 E 5.1). Es genügt deshalb nicht, dass die im Ausland getroffene Lösung, von der nach schweizerischem Recht vorgesehenen abweicht oder in der Schweiz unbekannt ist. Vielmehr bildet die Anerkennung des ausländischen Entscheids die Regel und die ausnahmsweise Verweigerung der Anerkennung gem. Art. 27 Abs. 1 IPRG setzt voraus, dass in geradezu unerträglicher Weise gegen grundlegende Rechts- und Sittenauffassungen der Schweiz verstossen würde (BSK IPRG – Däppen/Mabillard, Art. 27 N 5).

3.3 Nach dem ZGB entsteht das Kindesverhältnis zwischen dem Kind und der Mutter mit der Geburt; die Statusbeziehung besteht einzig zur austragenden Mutter (Art. 252 Abs. 1 ZGB). Das Erfordernis der Eindeutigkeit der Mutterschaft bei der Geburt kommt im Satz mater semper certa est zum Ausdruck. Sodann kann die austragende Mutter nicht vor der Geburt wirksam auf ihre Rechte mit Bezug auf das Kind verzichten (vgl. Art. 265b Abs. 1 ZGB). Diese Grundsätze gelten auch in der Fortpflanzungsmedizin (vgl. Botschaft vom 26. Juni 1996 über die Volksinitiative «zum Schutz des Menschen vor Manipulationen in der Fortpflanzungstechnologie [Initiative für menschenwürdige Fortpflanzung, FMF]» und zu einem Bundesgesetz über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung [Fortpflanzungsmedizingesetz, FMedG], BBl 1996 III 205, 254Ziff. 322.12): Die Ei- und Embryonenspende und alle Arten der Leihmutterschaft sind unzulässig (Art. 119 Abs. 2 Bst. d BV; Art. 4 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung [FMedG; SR 810.11]).
Unter Leihmutterschaft wird verstanden, dass eine Frau, die dazu bereit ist, durch ein Fortpflanzungsverfahren ein Kind empfängt, es austrägt und nach der Geburt Dritten auf Dauer überlässt. In der Schweiz ist diese Praktik verboten (Art. 2 lit. k FMedG). Das Verbot der Leihmutterschaft wird mit dem Schutz der Frau vor Instrumentalisierung und mit dem Schutz des Kindeswohls begründet (Art. 7 bzw. Art. 11 Abs. 1 BV und Art. 3 KRK; vgl. Reusser/Schweizer, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, N. 44 f. zu Art. 119 BV). Die biologische (austragende) Mutter soll nicht dem Konflikt zwischen der psychischen Bindung an ihr Kind und der Zusage gegenüber den Wunscheltern ausgesetzt werden und das Kind ist davor zu schützen, dass es zur Ware degradiert wird, die man bei Dritten bestellen kann (Botschaft zum FMedG, a.a.O., S. 279 Ziff. 324.203).

3.4 Es ist unstrittig, dass das Kind am […] 2020 in den USA mittels anonymer Eizellenspende und einer Samenspende des Rekurrenten 2 durch Leihmutterschaft zur Welt kam. Damit ist erstellt, dass das Kind das genetische Kind des Rekurrenten 2 ist und keine genetische Verwandtschaft zum Rekurrenten 4 besteht. Da jedoch Rekurrentin 3 und Rekurrent 4 verheiratet sind gilt gemäss Art. 255 Abs. 1 ZGB der Ehemann als Vater.
Streitig und zu prüfen ist demnach, ob das Urteil vom […] 2020 des Circuit Court in and for the thirteenth Judicial Circuit in Hillsborough County, Florida, Vereinigte Staaten und das Urteil vom […] 2020 des Circuit Court of the eleventh Judicial Circuit in and for Miami-Dade County, Florida, Vereinigte Staaten, welches den Rekurrenten 1 und den Rekurrenten 2 als Eltern des Kindes ausweisen, anerkannt und im schweizerischen Zivilstandsregister Infostar eine entsprechende Eintragung vorgenommen werden kann oder ob entsprechend der Verfügung des GAZ für den schweizerischen Rechtsraum die Rekurrentin 3 und der Rekurrent 4 als Eltern gelten und im Zivilstandsregister einzutragen sind.

3.5 Bei den beiden amerikanischen Urteilen handelt es sich um ausländische Entscheidungen betreffend die Adoption, welche klar als solche im Entscheid betitelt werden. Die Schweiz hat wie auch die Vereinigten Staaten das Übereinkommen über den Schutz von Kindern und die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der internationalen Adoptionen (SR 0.211.221.311) ratifiziert. Werden Adoptionsverfahren jedoch nach innerstaatlichem Recht oder nicht staatsvertragskonform durchgeführt, sind die Regeln von Art. 78 IPRG anwendbar (vgl. Schickel-Küng/Hauser, Basler Kommentar Internationales Privatrecht, 4. Auflage, Basel/Zürich 2020, Art. 78, N 1). Die Zuständigkeit einer ausländischen Adoptionsbehörde ist gemäss Art. 78 Abs. 1 IPRG begründet, wenn sie im Staat des Wohnsitzes der adoptierenden Person oder in ihrem Heimatstaat ergangen ist. Andere Zuständigkeiten bleiben von dieser Bestimmung unberücksichtigt und dürfen auch nicht durch Auslegung erweitert werden (vgl. Siehr/Markus in: Zürcher Kommentar zum IPRG, Band I, Art. 1-108, 3. Auflage, Zürich 2018, Art. 78 N 13). Diese eingeschränkte indirekte Zuständigkeit beruht auf der Überlegung, dass die Behörden im Staat der Adoptierenden die Eignung der Adoptiveltern besser überprüfen können als im Staat der Adoptivkinder (vgl. BGE 134 III 467 E. 4.1).

3.6 Der Rekursgegner erkennt korrekt, dass weder eine Bestätigung über die Konformität mit dem Haager Adoptionsübereinkommen vorliegt noch, dass im amerikanischen Urteil dieses Verfahren angewendet wurde. Auch besitzen weder der Rekurrent 1 noch der Rekurrent 2 die amerikanische Staatsangehörigkeit; sie hatten zum Zeitpunkt der Entscheide ihren Wohnsitz in der Schweiz. Die Schlussfolgerung des Rekursgegners ist zu bestätigen; die beiden amerikanischen Adoptionsentscheide erfüllen die Voraussetzungen für die direkte Anerkennung im schweizerischen Rechtsraum nicht. Entsprechend können die amerikanischen Urteile nicht anerkannt werden und sind für die Personenaufnahme im elektronischen Personenstandsregister nicht zu berücksichtigen.

3.7 Es bleibt zu prüfen, ob der Anerkennungsentscheid vom […] 2021 des Tribunale di Milano Sezione VIII Civile, Italien als separater Adoptionsentscheid gewertet werden kann, welcher die Voraussetzungen nach Art. 78 Abs. 1 IPRG erfüllen könnte. Der Rekursgegner erwähnt hierzu einen ähnlich gelagerten Fall, in dem der Zivilstands- und Bürgerrechtsdienst des Kantons Bern am 25. April 2012 entschied, den ausländischen Anerkennungsentscheid nicht in die Zivilstandsregister einzutragen (vgl. Schickel-Küng/Hauser, a.a.0., Art. 78 N 6). Vorfrageweise setzte sich das Bundesverwaltungsgericht am 10. Februar 2012 mit der deutschen Wirksamkeitserklärung einer ausländischen Adoption auseinander und anerkennte diese schliesslich an (BVGer C1494/2009 vom 10. Februar 2012, E. 3.3.3). Diese Anerkennung erfolgte jedoch im Rahmen eines Rentenanspruches. Mit Blick auf den Sinn und Wortlaut von Art. 78 Abs. 1 IPRG sowie die höchstrichterliche Rechtsprechung hinsichtlich des Auslegungsverbots dieser Bestimmung (vgl. BGE 134 111 467, E 4.2), darf die blosse Exequatur eines ausländischen Adoptionsentscheides nicht zur Anerkennung in der Schweiz führen, wenn ausschliesslich die Wirkungen der Adoptionsentscheide übernommen werden. Dies umso mehr, als dass die Verfahren der Anerkennung von ausländischen Entscheiden in der Regel einem Verbot der inhaltlichen Nachprüfung (Révision au fond) unterliegen.

3.8 Vorliegend wurde die Anerkennbarkeit des Adoptionsentscheides des Gliedstaates Florida durch das Mailänder Zivilgericht festgestellt und mit den identischen Wirkungen (Volladoption) in die italienischen Zivilstandsregister übernommen. Es ist dem Rekursgegner zuzustimmen, dass das Dispositiv des Urteils sich ausschliesslich zur Eintragung der amerikanischen Entscheide äussert. Daher kann der Anerkennungsentscheid unabhängig von den Erwägungen nicht als selbständiges Adoptionsverfahren der italienischen Behörden betrachtet werden. Eine Rechtfertigung liegt nicht vor, um vom Wortlaut von Art. 78 Abs. 1 IPRG abzuweichen. Aus der Transkription des amerikanischen Adoptionsentscheides in die italienischen Zivilstandsregister kann kein eigenständiges und für die Schweiz anerkennbares Adoptionsverfahren abgeleitet werden. Ein Eintrag ins schweizerische Zivilstandsregister ist daher ausgeschlossen.

4. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass weder die beiden Adoptionsurteile noch der Transkriptionsentscheid im schweizerischen Rechtsraum zu berücksichtigen sind. Die Eintragung des Kindes hat somit so zu erfolgen, wie wenn die Adoptionsentscheide nie ergangen wären. lm Rahmen der Eintragung gelten somit die gebärende Mutter sowie deren Ehemann als einzutragende rechtliche Eltern des Kindes.

5. Im Ergebnis ist die angefochtene Verfügung nicht zu beanstanden und der Rekurs ist abzuweisen.
Es ist darauf hinzuweisen, dass den Wunscheltern verschiedene Möglichkeiten offenstehen, um eine rechtliche Beziehung zum Kind herzustellen. lm Rahmen einer Sukzessivadoption wäre zuerst eine Einzeladoption durch den ersten Elternteil (Art. 264b ZGB) und anschliessend eine Stiefkindadoption (Art. 264c ZGB) anzustreben. Als zweite Möglichkeit kann der Ehemann der gebärenden Mutter oder das Kind eine Klage auf Anfechtung der Elternschaft des Ehemannes beim zuständigen Bezirksgericht in Zürich einleiten (Art. 256 ZGB). Nach der rechtskräftigen Aufhebung der Vaterschaftsvermutung steht es dem genetischen Elternteil offen, beim schweizerischen Zivilstandsamt am Wohnsitz eine Kindsanerkennung (Art. 260 ZGB) und anschliessend eine Stiefkindadoption zum nicht genetisch verwandten Elternteil (Art. 264c ZGB) durchzuführen.
[Kostenfolgen]

Dispositiv:
[…]

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