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Zusammenfassung:
Nach § 5 Abs. 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes (KBüG) müssen sich Bewerberinnen und Bewerber im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde aufhalten. Zieht die Bewerberin oder der Bewerber vor der notwendigen Abklärung für die Prüfung gemäss § 12 KBüG in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, wird die neue Gemeinde für die Einbürgerung zuständig.
Der Rekurrent hat im Mai 2024 beim Rekursgegner ein Einbürgerungsgesuch gestellt. Im August 2024 ist er von der Gemeinde B. in die Gemeinde C. umgezogen. Die Gemeinde B. hatte die Einbürgerungsvoraussetzungen in jenem Zeitpunkt noch nicht geprüft. Dafür war daher neu die Gemeinde C. zuständig. Da sich der Rekurrent dort noch nicht zwei Jahre aufhielt, hat der Rekursgegner das Einbürgerungsgesuch zu Recht abgewiesen.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
A. A. reichte im Mai 2024 beim Gemeindeamt des Kantons Zürich (GAZ) ein Gesuch für eine ordentliche Einbürgerung ein.
B. Das GAZ teilte A. am 17. Oktober 2024 mit, dass sein Gesuch voraussichtlich abgelehnt werde. Es gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör und die Möglichkeit, den Rekurs zurückzuziehen. A. äusserte sich dazu nicht.
C. Mit Verfügung vom 10. Dezember 2024 wies das GAZ das Gesuch um ordentliche Einbürgerung ab.
D. Dagegen erhob A. mit Eingabe vom 6. Januar 2025 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Innern. Er hielt daran fest, dass sein Einbürgerungsgesuch zu bewilligen sei.[…]
Erwägungen:
1.
Die Legitimation des Rekurrenten und die Zuständigkeit der Direktion der Justiz und des Innern sind gegeben, weshalb auf den rechtzeitig erhobenen Rekurs einzutreten ist.
2.
2.1 Der Rekurrent macht geltend, er wohne bereits seit 2002 im Kanton Zürich. Bereits im Jahre 2007 habe er einen Einbürgerungsantrag gestellt. Damals habe noch seine Geburtsurkunde und das Geburtsdatum korrigiert werden müssen. Er sei bereits damals wegen psychischer Probleme hospitalisiert worden. Seiner gesundheitlichen Situation sei Rechnung zu tragen.
2.2 Der Rekursgegner wendet ein, der Rekurrent sei während des laufenden Einbürgerungsverfahrens von B. nach C. umgezogen. In jenem Zeitpunkt seien noch nicht alle notwendigen Abklärungen für die Beurteilung des Einbürgerungsgesuches abgeschlossen gewesen. Aufgrund des Umzugs im August 2024 erfülle der Rekurrent die formellen Voraussetzungen für die Einbürgerung nicht mehr. Dafür sei ein Wohnsitz von zwei Jahren in der neu zuständigen Gemeinde C. erforderlich. Sein Gesuch sei schon deshalb abzuweisen. Die gesundheitliche Situation des Rekurrenten habe auf diese Beurteilung keinen Einfluss.
3.
3.1 Nach § 4 Abs. 1 des kantonalen Bürgerrechtsgesetzes vom 15. November 2021 (KBüG, LS 141.1; in Kraft seit 1. Juli 2023) erhalten Ausländerinnen und Ausländer auf Gesuch das Kantons- und das Gemeindebürgerrecht, wenn sie die Voraussetzungen nach der Bürgerrechtsgesetzgebung des Bundes und die ergänzenden Voraussetzungen gemäss KBüG erfüllen.
3.2 Nach § 5 Abs. 1 KBüG müssen sich Bewerberinnen und Bewerber im Zeitpunkt der Gesuchstellung seit zwei Jahren in der Gemeinde aufhalten. Zieht die Bewerberin oder der Bewerber vor der notwendigen Abklärung für die Prüfung gemäss § 12 KBüG in eine andere Gemeinde oder in einen anderen Kanton, wird die neue Gemeinde für die Einbürgerung zuständig (e contrario: § 9 der Kantonalen Bürgerrechtsverordnung, KBüV, vom 29. März 2023, LS 141.11; in Kraft seit 1. Juli 2023).
Die Gemeinde prüft, ob die Bewerberin oder der Bewerber die Erfordernisse nach § 12 KBüG erfüllt (Nachweis der Deutschkenntnisse sowie schulischer Grundkenntnisse, Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben der Gesellschaft in der Schweiz, usw.). Die Gemeinden berücksichtigen die Situation von Personen angemessen, welche die Integrationskriterien aufgrund einer Behinderung, einer Krankheit oder anderer gewichtiger persönlicher Umstände nicht oder nur unter erschwerten Bedingungen erfüllen können.
4.
Der Rekurrent ist Anfang August 2024 von B. nach C. umgezogen. Damals waren die notwendigen Abklärungen zu Prüfung seines Einbürgerungsgesuches vom Mai 2024 noch nicht erfolgt. Nach den gesetzlichen Vorgaben ist dafür daher neu die Gemeinde C. zuständig. Der Rekurrent hat daher auch einen Wohnsitz in der Gemeinde C. von zwei Jahren nachzuweisen (vgl. oben, E. 3.2). Dies ist noch nicht erfüllt. Der Rekursgegner hat das Gesuch des Rekurrenten um ordentliche Einbürgerung daher schon deshalb zu Recht abgewiesen. Die Einwendungen des Rekurrenten vermögen daran nichts zu ändern. Seine gesundheitliche Situation ist für diese Beurteilung nicht massgeblich.
5.
Der Rekurs ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Rekurrent kostenpflichtig (§ 13 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes, VRG).
[…]
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