0523

Entscheidinstanz
Statthalter
Geschäftsnummer
ST.2025.3655
Entscheiddatum
22. August 2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
Schlagworte
Tabakprodukte Jugendschutz Führung Geschäftsbücher
Verwendete Erlasse
Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0); Art. 23 Abs. 3 Tabakproduktegesetz (TabPG; SR 818.32)

Zusammenfassung:

Tabakprodukte zugänglich für Minderjährige durch unsachgemässe Aufbewahrung der Jetons zur Alterskontrolle beim Zigarettenautomaten. Nichtausweisen der Mehrwertsteuer-Nummer auf Rechnungen bzw. Kassenbelegen.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Anlässlich der Kontrolle stellte die Polizei in der vom Beschuldigten geführten Bar fest, dass die Jetons für die Alterskontrolle beim Zigarettenautomaten lagen. Zudem wiesen die Rechnungen bzw. Kassenbelege die Mehrwertsteuer-Nummer nicht auf.

Erwägungen:

1. Gemäss Art. 23 Abs. 3 des Tabakproduktegesetzes dürfen Tabakprodukte und elektronische Zigaretten nur dann in Automaten verkauft werden, wenn diese Produkte für Minderjährige nicht zugänglich sind. Da anlässlich der Kontrolle durch die Polizei bei der Bar X keine Zutritts- bzw. Ausweiskontrolle erfolgte und die Jetons zur Alterskontrolle beim Zigarettenautomaten offen auflagen, waren die Tabakprodukte auch Minderjährigen zugänglich, womit der Jugendschutz nicht gewährleistet wird. Damit verstiess der Beschuldigte gegen die Vorschriften des Tabakproduktgesetzes betr. die Abgabe an Minderjährige. Dies hat er zumindest in Kauf genommen, da er als Geschäftsführer der Bar, in welcher u.a. Tabakprodukte verkauft werden, wissen musste, dass die Abgabe dieser Produkte an Minderjährige nicht erlaubt ist.

2. Indem der Beschuldigte es unterliess bei den Rechnungen bzw. Quittungsbelegen die Mehrwertsteuer aufzuführen, obschon diese aufgeführt werden muss, hat er die gesetzliche Pflicht zur ordnungsmässigen Führung der Geschäftsbücher verletzt, was er zumindest in Kauf genommen hat.

3. In Würdigung der gesamten Umstände ist eine Busse von Fr. 450.00 schuldangemessen.

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