0515

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
GE.2024.18
Entscheiddatum
29. August 2024
Rechtsgebiet
Gemeinderecht
Schlagworte
Stellenplan Zuständigkeit
Verwendete Erlasse
§ 167 Gemeindegesetz (GG; LS 131.1); §§ 19 Abs. 1 lit. d, 21, 21b Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG; LS 175.2)

Zusammenfassung:

Die Mitgliedschaft des Rekurrenten im Gemeindeparlament verleiht ihm keine Legitimation, Beschlüsse des Gemeindevorstands zur Schaffung von Stellen mit Rekurs anzufechten. Auf den Rekurs ist daher nicht einzutreten. Die Kosten der vom Stadtrat beschlossenen Stellenschaffung überschreiten nicht die im Budget hierfür vorgesehenen Ausgaben. Deshalb besteht kein Anlass für aufsichtsrechtliches Einschreiten.
 

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

1.

1.1. Am 8. Mai 2024 beschloss der Stadtrat A, den Stellenplan der Abteilung Werke, Versorgung und Anlagen per 1. Juli 2024 von 39,55 Stellen auf 40,55 Stellen zu erhöhen. Gemäss den Erwägungen zum Beschluss wurde der Stellenplan der genannten Abteilung um eine Vollzeit-Stelle «Beauftragte/r Nachhaltigkeit» erweitert.

1.2. Mit Eingabe an den Bezirksrat Dietikon vom 21. Mai 2024 erhob X._____ gegen den stadträtlichen Beschluss vom 8. Mai 2024 «Rekurs in Stimmrechtssachen». Er bestritt die Kompetenz des Stadtrates, die Stelle «Beauftragte/r Nachhaltigkeit» mit einem Pensum von 100 % zu schaffen und beantragte sinngemäss die Aufhebung des stadträtlichen Entscheids.

[…]


2.2.

2.2.1. Mit dem angefochtenen Entscheid wird der Stellenplan der Stadt A geändert. Der Stellenplan einer Gemeinde regelt grundsätzlich die Anzahl und die Struktur der Stellen in der Gemeindeverwaltung und ist somit ein Instrument der Personalbedarfsplanung und -steuerung. Er stellt keine individuelle Entscheidung für eine konkrete Person dar, sondern legt allgemeine Rahmenbedingungen für die Organisation der Verwaltung fest. Weil der Stellenplan daher generell-abstrakten Charakter hat, handelt es sich bei ihm um einen Erlass im Sinne von § 19 Abs. 1 lit. d des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG).

2.2.2. Gemäss § 21b Abs. 1 VRG ist zur Anfechtung eines Erlasses berechtigt, wer durch eine Norm in schutzwürdigen Interessen berührt werden könnte. § 21b VRG soll auf die bundesgerichtliche Praxis verweisen (Weisung des Regierungsrats vom 22. Oktober 2014 zum Publikationsgesetz). Demnach ist die Rekurslegitimation zu bejahen, wenn zumindest eine minimale Wahrscheinlichkeit gegeben ist, dass die rekurrierende Partei durch den angefochtenen Erlass früher oder später einmal unmittelbar in ihren schutzwürdigen Interessen betroffen sein könnte (BGE 146 I 62 E. 2.1). Ein bloss mittelbares oder ausschliesslich allgemeines öffentliches Interesse reicht nicht aus; die rekurrierende Partei muss mithin im eigenen Interesse – und nicht in jenem der Allgemeinheit – Rekurs führen (vgl. VGer ZH, 9. Januar 2023, AN.2022.00003, E. 1.2, mit Hinweisen).

2.2.3. Der Rekurrent führt in seinem Rekurs keine Gründe an, weshalb er vom angefochtenen Erlass in seinen schutzwürdigen Interessen betroffen sein sollte. Es sind auch keine solche Gründe er¬sichtlich. Hieran ändert auch der Umstand nichts, dass der Rekurrent Mitglied des Gemeindeparlaments ist, welchem – wenn nicht dem Stadtrat – die Kompetenz zukäme, den Stellenplan zu ändern. Die Einreichung des Rekurses erfolgte ausschliesslich im Interesse der Allgemeinheit, was aber gemäss der zitierten Recht-sprechung für die Rekurslegitimation im Sinne von § 21 VRG nicht ausreicht. Somit ergibt sich, dass auf den Rekurs nicht einzutreten ist.

3. Die Stadt A untersteht der Aufsicht des Bezirksrats. Die im Rekurs vorgebrachten Einwände können daher in aufsichtsrechtlicher Hinsicht geprüft werden.

3.1. Der Rekurrent macht geltend, dass der Stadtrat die Stelle «Beauftragte/r Nachhaltigkeit» nicht im Umfang von 100 % hätte schaffen dürfen, weil das Gemeindeparlament bei der Beratung des Budgets für das Jahr 2024 entschieden habe, die Stelle mit einem Pensum von nur 50 % zu schaffen. Bei der «Netto-Null-Strategie» des Stadtrates handle es sich um keine behördenverbindliche Strategie, und das Gemeindeparlament sei nicht daran gebunden. Zu berücksichtigen sei, dass der Stadtrat mit der «Netto-Null-Strategie» den Betrieb von stadteigenen Objekten aus 100 % erneuerbaren Energien erreichen wolle, dies aber zehn Jahre früher als vom übergeordneten Recht verlangt.

3.2. In seiner Vernehmlassung vom 19. Juni 2024 führt der Stadtrat aus, dass das Gemeindeparlament im Budget 2024 auf dem Konto 700-3010.00 einen Betrag von Fr. 50'000.00 genehmigt habe. Dieser Betrag werde mit dem angefochtenen Entscheid nicht überschritten. Mit der Festsetzung des Budgets entscheide das Gemeindeparlament über die Beträge in den einzelnen Konten, nicht aber über Stellen, auch wenn das im Rahmen der parlamentarischen Debatte vom 11. und 13. Dezember 2023 von Seiten einzelner Parlamentsmitglieder fälschlicherweise suggeriert worden sei. Zuständig für die Schaffung von Stellen, die für die Erfüllung bestehender Aufgaben notwendig sind, sei der Stadtrat.

3.3. Laut der Gemeindeordnung der Stadt A ist das Gemeindeparlament zuständig für «die Schaffung neuer Stellen in der Stadtverwaltung, soweit nicht der Stadtrat oder die Schulpflege dafür zuständig ist.» Gemäss der Gemeindeordnung steht dem Stadtrat die Befugnis zu, Stellen zu schaffen, die für die Erfüllung bestehender Aufgaben notwendig sind. Die Gemeindeordnung ist dahingehend auszulegen, dass das Gemeindeparlament lediglich vorgibt, dass bestimmte neue Stellen bestehen sollen, jedoch keine inhaltliche Umschreibung dieser Stellen vorzunehmen hat.

Indem der Stadtrat die Stelle «Beauftragte/r Nachhaltigkeit» in eigener Kompetenz schuf, brachte er seine Auffassung zum Ausdruck, dass die Stelle «für die Erfüllung bestehender Aufgaben notwendig» und daher nicht vom Gemeindeparlament zu beschliessen sei (vgl.Gemeidneordnung). Als «notwendig» ist die Stelle dann zu bezeichnen, wenn die Aufgaben, für die sie geschaffen wird, nicht mit anderen Mitteln, insbesondere nicht mit bereits bestehenden Stellen, hinreichend erfüllt werden können.

3.4. Laut der Vernehmlassung erfüllt die Stelle «Beauftragte/r Nachhaltigkeit» Aufgaben, für welche eine gesetzliche Verpflichtung aus übergeordneten Erlassen vorliegt. Deshalb liege die Zuständigkeit zur Schaffung der Stelle beim Stadtrat und nicht beim Parlament. Für das übergeordnete Recht verweist der Stadtrat auf Art. 2 Abs. 2 und Art. 73 der Bundesverfassung (BV), auf das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit vom 30. September 2022 (KIG) sowie Art. 102a der Kantonsverfassung.

Art. 2 BV umschreibt den Zweck der Eidgenossenschaft; hieraus ergeben sich keine konkreten Aufgaben für die Gemeinden. Art. 73 BV steht unter dem Titel «Nachhaltigkeit» und beauftragt den Bund und die Kantone, ein auf Dauer ausgewogenes Verhältnis zwischen der Natur und ihrer Erneuerungsfähigkeit einerseits und ihrer Beanspruchung durch den Menschen anderseits anzustreben. Auch hieraus ergeben sich für die Stadt A keine hinreichend konkretisierten Aufgaben, die nur durch Schaffung einer zusätzlichen Verwaltungsstelle erfüllt werden könnte. Das Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit ist noch nicht in Kraft gesetzt worden. Das Gesetz weist dem Bund und den Kantonen diverse Aufgaben zu und definiert drei Perioden zur Umsetzung der Ziele des Gesetzes, wobei die erste Periode von 2025 bis 2030 dauert (vgl. Art. 11 Abs. 1). Der Vollzug dieses Gesetzes ist noch nicht geregelt; das Vernehmlassungsverfahren zur entsprechenden Verordnung ist am 1. Mai 2024 abgeschlossen worden. Es steht daher noch nicht fest, in welchem Umfang die Gemeinden des Kantons Zürich beauftragt sein werden, am Vollzug des Gesetzes mitzuwirken, und ob hierfür in der Stadt A eine neue Verwaltungsstelle notwendig sein wird. Schliesslich verweist der Stadtrat auf Art. 102a der Kantonsverfassung. Diese Bestimmung enthält lediglich Zielvorgaben im Bereich des Klimaschutzes, formuliert jedoch ebenfalls keine hinreichend konkretisierten Aufgaben für die Gemeinden.

Zusammengefasst ergibt sich, dass das übergeordnete Recht (noch) keine hinreichend konkret formulierten Vorgaben enthält, deren Umsetzung die Anstellung einer bzw. eines Beauftragten für Nachhaltigkeit notwendig macht. Somit lag es nicht in der Zuständigkeit des Stadtrates – also nicht in seiner eigenen Kompetenz –, die Stelle «Beauftragte/r Nachhaltigkeit» zu schaffen.

3.5. Am 23. August 2023 beschloss der Stadtrat A die «Netto-Null-Strategie» und bezeichnete sie als verwaltungsanweisend. Mit dieser Strategie soll bis 2040 bei den energiebedingten Treibhausgasemissionen das Netto-Null-Ziel erreicht werden. Zudem solle die Stadt eine Vorbildrolle einnehmen, indem die Stadtverwaltung bereits 2030 zu 100 % erneuerbare Energien einsetzen solle. Ausgenommen sind Spezialfahrzeuge, für welche das Ziel 2040 erreicht werden soll. Laut dem stadträtlichen Beschluss vom 8. Mai 2024 soll die Umsetzung der Netto-Null-Strategie und die Erreichung der Ziele durch einen Beauftragten oder eine Beauftragte für Nachhaltigkeit unterstützt werden. Im Weiteren listet der Beschluss die wesentlichen Aufgaben des bzw. der Beauftragten für Nachhaltigkeit auf.

3.6. Am 13. Dezember 2023 verabschiedete das Gemeindeparlament das Budget für das Jahr 2024. Dabei wurde laut Protokoll eine «Reduktion Stellenpensum Stelle «Umsetzung Netto-Null Strategie» um 50 %» beschlossen. Dies bedeutet, dass der vom Stadtrat in seinem Budgetantrag vorgesehene Betrag für die genannte Stelle, deren Bezeichnung später auf «Beauftragte/r Nachhaltigkeit» geändert wurde, um die Hälfte reduziert wurde. Da unter dem betreffenden Budget-Konto 700-3010.00 sämtliche Lohnkosten (ohne Sozialleistungen) der Verwaltung der Abteilung Werke, Versorgung und Anlagen summiert werden (…), geht allein aus dem Budget nicht hervor, auf welchen Betrag die Lohnkosten für die neue Stelle «Beauftragte/r Nachhaltigkeit» reduziert worden ist. In der Vernehmlassung zum Rekurs wird indessen angegeben, dass das Gemeindeparlament für die Stelle einen Betrag von Fr. 50'000.00 eingesetzt habe.

3.7. Soweit aus den Akten ersichtlich hat das Gemeindeparlament nicht explizit den Stellenplan geändert. Indem es aber im Budget einen Betrag für die neue Stelle einsetzte – wenn auch mit einer Reduktion des vom Stadtrat vorgesehenen Betrags –, ermächtigte es den Stadtrat, die Stelle zu schaffen. Mit der Halbierung des vom Stadtrat vorgesehenen Betrags brachte das Parlament jedoch zum Ausdruck, dass es das vom Stadtrat vorgesehene Pensum (wohl 100 %) halbieren wolle. Indessen beschloss der Stadtrat, die Stelle nicht für das ganze Jahr 2024 als 50%-Stelle zu gestalten, sondern erst im zweiten Halbjahr als Vollzeitstelle zu besetzen. Gemäss telefonischer Auskunft der Stadtkanzlei beabsichtigt der Stadtrat, die Stelle unbefristet zu besetzen. Aufgrund des vorliegenden Rekurses habe er jedoch bislang darauf verzichtet, die Stelle auszuschreiben. Abweichend von der Absicht des Parlaments will also der Stadtrat eine Vollzeitstelle schaffen, ohne aber das vom Parlament bewilligte Lohnbudget für die genannte Abteilung zu überschreiten.

3.8. Sollte der Stadtrat die von ihm nun geschaffene, aber noch nicht besetzte Vollzeitstelle im Jahr 2025 fortführen wollen, wird er in seinem Antrag fürs Budget 2025 die entsprechenden Lohnkosten einsetzen müssen. Mit dem Beschluss über das Budget 2025 wird das Gemeinde¬parlament Ende 2024 Gelegenheit erhalten, sich zur Fortführung der Stelle «Beauftragte/r Nachhaltigkeit» mit einem Pensum von 100 % zu äussern.

3.9. Nach § 167 des Gemeindegesetzes (GG) hat die kantonale Aufsichtsbehörde einzugreifen, wenn Hinweise auf klare Rechtsverletzungen bestehen (lit. a) oder die ordnungsgemässe Führungs- oder Verwaltungstätigkeit auf andere Weise gefährdet ist (lit. b). Da der Beschluss des Stadtrats vom 8. Mai 2024 die im Budget 2024 vorgesehene Ausgabe für die Stelle «Beauftragte/r Nachhaltigkeit» nicht überschreitet, ist keine der Voraussetzungen von § 167 GG erfüllt. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten drängt sich daher nicht auf.

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