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Zusammenfassung:
Die beschlossenen Änderungen des Gebührenreglements sind als Teilrevision einzustufen. Die bemängelten Bestimmungen sind unverändert übernommen worden und folglich nicht anfechtbar. Nichteintreten auf den Rekurs.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Die Exekutive der Gemeinde A genehmigte mit Beschluss vom 7. November 2024 die gemäss Teilrevisionsentwurf vorgenommenen Änderungen des Allgemeinen Gebührenreglements. Sie ordnete an, dass das teilrevidierte Gebührenreglement am 1. Januar 2025 oder spätestens nach der rechtskräftigen Erledigung allfälliger Rekurse in Kraft trete. B machte in seinem Rekurs geltend, dass das Gebührenreglement nicht einer Teil-, sondern einer Gesamtrevision unterzogen worden sei. Dessen Ziffern 2.6 und 10.2 würden gegen übergeordnetes Recht verstossen, so dass das revidierte Gebührenreglement aufzuheben sei. Nichteintreten.
Erwägungen:
1. [Prozessgeschichte]
2. [Zuständigkeit und Rekursberechtigung]
3.1 [Ausführungen des Rekurrenten und der Rekursgegnerin]
3.2 Ob ein Erlass im Rahmen einer Total- oder einer Teilrevision geändert wird, hat Auswirkungen auf die Anfechtbarkeit seiner Bestimmungen. Wird ein Erlass einer Totalrevision unterzogen, sind nach der Rechtsprechung alle seine Bestimmungen anfechtbar, auch wenn sie mit der bisherigen Fassung übereinstimmen. Wird hingegen ein Erlass nur teilweise geändert, können grundsätzlich bloss die geänderten Bestimmungen angefochten werden, die nicht geänderten demgegenüber nur dann, wenn ihnen im Rahmen des geänderten Erlasses eine gegenüber ihrem ursprünglichen Gehalt veränderte Bedeutung zukommt bzw. sie durch die Revision in einem neuen Licht erscheinen (BGE 135 I 28 E. 3.1.1; VGr, 29. April 2021, AN.2021.00001, E. 1.3; Jürg Bosshard/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 83).
Der Rekurrent wendet sich ausschliesslich gegen die Ziffern 2.6 und 10.2 des revidierten Gebührenreglements, welche gegen übergeordnetes kantonales oder eidgenössisches Recht verstossen würden. Beide Bestimmungen wurden unverändert in das revidierte Gebührenreglement übernommen und sie weisen als Folge der Revision auch keine geänderte materielle Bedeutung auf. Handelt es sich bei der Anpassung des Gebührenreglements um eine Teilrevision, ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
4.1 Die Unterscheidung zwischen Teilrevision und Totalrevision ist formeller Natur. Bei einer Teilrevision wird nur ein Teil der Bestimmungen geändert oder aufgehoben, während der Rest unverändert bleibt. Die Grundstruktur und die Systematik des Reglements bleiben erhalten. Auch der ursprüngliche Beschlussfassungs- und Genehmigungsvermerk (der letzten Totalrevision) bleibt stehen und es wird ein zusätzlicher Beschlussfassungs- und Genehmigungsvermerk für die Teilrevision hinzugefügt. Bei der Totalrevision hingegen wird das gesamte Reglement überarbeitet. Alle Bestimmungen werden überprüft, aufgehoben oder gegebenenfalls ersetzt. Systematik, Struktur und Inhalte können grundlegend geändert werden. Ein neuer Beschlussfassungs- und Genehmigungsvermerk wird erstellt, der das alte Reglement vollständig ersetzt. Der Weg der Teilrevision wird gewählt, wenn es sich um einen eher langen Erlass handelt und nur kleinere, punktuelle Anpassungen vorgenommen werden müssen. Eine Totalrevision ist angezeigt, wenn der Erlass eher kurz ist oder umfangreiche Änderungen notwendig sind, die mehr als die Hälfte der Artikel betreffen oder wenn das Reglement veraltet ist (Rechtsetzungsrichtlinien des Kantons Bern, Fassung vom 27. August 2014, Ziff. 5.1; Leitfaden «Erlass und Revision von Gemeindereglementen, Kanton Solothurn, Amt für Gemeinden, Ziff. 3, Ziff. 6.2, Gesetzestechnische Richtlinien des Bundes, Bundeskanzlei, 1. Kap., 1. Abschnitt).
4.2 Es ist dem Rekurrenten beizupflichten, dass einige Aspekte der Reglementsänderung nicht für eine Teilrevision, sondern für eine Totalrevision des Gebührenreglements sprechen. So ist auf der Titelseite des Gebührenreglements das Datum «1. Januar 2025» vermerkt. Zudem ersetzt das angefochtene Reglement alle bisherigen Gebührenreglemente (Ziff. 11 Gebührenreglement). Zutreffend ist auch, dass die geänderten Bestimmungen im Reglement nicht als solche ersichtlich sind.
Bei dem auf der Titelseite angeführten Datum handelt es sich indes nicht um das Beschlussfassungsdatum und der Titel des Reglements lautet denn auch nicht «Gebührenreglement vom 1. Januar 2025», wie das Erlassdatum üblicherweise angegeben wird. Vielmehr handelt es sich beim 1. Januar 2025 um das geplante Inkraftsetzungsdatum des revidierten Reglements, sofern kein Rechtsmittel dagegen erhoben wird (vgl. Ziff. 11 Gebührenreglement, Publikation). Genehmigt worden ist das revidierte Gebührenreglement mit Beschluss der Rekursgegnerin vom 7. November 2024, so dass ein totalrevidiertes Reglement dieses Datum auf der Titelseite tragen würde. Dass die geänderten Bestimmungen im neuen Reglement nicht als solche zu erkennen sind und es alle vorangegangenen ersetzt, widerspricht den Vorgaben an eine Teilrevision zwar. Daraus lässt sich aber nicht zwingend auf eine Totalrevision schliessen. Entscheidend ist der Umfang der Änderungen und, ob grundlegende systematische oder inhaltliche Änderungen vorgenommen worden sind. Vorliegend handelt es sich um ein umfangreiches Reglement von 34 Seiten. Geregelt werden die Gebühren von sieben Verwaltungsbereichen sowie die allgemeinen Gebühren. Diese Bereiche umfassen insgesamt 34 Abteilungen (Ziff. 3 - 10 Gebührenreglement). Mit der aktuellen Überarbeitung werden lediglich in drei Bereichen resp. acht Abteilungen Änderungen vorgenommen, wobei es sich bei der Anpassung der Abteilung Zivilstandsamt lediglich um eine redaktionelle Änderung handelt (vgl. Synopse Revision Gebührenreglement, Ziff. 5.2). Abgesehen davon, dass die Rekursgegnerin die Reglementsanpassung explizit als Teilrevision bezeichnet, spricht der Umstand, dass tatsächlich nur eine geringe Anzahl von Bestimmungen geändert und für diese eine Synopse erstellt wurde, für das Vorliegen einer Teilrevision. Zudem wurden weder die Systematik des Reglements noch grundlegende inhaltliche Aspekte verändert. Eine Totalrevision würde voraussetzen, dass das gesamte Reglement grundlegend überarbeitet wird, etwa durch eine Neugliederung, eine komplette Neufassung oder eine Änderung eines Grossteils der Bestimmungen. Dies ist hier nicht der Fall. Weder der Umfang noch die Art der Änderungen erfüllen die Kriterien für eine Totalrevision. Der Umstand, dass das neue Reglement alle vorangegangenen ersetzt, ist nicht das entscheidende Kriterium, welches eine Teilrevision zur Totalrevision machen könnte. Naheliegender er-scheint, dass die Rekursgegnerin mit Ziffer 11 des Reglements bezweckte, das Reglement mit Bezug auf die neuesten Anpassungen zu konsolidieren bzw. zu bereinigen.
4.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die von der Rekursgegnerin beschlossenen Änderungen des Gebührenreglements trotz der vom Rekurrenten angeführten Punkte, die für eine Totalrevision sprechen, als Teilrevision einzustufen sind. Ausschlaggebend ist die Bezeichnung durch die erlassende Behörde als Teilrevision und die zu diesem Zwecke erstellte Synopse sowie der begrenzte Umfang und die Art der Änderungen. Folglich sind die unverändert übernommenen, bemängelten Ziffern 2.6 und 10.2 des Gebührenreglements nicht anfechtbar und ist auf den Rekurs nicht einzutreten.
Inskünftig hat die Rekursgegnerin jedoch darauf zu achten, dass bei einer Teilrevision sowohl das ursprüngliche Beschlussfassungsdatum (der letzten Totalrevision des Gebührenreglements) als auch das Inkraftsetzungsdatum der Teilrevision im geänderten Reglement separat aufgeführt werden. Welche Bestimmungen aufgrund welcher Beschlussfassung geändert haben und ab welchem Zeitpunkt diese in Kraft treten, sind in der Neufassung des Reglements mit Fussnoten oder einer Änderungstabelle am Schluss zu kennzeichnen.
5. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]
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