0526

Entscheidinstanz
Statthalter
Geschäftsnummer
WB.2025.1
Entscheiddatum
6. November 2025
Rechtsgebiet
Waffenrecht
Schlagworte
Waffenbeschlagnahme Pfefferspray Fussballspiel GC-FCZ
Verwendete Erlasse
Waffengesetz (WG; SR 514.54); Waffenverordnung (WV; SR 514.541); Kantonale Waffenverordnung (WafVO; LS 552.1).

Zusammenfassung:

Auch bei einem Hochrisikospiel braucht ein Anhänger eines Fanclubs keinen Pfefferspray, um sich in irgendeiner Form verteidigen zu müssen. Der Pfefferspray wird eingezogen und vernichtet.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

1. Am Dienstag, 3. Dezember 2024, um 17:45 Uhr, führte die Kantonspolizei Zürich in 8620 Wetzikon, Bahnhof Wetzikon, auf den Perrons 4/5, eine Personen- und Effektenkontrolle beim Betroffenen durch. Dabei wurde aus dem Besitz des Betroffenen ein Pfefferspray sichergestellt, welches er auf sich trug. Die Akten wurden in der Folge dem Statthalteramt des Bezirks Hinwil zur weiteren Veranlassung übergeben.

2. Für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen Gegenständen und weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 des Waffengesetzes sind die Statthalterämter zuständig. Abweichende Regelungen gemäss dem Strafverfahrensrecht bleiben vorbehalten (§ 8 Abs. 1 der kantonalen Waffenverordnung [WafVO]). Die Sicherstellung der Objekte nach Absatz 1 zum Zweck der Beschlagnahme erfolgt durch die Polizeiorgane (§ 8 Abs. 2 WafVO).

3. Art. 4 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) legt fest, was als Waffe nach diesem Gesetz gilt. Nach Art. 4 Abs. 6 WG gelten als gefährliche Gegenstände beispielsweise Werkzeuge, Haushalts- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
Gemäss Art. 28a WG ist das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen verboten, wenn:
a. nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist; und
b. der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen.
Die zuständige Behörde beschlagnahmt nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden. Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG).

Erwägungen:

4. Das am 3. Dezember 2024 aus dem Besitz des Betroffenen sichergestellten Pfefferspray Pfeffer-KO FOG der Marke Ballistol enthält gemäss Herstellerangaben den aktiven Wirkstoff Oleoresin Capsicum. Hierbei handelt es sich um keinen Reizstoff nach Anhang 2 WV. Das Pfefferspray stellt demnach keine Waffe dar (vgl. Art. 4 Abs. 1 Bst. b WG i.V.m. Art. 1 WV). Es ist vielmehr als gefährlicher Gegenstand nach Art. 4 Abs. 6 WG zu qualifizieren, eignet es sich doch zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen (Augen- und Hautreizungen sowie Reizungen der Atemwege).

5. Gemäss Polizeirapport fand die Kontrolle im Rahmen der Patrouillentätigkeit am Bahnhof Wetzikon vor dem Hochrisikospiel der rivalisierenden Zürcher Fussballvereine GC – FCZ im Rahmen des Cup Achtelfinals statt. Der Betroffene und seine zwei Begleitpersonen seien kontrolliert worden, da sie ihren FCZ-Schal hoch ins Gesicht gezogen hätten und zügig in Richtung des Perrons 4/5 (Abfahrtsort S-Bahn Richtung Zürich) gegangen seien. Aufgrund der getragenen Kleider des Betroffenen und seiner Begleiter (Jacke, Baseballmütze und Wintermütze der Zürcher Südkurve) hätten diese klar der FCZ-Fangruppierung zugeordnet werden können. Als in den Effekten des Betroffenen der Pfefferspray gefunden wurde, habe dieser auf Vorhalt ausgesagt, er gehe nach Zürich an den Fussballmatch, und er benötige das Pfefferspray zu seinem Selbstschutz.

6. Das Vorbringen des Betroffenen, er trage das Pfefferspray zur Selbstverteidigung auf sich, erscheint angesichts der im Rapport geschilderten Umstände wenig glaubhaft. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern man sich als regulärer Besucher eines Fussballmatches in irgendeiner Form verteidigen müsste. Vielmehr ist aufgrund der Tatsache, dass der Betroffene den Pfefferspray auf dem Weg zum Fussballstadion an einem Hochrisikospiel auf sich trug, er offensichtlich einer Fangruppe angehört, von einem missbräuchlichen Tragen sowie der Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung auszugehen, weshalb das sichergestellte Pfefferspray gestützt auf Art. 31 Abs. 1 lit. c WG zu beschlagnahmen, definitiv einzuziehen und nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu vernichten ist.

7. Kostenauflage

und verfügt:

1. Das durch die Kantonspolizei Zürich sichergestellte und bei der Kantonspolizei Zürich aufbewahrte Pfefferspray Pfeffer KO FOG, 50 ml, wird beschlagnahmt, definitiv eingezogen und nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung vernichtet.

2. [Kosten]

3. [Rechtmittel]

4. [Mitteilungssatz]

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