0521

Entscheidinstanz
Statthalter
Geschäftsnummer
ST.2025.2953
Entscheiddatum
17. Juli 2025
Rechtsgebiet
Strafrecht
Schlagworte
Diebstahl Medikamente Betäubungsmittelhaltige Medikamente Konsum Medikamente
Verwendete Erlasse
Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121); Strafgesetzbuch (StGB; SR 311.0); Verordnung des EDI über die Verzeichnisse der Betäubungsmittel (BetmVV-EDI; SR 812.121.11)

Zusammenfassung:

Diebstahl von teilweise betäubungsmittelhaltigen Medikamenten aus einem verschlossenen Medikamentenschrank als Fachangestellter eines Alters- und Pflegeheimes. Teilgeständig in Bezug auf den Konsum der entwendeten Medikamente.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

1. Der Beschuldigte entwendete als temporärer Mitarbeiter der Geschädigten (Alters- und Pflegeheim) aus deren Apothekenraum insgesamt 8 rezeptpflichtige und teilweise betäubungsmittelhaltige Medikamente (5x Zoldorm 10mg, 1x Quetiapin 25mg, 1x Olanzapin 10mg und 1x Oxycodon 10mg) für den Eigenkonsum.

2. Beim entwendeten Medikament Oxycodon handelt es sich um ein betäubungsmittelhaltiges Arzneimittel, welches der Beschuldigte unberechtigt besass.

Erwägungen:

Der Beschuldigte zeigte sich gegenüber der Kantonspolizei Zürich geständig, die rezeptpflichtigen und teilweise betäubungsmittelhaltigen Medikamente aus dem verschlossenen Medikamentenschrank der Geschädigten gestohlen zu haben. Als Grund gab der Beschuldigte an, insbesondere Medikamente mit dem Wirkstoff Zolpidem entwendet zu haben, da er diese benötigt habe, um schlafen zu können. Diese habe er auch konsumiert, die restlichen Medikamente, wovon er nicht mehr wisse, was und wie viele Tabletten er entwendet habe, habe er noch am gleichen Tag weggeworfen.

1. Der Beschuldigte hatte Kenntnis, dass er nicht berechtigt war, die Medikamente aus dem Medikamentenschrank der Geschädigten zu entwenden. Als Fachangestellter Gesundheit hatte der Beschuldigte zudem Kenntnis, dass die entwendeten Medikamente ohne Rezept nicht erhältlich sind, zumal ihm die Medikamente mit dem Wirkstoff Zoldorm auch bestens bekannt waren. Indem er die Medikamente trotzdem entwendete, handelte er wissentlich und willentlich und bereicherte sich dadurch unrechtmässig, was er zumindest beabsichtigte.

2. Da der Beschuldigte teilweise wahllos noch weitere Medikamente entwendet hatte – zumal er sich eigenen Angaben zufolge nicht zu mehr zu erinnern vermochte, was und wie viele Medikamente er entwendet hatte – hat er zumindest in Kauf genommen, dass es sich dabei auch um betäubungsmittelhaltige Medikamente (Oxycodon) handeln könnte. Bezüglich des Besitzes von betäubungsmittelhaltigen Medikamenten handelte der Beschuldigte zumindest eventualvorsätzlich.

Ein Konsum des betäubungsmittelhaltigen Medikaments kann dem Beschuldigten nicht rechtsgenügend nachgewiesen werden.

In Würdigung der gesamten Umstände erscheint eine Busse von gesamthaft Fr. 350.00 als schuldangemessen.

© 2025 Staatskanzlei des Kantons Zürich

Für dieses Thema zuständig: