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Zusammenfassung:
Eine Gemeinde spricht einem jungen Erwachsenen unter anderem einen Grundbedarf in einem 4-Personenhaushalt zu. Der junge Erwachsene beantragt in seinem Rekurs, es sei ihm nicht der Grundbedarf für eine Person in einem 4-Personenhaushalt, sondern der gesamte Grundbedarf, also derjenige für einen Einpersonenhaushalt, zuzusprechen. Als Grund fügt er an, er übernachte lediglich in der gemeinsamen Wohnung mit seinen Eltern und seiner Schwester. Er habe keine emotionale Bindung zu seiner Familie. Er verbringe den ganzen Tag bei seiner Frau im Flüchtlingsheim. Aufgrund der Regeln des Heims dürfe er dort jedoch nicht übernachten. Der Bezirksrat Bülach stützt den Entscheid der Gemeinde und weist den Rekurs ab.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Mit Beschluss vom 14. Januar 2025 sprach die Sozialbehörde K. einem jungen Erwachsenen (Rekurrent) ab dem 1. Dezember 2024 wirtschaftliche Hilfe in der Höhe von Fr. 1'052.00/Monat (Grundbedarf und Miete) zuzüglich Prämien für die Krankengrundversicherung zu.
Der Rekurrent erhob dagegen einen Rekurs und brachte vor, er sei mit der Ausrichtung der Materiellen Grundsicherung, insbesondere mit dem Grundbedarf, nicht einverstanden. Als Begründung bringt er sinngemäss vor, ihm sei nicht der Grundbedarf für eine Person in einem 4-Personenhaushalt, sondern es sei ihm der gesamte Grundbedarf, also derjenige für einen Einpersonenhaushalt, zuzusprechen.
Die Sozialbehörde begründet in der Vernehmlassung, es sei der Betrag für einen Vierpersonenhaushalt anzurechnen, da der Rekurrent zusammen mit seiner Familie, namentlich seinen Eltern und seiner Schwester, im 1. Stockwerk des Einfamilienhauses an der Adresse X wohnt. Nichts anderes habe auch der Besuch der Wohnbegleiterin der Gemeinde K. bei der Familie des Rekurrenten vor Ort am 21.02.2025 ergeben. Auch dabei habe sich erwartungsgemäss die gemeinsame Haushaltsführung ergeben. Dass der Rekurrent nicht viel zuhause sei, tagsüber häufig abwesend sei und bisweilen erst spätabends nach Hause komme, sei keinesfalls aussergewöhnlich, sondern vielmehr die Regel im Alter des Rekurrenten. Daraus könne aber nicht geschlossen werden, dass er keinen gemeinsamen Haushalt mehr mit seiner Familie führe.
Der Rekurrent bringt in seiner Replik vor, er habe Anspruch auf die Ausrichtung des Grundbedarfs für einen Einpersonenhaushalt, weil er lediglich in der Wohnung übernachte. Seine Kleindung wasche er selber und seine Lebensmittel kaufe er ebenfalls selber ein. Darüber hinaus reinige er keine anderen Bereiche der Wohnung ausser seinem eigenen Zimmer. Er habe keine emotionale Bindung zu seiner Familie; das Verhältnis zu seiner Familie sei nicht gut, denn diese könne seine Beziehung zu seiner Frau nicht akzeptieren. Seine Ehefrau lebe im Flüchtlingsheim in M. und er verbringe den gesamten Tag bei ihr. Aufgrund der Regeln des Heims sei es ihm jedoch nicht erlaubt, dort zu übernachten. Es sei völlig normal, dass er während der Hausbesichtigung durch die Wohnbegleiterin zu Hause gewesen sei, da er zu diesem Zeitpunkt noch in seinem Zimmer geschlafen habe. Seine Familie sei durch die Wohnbegleiterin gefragt worden, ob er, der Rekurrent bei ihnen lebe, Zeit mit ihnen verbringe, mit ihnen esse. Seine Familie habe daraufhin geantwortet: «Unser Sohn isst nicht mit uns, verbringt keine Zeit mit uns und wir sehen ihn kaum. Wenn wir morgens aufwachen, ist er bereits weg und nachts kommt er erst nach Hause, wenn wir bereits schlafen. Wir sehen ihn die meiste Zeit nicht».
Erwägungen:
1. Vorab ist festzuhalten, dass sich der Rekurrent in seinen Eingaben ausschweifend über zahlreiche Umstände beschwert, weshalb an dieser Stelle darauf hinzuweisen ist, dass Gegenstand des Rekursverfahrens nur sein kann, was auch Gegenstand der erstinstanzlichen Verfügung war bzw. nach richtiger Gesetzesauslegung hätte sein sollen. Gegenstände, über welche die erste Instanz zu Recht nicht entschieden hat, fallen nicht in den Kompetenzbereich der Rekursbehörden; sonst würde in die funktionelle Zuständigkeit der verfügenden Behörde eingegriffen (Martin Bertschi in: Kommentar VRG, 3. Auflage 2014, N 45 zu §§ 19-28a VRG). Damit sind vorliegend lediglich diejenigen Rügen des Rekurrenten, die sich gegen die Anordnung vom 14. Januar 2025 richten, zu behandeln. Die anderen Vorbringen wären – im Rahmen der Aufsicht durch den Bezirksrat – zu prüfen. Allerdings kann bereits an dieser Stelle dazu gesagt werden, dass diesbezüglich keine Rechtsverletzungen durch die Sozialbehörde erkennbar sind.
2. Gemäss Kap. 7.1.05. des Sozialhilfehandbuches des Kantons Zürich beträgt der Grundbedarf für den Lebensunterhalt für eine Person in einem Einpersonenhaushalt Fr. 1'031.00 (bzw. ab 1.4.25 Fr. 1'061.00), derjenige einer Person in einem Vierpersonenhaushalt Fr. 552.00 (bzw. ab 1.4.25 Fr. 568.00).
3. Als junge Erwachsene gelten in der Sozialhilfe alle Menschen zwischen dem vollendeten 18. und dem vollendeten 25. Altersjahr. Von jungen Erwachsenen ohne abgeschlossene Erstausbildung wird erwartet, dass sie bei ihren Eltern wohnen, sofern keine unüberbrückbaren Konflikte bestehen (Sozialhilfehandbuch, Kap.7.2.01., Ziff.2).
Junge Erwachsene, die im Haushalt der Eltern oder in anderen familienähnlichen Gemeinschaften wohnen, werden nach den Prinzipien für familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften unterstützt. Sie erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhalts den auf sie anteilmässig anfallenden Grundbedarf (Sozialhilfehandbuch, Kap.7.1.06., Ziff.1 und 2).
Junge Erwachsene in Zweck-Wohngemeinschaften erhalten zur Deckung ihres Lebensunterhaltes anteilmässig den Grundbedarf auf der Basis eines Zweipersonenhaushalts. Bei jungen Erwachsenen, in einem eigenen Haushalt wird der allgemeine Grundbedarf um 20 % reduziert, wenn der oder die junge Erwachsene nicht an einer auf die arbeitsmarktliche Integration ausgerichteten Ausbildung oder Massnahme teilnimmt, keiner angemessenen Erwerbstätigkeit nachgeht; oder keine eigenen Kinder betreut (SKOS Richtlinien Kap C.3.2.).
4. Der Rekurrent, geb. xx.yy.2004, ist aktuell 21 Jahre alt und gilt als junger Erwachsener. Er wohnt zusammen mit seinen Eltern und seiner Schwester in einer Wohnung. Dass er keine intensive Beziehung zu seiner Familie pflegt, lässt die Situation nicht in einem anderen Licht erscheinen. Dies ist – wie die Rekursgegnerin bereits festgehalten hat – bei jungen Erwachsenen völlig normal. Die Qualifikation, ob ein Ein- oder Mehrpersonenhaushalt vorliegt, basiert nicht auf der sozialen Interaktion mit der Familie, sondern auf den wirtschaftlichen Vorteilen des gemeinsamen Wohnens. Zudem darf aufgrund der allgemeinen Lebenserfahrung bei Familienmitgliedern, davon ausgegangen werden, dass eine emotionale Bindung besteht, auch wenn das Verhältnis aktuell nicht sehr gut ist.
5. Die sozialhilferechtlichen Bestimmungen haben für junge Erwachsene eigene Bestimmungen aufgestellt. So wird bei ihnen die Kostenminimierung und Eigenverantwortung besonders grossgeschrieben. Die Sozialhilfe soll den notwendigen tatsächlichen Bedarf decken, unabhängig vom subjektiv gewählten Lebensstil oder persönlichen Präferenzen. Folglich darf auch vom Rekurrenten erwartetet werden, dass er dazu beiträgt, die Ausrichtung der Sozialhilfe tief zu halten. Es ist ihm ohne Weiteres zumutbar, die finanziellen Vorteile des Zusammenlebens mit seiner Familie zu nutzen. Damit erweisen sich die Argumente des Rekurrenten als nicht stichhaltig.
6. Damit ist der Rekurs abzuweisen.
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