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Zusammenfassung:
Eine kantonale Amtsstelle reichte gegen die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde X und deren Kirchenpflege eine Strafanzeige wegen Bauens ohne Bewilligung beim Statthalteramt des Bezirks Y ein. Es ging darum, dass die Kirchenbestuhlung in der Kirche Z für das von der Kirchenpflege bewilligte Projekt temporär entfernt wurde, ohne baurechtliche Bewilligung und entgegen denkmalpflegerischen Bestimmungen. Das Statthalteramt eröffnete ein Untersuchungsverfahren, forderte die Kirchenpflege zur Stellungnahme auf und erhielt eine Verteidigung, die vorbrachte, dass kein Schutzentscheid vorliege, die Entfernung der Bestuhlung auf drei Jahre begrenzt sei, keine Beschädigungen aufgetreten seien sowie keine Bewilligungspflicht bestünde. Die kantonale Amtsstelle hielt replizierend an ihrer Strafanzeige vollumfänglich fest. Das Statthalteramt identifizierte in der Folge das Kirchenpflegemitglied CD als beschuldigte Person. Sowohl der Statthalter als auch die anwaltlich vertretene beschuldigte Person verzichteten auf eine polizeiliche Einvernahme von CD zugunsten eines förderlichen Verfahrens unter Beibehaltung der Anträge. Im Ergebnis wurde CD des Bauens ohne Bewilligung gemäss § 309 PBG in Verbindung mit § 340 Abs. 2 PBG rechtskräftig schuldig gesprochen und gebüsst.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Eine kantonale Amtsstelle reichte gegen die Evangelisch-reformierte Kirchgemeinde X bzw. für diese handelnde Kirchenpflegemitglieder eine Strafanzeige sinngemäss wegen Bauens ohne Bewilligung beim zuständigen Statthalteramt ein. Diese schriftliche Strafanzeige vom 3. Juli 2024 umfasste eine sechsseitige Begründung mit 14 umfangreichen Beilagen. Verzeigt wurde, dass ohne baurechtliche Bewilligung und entgegen denkmalpflegerischen Bestimmungen zum Schutz der Kirche Z zwecks Umsetzung eines Kirchenpflegeprojekts die Kirchenbestuhlung temporär entfernt wurde.
In der Folge eröffnete das Statthalteramt des Bezirks Y das Untersuchungsverfahren, übermittelte der zuständigen Kirchenpflege mit Schreiben vom 18. Juli 2024 die vollständigen Akten mit der Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme. Die Kirchenpflege der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde X, alle vertreten mit schriftlicher Vollmacht vom 24. September 2024 durch Rechtsanwalt AB, liess sich fristgerecht mit Schreiben vom 27. September 2024 wie folgt vernehmen: Das eingeleitete Verfahren sei einzustellen, und eventualiter sei auf eine Bestrafung zu verzichten. Zur Begründung wurde zusammenfassend festgehalten, dass kein Schutzentscheid ergangen sei, mit dem der Schutzumfang der Kirche und ihres Inventars örtlich und sachlich präzise festgelegt worden wäre, wie dies gemäss § 207 Abs. 1 PBG in Verbindung mit § 10 KNHV erforderlich wäre. Zwar sei die Umsetzung des Projekts der Kirchenpflege mit einem Vertreter der Kantonalen Denkmalpflege besprochen worden, jedoch habe die Kantonale Denkmalpflege einer Entfernung der Kirchenbestuhlung für mindestens zehn Jahre nicht zustimmen können. Daher habe die Kirchenpflege beschlossen, die Bestuhlung lediglich für die Dauer von drei Jahren auszubauen und während dieser Zeit fachgerecht zwischenzulagern. Dass es bei der Demontage der Kirchenbänke zu Beschädigungen gekommen sei, werde von der Kirchenpflege bestritten. Ebenso bestritten werde die rechtliche Würdigung, dass die Demontage der Kirchenbänke für eine Dauer von drei Jahren gemäss § 309 PBG bewilligungspflichtig gewesen sei. Schliesslich wird in der Stellungnahme darauf hingewiesen, dass es sich im vorliegenden Sachverhalt um einen besonders leichten Fall gemäss § 340 Abs. 3 PBG handle, da die fachgerechte Wiedermontage bereits erfolgt sei.
Die kantonale Amtsstelle replizierte auf die Stellungnahme der Kirchenpflege, indem sie an ihrer Begründung und an den gestellten Anträgen vom 16. Oktober 2024 vollumfänglich festhielt. Der Statthalter des Bezirks Y orientierte die beschuldigte Person und ihren Rechtsanwalt AB am 22. Oktober 2024 vorab telefonisch und übermittelte anschliessend eine vollständige Kopie der Replik vom 16. Oktober 2024. Der Statthalter erklärte Rechtsanwalt AB, dass die Strafuntersuchung aus rechtlichen Gründen nicht eingestellt werden könne und dass sich gemäss den Strafuntersuchungsakten das allein handelnde Kirchenpflegemitglied CD als beschuldigte Person erwiesen habe. Unter sinngemässer Anwendung der Verfahrensvorschriften der Strafprozessordnung und zwecks beförderlicher Untersuchung werde auf eine polizeiliche oder statthalteramtliche Einvernahme der beschuldigten Person verzichtet, welche gegebenenfalls im Einspracheverfahren nachgeholt werden könne (siehe zum rechtlichen Gehör Art. 3 Abs. 2 lit. c StPO, Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK). Rechtsanwalt AB hielt unter Verweis auf seine Eingabe vom 27. September 2024 an seinen gestellten Anträgen und seiner Begründung vollumfänglich fest und sprach sich ebenfalls für eine beförderliche Verfahrensbehandlung aus, unter Verzicht auf eine polizeiliche Einvernahme von CD.
Erwägungen:
Das Verfahren ist nunmehr spruchreif. Die beschuldigte Person brachte zusammengefasst vor, dass keine Übertretung des Planungs- und Baugesetzes vorliegen könne, da die Entfernung der Bestuhlung der Kirche Z keiner baurechtlichen Bewilligungspflicht unterliege. In ihrer Argumentation stellte die beschuldigte Person auf die rechtliche Würdigung ab, dass die Entfernung der Kirchenbestuhlung nicht in den Anwendungsbereich des PBG falle. Da es sich nicht um eine bauliche Veränderung im klassischen Sinne handle, die eine baurechtliche Genehmigung erfordern würde, könne die Massnahme nicht als bewilligungspflichtig angesehen werden. Dementsprechend hat die Strafuntersuchungsbehörde auf Grundlage der vorliegenden Beweismittel, der rechtlichen Stellungnahmen sowie der geltenden Gesetzesbestimmungen zu entscheiden, ob CD tatsächlich eine Übertretung begangen hat oder ob die Massnahme in Übereinstimmung mit den rechtlichen Vorgaben durchgeführt wurde.
Die beschuldigte Person CD ist ein durch die Stimmberechtigten der Evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Z gewähltes Mitglied der Kirchenpflege. Sie betreut das Ressort Liegenschaften und bezeichnet sich selbst als «Liegenschaftsverwalterin». In ihrer behördlichen und beruflichen Funktion ist die beschuldigte Person mit baurechtlichen Verfahren vertraut. So nahm sie auch am Augenscheintermin vom 6. Dezember 2022 in der Kirche Z teil, bei dem es um die Projektumsetzung und die temporäre Entfernung der Kirchenbestuhlung ging. Am 20. Dezember 2022 erhielt die beschuldigte Person von der Kantonalen Denkmalpflege die Mitteilung, dass die Entfernung der Kirchenbänke sorgfältig geprüft werde. Das denkmalpflegerische Prüfungsergebnis ergab, dass das Vorhaben nicht bewilligungsfähig sei, was der Beschuldigte zur Kenntnis nahm. Trotzdem erfolgte die Entfernung der Kirchenbänke, was einen Augenschein vom 27. März 2024 vor Ort in Z nach sich zog. Dieser wurde durch die Kantonale Denkmalpflege unter Beizug des Rechtsdienstes der anzeigenden kantonalen Amtsstelle sowie des kommunalen Bauamts und der beschuldigten Person eingeleitet.
Der Rechtsauffassung, dass die Entfernung der Kirchenbänke nur mit einem rechtskräftigen baurechtlichen Entscheid erfolgen darf, muss hier gefolgt werden. Fehlt eine entsprechende Bewilligung, stellt dies einen Verstoss gegen das kantonale Planungs- und Baugesetz dar. Nach § 309 PBG ist das Bauen ohne die erforderliche Bewilligung grundsätzlich strafbar, unabhängig davon, ob es sich um eine temporäre oder permanente Veränderung handelt, sofern die baurechtlichen Vorschriften nicht beachtet werden.
Im vorliegenden Fall hat die beschuldigte Person in ihrer demokratisch gewählten Funktion als zuständiges Mitglied der Kirchenpflege die Verantwortung für die Liegenschaften der Kirche Z wahrgenommen und war bestrebt, die ihr obliegenden Pflichten gewissenhaft zu erfüllen. Es ist jedoch festzustellen, dass sie in fahrlässiger Weise davon ausging, dass für die temporäre Entfernung der Kirchenbänke keine baurechtliche Bewilligung erforderlich sei. Diese Einschätzung beruhte offenbar auf der Annahme, dass eine solche Massnahme keine dauerhafte Veränderung der Bausubstanz darstelle oder dass eine Ausnahme vom Bewilligungserfordernis vorliege. Diese fehlerhafte Einschätzung ist der beschuldigten Person jedoch als fahrlässiges Verhalten anzulasten, da sie über die notwendigen rechtlichen Kenntnisse verfügte und hätte erkennen müssen, dass auch eine temporäre Entfernung von Bausubstanz wie der Kirchenbestuhlung baurechtlichen Vorgaben unterliegt.
Bei der Bemessung der Bussenhöhe ist zu berücksichtigen, dass der beschuldigten Person zugutegehalten werden kann, dass sie in ihrer Funktion als Kirchenpflegemitglied grundsätzlich in gutem Glauben handelte und keine vorsätzliche Verletzung des Planungs- und Baugesetzes beabsichtigte. Die Tatsache, dass sie nicht mit der Absicht handelte, die Baubewilligung bewusst zu umgehen, sondern vielmehr in einem Irrtum über die Notwendigkeit einer Bewilligung handelte, spricht gegen eine vorsätzliche Tatbegehung. Daher erscheint eine eventualvorsätzliche Begehung der Tat aufgrund der gesamten Sach- und Rechtslage als unverhältnismässig und wäre in diesem Fall nicht gerechtfertigt.
Im Ergebnis ist CD des Bauens ohne Bewilligung gemäss § 309 PBG in Verbindung mit § 340 Abs. 2 PBG schuldig. Die Strafzumessung wird durch die festgestellte Fahrlässigkeit und den Mangel an Vorsatz beeinflusst, was in der Folge zu einer verhältnismässigen Ahndung des Verstosses führen sollte.
Es wird erkannt:
1. CD wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2’000.00
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht
aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 10 Tagen.
3. [Kosten]
4. [Rechtsmittel]5. [Mitteilung]
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