0530

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
VO.2025.4
Entscheiddatum
23. April 2025
Rechtsgebiet
Kindes- und Erwachsenenschutz
Schlagworte
Entzug Aufenthaltsbestimmungsrecht Platzierung in Kriseninterventionszentrum Platzierung bei Pflegefamilie Besuchsrechtsregelung Anordnung sozialpädagogische Familienbegleitung
Verwendete Erlasse
Art. 273 Abs. 1, Art. 310 Abs. 1 Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210).

Zusammenfassung:

Die KESB beschloss den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts von Eltern über ihr Kind, geb. 2022, Platzierung des Kindes in einem Kriseninterventionszentrum, Anordnung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung und Besuchsregelung und ordnete an, dass das Kind so bald als möglich in einer geeigneten Pflegefamilie untergebracht werden soll. Der Vater beantragte, dass das Kind in einem Heim im Raum Zürich untergebracht wird, eventualiter bei einer Pflegefamilie im Raum Zürich. Zudem beantragte er ein erweitertes Besuchsrecht. Die Mutter unterstützt den Antrag des Vaters auf Platzierung des Kindes im Raum Zürich. Da die KESB über die Frage, wo das Kind platziert werden soll nicht abschliessend entschieden hat, ist auf die Rügen nicht einzutreten. Die übrigen Begehren sind zudem abzuweisen, weil die Eltern das Kind nicht zuverlässig und angemessen über längere Zeit betreuen können.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

1. V und M sind die Kindseltern von K, geboren 2022. Für K besteht eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB). B, Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) ist als Beiständin eingesetzt. Mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde vom 6. Oktober 2022 wurde den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihr Kind im Sinne einer vorsorglichen Massnahme entzogen und K bis auf Weiteres in der Krisenintervention platziert. Im selben Entscheid wurde für K ebenfalls vorsorglich eine sozialpädagogische Familienbegleitung angeordnet und das Besuchsrecht zu den Eltern geregelt. Zudem ordnete die KESB die Erstellung eines Erziehungsfähigkeitsgutachtens sowie eines erwachsenenpsychologischen Gutachtens über die Eltern, V und M an. Mit Entscheid der KESB vom 3. Mai 2023 wurde eine Kindsvertretung für K angeordnet und als Kindsvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. R ernannt.

Mit Entscheid vom 20. Juli 2023 entzog die KESB den Eltern V und M gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht. Zudem ordnete sie an, dass K so bald als möglich bei einer geeigneten Pflegefamilie untergebracht werden soll. Weiter regelte die KESB das Besuchsrecht der Eltern, ordnete eine sozialpädagogische Familienbegleitung zur Unterstützung der Kontakte der Eltern an und passte die Aufgaben der Beistandschaft an.

Gegen diesen Entscheid erhob V mit Schreiben vom 12. August 2023 Beschwerde beim Bezirksrat und beantragte sinngemäss den Verzicht auf die Platzierung von K in einer Pflegefamilie.

Mit Eingabe vom 23. August 2023 liess M, vertreten durch Rechtsanwältin S, ebenfalls Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 20. Juli 2023 erheben, welche Beschwerde unter einer separaten Verfahrensnummer anhand genommen wurde. Sie beantragte im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids, die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Mutter und eine mildere Massnahme.

Mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 vereinigte der Bezirksrat die Verfahren, hiess die Beschwerden gut und wies die Sache zur Vervollständigung des Sachverhaltes und zu neuem Entscheid zurück an die KESB (Rückweisungsentscheid).

In der Folge holte die KESB ein Gutachten bei der X AG und eine Stellungnahme der Beiständin zu den Besuchszeiten der Eltern ein, führte einen diesbezüglichen Schriftenwechsel durch und hörte die Eltern zu den Empfehlungen des ergänzenden Gutachtens an. Mit Entscheid vom 19. Dezember 2024 ordnete sie an, was folgt:

«1. Den Eltern, V und M, wird gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das Aufenthaltsbestimmungsrecht über K entzogen.

2. K soll, so bald wie möglich, bei einer geeigneten Pflegefamilie untergebracht werden. Bis dahin wird K weiterhin in der Krisenintervention untergebracht, von wo er ohne Zustimmung der Kindes- und Erwachsenschutzbehörde nicht weggenommen werden darf.

3. Die Eltern sind gestützt auf Art. 273 Abs. 1 und 2 ZGB je einzeln berechtigt, K je einmal wöchentlich im Umfang von je zwei Stunden in der Krisenintervention zu besuchen und zu pflegen.»

[4.-11.]

Mit Schreiben vom 16. Januar 2025 (Poststempel) erhob V beim Bezirksrat Beschwerde und beantragte sinngemäss, dass K in einem Heim im Raum Zürich untergebracht werde, eventualiter in einer Pflegefamilie in der Umgebung von Zürich. Weiter beantragte er, K mindestens an zwei Tagen pro Woche sehen zu können.

Mit Präsidialverfügung vom 22. Januar 2025 nahm der Bezirksrat von der Beschwerde Vormerk und stellte sie der KESB und der Kindsverfahrensvertreterin jeweils zur Stellungnahme sowie der Kindsmutter zur Beschwerdeantwort zu. Die KESB nahm mit Eingabe vom 18. Februar 2025 Stellung, reichte die Akten ein und beantragte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 nahm die Kindsverfahrensvertreterin Stellung und beantragte, dass auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen sei.

Mit Eingabe vom 24. Februar 2025 nahm die Kindsmutter – vertreten durch Rechtsanwältin S – Stellung und beantragte, die Beschwerde sei dahingehend gutzuheissen, als für K eine geeignete Unterbringung explizit im Raum Zürich gesucht wird und die Aufgaben der Beiständin entsprechend anzupassen sind. Ferner beantragte sie, die Kosten des Verfahrens seien auf die Staatskasse zu nehmen. In prozessualer Hinsicht stellte sie einen Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege und auf eine unentgeltliche Rechtsbeiständin in der Person von Rechtsanwältin S. Weitere massgebliche Verfahrenshandlungen erfolgten nicht. Die Sache erweist sich als spruchreif.

2. 2.1 Die Zuständigkeit des Bezirksrates zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde ergibt sich aus Art. 450 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 63 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Der Kindsvater sowie die Kindsmutter sind als am Verfahren beteiligte Personen zur Beschwerde befugt (Art. 450 Abs. 2 ZGB).

2.2 Über die Frage, wo K platziert werden soll, hat die Vorinstanz noch nicht abschliessend entschieden. Der Verbleib in der Krisenintervention ist gemäss Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids nur vorübergehend. Dies wird auch nicht angefochten. Weiter ist Disp. Ziff 2. des angefochtenen Entscheids bezüglich zukünftiger Unterbringung programmatisch formuliert. K soll, so bald wie möglich, bei einer geeigneten Pflegefamilie untergebracht werden. Es handelt sich dabei nicht um einen Endentscheid und die Voraussetzungen für die Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids sind weder dargetan noch ersichtlich. Zwar kann aus der Beschwerde immerhin abgeleitet werden, dass der Beschwerdeführer ein Heim einer Pflegefamilie bevorzugen würde. Er erhebt aber diesbezüglich keine konkreten Rügen oder begründet diese Präferenz in einer rechtlich beurteilbaren Weise. Auf die entsprechenden Begehren kann somit nicht eingetreten werden.

Im Übrigen ist auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.

2.3 Da die Kindsmutter nur Teile der Beschwerde unterstützt, wird sie weiter als Beschwerdegegnerin geführt.

3. 3.1 Nach dem Gesagten beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf den Umfang des Besuchsrechts des Beschwerdeführers.

3.2 Hierzu erwog die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid, die Rückmeldungen der Fachpersonen machten deutlich, dass beide Elternteile nach wie vor nicht in der Lage seien, K über mehrere Stunden alleine verbindlich und angemessen zu betreuen. Viele der geplanten Elternkontakte seien nicht wahrgenommen worden. Es falle immer wieder auf, dass die Mutter grosse Schwierigkeiten habe, ihre emotionale Befindlichkeit von K abzugrenzen und verbindlich verfügbar für ihn zu sein. Der Vater zeige anlässlich der Besuche zwar einen guten und liebevollen Umgang, sage aber viele der Besuchstermine ab. Es zeige sich daher insgesamt, dass längere oder unbegleitete Kontakte zwischen den Eltern und K aufgrund der fehlenden stabilen Verfügbarkeit und Verlässlichkeit der Eltern noch nicht mit dem Kindswohl zu vereinbaren seien. Es solle K weiterhin begleitet und kontinuierlich ermöglicht werden, eine stabile Beziehung zu seinen Eltern auf- und auszubauen. Eine Ausweitung der Kontakte oder der Beginn von unbegleiteten Besuchen solle langsam und schrittweise stattfinden. Zur Sicherstellung des Weiterbestehens der Beziehung zwischen K und seinen Eltern und des weiteren Aufbaus ihrer Bindung sollten die Kontakte weiterhin vor Ort im Kinderheim und in Begleitung einer dort arbeitenden Fachperson stattfinden. Aufgrund des Alters von K und zur Festigung der Bindung zu seinen Eltern sollten die Besuche pro Elternteil je einmal pro Woche stattfinden. Beide Elternteile wünschten sich, mehr Zeit mit K verbringen zu können. In Übereinstimmung mit den Empfehlungen der Fachpersonen und dem Antrag der Kindsvertretung seien je einzelne wöchentliche Kontakte pro Elternteil in Begleitung einer Fachperson des Kinderheims anzuordnen.

3.3 In ihrer Stellungname macht die Kindsverfahrensvertreterin – soweit noch streitgegenständlich – geltend, eine Ausdehnung der Kontakte zwischen K und dem Beschwerdeführer würde zu mehr möglichen Enttäuschungen führen und liege daher nicht im Kindswohl.

3.4 In der Vernehmlassung bestätigt die Vorinstanz im Wesentlichen die Ausführungen im angefochtenen Entscheid.

3.5 In der Beschwerdeantwort, schliesslich, äussert sich die Beschwerdegegnerin nicht zur vom Beschwerdeführer beantragten Ausdehnung des Kontakts zu K.

4. 4.1 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGer 5A_670/2023 vom 11. Juni 2024 E. 5.2.1. m.w.H.).

4.2 Das Gericht hat seine Entscheidung nach Recht und Billigkeit zu treffen (ZGB 4). Massgebende Umstände können sein: Alter des Kindes (kindliches Zeitgefühl), Persönlichkeit und Entwicklung des Kindes, Wunsch des Kindes, Beziehung des Kindes zum besuchsberechtigten Elternteil, Beziehung der Eltern untereinander (eine Einschränkung des persönlichen Verkehrs bei Konflikten zwischen den Eltern ist allerdings nur dann angezeigt, wenn das Kind sonst überfordert wäre), Entfernung zwischen dem Wohnort des Kindes und der besuchsberechtigten Person, Wohnverhältnisse der berechtigten Person, Gesundheit der Beteiligten, zeitliche Verfügbarkeit der Betroffenen, Geschwister (Mordasini Claudia M., in: Kren Kostkiewicz et. al. (Hrsg.), ZGB Kommentar, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, 4. Aufl., Zürich 2021, Art. 273 N 6 m.w.H.).

4.3 Damit kommt der Vorinstanz vorliegend zur Frage, ob der Beschwerdeführer einmal oder zweimal pro Woche K sehen können soll, ein Ermessen zu. Das Besuchsrecht dient dem Aufbau und der Pflege der inneren Verbundenheit zwischen dem Elternteil, der mit dem Kind nicht in häuslicher Gemeinschaft lebt, und dem minderjährigen Kind (Büchler Andrea, in: Fankhauser Roland (Hrsg.), Scheidung, Band I: ZGB und Band II: Anhänge, 4. Aufl., Bern 2022, Band I: ZGB / Art. 273 N 6). Die Begründung der Vorinstanz, dass das frühere Nichteinhalten von Besuchsterminen zu Enttäuschungen geführt habe, was dem Kindswohl abträglich sei, gibt zu folgenden Bemerkungen Anlass: Die Vorinstanz führt nicht aus, wie kurzfristig der Beschwerdeführer jeweils seine Besuchstermine absagt und inwiefern es organisatorisch für die Beteiligten unerlässlich war, dem noch nicht 3 Jahre alten Kind den Besuch des Vaters längerfristig anzukündigen. Es ist durchaus denkbar, dass das Kind starke Reaktionen auf ein kurzfristiges Auftauchen des Vaters zeigt und daher eine längere Vorbereitung benötigt, die dann bei Absage des Termins wieder zu Frustration führt. Ebenso denkbar ist aber, dass die Vorteile häufigerer Kontakte vereinzelte Frustrationen über gescheitere Kontakte überwiegen.

4.4 In den Akten findet sich eine Art Protokoll über die Wahrnehmung der Besuchstermine durch die Kindseltern und auch über Besonderheiten anlässlich der Termine. Welche Bedeutung eine Terminabsage für K jeweils gehabt hätte, wird darin indes nicht thematisiert. Im Rechenschaftsbericht der Beiständin für die Periode vom 19.05.2022 bis 30.04.2024 wird festgehalten, dass beide Eltern seit dem Standortgespräch vom 13.03.2024 nur zu 8 von 28 geplanten Besuchen gekommen seien. Die Hälfte der Besuche sei ganz ausgefallen, bei den weiteren Terminen habe nur ein Elternteil K besucht. K werde jeweils auf die Besuche vorbereitet und sei dann enttäuscht, wenn die Eltern nicht kämen. Er vergleiche sich mit anderen Kindern, die ihre Eltern empfangen könnten. Er reagiere mit Wut und Enttäuschung auf Verspätung oder Nichterscheinen der Eltern. Deshalb sei eine Reduktion des Besuchsfrequenz wichtig.
Das Ermessen der KESB in diesem Bereich, welches sich wiederum auf die Angaben der Fachpersonen sowie den Antrag der Kindsvertretung stützt, ist zu respektieren. Immerhin erscheint es wünschenswert, dass für die Zukunft und im Hinblick auf eine allfällige Fremdplatzierung gerade bei einer Pflegefamilie alle sachgerechten (organisatorischen) Massnahmen geprüft werden, die häufigere Kontakte ermöglichen, um der drohenden Entfremdung entgegenzuwirken. Ändern sich die massgeblichen Sachverhalte, insbesondere die Enttäuschungsproblematik, so kann die Vorinstanz ihren Entscheid entsprechend anpassen.

4.5 Zusammengefasst ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann.

5. Die Beschwerdegegnerin schloss sich einem Rechtsbegehren des Beschwerdeführers teilweise an, welches unzulässig war. Ihre Eingabe war mithin aussichtslos. Zum weiteren Begehren des Beschwerdeführers äusserte sie sich nicht, weshalb diesbezüglich keine unentgeltliche Rechtsbeiständin notwendig war.
Das Gesuch der Beschwerdegegnerin auf unentgeltliche Rechtspflege und um eine unentgeltliche Rechtsbeiständin ist somit abzuweisen.

6. [Kostenregelung]

© 2026 Staatskanzlei des Kantons Zürich

Für dieses Thema zuständig: