0514

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
SO.2025.02
Entscheiddatum
24. April 2025
Rechtsgebiet
Sozialhilfe
Schlagworte
wirtschaftliche Hilfe Rückerstattung
Verwendete Erlasse
§§ 14, 15, 18, 26 Sozialhilfegesetz (SHG; LS 851.1)

Zusammenfassung:

Die Rekurrentin erzielte während der Zeit ihres Sozialhilfebezugs Lohneinkünfte, die sie dem Sozialdienst nicht meldete. Die Rückforderung gemäss § 26 SHG setzt kein subjektives Verschulden voraus. Die Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Auskunftserteilung sowie zur unaufgeforderten Meldung veränderter Verhältnisse gilt unabhängig von der subjektiven Belastungssituation. Auch eine verbeiständete Person ist zur Mitwirkung verpflichtet, sofern keine umfassende Vertretung angeordnet ist. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben von Sozialhilfe beziehenden Personen bildet eine unverzichtbare Grundlage für das Funktionieren des Sozialhilfesystems. Die Einhaltung der Auskunfts- und Meldepflichten ist zentral, um eine bedarfsgerechte und faire Verteilung öffentlicher Mittel sicherzustellen.
 

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

1.1.1. X wurde gemäss Beschluss der Sozialbehörde Y vom 10. Oktober 2023 seit dem 15. August 2023 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Zuvor hatte sie von der Gemeinde Z Sozialhilfe bezogen. Mit Beschluss der Sozialbehörde vom 10. Dezember 2024 wurde sie von der Sozialhilfe abgelöst. Gleichzeitig wurde sie verpflichtet, der Gemeinde Y Fr. 6'829.85 zurückzuerstatten.

1.2. Mit Eingabe an den Bezirksrat A vom 17. Januar 2025 erhob X Rekurs gegen den Beschluss vom 10. Dezember 2024. Darin beantragte sie sinngemäss, die im Beschluss enthaltene Rückerstattungsverpflichtung sei aufzuheben.

[…]

3.

3.1. Im Beschluss vom 10. Dezember 2024 begründete die Sozialbehörde die Verpflichtung der Rekurrentin zur Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen damit, es sei im Rahmen der Prüfung der Kontoauszüge für den Zeitraum von August 2023 bis August 2024 festgestellt worden, dass die Rekurrentin dem Sozialdienst gegenüber verschiedene Einkünfte nicht deklariert habe. Dabei handle es sich um Lohn im Gesamtbetrag von Fr. 6'829.85, der aus befristeten Anstellungen an Schulen im Kanton Zürich sowie in anderen Kantonen resultiere.

3.2. In ihrem Rekurs vom 17. Januar 2025 brachte die Rekurrentin sinngemäss vor, sie sei sich der Bedeutung der Offenlegung ihrer Einkünfte bewusst gewesen und habe stets versucht, alle relevanten Informationen korrekt anzugeben. Aufgrund einer psychischen Überbelastung sowie gesundheitlicher Probleme, die möglicherweise im Zusammenhang mit einer noch abzuklärenden Autismus-Spektrum-Störung stünden, sei ihr der Austausch mit der zuständigen Sozialarbeiterin sowie der Umgang mit Schulden und ihrer privaten Situation erheblich erschwert worden. Diese Umstände hätten eine klare und vollständige Deklaration der zusätzlichen Einnahmen beeinträchtigt.

Zudem führte die Rekurrentin aus, bei den jeweiligen Einsätzen habe es sich um kurzfristige Stellvertretungen gehandelt, die nicht mit einer festen Anstellung verbunden gewesen seien und lediglich zur Deckung des täglichen Bedarfs beigetragen hätten. Überdies bezog sie sich auf einen Brief der Rekursgegnerin vom 6. Januar 2025, worin stehe, dass sie über ausreichende Einkünfte verfüge und ab dem Schuljahr 2024/2025 mehrere Anstellungen als Lehrperson gefunden habe. Aktuell übe sie lediglich zwei geringfügige Pensen an Musikschulen aus, die nicht zur Deckung ihres Lebensunterhalts ausreichten; ihre gesundheitlichen Einschränkungen bestünden weiterhin.

3.3. In der Vernehmlassung vom 10. Februar 2025 wies die Rekursgegnerin darauf hin, die Rekurrentin sei mehrfach darauf hingewiesen worden, dass sämtliche Einkünfte der zuständigen Sozialarbeiterin mitzuteilen seien. Zudem sei sie wiederholt aufgefordert worden, die Anstellungsverfügungen ab dem Schuljahr 2024/2025 vorzulegen, um den allfälligen Fortbestand ihres Anspruchs auf wirtschaftliche Hilfe zu prüfen. Überdies sei ihr Unterstützung im Rahmen der persönlichen Hilfe angeboten worden. Trotzdem habe die Rekurrentin keine entsprechenden Unterlagen eingereicht und sich gegenüber dem Sozialdienst auch nicht mehr gemeldet. Trotz beträchtlicher Höhe der Rückerstattungsschuld habe die Behörde von einer Strafanzeige abgesehen, um die berufliche Tätigkeit der Rekurrentin an Schulen nicht zu gefährden.

4.

4.1. Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes (SHG) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen eigenen Lebensunterhalt und jenen seiner im gleichen Haushalt lebenden Familienangehörigen nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Diese Hilfe soll das Existenzminimum sichern, wobei neben dem Grundbedarf auch individuelle Bedürfnisse in angemessenem Rahmen zu berücksichtigen sind (§ 15 Abs. 1 SHG). Für die Bemessung der Leistungen sind die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe massgebend (SKOS-Richtlinien; § 17 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz [SHV]).

Gemäss § 18 Abs. 1 lit. d SHG ist die hilfesuchende Person verpflichtet, über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben, soweit dies für die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Veränderungen in den unterstützungsrelevanten Verhältnissen sind gemäss § 18 Abs. 3 SHG sowie § 28 SHV unaufgefordert und unverzüglich zu melden.

Nach § 26 lit. a SHG ist zur Rückerstattung wirtschaftlicher Hilfe verpflichtet, wer diese unter unwahren oder unvollständigen Angaben erwirkt hat. Eine unrechtmässige Erwirkung wirtschaftlicher Hilfe liegt vor, wenn bei richtiger Erfüllung der Auskunfts- oder Meldepflicht keine oder geringere Leistungen gewährt worden wären (VGr, 12. Dezember 2018, VB.2017.00066, E. 2.2). Es handelt sich hierbei um einen objektiven Rückerstattungstatbestand, der kein Verschulden voraussetzt. Ein unrechtmässiges Verhalten liegt insbesondere dann vor, wenn eine Auskunftspflicht gemäss § 18 Abs. 1 SHG oder eine Meldepflicht gemäss § 28 SHV verletzt wird (VGr, 17. Mai 2018, VB.2017.00595, E. 3.2).

4.2. Vorliegend ist unbestritten, dass die Rekurrentin im Zeitraum von Oktober 2023 bis März 2024 Lohneinkünfte in der Höhe von insgesamt Fr. 6'829.85 erzielt hat, ohne diese dem Sozialdienst zu melden. Aufgrund dieser unterlassenen Deklaration wurden der Rekurrentin Sozialhilfeleistungen ausgerichtet, auf welche sie im Umfang dieser Einnahmen keinen Anspruch hatte. Bei der Rückforderung liegt somit ein Anwendungsfall von § 26 lit. a SHG vor.

4.3. Soweit die Rekurrentin geltend macht, sie sei aufgrund psychischer und gesundheitlicher Belastungen sowie einer Überforderung mit ihrer finanziellen Situation nicht in der Lage gewesen, die entsprechenden Einnahmen zu deklarieren, kann dem im Rahmen der Rückerstattungsprüfung nicht gefolgt werden. Eine allfällige Rückforderung gemäss § 26 SHG setzt kein subjektives Verschulden voraus. Die gesetzliche Pflicht zur vollständigen und wahrheitsgemässen Auskunftserteilung sowie zur unaufgeforderten Meldung veränderter Verhältnisse gilt daher unabhängig von der subjektiven Belastungssituation. Auch eine gesundheitlich oder psychisch bedingte Überforderung hebt diese Verpflichtung grundsätzlich nicht auf.

4.4. Der Hinweis auf eine mögliche Autismus-Spektrum-Störung, deren Abklärung zum Zeitpunkt des Rekurses noch nicht abgeschlossen war, ändert nichts an der Verpflichtung, die unrechtmässig ausgerichteten Leistungen zurückzuerstatten. Zwar ist nachvollziehbar, dass die Rekurrentin sich in einer schwierigen persönlichen Lage befand, dies vermag jedoch die rechtlichen Folgen einer unterlassenen Meldung von Einkünften nicht auszuschliessen.

4.5. Gleiches gilt im Hinblick auf den im März 2024 und Juli 2024 erfolgten Wechsel der Beistandspersonen. Es oblag weiterhin der Rekurrentin selbst, sämtliche relevanten Angaben dem Sozialdienst zu melden. Auch eine verbeiständete Person ist nämlich zur Mitwirkung verpflichtet, sofern keine umfassende Vertretung angeordnet ist. Anhaltspunkte für eine entsprechende Einschränkung oder Entbindung von dieser Pflicht liegen nicht vor.

4.6. Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die Rekursgegnerin nach Angaben der Rekurrentin wiederholt Mitwirkungspflichten in Erinnerung gerufen und Unterstützung im Rahmen der persönlichen Hilfe angeboten hat. Dass die Rekurrentin trotzdem über mehrere Monate hinweg keine Unterlagen eingereicht und keinen Kontakt mit dem Sozialdienst aufgenommen hat, bestätigt, dass die gesetzlich geforderten Mitwirkungs- und Meldepflichten verletzt worden sind.

4.7. Die Höhe der Rückforderung ist nachvollziehbar dargelegt und rechnerisch korrekt. Die Rückerstattungsforderung stützt sich auf konkret belegte, nicht deklarierte Einnahmen. Ein Ermessensspielraum im Rahmen der Rückerstattung besteht bei Vorliegen eines objektiven Rückforderungstatbestandes nicht.

4.8. Das aus dem Rechtsstaatsprinzip fliessende Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass hoheitliche Eingriffe in die Rechte von Betroffenen geeignet, erforderlich und zumutbar sind. Dieses Prinzip ist auch im Bereich der Rückerstattung unrechtmässig bezogener Sozialhilfeleistungen zu beachten, insbesondere dann, wenn eine Rückforderung in eine belastende Lebenssituation eingreift oder die wirtschaftliche Existenz der betroffenen Person berührt (vgl. Sozialhilfehandbuch, Kap. 15.1.01. Ziff. 3).

Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Rekurrentin über mehrere Monate hinweg substanzielle Erwerbseinkünfte erzielt und diese gegenüber dem Sozialdienst nicht deklariert hat. Die Rückforderung beruht nicht auf Bagatellbeträgen oder kurzfristigen Unklarheiten, sondern auf wiederholten und systematischen Unterlassungen im Zeitraum von mehreren Monaten. Das Vertrauen in die Richtigkeit der Angaben von Hilfeempfängerinnen und -empfängern bildet jedoch eine unverzichtbare Grundlage für das Funktionieren des Sozialhilfesystems. Die Einhaltung der Auskunfts- und Meldepflichten ist dabei zentral, um eine bedarfsgerechte und faire Verteilung öffentlicher Mittel sicherzustellen.

Die persönlichen Umstände der Rekurrentin – insbesondere die geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen, die psychische Belastung – wurden sorgfältig gewürdigt. Sie ändern aber nichts daran, dass es sich um einen unrechtmässigen Leistungsbezug im Sinne von § 26 lit. a SHG handelt. Auch die Tatsache, dass die Rekursgegnerin von einer Strafanzeige absah, spricht dafür, dass die Behörde eine verhältnismässige Handhabung gewählt hat.

Zudem ist hervorzuheben, dass sich aus dem angefochtenen Entscheid keine sofortige Rückzahlungsverpflichtung ergibt. Die Modalitäten der Rückzahlung (z. B. Ratenzahlung, Zahlungsaufschub oder Erlass bei nachgewiesener wirtschaftlicher Notlage) können in einem separaten Verfahren geprüft und gegebenenfalls an die aktuellen finanziellen Möglichkeiten der Rekurrentin angepasst werden. Damit bleibt der Rückforderungsentscheid als solcher zwar aufrechterhalten, lässt jedoch Raum für eine flexible und sozialverträgliche Umsetzung.

4.9. In der Gesamtschau überwiegt das öffentliche Interesse an der Rückerstattung der zu Unrecht bezogenen Sozialhilfeleistungen das private Interesse der Rekurrentin an einem Verzicht auf Rückforderung. Die Rückerstattung beruht auf einer klaren gesetzlichen Grundlage und ist im Lichte der Verhältnismässigkeit gerechtfertigt.

Der angefochtene Entscheid erweist sich als recht- und verhältnismässig. Der Rekurs ist demnach vollumfänglich abzuweisen.

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