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Zusammenfassung:
Nach altem Waffenrecht, d.h. vor der Revision 2008, bedurfte es für den Eigentumsübertrag unter Privaten keinen Waffenerwerbsschein. Es brauchte nur einen schriftlichen Vertrag, der 10 Jahre aufbewahrt werden musste.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
1. Mit Schreiben vom 17. Februar 2025 informierte die Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Waffen/Sprengstoff, das Statthalteramt Hinwil über einen möglichen Hinderungsgrund zum Erwerb und Besitz von Waffen beim Betroffenen. Im Waffenregister des Kantons Zürich ist der Betroffene als Besitzer von fünf Waffen eingetragen.
….
2. Anlässlich der Anhörung im Statthalteramt Hinwil am 12. März 2025 gab der Betroffene sinngemäss an, er habe die im Register eingetragenen fünf Waffen bereits viele Jahre zuvor veräussert. Er besitze seit Jahren keine Waffen mehr. Er habe alle seine alten Unterlagen entsorgt. Auf Nachfrage gab der Betroffene an, er habe die Waffen in der Vergangenheit an verschiedene Personen verkauft. Einen Kaufvertrag habe er noch.
Erwägungen:
3. Nach altem Waffenrecht, d.h. vor der Revision im Jahr 2008, bedurfte es für den Eigentumsübertrag unter Privaten keines Waffenerwerbsscheines (Art. 9 aWG). Es musste ein schriftlicher Vertrag abgeschlossen werden. Die Aufbewahrungspflicht für schriftliche Verträge nach Waffenerwerb unter Privaten betrug nach Art. 11 aWG zehn Jahre.
Der Betroffene schilderte, die fraglichen Waffen veräussert und schon lange nicht mehr in seinem Besitz zu haben. Diese Aussagen können ihm nicht widerlegt werden. Ebenso bestand eine Aufbewahrungspflicht für allfällige Verträge für höchstens zehn Jahre. Die Tatsache, dass der Betroffene nur mehr für eine der Waffen einen schriftlichen Vertrag vorweisen kann, kann ihm vor dem Hintergrund der damaligen gesetzlichen Vorschriften nicht vorgeworfen werden.
4. Im Lichte der vorstehenden Erwägungen ist davon auszugehen, dass der Betroffene zum aktuellen Zeitpunkt keine Waffen mehr besitzt. Es erübrigt es sich daher, allfällige Hinderungsgründe zu prüfen. Das Verfahren ist als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
Es wird verfügt:
1. Das Verfahren WB.2025.3 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
2. Es werden keine Gebühren erhoben.
3. [Rechtmittel]
4. [Mitteilungssatz]
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