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Zusammenfassung:
Lenken eines Motorrades ohne Sehhilfe, womit der Beschuldigte Auflagen im Führerausweis missachtete.
Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt
Anlässlich einer Verkehrskontrolle des Fliessverkehrs wurde festgestellt, dass der Beschuldigte seine gemäss Auflagen im Führerausweis vorgeschriebene Sehhilfe nicht trägt.
Erwägungen
Indem der Beschuldigte während seiner Fahrt auf der Ringstrasse mit dem Motorrad Honda aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit keine Sehhilfe trug, obwohl er gemäss Führerausweis dazu verpflichtet gewesen wäre, hat er sich des fahrlässigen Missachtens von mit dem Führerausweis im Einzelfall verbundenen Beschränkungen oder Auflagen (muss Brille oder Kontaktlinsen tragen) schuldig gemacht. Unter Würdigung der Umstände erscheint eine Busse in der Höhe von CHF 200.00 angemessen.
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