0529

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
VO.2025.9
Entscheiddatum
23. April 2025
Rechtsgebiet
Kindes- und Erwachsenenschutz
Schlagworte
Errichtung Beistandschaft Kognitive Einschränkung Zeitliche Verfügbarkeit Angehöriger Verhältnismässigkeit von erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen
Verwendete Erlasse
Art. 394 Abs. 1, Art. 395 Abs. 1 und 2, Art. 450c Schweizerisches Zivilgesetzbuch (ZGB; SR 210).

Zusammenfassung:

Die Beschwerdeführerin ist körperlich stabil, jedoch kognitiv stark eingeschränkt und zunehmend nicht mehr in der Lage, finanzielle, administrative und gesundheitliche Angelegenheiten selbständig zu regeln. Die Unterstützung durch den Vermögensberater und den Neffen ist unzureichend, da deren Befugnisse bzw. Verfügbarkeit begrenzt sind. Die Spitex deckt nur die Grundversorgung ab, nicht aber die notwendige Koordination medizinischer Leistungen oder die Vertretung bei Entscheidungen. Auch im sozialen Bereich besteht Schutzbedarf. Angesichts der fortschreitenden Einschränkungen ist eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB erforderlich und verhältnismässig. B wird als Beiständin eingesetzt; die Beschwerde wird abgewiesen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Die KESB errichtete für eine 94-jährige Frau, die eine demenzielle Entwicklung zeigte und bei der die Sehkraft und das Hörvermögen stark eingeschränkt ist, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB. Dagegen erhob die Frau eine Beschwerde.

Erwägungen:

I. [Prozessgeschichte]

II. [Rechtliche Ausführungen]

III. A) Dem Arztbericht von Dr. med. D ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin für ihr Alter in einem recht guten physischen Zustand ist. Ihre kognitiven Fähigkeiten hätten sich in den letzten Jahren jedoch deutlich verschlechtert. Sie ist derzeit nicht mehr in der Lage, die finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbständig zu besorgen und ist diesbezüglich auf Hilfe angewiesen. Er geht davon aus, dass die kognitive Beeinträchtigung in den nächsten Jahren wahrscheinlich noch deutlich zunehmen wird. Kleinere Alltagsentscheidungen zu ihrer Wohnsituation zuhause und praktische Entscheidungen kann sie zwar noch fällen, bei komplexeren Angelegenheiten ist sie jedoch schnell überfordert. Rechnen ist nicht mehr möglich und das Lesen aufgrund ihrer Augenerkrankung ebenfalls schwer eingeschränkt. Auch sozialversicherungsrechtliche Belange sind für die Beschwerdeführerin zu komplex, als dass sie sie alleine erledigen könnte. Einzig die Wohnsituation der Beschwerdeführerin ist vorerst geklärt, weshalb die Beschwerdeführerin hierfür keinen Schutzbedarf benötigt. Die Beschwerdeführerin bestreitet auch nicht, dass sie aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters Hilfe in gesundheitlichen und finanziellen Angelegenheiten benötigt.

Strittig ist indes, ob das Umfeld der Beschwerdeführerin ausreicht, ihrem Schwächezustand ausreichend zu begegnen. In administrativen und finanziellen Angelegenheiten nennt sie ihren Vermögensberater, C, und ihren Neffen, N, als die sie in diesen Angelegenheiten unterstützende Personen.

C ist für die Bewirtschaftung des Wertschriftendepots verantwortlich und bereitet anfangs Jahr jeweils die Steuerunterlagen vor und reicht diese ein. Er hat bloss eine Verwaltungsvollmacht und kann die einzelnen Rechnungen nicht begleichen. Viele der Rechnungen wie Miete, Krankenkassenprämie und die Telefonrechnungen werden via Daueraufträge oder Lastschriftverfahren bezahlt. Die unregelmässig anfallenden Rechnungen müssen jedoch von einer Drittperson via Vollmacht freigegeben werden. Die Beschwerdeführerin nennt N als mögliche Person. Es ist jedoch zweifelhaft, ob er aus zeitlichen Gründen in der Lage ist, die Rechnungen zeitnah zu begleichen. Bereits am 17. September 2024 führte die Beschwerdeführerin aus, sie bezweifle, dass N die Zeit dazu habe. Den Akten ist zu entnehmen, dass N nach wie vor als Reise- und Kulturjournalist tätig ist. Er ist oft unterwegs. Mit Telefonat am 20. November 2024 gab er sodann auch an, beruflich sehr stark eingespannt zu sein und ein allfälliges Mandat nicht übernehmen zu können. Er will dahingegen in anderer Form (Ausflüge, Begleitung zu Terminen etc.) für die Beschwerdeführerin da sein. N fehlt damit offensichtlich die zeitliche Kapazität bzw. ist aufgrund seiner Reisen regelmässig für die Beschwerdeführerin nicht verfügbar. In administrativen, sozialversicherungsrechtlichen und finanziellen Angelegenheiten ist folglich eine gewisse Unterstützung vorhanden, jedoch erweist sie sich nicht als ausreichend, da B regelmässig abwesend sein wird und die Befugnisse und Handlungsmöglichkeiten von C sich auf einen sehr engen Bereich beschränken.

B) In gesundheitlicher Hinsicht erklärt die Beschwerdeführerin, ihre gesundheitlichen Bedürfnisse würden durch die Spitex S vollständig abgedeckt. Die Spitex komme 3x täglich vorbei und biete auch zusätzliche Dienstleistungen wie Begleitungen zum Arzt und kleinere Einkäufe an. Die Beschwerdeführerin nehme sodann den Mahlzeitendienst in Anspruch.
Der Schutzbedarf geht gleichwohl einiges weiter als nur die Begleitung zu Arztterminen. So müssen Fachpersonen wie Ärzte, Therapeuten und Pflegepersonal koordiniert werden, damit die Beschwerdeführerin die notwendige medizinische Versorgung erhält. Aufgrund der zunehmenden kognitiven Einschränkung ist sodann erforderlich, dass die Beschwerdeführerin bei Entscheidungen über medizinische Behandlungen und Eingriffe unterstützt wird und soweit ihre Urteilsfähigkeit diesbezüglich nicht mehr gegeben ist, eine Drittperson auch über unvorhergesehene ambulante oder stationäre Massnahmen entscheiden kann. Auch muss sichergestellt werden, dass der Wille der Beschwerdeführerin gegenüber Dritten kundgetan wird. Die Anforderungen an das Schutzbedürfnis der Rekurrentin übersteigen damit die gestellten Hilfeleistungen der Spitex S bei Weitem, womit in Bezug auf gesundheitliche Angelegenheiten keinen ausreichenden Schutz gewährleistet ist.

C) Schliesslich muss auch das soziale Wohl der Beschwerdeführerin gefördert werden. Wie oben bereits ausgeführt, befindet sich ihr Neffe, N jeweils für längere Zeit im Ausland. Das Verhältnis zur Schwiegertochter und zum Enkel der Beschwerdeführerin ist offensichtlich angespannt, was die Beteiligten mehrfach gegenüber der KESB erklärten und sich bereits aus dem Umstand ergibt, dass die Schwiegertochter ihre Schwiegermutter nicht selbst über den Tod des Sohnes informierte, sondern dies über die Spitex ausrichten liess. Die Spitex S und der Vermögensberater C sind offensichtlich ebenfalls nicht in der Lage, das soziale Wohl der Beschwerdeführerin zu fördern, zumal dies nicht Teil ihres Auftrags ist. Entsprechend ergibt sich auch im Bereich des sozialen Wohls ein Schutzbedürfnis der Beschwerdeführerin, die durch ihren Neffen, N, aufgrund seiner Reisen nur teilweise abgedeckt werden kann.

D) Aufgrund der zunehmenden kognitiven Einschränkungen wird die Beschwerdeführerin auch nicht mehr in der Lage sein, die Drittpersonen zu bevollmächtigen, zu instruieren und zu überwachen.

E) Die beschriebenen Umstände erfordern eine erwachsenenschutzrechtliche Massnahme. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit dem angeordneten Auftrag ist in der festgestellten Situation der Beschwerdeführerin zur Abwendung der Folgen ihres Schwächezustands geeignet. Der erforderliche Schutz rechtfertigt die Einschränkungen, die durch die Beistandschaft für die Beschwerdeführerin entstehen. Es ist an dieser Stelle darauf hinzuweisen, dass Wünsche der verbeiständeten Person stets zu berücksichtigen sind. Die Beschwerdeführerin hat folglich nicht zu befürchten, dass gutfunktionierende Strukturen im Alltag der Beschwerdeführerin wie zum Beispiel der Besuch der Spitex S auf den Kopf gestellt werden. Die von der Erwachsenenschutzbehörde errichtete Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB geht dabei auch nicht über das Notwendige hinaus. Erforderlich scheint insbesondere die Unterstützung und soweit nötig die Vertretung im Erledigen der sozialversicherungsrechtlichen Belangen und finanziellen sowie administrativen Angelegenheiten ebenso in gesundheitlichen Belangen und zur Förderung des sozialen Wohls. Die Beschwerdeführerin erhält zwar von verschiedenen Personen in ihrem Umfeld Unterstützung, jedoch reicht diese nicht aus, ihr Schutzbedürfnis vollumfänglich abzudecken. B von der Fachstelle für Erwachsenenschutz erscheint sowohl persönlich wie auch fachlich für die Übernahme des Mandats geeignet, weshalb sie als Beiständin einzusetzen ist. Die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft ist nach dem Gesagten im Umfang des angefochtenen Entscheids vom 19. Dezember 2024 angezeigt und die Beschwerde damit abzuweisen.

IV. [Kostenregelung]

V. Gemäss Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Erwachsenenschutzbehörde oder die Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Damit dem Schutzbedarf der Beschwerdeführerin schnellstmöglich angemessen Rechnung getragen wird, insbesondere bei einer allfälligen Auslandsreise von N, rechtfertigt es sich, die aufschiebende Wirkung zu entziehen.

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