0525

Entscheidinstanz
Statthalter
Geschäftsnummer
WB.2025.10
Entscheiddatum
18. September 2025
Rechtsgebiet
Waffenrecht
Schlagworte
Waffenbeschlagnahme Axt und Messer
Verwendete Erlasse
Waffengesetz (WG; SR 514.54); Kantonale Waffenverordnung (WafVO; LS 552.1).

Zusammenfassung:

Beschlagnahmung einer Axt und eines Messers auf einem Mittelaltermarkt, bei einem als Wikinger verkleideten, alkoholisierten Besucher. Die Gegenstände wurden eingezogen und vernichtet.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

1. Mit Rapport vom 4. Juni 2025 informierte die Kantonspolizei Zürich das Statthalteramt Hinwil über eine beim Betroffenen sichergestellte Axt sowie drei Messer. Die Einsatzzentrale erhielt am Samstag, 31. Mai 2025, ca. 01:45 Uhr die Meldung, dass der Betroffene, offensichtlich in stark betrunkenem Zustand, mit seinen zu seiner Verkleidung als Wikinger gehörenden Waffen am Mittelalterspektakel in XX herumschwingen würde. Anlässlich des Ausrückfalls wurden auf dem Feldweg vor dem Veranstaltungsgelände eine Axt sowie ein grosses Messer aufgesammelt, wovon beide dem Betroffenen gehörten. Bei der späteren Effektenkontrolle konnten beim Betroffenen zwei weitere Messer sichergestellt werden.

2. Für die Beschlagnahme von Waffen, Munition, gefährlichen Gegenständen und weiteren Objekten gemäss Art. 31 Abs. 1 des Waffengesetzes sind die Statthalterämter zuständig. Abweichende Regelungen gemäss dem Strafverfahrensrecht bleiben vorbehalten (§ 8 Abs. 1 der kantonalen Waffenverordnung [WafVO]). Die Sicherstellung der Objekte nach Absatz 1 zum Zweck der Beschlagnahme erfolgt durch die Polizeiorgane (§ 8 Abs. 2 WafVO).

3. Art. 4 des Bundesgesetzes über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG) legt fest, was als Waffe nach diesem Gesetz gilt. Nach Art. 4 Abs. 6 WG gelten als gefährliche Gegenstände beispielsweise Werkzeuge, Haushalts- und Sportgeräte, die sich zur Bedrohung oder Verletzung von Menschen eignen.
Gemäss Art. 28a WG ist das Tragen gefährlicher Gegenstände an öffentlich zugänglichen Orten und das Mitführen solcher Gegenstände in Fahrzeugen verboten, wenn:
a. nicht glaubhaft gemacht werden kann, dass dies durch die bestimmungsgemässe Verwendung oder Wartung der Gegenstände gerechtfertigt ist; und
b. der Eindruck erweckt wird, dass die Gegenstände missbräuchlich eingesetzt werden sollen, insbesondere um damit Personen einzuschüchtern, zu bedrohen oder zu verletzen.
Die zuständige Behörde beschlagnahmt nach Art. 31 Abs. 1 lit. c WG gefährliche Gegenstände, die missbräuchlich getragen werden. Sie zieht die beschlagnahmten Gegenstände definitiv ein, wenn die Gefahr missbräuchlicher Verwendung besteht, insbesondere weil mit solchen Gegenständen Personen bedroht oder verletzt wurden (Art. 31 Abs. 3 lit. a WG).

Erwägungen:

4. Bei der am 31. Mai 2025 aus dem Besitz des Betroffenen sichergestellten Axt sowie den drei Messern handelt es sich zweifelsfrei um sogenannte gefährliche Gegenstände nach Waffengesetz.

5. Vorliegend muss geprüft werden, ob der Betroffene die gefährlichen Gegenstände missbräuchlich verwendet hat. Dazu muss ausgeführt werden, dass es legitim erscheint, eine Axt und drei Messer zusammen mit einem Kostüm anlässlich des Mittelalterspektakels zu tragen. Der Betroffene war jedoch in alkoholisiertem Zustand und schwang mit diesen gefährlichen Gegenständen um 01:45 Uhr vor den noch anwesenden Personen herum. Er musste sogar vom Sicherheitspersonal begleitet werden, welche dann die Einsatzzentrale informierten. Durch das Herumschwingen der gefährlichen Gegenstände im alkoholisierten Zustand hat er die anwesenden Personen eingeschüchtert und deshalb die Gegenstände missbräuchlich getragen. Die Voraussetzungen für die Einziehung der gefährlichen Gegenstände sind deshalb erfüllt. Die gefährlichen Gegenstände des Betroffenen sind einzuziehen und zu vernichten.

und verfügt:

1. Die vom der Kantonspolizei Zürich sichergestellten Gegenstände werden definitiv eingezogen. Es sind dies:
(…)

2. Die eingezogenen Gegenstände werden durch die Kantonspolizei Zürich vernichtet.

3. [Kostenauflage]

4. [Rechtsmittel]

5. [Mitteilungssatz]

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