0517

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
GE.2024.116
Entscheiddatum
15. Januar 2025
Rechtsgebiet
Politische Rechte
Schlagworte
Stimmrechtsrekurs Urnenabstimmung Einzelinitiative
Verwendete Erlasse
§§ 121, 146 – 148, 150 Gesetz über die politischen Rechte (GPR; LS 161); Art. 28 Verfassung des Kantons Zürich (KV; LS 101)

Zusammenfassung:

Eine Einzelinitiative ist zur Abstimmung an die Urne zu bringen, wenn die Einzelinitiative einen Gegenstand betrifft, der der Urnenabstimmung untersteht. Die Urnenabstimmung hat innert sechs Monaten nach dem Beschluss über die Gültigkeit der Initiative stattzufinden.
 

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

Sachverhalt:

Der Gemeinderat der Gemeinde X erklärte mit Beschluss vom 4. November 2024 die Einzelinitiative «über Bau- und Zonenordnungen an der Urne entscheiden» für gültig und hielt fest, dass über die Initiative an der Urnenabstimmung vom 9. Februar 2025 abgestimmt werden solle. Mit seinem Rekurs vom 18. November 2024 beantragte Y, dass anlässlich einer Gemeindeversammlung über die Revision der Bau- und Zonenordnung diskutiert und abgestimmt werden solle. Y machte geltend, dass bei einer Urnenabstimmung über die vom Gemeinderat für gültig erklärte Einzelinitiative dem Souverän die Möglichkeit genommen würde, zu einzelnen Punkten Stellung zu beziehen. Die Stimmbürger hätten so nur die Möglichkeit, die Vorlage anzunehmen oder abzulehnen. Es sei jedoch wichtig, dass den Stimmbürgern jeweils die Möglichkeit zur Unterbreitung von Änderungsvorschlägen gegeben werde, weshalb über die Vorlage an einer Gemeindeversammlung und nicht an der Urne abgestimmt werden müsste.

Erwägungen:

1. [Prozessgeschichte]

2. [Eintreten]

3.1-2. [Ausführungen des Rekurrenten und der Rekursgegnerin]

4.1 Nach § 146 Abs. 1 in Verbindung mit § 147 Abs. 1 GPR kann in Versammlungsgemeinden jede stimmberechtigte Person Einzelinitiativen über Gegenstände, die der Abstimmung in der Gemeindeversammlung oder an der Urne unterstehen, einreichen. Für die Frage der Gültigkeit einer (kommunalen) Initiative verweist § 148 Abs. 2 GPR auf Art. 28 Abs. 1 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (KV) und § 121 Abs. 2 GPR. Danach ist eine Initiative gültig, wenn sie die Einheit der Materie wahrt, nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst und nicht offensichtlich undurchführbar ist (VGer VB.2022.00490 vom 27. Oktober 2022, E. 3.3.1).

4.2.1 Der Rekurrent scheint mit dem Inhalt der von der Rekursgegnerin für gültig erklärten Einzelinitiative nicht einverstanden zu sein, möchte er doch bei einer Revision der Bau- und Zonenordnung jeweils die Möglichkeit haben, anlässlich einer Gemeindeversammlung Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Er bringt jedoch nichts vor, was gegen die von der Rekursgegnerin beschlossene Gültigkeit der Initiative sprechen würde. Gründe, welche eine Ungültigkeit der Einzelinitiative zur Folge hätten, sind denn auch keine ersichtlich, weshalb die Rekursgegnerin zu Recht deren Gültigkeit beschlossen hat.

4.2.2 Soweit der Rekurrent vorbringt, dass über die Einzelinitiative anlässlich einer Gemeindeversammlung anstelle einer Urnenabstimmung entschieden werden solle, da die Stimmbürger bei einer Urnenabstimmung nur die Möglichkeit hätten, die Vorlage anzunehmen oder abzulehnen, ist Folgendes festzuhalten:

Bezüglich des Inhalts der vorliegend für gültig erklärten Einzelinitiative ist festzuhalten, dass dem Stimmvolk zu überlassen ist, anlässlich der Urnenabstimmung die Einzelinitiative in ihrer Gänze anzunehmen oder abzulehnen, handelt es sich hierbei doch um einen politischen Entscheid, auf den der Rekurrent mittels eines Rekurses keinen Einfluss haben kann. Überdies ist gemäss § 152 GPR eine Einzelinitiative zur Abstimmung an die Urne zu bringen, wenn die Einzelinitiative einen Gegenstand betrifft, der der Urnenabstimmung untersteht. Die Urnenabstimmung hat innert sechs Monaten nach dem Beschluss über die Gültigkeit der Initiative stattzufinden. Dass der Gemeindevorstand die Einzelinitiative unmittelbar zur Abstimmung an der Urne bringt, ist die Folge des vom Kantonsrat beschlossenen Verzichts auf die von der Regierung vorgeschlagene vorläufige Unterstützung durch einen Drittel der anwesenden Teilnehmer der Gemeindeversammlung. Somit kann eine einzelne Stimmbürgerin mit einer Einzelinitiative unmittelbar eine Urnenabstimmung herbeiführen (Auer, in: Jaag/Rüssli/Jenni [Hrsg.], Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz und zu den politischen Rechten in den Gemeinden [Kommentar GG], Zürich 2017, N. 2 f. zu § 152 GPR).

Mit der Einzelinitiative «über Bau- und Zonenordnung an der Urne entscheiden» wird eine Änderung der Gemeindeordnung der Rekursgegnerin angestrebt, soll Art. 9 der Gemeindeordnung (GO) wie folgt ergänzt und Art. 14 GO wie folgt abgeändert werden:

Ergänzung von Artikel 9, Obligatorische Urnenabstimmung

«Der Urnenabstimmung sind zu unterbreiten:
(…)

9. Festsetzung und Änderung des kommunalen Richtplans (neu)

10. Festsetzung und Änderung der Bau- und Zonenordnung (neu)»

Streichung im Artikel 14, Planungsbefugnisse

«Die Gemeindeversammlung ist zuständig für die Festsetzung und die Änderung:

1. des kommunalen Richtplans (streichen)

2. der Bau- und Zonenordnung (streichen)»

Der Inhalt vorgenannter Einzelinitiative betrifft folglich einen Gegenstand, welcher gemäss Art. 9 Ziff. 1 GO der obligatorischen Urnenabstimmung untersteht. Gemäss klaren Wortlaut von § 152 Abs. 1 GPR hat die Rekursgegnerin die Initiative somit – wie voranstehend erläutert – zur Abstimmung an der Urne zu bringen. Das Vorgehen der Rekursgegnerin ist somit korrekt, womit der Rekurs abzuweisen ist.

5. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]

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