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Zusammenfassung:
Zu geringer Abstand beim Hintereinanderfahren, wodurch es nach einer Bremsung des vorausfahrenden Fahrzeuges zu einem Auffahrunfall mit Sachschaden kam.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Im unten genannten Zeitpunkt lenkte der Beschuldigte den Personenwagen VW mit einer Geschwindigkeit von ca. 20-30 km/h und einem Abstand von ca. 7-10 Metern hinter dem Fahrzeug Mercedes in W. auf der Autobahn A1. Als dessen Lenker verkehrsbedingt abbremsen musste, reichte es dem Beschuldigten infolge des zu geringen Abstands nicht mehr, um rechtzeitig anzuhalten. In der Folge kollidierte er mit dessen Heck, wodurch an beiden Fahrzeugen Sachschaden entstand.
Erwägungen:
Mit seinem Verhalten hat sich der Beschuldigte des fahrlässigen ungenügenden Abstands beim Hintereinanderfahren schuldig gemacht.
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