0518

Entscheidinstanz
Bildungsdirektion
Geschäftsnummer
R-2008-5099
Entscheiddatum
1. Juni 2011
Rechtsgebiet
Personalrecht
Schlagworte
Lohneinstufung Lohnkategorie Frauenberuf Besitzstandswahrung Lektionenzahl Jahresarbeitszeit
Verwendete Erlasse
§ 40 Abs. 4 Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG; LS 177.10) §§ 12 und 14 Lehrpersonalverordnung vom 19. Juli 2000 (LPVO; LS 412.311)

Zusammenfassung

Anfang der 2000er Jahre änderte sich die Ausbildung der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrpersonen (H+H-Lehrpersonen) der Volksschule. Ihre Tätigkeit bildete keinen separaten Beruf mehr, sondern neu ausgebildete Primar- und Sekundarlehrpersonen konnten im Rahmen ihres Studiums die Qualifikation für die Fächer Handarbeit und Haushaltkunde erwerben. Die Einreihung der Berufsgruppe in die verschiedenen Lohnkategorien war daher anzupassen. Der vorliegende Entscheid legt dar, dass die H+H-Lehrpersonen weder durch die Neueinstufung diskriminiert wurden noch Anspruch auf eine Besitzstandswahrung im Sinne eines gleichen Jahreslohns für die gleiche Anzahl Wochenlektionen hatten. Zudem zeigt er, dass sie bei einem Vergleich des Jahresgrundlohns im Verhältnis zur tatsächlichen Jahresarbeitszeit tendenziell sogar eher günstiger gestellt waren als vergleichbare Stufenlehrpersonen oder kantonale Angestellte.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:


Am 20. November 2006 genehmigte der Kantonsrat des Kantons Zürich die Änderung der Lehrpersonalverordnung vom 28. Juni 2006 (LPVO, LS 412.311). Mit dieser Änderung wurden per 16. August 2007 insbesondere die Lohnkategorien der Lehrpersonen der Volksschule neu festgelegt. Der Regierungsrat erliess dazu eine Überführungsregelung (RRB 812/2007 vom 6. Juni 2007). Mit Schreiben vom 24. November 2006 informierte das VSA sämtliche betroffenen Lehrpersonen über die neue Rechtslage. Am 10. Juli 2007 wurden Lohnkategorie, Lohnstufe, die Zahl der erteilten Lektionen sowie der daraus errechnete Beschäftigungsgrad verfügt. Mit Schreiben vom 5. August 2007 erhob A. Einsprache gegen die vom VSA festgelegten Lohndaten. Letztere wurden mit Verfügung vom 15. August 2008 bestätigt. Dagegen erhob A. mit Schreiben vom 10. September 2008 fristgerecht Rekurs bei der Bildungsdirektion und beantragte, die neue Lohneinstufung für ihre Tätigkeit auf der Primarstufe sei aufzuheben und so vorzunehmen, dass der Besitzstand gewahrt bleibe und ihr für die Wochenlektion Handarbeit auf der Unter- und Mittelstufe der gleiche Lohn wie bisher bezahlt werde. Ausserdem sei die Überführung in die Lohnkategorie III mindestens stufengleich vorzunehmen. Für die von ihr erteilten 8 Lektionen sei sie gleich wie die Primar- bzw. die Oberstufenlehrkraft zu entlöhnen.

[…]

Erwägungen:

1. a) Gemäss § 1 Abs. 1 Personalgesetz vom 27. September 1998 (PG, LS 177.10) untersteht das Personal des Staates diesem Gesetz. Auch das Arbeitsverhältnis der Lehrpersonen richtet sich nach den für das übrige Staatspersonal anwendbaren Bestimmungen, soweit das Lehrpersonalgesetz vom 10. Mai 1999 (LPG, LS 412.31) keine ausdrückliche Regelung enthält (§ 2 LPG).

b) Der Regierungsrat regelt die Entlöhnung der Angestellten (§ 40 Abs. 1 PG). Die Stellen werden entsprechend ihren Anforderungen in Funktionsgruppen eingereiht, denen Lohnrahmen zugeordnet werden. Der Lohn berücksichtigt die Leistung und die Erfahrung (§ 40 Abs. 2 PG). Die Löhne und weiteren Vergütungen können unter Beachtung der Kündigungsfristen für das Personal gemäss § 17 PG jederzeit auf dem Verordnungsweg geändert werden (§ 40 Abs. 4 PG).

c) Gemäss Art. 8 Abs. 3 Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) haben Mann und Frau Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Gemäss dem Diskriminierungsverbot von Art. 3 Bundesgesetz über die Gleichstellung von Frau und Mann vom 24. März 1995 (GlG, SR 151.1) dürfen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden, namentlich nicht unter Berufung auf den Zivilstand, auf die familiäre Situation oder, bei Arbeitnehmerinnen, auf eine Schwangerschaft.

2. a) Die Ausbildung der Volksschullehrpersonen hat sich in den letzten Jahren stark verändert. So wurden im Sommer 2004 die letzten Fachlehrpersonen der Handarbeit und Hauswirtschaft diplomiert. Im gleichen Jahr schlossen die ersten Primarlehrpersonen die neue Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule Zürich ab. Die ersten Sekundarlehrper¬so¬nen mit der neuen Ausbildung folgten im Sommer 2005. Diese neu ausgebildeten Primar- und Sekundarlehrpersonen verfügen – bei entsprechender Gestaltung ihres Studiums – über die Qualifikation in den Fächern Handarbeit und Haushaltkunde. Im Sommer 2005 schlossen auch die ersten Fachlehrpersonen der Handarbeit und Hauswirtschaft ihre Zusatzausbildung zur Lehrperson mit Stufendiplom ab. Zudem qualifizierten sich viele der heutigen Fachlehrpersonen der Handarbeit und Hauswirtschaft zusätzlich zu ihrem ursprünglichen Fach noch in anderen Fächern (z.B. Sport, Englisch [RRB 934/2006 vom 28. Juni 2006]).

b) Die Einreihung dieser Berufsgruppen in die verschiedenen Lohnkategorien hatte den oben genannten Veränderungen Rechnung zu tragen. Im Herbst 2004 gab die Bildungsdirektion einen Vorschlag für eine Neuregelung in Vernehmlassung. Die Vernehmlassungsantworten fielen derart kontrovers aus, dass in der Folge eine Arbeitsgruppe eingesetzt wurde, die sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Schulpräsidien, der Schulsekretariate, der Lehrerverbände, der Stadt Zürich und des Volks¬schul¬amtes zusammensetzte. Sie hatte den Auftrag, eine möglichst breit abgestützte, kos¬tenneutrale Lösung zu erarbeiten. Ende 2005 konnte die Arbeitsgruppe eine einver-nehmliche Lösung vorlegen, im Wesentlichen mit folgendem Inhalt:

  • Lehrpersonen der Handarbeit und Hauswirtschaft werden künftig als Fachlehrpersonen bezeichnet.
  • Fachlehrpersonen werden künftig in derselben Lohnkategorie wie die Lehrpersonen mit Stufendiplom eingereiht.
  • Fachlehrpersonen werden innerhalb der Lohnkategorie um eine bis zwei Lohnstufen tiefer als die Lehrpersonen mit Stufendiplom eingestuft.
  • Fachlehrpersonen haben dasselbe Vollpensum wie die Lehrpersonen mit Stufendiplom.
  • Künftig werden die bisherigen Handarbeitslehrpersonen der Primarstufe bei gleichem Beschäftigungsgrad etwas mehr, wegen des höheren Vollpensums aber bei gleicher Lektionenzahl etwas weniger verdienen. Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrpersonen (nachfolgend H+H-Lehrpersonen) der Sekundarstufe werden auf alle Fälle – sowohl bei gleichem Beschäftigungsgrad als auch bei gleicher Lektionenzahl – mehr verdienen.

Diese Änderungen würden, so der Regierungsrat in seinem Beschluss vom 28. Juni 2006, kostenneutral umgesetzt werden können.

3. a) In seiner Sitzung vom 20. November 2006 genehmigte der Kantonsrat die Änderung der Lehrpersonalverordnung vom 28. Juni 2006 (Vorlage 4326). Mit dieser Änderung wurden insbesondere die Lohnkategorien der Lehrpersonen der Volksschule neu festgelegt. Insbesondere wurde mit der Schaffung einer neuen Lohnkategorie für die Kindergartenlehrpersonen die Zahl der Lohnkategorien von vier auf fünf erhöht. Gemäss § 14 LPVO) wurden zudem die bisherigen H+H-Lehrpersonen der Primarstufe – die H+H-Lehrpersonen waren bislang in einer eigenen Lohnkategorie eingereiht gewesen – als Fachlehrpersonen in die gleiche Lohnkategorie wie die Primarlehrpersonen und die H+H-Lehrpersonen der Sekundarstufe in die gleiche Lohnkategorie wie die Sekundarlehrpersonen eingereiht. Auf das Schuljahr 2007/08 wurden deshalb alle Lehrpersonen in die neuen Lohnkategorien überführt (RRB 812/2007 vom 6. Juni 2007).

b) Für die Lehrpersonen mit einem Stufendiplom für die Primarstufe oder die Sekundarstufe ergab sich keine Änderung in der Einreihung der Stufe. Die bisherigen Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrpersonen, die neu als Fachlehrpersonen bezeichnet werden, waren dagegen neu einzustufen. Gemäss RRB 812/2007 wurden die Fachlehrpersonen, die mit einem Diplom in Handarbeit oder Hauswirtschaft auf der Primarstufe unterrichten, innerhalb der Lohnkategorie III (Primarlehrpersonen) eine Lohnstufe tiefer als die Primarlehrpersonen eingestuft. Fachlehrpersonen, die mit einem Diplom in Handarbeit oder Hauswirtschaft auf der Sekundarstufe unterrichten, wurden innerhalb der Lohnkategorie IV (Sekundarlehrpersonen) um zwei Stufen tiefer als die Sekundarlehrpersonen eingestuft.

4. Die Rekurrentin führt aus, der Lohn, den sie für ihre Tätigkeit als Handarbeitslehrerin für den Unterricht an der Unter- und Mittelstufe erhalte, sei nicht rechtens. Sie verdiene gemäss Anstellungsänderung per 16. August 2007 für die Unterrichtstätigkeit an der Primarschule pro Jahr weniger bei unveränderter Lektionenzahl. Sie erhalte somit für die identische Arbeit mit dem gleichen zeitlichen Aufwand weniger Lohn als bisher. Bei dieser Nichtwahrung des Besitzstandes handle es sich um eine unzulässige Geschlechtsdiskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BV. Es gebe ausser fiskalischen Gründen keine sachlichen Argumente dafür, dass bei der Überführung gerade den auf der Primarstufe tätigen Handarbeitslehrerinnen eine Lohneinbusse zugemutet werde. Zudem sei sie durch die Überführung respektive durch die angewendeten Überführungsregeln im Vergleich zu einer karriere-identischen Primarlehrkraft nicht nur eine, sondern effektiv zwei oder gar mehr Stufen tiefer in die Lohnkategorie eingereiht worden. Indem es das VSA entgegen ihren Anträgen unterlassen habe, ihre Lohneinstufung der Lohneinstufung einer karriere-identischen Primarlehrkraft vergleichend gegenüberzustellen sowie ihr Einblick in das entsprechende Datenmaterial zu geben, sei ausserdem ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs verletzt worden. Sollte die Lohndifferenz im Vergleich zu einer karriere-identischen Lehrkraft grösser als eine Lohnstufe sein, widerspreche dies der LPVO sowie dem mit den Personalverbänden ausgehandelten politischen Konsens und stelle dies ausserdem eine Geschlechtsdiskriminierung im Sinne von Art. 8 Abs. 3 BV dar.

5. Das VSA verweist in seiner Stellungnahme vom 28. November 2008 zunächst auf seine Ausführungen in der angefochtenen Verfügung vom 15. August 2007 und das Begleitschreiben gleichen Datums und macht weiter geltend, Auswertungen vor der Überführung hätten gezeigt, dass amtierende Handarbeits- und Hauswirtschafts-Lehr¬per-sonen im Durchschnitt rund 1,4 bis 1,6 Jahre älter seien als amtierende Primarlehrpersonen, gleichzeitig aber auch 1,2 bis 1,4 Stufen höher eingestuft. Die Lohneinstufung der beiden Berufsgruppen habe somit vor der Überführung in Bezug auf das Alter übereingestimmt, die Einstufung der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrpersonen könne sogar als leicht besser bezeichnet werden, da für die Differenz von zwei Lohnstufen knapp zwei Altersjahre benötigt würden. Ausgehend von einer korrekten Einstufung und unter korrekter Anwendung der Überführungsregelung stimme die Einstufung als Fachlehrperson Handarbeit auch nach der Änderung der LPVO.
Die Lohnentwicklung der Rekurrentin, so der Rekursgegner in seiner Stellungnahme vom 28. November 2008 weiter, sei mit jener einer Primarlehrperson vergleichbar. Davon ausgehend, dass der Primarlehrperson mit denselben Voraussetzungen – d.h. mit abgeschlossener Ausbildung sowie gleicher Anzahl anzurechnender Jahre Unterrichts-tätigkeit und anderweitiger Tätigkeiten gemäss § 16 LPVO – zu Beginn der Arbeitstätigkeit die gleiche Lohneinstufung gewährt wurde, stelle sich der Sachverhalt wie folgt dar: Mit der strukturellen Besoldungsrevision per 1. Juli 1991 sei die Rekurrentin in die Lohnstufe 9 überführt worden, während eine Primarlehrperson mit gleichen Voraussetzungen in Lohnstufe 7 überführt worden wäre. Nach 2 Stufenaufstiegen 1992 und 1995 sei die Rekurrentin nach der 1. Strukturänderung per 1. Januar 1997 in der Lohnstufe 13 eingereiht gewesen, während eine Primarlehrperson mit gleichen Voraussetzungen in der Lohnstufe 11 eingereiht gewesen wäre. Per 16. August 1999 – nach der 2. Strukturänderung – seien die Einstufungen der Rekurrentin wie auch der Primarlehrperson mit gleichen Voraussetzungen je in Lohnstufe 12 festgelegt worden. Die weitere Lohnentwicklung führe zur absolut gleichen Einstufung vor der Änderung der LPVO.
Festzuhalten sei, dass die Änderung der LPVO per 16. August 2007 eine Differenzierung innerhalb der Berufsgruppe der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrpersonen vollziehe, indem Fachlehrpersonen auf der Sekundarstufe neu etwas mehr verdienten als Fachlehrpersonen auf der Primarstufe. Da für die Berufsgruppe als ganzes immer noch dieselbe Lohnsumme vorgesehen sei, habe diese Differenzierung eine Reduktion des Lohns pro erteilte Lektion auf der Primarstufe zur Folge. Abschliessend hält das VSA fest, dass der Jahresgrundlohn für das 100%-Pensum mit der Überführung angehoben worden sei.

6. Mit der Änderung der LPVO wurde keine materielle Lohnrevision vorgenommen (RRB 934/2006 vom 28. Juni 2006), sondern es wurden Anpassungen vorgenommen, welche mit der Inkraftsetzung des neuen Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005 (VSG, LS 412.100) ab dem Schuljahr 2006/07 erforderlich wurden. So mussten neu Anstellungsform und Anstellungsbedingungen der Schulleiterinnen und Schulleiter festgelegt werden. Die Kantonalisierung des Kindergartens hatte ausserdem zur Folge, dass Regelungen über die Lehrpersonen des Kindergartens in der LPVO verankert werden mussten. Daneben führten auch Neuerungen in der Ausbildung der Lehrpersonen (vgl. oben E. 2) sowie andere Änderungen des VSG zu kleineren Anpassungen, wie z.B. zusätzliche Vollzeiteinheiten (VZE) für Teamteaching oder Halbklassenunterricht im Rahmen der Blockzeiten.

7. Nach Art. 8 Abs. 3 BV und Art. 3 GlG haben Arbeitnehmende Anspruch auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit und dürfen aufgrund ihres Geschlechts weder direkt noch indirekt benachteiligt werden (vgl. z.B. BGE 125 II 530 E. 2a S. 532). Eine direkte Diskriminierung liegt vor, wenn sich eine Ungleichbehandlung ausdrücklich auf die Geschlechtszugehörigkeit oder auf ein Kriterium stützt, das nur von einem der beiden Geschlechter erfüllt werden kann, und wenn sie sich nicht sachlich rechtfertigen lässt (BGE 124 II 409 E. 7 S. 424). Eine Diskriminierung dieser Art steht vorliegend nicht zur Diskussion. Eine indirekte geschlechtsbedingte Diskriminierung liegt vor, wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber den Angehörigen des anderen Geschlechts erheblich benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (BGE 124 II 409 E. 7 S. 425; VGr vom 20. Dezember 2006, PB.2006.00007, E. 2.2.2). Eine indirekte Diskriminierung zum Nachteil von Frauenberufen kann im Speziellen vorliegen, wenn «typische Frauenarbeit» schlechter entlöhnt wird als «typische Männerarbeit» oder als Arbeit, die nicht geschlechtsspezifisch zugeordnet ist, obwohl es sich um gleichwertige Tätigkeiten handelt. Bei ungleichwertiger Arbeit kann sich zudem eine unverhältnismässig tiefere Entlöhnung diskriminierend auswirken (PB.2006.00007, E. 2.2.2 mit Hinweisen).

8. Fachlehrpersonen im Volksschulbereich sind u.a. im Bereich Englisch oder Sport, grossmehrheitlich indessen im Bereich Handarbeit und Hauswirtschaft tätig. Dass sowohl der Beruf der Handarbeitslehrerin als auch derjenige der Hauswirtschaftslehrerin typische Frauenberufe sind, ist unstreitig. Im Folgenden ist demnach zu prüfen, ob es zulässig ist, die H+H-Lehrpersonen innerhalb der Lohnkategorie der entsprechenden Stufenlehrpersonen um eine (Fachlehrperson auf der Primarstufe) respektive zwei (Fachlehrperson auf der Sekundarstufe) Lohnstufen tiefer als eine «karriere-identische» Stufenlehrperson einzustufen oder ob diese Überführungsregeln diskriminierend im oben dargelegten Sinne waren.

9. Unbestritten ist, dass die Löhne der H+H-Lehrpersonen vor der Änderung der LPVO nicht diskriminierend waren. Anders als beim Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2001 (PK.2000.00011) geht es vorliegend somit nicht um eine Überführung zur Beseitigung einer Diskriminierung, sondern um die (diskriminierungsfreie) Überführung der diskriminierungsfreien Einstufung der Rekurrentin in die Lohnkategorie der Primarlehrpersonen, oder, allgemein formuliert, um die (diskriminierungsfreie) Einreihung der Fachlehrpersonen bzw. der H+H-Lehrpersonen in die Lohnkategorien der Stufen¬lehr¬personen.

10.a) Die Arbeitszeit der Lehrpersonen wird nicht ausschliesslich durch deren Präsenz während des Unterrichts definiert, sondern ebenso durch die Vor- und Nachbereitungszeit für die Unterrichtslektionen und durch die Erfüllung weiterer Berufspflichten wie die Zusammenarbeit im Schulhaus, in der Gemeinde, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten sowie mit den Behörden und durch die Erledigung administrativer Arbeiten oder Weiterbildung gemäss § 12 LPVO. § 12 Abs. 2 Satz 1 LPVO hält ausdrücklich fest, dass die Erfüllung dieser Berufspflichten vom Pensum unabhängig ist.

b) Es ist demnach nicht zwingend, dass sich die Jahresarbeitszeit einer Lehrperson durch die Erhöhung des Unterrichtspensums erheblich ändert. Wenn sie sich indessen ändert, verhält sich die relative Änderung der Jahresarbeitszeit nicht gleich wie diejenige des Unterrichtspensums, wie nachfolgend dargelegt wird:

aa) Schon im Entscheid vom 11. Mai 2000 (PK.1998.00012) hielt das Verwaltungsgericht fest, dass bei einer mittels Gutachten ermittelten Jahresarbeitszeit der Handarbeits- und Haushaltungslehrerinnen auffalle, dass diese bei einem Pensum von 24 und einem solchen von 26 Wochenstunden nur wenig differiere, während diejenigen Personen mit einem 25-h-Pensum auffallend mehr Jahresarbeitszeit aufwenden würden (E. 6b). Dieses erhöhte Ergebnis rühre nach der Interpretation der Gutachterin praktisch ausschliesslich aus der Zufälligkeit, dass Personen aus dieser Kategorie vermehrt in Klassenlagern anwesend waren. Dies lasse den Schluss zu, so das Verwaltungsgericht, dass eine Erhöhung des Wochenpensums von 24 auf 25 und 26 Stunden grundsätzlich nur zu einer geringfügigen Zunahme der Wochenarbeitszeit führe, diese jedoch vor allem dann auffällig ansteige, wenn sich die Lehrkräfte an Klassenlagern beteiligten.
Mit den im Gutachten dargestellten Jahresarbeitszeiten, so das Verwaltungsgericht in seinem Entscheid vom 11. Mai 2000 weiter, unterschritten sowohl die Handarbeits- als auch die Haushaltungslehrkräfte mit einem 24-h-Pensum die massgebende Jahresarbeitszeit der kantonalen Angestellten massgeblich «und erreichen dieses auch mit einem Pensum von 26 Wochenstunden noch nicht. Nur dank Beteiligung an Klassenlagern erreichen die erfassten Haushaltungslehrerinnen mit einem Pensum von 25 h ein volles Angestelltenpensum von 1'950 Jahresstunden und überschreiten die Handarbeitslehrerinnen mit dem gleichen Pensum dieses sogar etwas. Insgesamt lässt sich sagen, dass alle erfassten Lehrpersonen mit Pensen von 24, 25 und 26 h im Gesamtdurchschnitt jedenfalls ein volles Angestelltenpensum von 1'950 Jahresstunden um rund 65 Stunden unterschreiten (…)» (E. 6c). Selbst wenn man zur Vervollständigung des Bilds alle Pensen zwischen 24 und 26 Wochenstunden in den Vergleich miteinbeziehe, um so den erhöhten Arbeitszeiten infolge der bei den Pensen von 25 Wochenstunden angefallenen Klassenlagern Rechnung zu tragen, erfülle keine der beiden Berufsgruppen ein volles Pensum. Da zudem der Unterschied im Wochenpensum von 24 und 26 Stunden keine erheblichen Auswirkungen auf die Gesamtarbeitszeit zu bewirken vermöge, müsse die seinerzeit erfolgte Pensumserhöhung von 24 auf 26 Stunden für beide Berufsgruppen als sachlich hinreichend gerechtfertigt erachtet werden. Die Vermutung einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung sei damit widerlegt (E. 6d).

bb) Die Auffassung des Verwaltungsgerichts wird gestützt durch die Tatsache, dass die H+H-Lehrpersonen ihren Unterricht im Wesentlichen in Halbklassen erteilen – d.h. dass sie die für die eine Halbklasse vorbereitete Lektion in der anderen Halbklasse wiederholen, dass mit anderen Worten der Vorbereitungsaufwand der H+H-Lehr¬personen im Vergleich zu demjenigen der Stufenlehrpersonen schon aus diesem Grund erheblich geringer ist.

cc) Im Lichte der Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, dass die Lehrpersonen mit Pensen von 24, 25 und 26 Wochenlektionen im Gesamtdurchschnitt jedenfalls ein volles Angestelltenpensum von 1'950 Jahresstunden um rund 65 Stunden unterschreiten, ist davon auszugehen, dass auch eine Erhöhung des Wochenpensums von 26 auf 28 Wochenlektionen keine erheblichen Auswirkungen auf die Jahresarbeitszeit zu bewirken vermag und dass insbesondere ein volles Angestelltenpensum dadurch nicht überschritten wird, zumal die Erfüllung weiterer Berufspflichten im Sinne von § 12 LPVO grundsätzlich unabhängig vom erteilten Pensum ist (vgl. § 12 Abs. 2 Satz 1 LPVO). Mit der Unterschreitung des Angestelltenpensums um 65 Stunden ergibt sich ein Minus von rund 87 Wochenlektionen pro Jahr (1 WL à 45 Minuten). Würden während eines Jahres pro Schulwoche 2 Wochenlektionen mehr erteilt, blieben immer noch 7 WL oder 5 ¼ Stunden (bei 40 Schulwochen) respektive 9 WL oder 6 ¾ Stunden (bei 39 Schulwochen), welche im Vergleich zum Normpensum eines Angestellten der Zentralverwaltung weniger gearbeitet würden. Selbst bei Gleichsetzung der 65 Stunden mit Wochenlektionen ergäben sich 1.6 Stunden, welche im Vergleich zum vollen Angestelltenpensum pro Schulwoche weniger geleistet würden (sowohl bei 39 als auch bei 40 Schul¬wochen). Die Erhöhung des Vollpensums der H+H-Lehrpersonen auf 28 WL respektive auf die dem Vollpensum der Stufenlehrpersonen entsprechende Anzahl WL ist somit sachlich begründet und gerechtfertigt.

dd) Auch die Untersuchung der Lehrer/-innenarbeitszeit und -belastung im Kanton Zürich von Prof. Dr. Hermann J. Forneck und Dr. Friederike Schriever vom November 2000 (Die individualisierte Profession, azzh, Zürich, November 2000; www.bildungsdirektion.zh.ch/ Downloads&Publikationen/Evaluationen&Berichte/Arbeitszeitstudie Zürcher Lehrkräfte [nachfolgend «Forneck-Studie»]) stellte signifikante Unterschiede der Lehrerarbeitszeiten im Vergleich zu den Normarbeitszeiten gemäss Personalgesetz der Verwaltungsangestellten fest und führte insbesondere aus, dass «die vollzeitig angestellten Lehrkräfte und Kindergärtner/-innen, ausser im Bereich von Handarbeit und Hauswirtschaft, mehr als die nach dem Personalgesetz geforderten (…) Jahresstunden arbeiten» (a.a.O. S. 13, vgl. auch S. 14 Schaubild 4.5.1-1). Die Ergebnisse, so die Forneck-Studie weiter, deckten sich mit allen wissenschaftlichen Studien der jüngeren Zeit, die vergleichbare Befunde aufweisen.

ee) Die durchschnittliche Jahresarbeitszeit der H+H-Lehrpersonen ist gemäss Forneck-Studie markant kürzer als diejenige der übrigen Volksschullehrpersonen (mit Ausnahme der Kindergarten-Lehrpersonen, welche vorliegend indessen nicht relevant sind, da in casu die Überführung der H+H-Lehrpersonen in die Kategorien der Primar- oder der Sekundarlehrpersonen resp. die Löhne der H+H-Lehrpersonen im Vergleich zu denjenigen der Primar- oder Sekundarlehrpersonen streitig sind). Dies ist beispielsweise aus der Tabelle 4.5.1.-1 und dem Schaubild 4.5.1-1-a klar ersichtlich (a.a.O. S. 15 f.): Während die Unterstufen-Lehrpersonen mit 1'987:23 Jahresstunden die Normarbeitszeit gemäss Personalgesetz von 1'959,7 Jahresstunden im Durchschnitt um rund 28 Jahresstunden knapp überschreiten, leisten die Mittelstufen-Lehrpersonen im Mittel 2'094:44 (Mehrstunden: 135), die Sekundar-Lehrpersonen der Abteilungen B und C 2'132:53 (Mehrstunden: 173), die Sekundar-Lehrpersonen der Abteilung A sogar 2'173:16 (Mehrstunden: 213) Jahresarbeitsstunden (alle kaufmännisch gerundet).
Die H+H-Lehrpersonen leisten laut Forneck-Studie im Durchschnitt 1'859:56 Jahresstunden, im Vergleich zur Normarbeitszeit gemäss Personalgesetz also 100 Jahresstunden weniger. Im Vergleich zur durchschnittlichen Jahresarbeitszeit der Unterstufen-Lehrpersonen erbringen sie gemäss Forneck-Studie im Durchschnitt 128 Jahresstunden weniger (respektive auf die Schulwoche umgerechnet 3,3 [bei 39 Schul-wochen] oder 3,2 [bei 40 Schulwochen] Stunden weniger, auf 52 Wochen umgerechnet 2,5 Stunden weniger). Im Vergleich zu den Mittelstufen-Lehrpersonen sind es 235 Jahresstunden weniger, im Vergleich zu den Sekundar-Lehrpersonen der Stufe B und C 273, im Vergleich zu den Sekundar-Lehrpersonen der Stufe A 314 Jahresstunden weniger. Da schon die Differenz zwischen den erbrachten Jahresstunden der Unterstufen- und der H+H-Lehrpersonen ein Defizit der letztgenannten von 128 Jahresstunden er¬gibt, ist offenkundig, dass das durchschnittliche Defizit an geleisteten Jahresstunden der H+H-Lehrpersonen im Vergleich zu denjenigen aller Stufenlehrpersonen der Unter , Mittel- wie auch der Oberstufe – trotz der Erhöhung ihres Vollpensums um 2 WL – bei weitem nicht ausgeglichen ist.

ff) Betrachtet man die hohen Standardabweichungen (Schaubild 4.5.1-1-a), wird deutlich, dass die interindividuellen Unterschiede ausserordentlich hoch sind: Lehrpersonen arbeiten (innerhalb einer Schulform) höchst unterschiedlich lang (a.a.O. S. 15 f.), so eine wesentliche Erkenntnis der Forneck-Studie. Bei den Stufenlehrpersonen aller Stufen indessen liegt der Mittelwert der Jahresarbeitszeit über derjenigen der Normarbeitszeit gemäss Personalgesetz von 1959,72 Stunden (vgl. Schaubild 4.5.1-1-a). Aus der Grafik ist klar ersichtlich, dass die H+H-Lehrpersonen (mit Ausnahme der Kindergarten-Lehrpersonen, welche vorliegend unbeachtlich sind [vgl. oben E. 10 b/ee]) die einzigen sind, deren durchschnittliche Jahresarbeitszeit – erheblich – unter der Normarbeitszeit gemäss PG liegt. Bemerkenswert ist ausserdem, dass auch die Werte der Standard-abweichungen einzig bei den H+H-Lehrpersonen (sowie den vorliegend nicht interessierenden Kindergarten-Lehrpersonen) grossmehrheitlich und deutlich unter der Normarbeitszeit gemäss PG streuen (a.a.O. S. 15 f., insbesondere Schaubild 4.5.1-1-a).

c) Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass sich die Erhöhung des Vollpensums der H+H-Lehrpersonen auf die gleiche Anzahl Wochenlektionen wie dasjenige der Stufenlehrpersonen auch im Lichte der Forneck-Studie als sachlich gerechtfertigt erweist – zumal mit einer Lohnerhöhung von vorliegend rund 4% (vgl. unten E. 13a). Von einer geschlechtsspezifischen Diskriminierung kann demnach nicht die Rede sein.

11.a) Die Rekurrentin macht geltend, die Einstufung sei so vorzunehmen, dass der Besitzstand gewahrt bleibe und ihr für die Wochenlektion Handarbeit auf der Unter- und Mittelstufe der gleiche Lohn wie bisher bezahlt werde.

b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kommt den finanziellen Ansprüchen der öffentlichen Angestellten in der Regel nicht der Charakter wohlerworbener Rechte zu. Das öffentlichrechtliche Dienstverhältnis ist durch die jeweilige Gesetzgebung bestimmt; es macht daher, auch was seine vermögensrechtliche Seite betrifft, die Entwicklung mit, welche die Gesetzgebung erfährt. Besoldungs- und Pensionsansprüche können nur dann als wohlerworbene Rechte eingestuft werden, wenn das Gesetz die entsprechenden Beziehungen ein für alle Mal festlegt und von den Einwirkungen der gesetzlichen Entwicklung ausnimmt oder wenn bestimmte, mit einem einzelnen Anstellungsverhältnis verbundene Zusicherungen abgegeben worden sind. Vorliegend ist das Gegenteil der Fall: Gemäss § 40 Abs. 4 PG können die Löhne und weiteren Vergütungen der Angestellten unter Beachtung der Kündigungsfristen für das Personal jederzeit auf dem Verordnungsweg geändert werden. Soweit die vermögensrechtlichen Ansprüche der Angestellten keine wohlerworbenen Rechte darstellen, sind sie gegenüber Anordnungen des Gesetzgebers nur nach Massgabe des Willkürverbots und des Rechtsgleichheitsgebots sowie des Diskriminierungsverbots geschützt (vgl. BGE 118 Ia 245 E. 5b).

c) Wie die Rekurrentin zutreffend ausführt, gibt es demnach keinen Rechtsanspruch auf Wahrung des Besitzstands. Entgegen den Ausführungen der Rekurrentin gibt es auch keine Praxis des Kantons Zürich, gemäss der Besoldungsrevisionen immer unter Wahrung des Besitzstandes vorgenommen wurden. Insbesondere die von der Rekurrentin erwähnte Änderung der damaligen Lehrerbesoldungsverordnung per 16. August 1998 betraf alle Lehrpersonen der Oberstufe ohne Klassenlehrerfunktion. Unter diesen befanden sich auch Sekundarlehrpersonen, die bisher ein Vollpensum von 28 Wochenlektionen hatten und für die ein neues Vollpensum von 29 WL definiert wurde. Lehrpersonen, die mit gleichem Pensum weiter unterrichteten, hatten einen tieferen Beschäftigungsgrad und mussten entsprechend eine Lohnreduktion in Kauf nehmen – der Besitzstand wurde somit nicht gewahrt. Im Zusammenhang mit der Neugestaltung der Sekundarstufe I wurde das Vollpensum für alle Sekundarlehrpersonen der Abteilungen A, B und C auf 28 WL festgelegt: Das Pensum der ehemaligen Reallehrpersonen wurde damals demjenigen der Sekundarlehrpersonen angepasst und demnach neu mit 28 WL definiert. Grund für diese Massnahme war im Wesentlichen, dass neu keine «abteilungsspezifischen» Sekundarlehrer mehr ausgebildet werden, sondern die Ausbildung so konzipiert ist, dass sämtliche Sekundarlehrpersonen auf allen Abteilungen (A, B und C) unterrichten können. Dass damit unterschiedliche Definitionen des Vollpensums für die Sekundarlehrpersonen obsolet wurden bzw. sich nicht mehr rechtfertigten, versteht sich unter diesen Umständen von selbst. In der Tat besteht das Vollpensum einer Sekundarlehrperson – sei es auf der Abteilung A, B oder C – bis heute aus 28 WL.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die Behauptung der Rekurrentin, der Kanton Zürich habe «den betroffenen Personen und Personengruppen bei den Überführungen immer den Besitzstand gewahrt», nicht den Tatsachen entspricht.

d) Festzuhalten ist ausserdem, dass die Arbeitsverpflichtung einer Lehrperson, wie oben (E. 10) dargelegt, nur zum Teil aus der Erteilung von Unterricht besteht. Vor- und Nachbereitung des Unterrichts gehören ebenso dazu wie die Erfüllung weiterer Berufspflichten wie Zusammenarbeit im Schulhaus, in der Gemeinde, mit den Eltern und anderen Erziehungsberechtigten und den Behörden oder die Erledigung administrativer Arbeiten (vgl. § 12 LPVO). Die Wochenlektion ist somit nur ein Teil der Bemessungsgrundlage für den Lohn der Rekurrentin, der andere Teil besteht aus der Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie den weiteren Berufspflichten gemäss § 12 LPVO.
Die Umrechnung des Monatslohns der festangestellten Rekurrentin auf einen Lohn pro Wochenlektion ist demnach nicht geeignet als Basis für die Definition eines «Besitzstands» der Rekurrentin – zumal aufgrund der Ausführungen des Verwaltungsgerichts (PK.1998.00012) und aufgrund der Forneck-Studie (vgl. oben E. 10 b/dd) davon auszugehen ist, dass sich die zusätzlichen 2 Wochenlektionen bei der Vor- oder Nachbereitung des Unterrichts oder der Erfüllung der weiteren Berufspflichten gemäss § 12 LPVO ausgleichen lassen bzw. ausgeglichen werden. Parameter für die Definition eines allfälligen «Besitzstands» kann somit jedenfalls nicht der Lohn pro Wochenlektion sein. Vielmehr ist vom Jahreslohn für das Vollpensum als massgebender Grösse auszugehen. Eine Diskriminierung ist entgegen den Ausführungen der Rekurrentin auch unter diesem Aspekt nicht ersichtlich.

e) Das Teilpensum der Rekurrentin von 10 WL entsprach 38.46% des altrechtlichen Vollpensums von 26 WL und entspricht 35.71% des neurechtlichen Primar- bzw. Sekundarstufen-Vollpensums von 28 WL respektive 34.48% des neurechtlichen Vollpensums von 29 WL, falls der Unterricht ausschliesslich an der Unterstufe stattfindet. Dass sich der Lohn für ihr Teilpensum von 10 WL für Unterricht auf der Sekundarstufe um Fr. 1'350 pro Jahr erhöhen, für Unterricht auf der Primarstufe um Fr. 1'480 pro Jahr respektive für Unterricht ausschliesslich an der Unterstufe um Fr. 2'880 verringern würde, wurde ihr mit Schreiben vom 24. November 2006 rechtzeitig, nämlich rund 3 Monate vor dem Kündigungstermin, mitgeteilt und begründet (§ 40 Abs. 4 PG).
Die Erhöhung des Vollpensums – eines Vollpensums notabene, mit dem gemäss Ausführungen des Verwaltungsgerichts (PK.1998.00012, E. 6c) wie auch gemäss Forneck-Studie sowohl die Handarbeits- als auch die Haushaltungslehrkräfte die massgebende Jahresarbeitszeit der kantonalen Angestellten resp. die durchschnittliche Jahresarbeitszeit der Stufenlehrpersonen (vgl. oben E. 10 b/dd-ff) nicht erreichten – war verbunden mit einer Erhöhung des Jahresgrundlohns: Tatsache ist, dass die Rekurrentin mit dem erhöhten Vollpensum einen höheren Jahreslohn erzielten konnte, nämlich Fr. 121’737 – also Fr. 12’216 mehr als vor der Änderung der LPVO – respektive Fr. 113'810 für Unterricht auf der Primarstufe – also Fr. 4'289 mehr als vor der Änderung der LPVO. Tatsache ist weiter, dass die Rekurrentin mit ihrem um 2 WL auf 42.86% erhöhten Teilpensum im Schuljahr 2007/08 Fr. 49'022.84 – Fr. 6'690.30 mehr als im Vorjahr – verdiente. Dass sich der Lohn der Rekurrentin für ihr ursprüngliches Pensum von 10 WL aufgrund des erhöhten Vollpensums um Fr. 1’480 verringert hätte, ist insbesondere im Lichte der Erkenntnisse der Forneck-Studie sowie der Ausführungen des Verwaltungsgerichts bezüglich Normarbeitszeiten (vgl. oben E. 10) sachlich begründet und verhältnismässig. Es kann somit weder von einer Benachteiligung aufgrund des Geschlechts bzw. von einem Verstoss gegen das Diskriminierungsverbot von Art. 3 GlG noch von einem Verstoss gegen das Gleichheitsgebot oder das Willkürverbot die Rede sein, zumal die Lohnsumme für die H+H-Lehrpersonen gleich geblieben ist.

f) Schliesslich ist festzuhalten, dass die Rekurrentin mit dem Stufenaufstieg schon per 1.1.2008 neu in die Lohnstufe 17 des Lohnreglements 10.01 eingereiht wurde und mit der per gleiches Datum gewährten Teuerungszulage einen Jahresgrundlohn für das Vollpensum von Fr. 119’712 hatte, während sie wie oben ausgeführt vor der Änderung der LPVO, in der Lohnstufe 17 des Lohnreglements 13.01 für Handarbeitslehrerinnen, einen markant tieferen Jahresgrundlohn für das Vollpensum von Fr. 110’069 gehabt hatte.

12.a) Die Rekurrentin macht geltend, sie sei durch die angewendeten Überführungsregeln «im Vergleich zu einer karriere-identischen Primarlehrkraft nicht nur eine, sondern effektiv zwei oder gar mehr Stufen tiefer in die Lohnkategorie eingereiht worden». Sie verlangt deshalb, dass das VSA ihre Lohneinstufung derjenigen einer karriere-iden¬tischen Primarlehrkraft gegenüberstellt. In Umsetzung der Lohngleichheitsklagen der H+H-Lehrpersonen hätten deren Löhne im Vergleich zu den Primarlehrkräften nach oben angepasst werden müssen, so die Rekurrentin. Wenn mit der Überführung 2007 der Lohnabstand zur vergleichbaren Primarlehrkraft wieder grösser werde, stelle dies erneut eine Geschlechtsdiskriminierung dar. Zudem macht die Rekurrentin eine Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs geltend, indem das VSA sich weder zu ihrer oben erwähnten These geäussert noch ihrem Antrag auf Einsichtnahme in das entsprechende Datenmaterial stattgegeben habe.

b) Die Rekurrentin hatte in Stufe 17 der Kategorie der H+H-Lehrpersonen einen Jahresgrundlohn von Fr. 109'521 respektive von Fr. 110'069 mit Teuerungsausgleich. Die betragsmässig vergleichbare (nächsthöhere) Stufe in der Kategorie der Primarlehrpersonen wäre mit einem Jahreslohn von Fr. 111'163 die Stufe 15 gewesen. Mit der Einreihung in Stufe 16 kam sie auf einen Jahresgrundlohn für das Vollpensum von Fr. 114'379 respektive Fr. 4'310 mehr als vor der Änderung der LPVO, während Einstufung und Lohn der Stufenlehrpersonen nach der Änderung der LPVO gleich geblieben waren. Der Vergleich des massgeblichen (Jahres-)Lohns der Rekurrentin mit dem irgendeiner – auch einer karriere-identischen – Primarlehrperson ergibt somit, dass die Differenz entgegen den Befürchtungen der Rekurrentin nicht grösser, sondern kleiner geworden ist. Dementsprechend ist die Behauptung der Rekurrentin, sie sei «effektiv zwei oder gar mehr Stufen tiefer in die Lohnkategorie eingereiht worden» ohne weiteres widerlegt. Dieser Nachweis lässt sich aufgrund einer logischen Ableitung mit Hilfe der öffentlich zugänglichen Lohntabellen abstrakt erbringen; eine Einsichtnahme der Rekurrentin «in das entsprechende Datenmaterial» ist dafür weder notwendig noch sachdienlich. Der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs ist somit nicht verletzt worden.

13.a) Die Rekurrentin, die bis 15. August 2007 in der Lohnstufe 17 des Lohnreglements 13.01 eingereiht gewesen war, beantragt weiter, die Überführung sei «mindestens stufengleich vorzunehmen». Mit einer stufengleichen Überführung in das Lohnreglement 10.01 wäre der Jahreslohn von Fr. 110'069 für das Vollpensum um Fr. 7'526 – um 6.8% – auf 117'595 erhöht worden, während er sich mit der Überführung gemäss Überführungsregeln in die Lohnstufe 16 um Fr. 4'310 – um 3.9% – auf 114'379 erhöhte.

b) Die Löhne respektive die Einstufungen der Primarlehrpersonen indessen änderten sich – mit Ausnahme der üblichen Stufenaufstiege bzw. Beförderungen im Rahmen der jährlich festgelegten Quoten – mit der Änderung der LPVO nicht: Eine Primarlehrperson, welche vor der Änderung der LPVO beispielsweise in der Stufe 16 des Lohnreglements 10.01 mit einem Vollpensum von 28 WL einen Jahreslohn von Fr. 114'379 verdiente, blieb nach der Änderung in der Stufe 16 eingereiht und generierte weiterhin den gleichen Lohn, während die Rekurrentin, welche vor der Änderung der LPVO in Stufe 17 des Lohnreglements 13.01 mit einem Vollpensum von 26 WL einen Jahresgrundlohn von Fr. 110'069 hatte – also Fr. 4'310 weniger als die Primarlehrperson auf Stufe 16 –, bei stufengleicher Überführung in die Stufe 17 des Lohnreglements 10.01 Fr. 117'595 – also Fr. 3'216 mehr als die Primarlehrperson auf Stufe 16 und wie oben ausgeführt 3.9% mehr als vorher – generiert hätte.
Durch die stufengleiche Überführung wären die H+H-Lehrpersonen im Vergleich zu den Primarlehrpersonen somit ohne sachlichen Grund lohnmässig unverhältnismässig viel besser gestellt respektive es wären Ungleichheiten gegenüber den Stufenlehrpersonen geschaffen worden (vgl. BGE 125 II 530 E. 4e S. 534), wodurch, wie auf der Hand liegt, das gesamte bestehende Lohngefüge der kantonalen Lehrpersonen erheblich beschädigt worden wäre.

c) Nach den obigen Ausführungen über die Jahresarbeitszeiten der Lehrpersonen (E. 10) hätte sich dies unter keinen Umständen rechtfertigen lassen. Die Einstufung respektive der Lohn der Rekurrentin in der Kategorie der Handarbeits- und Hauswirtschaftslehrpersonen war diskriminierungsfrei (vgl. oben E. 9). Die Überführungsregeln berücksichtigten u.a. den Umstand, dass der Erwerb eines Stufendiploms mit einem grösseren Aufwand verbunden ist als der Erwerb eines Fachlehrerdiploms und dass dabei höhere Anforderungen gestellt werden: Ein Stufendiplom stellt demnach eine höhere Qualifikation als ein Fachlehrerdiplom dar. Dass Lehrpersonen, die über ein Stufendiplom verfügen, in der Lohnkategorie der Stufenlehrpersonen in eine höhere Lohnstufe eingestuft werden als Lehrpersonen mit Fachlehrerdiplom wie z.B. H+H- oder Englisch-Fachlehrpersonen, ist somit sachlich begründet und in keiner Weise diskriminierend oder willkürlich. Zudem entspricht dies dem mit den Personalverbänden ausgehandelten politischen Konsens, wie die Rekurrentin selbst ausführt. Die stufengleiche Überführung der Rekurrentin in die Lohnkategorie der Stufenlehrpersonen respektive die Ausrichtung des gleichen Lohns wie für die entsprechende «karrierere-identische» Stufenlehrperson lässt sich dementsprechend sachlich nicht begründen. Sie verstiesse gegen das Gleichheitsgebot, indem Ungleiches gleich behandelt würde, und erweist sich somit als unzulässig.

d) Aus den obigen Ausführungen ergibt sich, dass auch der Antrag der Rekurrentin, sie sei für die von ihr erteilten 8 Lektionen gleich wie die Primar- resp. Oberstufenlehrkraft zu entlöhnen, abzuweisen ist.

14. Schliesslich ist festzuhalten, dass die Überführungsregeln entgegen den Ausführungen der Rekurrentin nicht fiskalisch, sondern organisatorisch motiviert waren: Die für die Berufsgruppe der H+H-Lehrpersonen vorgesehene Lohnsumme war nach der Änderung der LPVO gleich hoch wie vorher. Innerhalb der Berufsgruppe kam es zu einer gewissen Umverteilung, indem sich nach der Änderung der LPVO auch die Löhne der Fachlehrpersonen – wie diejenigen der Stufenlehrpersonen – nach der Stufe bestimmen, an der sie unterrichten. Mit der Neukonzeption der Ausbildung der Volksschullehrpersonen wurden ab 2004 auch die Fächer Handarbeit und Hauswirtschaft durch entsprechend ausgebildete Stufenlehrpersonen erteilt (vgl. RRB 934/2006 S. 9), deren Einstufung – wie bei allen Stufenlehrpersonen – nicht auf der Basis der erteilten Fächer erfolgt, sondern auf der Basis der Schulstufe, für die sie ausgebildet sind respektive an der sie unterrichten. Die gemäss neuem Curriculum an der Pädagogischen Hochschule ausgebildeten Stufenlehrpersonen, welche Handarbeit und Hauswirtschaft unterrichten, werden somit je nach Stufe, an der sie unterrichten, in der Kategorie III (Primarlehrpersonen) oder IV (Sekundarlehrpersonen) eingestuft. Die bisherigen H+H-Lehr¬personen wurden mit der Änderung der LPVO vom 28. Juni 2006 in dieses System integriert, sind demnach nicht mehr in einer eigenen Lohnkategorie, sondern als Fach-lehrpersonen der Volksschule in der Kategorie derjenigen Stufe, an der sie unterrichten, einzureihen. Entsprechend war auch das Vollpensum der H+H-Lehrpersonen neu zu definieren: Es entspricht konsequenterweise und dem Gleichheitsgebot folgend dem Vollpensum der Stufenlehrpersonen derjenigen Stufe, in welcher die betreffende H+H-Lehrperson unterrichtet.
Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass es nebst dem neuen Volksschulgesetz (vgl. E. 6) im Wesentlichen die Veränderungen in der Ausbildungslandschaft des Kantons Zürich waren, welche die Anpassung der gesetzlichen Grundlagen und in der Folge die Überführung der Fachlehrpersonen in die Kategorien der Stufenlehrpersonen erforderlich machten.

15. Aus all diesen Gründen ist der Rekurs abzuweisen.

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