0513

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
GE.2025.16
Entscheiddatum
7. April 2025
Rechtsgebiet
Gemeinderecht
Schlagworte
Stellenplan Zuständigkeit
Verwendete Erlasse
§ 168 Abs. 1 lit. c Gemeindegesetz (GG; LS 131.1)

Zusammenfassung:

Ob die Schaffung einer Stelle «Beauftragte/r Nachhaltigkeit» in der Stadtverwaltung aufgrund des übergeordneten Rechts notwendig ist, muss nach der Rechtslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt beantwortet werden. Aus dem übergeordneten Recht ergibt sich für die Stadt X keine zwingende Verpflichtung, eine Stelle «Beauftragte/r Nachhaltigkeit» zu schaffen. Die kommunale Netto-Null-Strategie hat keinen normativen Charakter, sondern stellt ein politisches Planungsinstrument dar, sodass es nicht als Grundlage gelten kann, um eine Notwendigkeit zur Schaffung einer zusätzlichen Stelle zu begründen. Ähnliches gilt für den kommunalen Energieplan. Bei der vom Stadtrat gewünschten Stelle eines bzw. einer Nachhaltigkeitsbeauftragten für die Stadt X handelt es sich nicht um eine Stelle, welche «für die Erfüllung bestehender Aufgaben notwendig» ist. Es ist der Stadt X nicht grundsätzlich verwehrt, eine solche Stelle zu schaffen, die Zuständigkeit hierfür liegt aber nicht beim Stadtrat, sondern beim Gemeindeparlament.

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

1.

1.1. Am 15. Januar 2025 erliess der Stadtrat X folgenden Beschluss:«1. Für die Lohnkosten des bzw. der Nachhaltigkeitsbeauftragten von rund Fr. 75'000.00 inkl. Sozialversicherungskosten wird eine gebundene Ausgabe zu Lasten Konto 700-3010.00 genehmigt.2. Die Abteilung Werke, Versorgung und Anlagen wird mit dem Vollzug dieses Beschlusses beauftragt und ermächtigt, die die neue Stelle zu besetzen.»

1.2. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 stellte die erwähnte Abteilung A._____ per 1. April 2025 als Beauftragten Nachhaltigkeit mit einem Beschäftigungsgrad von 80 % an.

1.3. Mit Eingabe an den Bezirksrat Y vom 3. Februar 2025 erhoben [4 Beschwerdeführer] gegen den Stadtrat X eine Aufsichtsbeschwerde und beantragten Folgendes:

«1. Der Beschluss des Stadtrates der Stadt X vom 15. Januar 2025 sei aufzuheben, allenfalls seien weitere aufsichtsrechtliche Massnahmen zu ergreifen.
2. Es sei dem Stadtrat der Stadt X im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer dieses Verfahrens zu verbieten, die mit Beschluss vom 15. Januar 2025 geplante Anstellung vorzunehmen.»

1.4. Im Sinne einer superprovisorischen Anordnung untersagte der Bezirksrat mit Beschluss vom 6. Februar 2025 dem Stadtrat X bzw. der Abteilung Werke, Versorgung und Anlagen, für die Dauer der aufsichtsrechtlichen Abklärungen die vorgesehene Stelle «Be¬auftragte/r Nachhaltigkeit» zu besetzen.

1.5. Mit Beschluss vom 5. März 2025 liess sich der Stadtrat zur Aufsichtsbeschwerde vernehmen und beantragte Folgendes:

«1. Es sei davon Vormerk zu nehmen, dass die Stelle der/des Beauftragten Nachhaltigkeit bereits vor dem Beschluss des Bezirksrats vom 6. Februar 2025 besetzt worden ist. Mit Verfügung vom 20. Januar 2025 wurde per 1. April 2025 ein unbefristetes Anstellungsverhältnis mit Herrn A._____ eingegangen.
2. Der Beschluss des Stadtrats der Stadt X vom 15. Januar 2025 sei nicht aufzuheben. Der Aufsichtsbeschwerde sei keine Folge zu leisten, es seien keine aufsichtsrechtlichen Massnahmen anzuordnen, und es sei das Verfahren einzustellen.»
Gleichzeitig mit seiner Stellungnahme vom 5. März 2025 liess der Stadtrat dem Bezirksrat die Akten einreichen.

[…]

4.

4.1. Die Gemeindeordnung der Stadt X (GO) weist die Kompetenz zur Schaffung von Stellen dem Gemeindeparlament, dem Stadtrat und der Schulpflege zu. Die diesbezügliche Kompetenz der Schulpflege (GO) ist vorliegend nicht von Belang. Laut GO ist der Stadtrat befugt, Stellen zu schaffen, «die für die Erfüllung bestehender Aufgaben notwendig sind.» Nach GO ist das Gemeindeparlament zuständig für «die Schaffung neuer Stellen in der Stadtverwaltung, soweit nicht der Stadtrat oder die Schulpflege dafür zuständig ist.»

4.2. Indem der Stadtrat mit seinem Beschluss vom 15. Januar 2025 die Ausgaben für die (neue) Stelle eines bzw. einer Nachhaltigkeitsbeauftragten bewilligte, brachte er seine Auffassung zum Ausdruck, dass es sich hierbei um eine Stelle im Sinne der GO handle. Mit Verweis auf den vom Gemeindeamt des Kantons Zürich herausgegebenen «Leitfaden Stellenschaffung» vom 1. Juni 2023 führt der Stadtrat aus, dass die Stadt X dem Modell folge, welches in der Mustergemeindeordnung des Gemeindeamts vorgesehen sei (sog. «MuGO-Modell»). In diesem Modell werde zwischen notwendigen, leistungserhaltenden und neuen, leis¬tungserweiternden Stellen unterschieden. Der Stadtrat vertritt die Auffassung, dass die Erreichung des Netto-Null-Ziels per 2040 bzw. in der Stadtverwaltung per 2030 eine bestehende öffentliche Aufgabe sei, für deren Erfüllung eine notwendige, leistungserhaltende Stelle zu schaffen sei.

4.3. Laut dem genannten Leitfaden sind notwendige, leistungserhaltende Stellen solche, die die Aufrechterhaltung des Betriebs und die Erhaltung der bisherigen Leistung der Gemeinde ermöglichen. Demgegenüber kennzeichnet eine neue, leistungserhaltende Stelle, dass sie die Erweiterung der bestehenden Aufgabenerfüllung und mehr Leistung ermöglicht. Ob die zu schaffende Stelle eine notwendige, leistungserhaltende Stelle oder eine neue, leistungserweiternde Stelle sei, unterliege einer politischen Beurteilung der Behörden und liege in deren Ermessen. Die politische Beurteilung erfolge situationsbezogen. Die Behörden beurteilen anhand der Gesamtsituation in der Gemeinde, ob die geplante Stelle notwendig, leistungserhaltend oder aber neu, leistungserweiternd sei (vgl. Leitfaden, Ziff. 2.1 und 2.2).

4.4. Unter Hinweis auf den Leitfaden Stellenschaffung macht der Stadtrat sinngemäss geltend, dass es seiner politischen Beurteilung unterliege und in seinem Ermessen liege, ob die zu Stelle «Beauftragte/r Nachhaltigkeit» eine notwendige, leistungserhaltende oder eine neue, leistungserweiternde Stelle sei. Der Stadtrat blendet dabei jedoch aus, dass die politische Beurteilung nicht nur von ihm, sondern auch vom Gemeindeparlament vorgenommen werden kann. Dieses verweigerte bei der Beratung des Budgets 2025 die Bewilligung der Ausgaben für die neue Stelle und brachte dadurch seine politische Beurteilung zum Ausdruck, dass es sich – entgegen der Ansicht des Stadtrats – nicht um eine notwendige, leistungserhaltende Stelle handle. Indem der Stadtrat trotz dieser Erklärung des Gemeindeparlaments die Ausgabe für die Stelle bewilligte, setzte er ohne Weiteres seine politische Beurteilung über diejenige des Parlaments. Es ist festzuhalten, dass der erwähnte Leitfaden keine Vorgaben enthält, wie vorzugehen ist, wenn die einzelnen Behörden innerhalb derselben Gemeinde unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage haben, ob eine neue beabsichtigte Stelle als «notwendig, leistungserhaltend» oder als « neu, leistungserweiternd» gelte.

4.5. In der Stellenbeschreibung werden die Hauptaufgaben der bzw. des «Beauftragten für Nachhaltigkeit» wie folgt umschrieben:
«– Koordination, Umsetzung und Controlling des Massnahmenplans Netto-Null in Kooperation mit den anderen Abteilungen
– Leitung und Umsetzung von verschiedenen Projekten im Energie- und Nachhaltigkeitsbereich
– Beratung und Sensibilisierung der Bevölkerung und der Verwaltung in Nachhaltigkeitsthemen
– Interne und externe Berichterstattung in Zusammenarbeit mit dem Bereich Kommunikation
– Förderung der Zusammenarbeit der verschiedenen Beteiligten im Um¬weltbereich, sowohl stadtintern als auch mit externen Akteuren
– Leitung und Teilnahme von und in Gremien zum Austausch und zur Vernetzung
– Monitoring von Zukunftsthemen und mögliche Handlungsmassnahmen für die Stadt vorschlagen
– Erarbeitung und / oder Schreiben von Konzepten, Entscheidungsgrundlagen, Stadtratsanträgen und Beantwortung von parlamentarischen Vorstössen
– Mithilfe bei der jährlichen Erarbeitung des Detailbudgets
– Kontakte / Austausch mit anderen Fachstellen
– Begleitung von wissenschaftlichen Studien und Projekten»

4.6. Zur Begründung der Notwendigkeit für die Stelle beruft sich der Stadtrat auf internationales, eidgenössisches, kantonales und kommunales Recht.

4.6.1. Zunächst führt der Stadtrat das Übereinkommen von Paris vom 12. Dezember 2015 (Klimaübereinkommen) ins Feld. Dieses sehe vor, dass die Vertragsparteien die globale Erwärmung auf deutlich unter 2 Grad Celsius gegenüber der vorindustriellen Zeit begrenzen und Anstrengungen für eine Begrenzung auf 1,5 Grad Celsius unternehmen. Da der Bund eine Ausführungsgesetzgebung erlassen hat (vgl. Ziff. 4.4.2 nachstehend), kann offen bleiben, ob das Klimaübereinkommen direkt anwendbar wäre.

4.6.2. Am 1. Januar 2025 traten das Bundesgesetz vom 30. September 2022 über die Ziele im Klimaschutz, die Innovation und die Stär¬kung der Energiesicherheit (KlG; nachstehend auch als «Klimaschutz-Gesetz» bezeichnet) sowie die Verordnung zu diesem Bundesgesetz vom 27. November 2024 (Klimaschutz-Verord¬nung; KlV) in Kraft. Laut Art. 3 Abs. 1 KlG sorgt der Bund dafür, dass die Wirkung der in der Schweiz anfallenden von Menschen verursachten Treibhausgasemissionen bis zum Jahr 2050 Null beträgt (Netto-Null-Ziel), indem die Treibhausgasemissionen so weit möglich vermindert werden und die Wirkung der verbleibenden Treibhausgasemissionen ausgeglichen wird. Laut Art. 3 Abs. 3 KlG sind im Sinne von Zwischenzielen die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 wie folgt zu vermindern: (a) im Durchschnitt der Jahre 2031-2040: um mindestens 64 Prozent; (b) bis zum Jahr 2040: um mindestens 75 Prozent; (c) im Durchschnitt der Jahre 2041-2050: um mindestens 89 Prozent. Des Weiteren legt Art. 4 KlG für die Sektoren Gebäude, Verkehr und Industrie je für die Zeiten bis 2040 und bis 2050 Verminderungsziele fest. Art. 8 Abs. 1 KlG verpflichtet den Bund und die Kantone, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten dafür zu sorgen, dass in der Schweiz die notwendigen Massnahmen zur Anpassung an und zum Schutz vor den nachteiligen Auswirkungen des Klimawandels ergriffen werden. Schliesslich macht Art. 10 Abs. 1 KlG die Vorgabe, dass Bund und Kantone in Bezug auf die Erreichung des Ziels von Netto-Null-Emissionen und auf die Anpassung an die Auswirkungen des Klimawandels eine Vorbildfunktion wahrnehmen.

Der Verweis des Stadtrates auf das Bundesrecht bezieht sich auch auf das Bundesgesetz über die Reduktion der CO2-Emissionen vom 23. Dezember 2011 (in seiner Fassung per 1. Januar 2025; CO2-Gesetz). Art. 9 dieses Gesetzes verpflichtet die Kantone, dafür zu sorgen, dass die CO2-Emissionen aus Gebäuden, die mit fossilen Energieträgern beheizt werden, zielkonform vermindert werden. Dafür haben die Kantone aufgrund des aktuellen Stands der Technik Gebäudestandards für Neu- und Altbauten zu erlassen.

4.6.3. Was Vorgaben des kantonalen Rechts betrifft, verweist der Stadtrat insbesondere auf das Energiegesetz des Kantons Zürich vom 19. Juni 1983 (EnerG) und auf eine (noch nicht in Kraft gesetzte) Änderung des Energiegesetzes vom 27. Januar 2025. Laut § 1 EnerG bezweckt dieses Gesetz unter anderem, den sparsamen Umgang mit Primärenergien zu fördern, insbesondere mit nichterneuerbaren Energieträgern (lit. b), den Energieverbrauch kontinuierlich zu senken (lit. c) sowie die Effizienz der Energieanwendung zu fördern und im Rahmen des kantonalen Zuständigkeitsbereichs bis ins Jahr 2050 den CO2-Ausstoss auf 2,2 Tonnen pro Einwohnerin und Einwohner und Jahr zu senken (lit. d). Die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen sind zur Mitwirkung an der Energieplanung verpflichtet (§ 5 Satz 1 EnerG). Die §§ 9-13d EnerG enthalten Bestimmungen über diverse zwingende Energiesparmassnahmen. Schliesslich gibt § 15 Abs. 1 EnerG vor, dass die Gemeinden die Information und die Beratung in Energiefragen fördern. Am 27. Januar 2025 ergänzte der Kantonsrat das Energiegesetz durch § 1a betreffend das Klimaziel. Demnach ist im Kanton Zürich die Treibhausgasneutralität bis 2040, spätestens aber bis 2050, zu erreichen (Abs. 1). Dazu sind nicht vermeidbare Treibhausgasemissionen durch den Einsatz von volkswirtschaftlich tragbaren und sicheren, natürlichen oder technischen Kohlenstoffsenken auszugleichen (Abs. 2). Bis 2030 sind die Treibhausgasemissionen gegenüber 1990 um 48 % zu vermindern (Abs. 3). Im Weiteren wurde das Energiegesetz durch § 8f ergänzt, wonach der Kanton und die Gemeinden dafür sorgen, dass volkswirtschaftlich tragbare Massnahme umgesetzt werden, die zum Klimaschutz beitragen, indem Treibhausgasemissionen vermindert und Treibhausgase aus der Atmosphäre entnommen werden (Abs. 1 lit. a) sowie zur Anpassung an den Klimawandel beitragen und dadurch dessen negative Auswirkungen begrenzen (Abs. 1 lit. b). Der Kanton und die Gemeinden setzen in ihrem Zuständigkeitsbereich eigene Massnahmen um (Abs. 2).

Gegen die Änderung des Energiegesetzes vom 27. Januar 2025 ist das Kantonsratsreferendum ergriffen worden; dieses ist zustande gekommen (vgl. Amtsblatt, Publ. der Geschäftsleitung des Kantonsrats vom 7. Februar 2025).

Nebst dem (teilweise revidierten) Energiegesetz führt der Stadtrat zur Begründung der Notwendigkeit der neuen Stelle das kantonale Abfallgesetz (AbfG) ins Feld. Gemäss § 35 AbfG erstellen und betreiben die Gemeinden Anlagen für die Behandlung von Siedlungsabfällen und regeln das Sammelwesen (Abs. 1). Ferner bezeichnen die Gemeinden eine verantwortliche Stelle für die Abfallwirtschaft (Abs. 2). Nach Auffassung des Stadtrats würde ein Beauftragter bzw. eine Beauftragte für Nachhaltigkeit sicherstellen, dass die Stadt X die gestiegenen Anforderungen im Bereich der Abfallwirtschaft erfüllen könnte.

4.6.4. Unter dem Titel «Kommunales Recht der Stadt X» weist der Stadtrat – wie vorstehend erwähnt (Ziff. 3.3) – auf die von ihm am 23. August 2023 genehmigte «Netto-Null-Strategie» sowie auf den kommunalen Energieplan hin.

4.7.

4.7.1. Ob die Schaffung der Stelle «Beauftragte/r Nachhaltigkeit» in der Stadtverwaltung X aufgrund des übergeordneten Rechts notwendig ist, muss nach der Rechtslage zum gegenwärtigen Zeitpunkt beantwortet werden. Insofern sind Vorgaben der am 27. Januar 2025 beschlossenen Änderung des kantonalen Energiegesetzes nicht zu beachten, zumal es wegen des zustande gekommenen Kantonsratsreferendums derzeit ungewiss ist, ob diese Änderung jemals in Kraft treten wird. So ist insbesondere das in § 1a EnerG neu formulierte Ziel der Treibhausgasneutralität bis 2040 bzw. bis 2050 (noch) nicht gesetzlich verankert. Vorgaben des übergeordneten Rechts lassen sich also nur aus dem (eidgenössischen) Klimaschutzgesetz und aus (heute schon in Kraft stehenden) kantonalen Bestimmungen herleiten.

4.7.2. Mit dem Klimaschutz-Gesetz werden für die Schweiz verschiedene Ziele und Zwischenziele definiert. Zur Erreichung dieser Ziele enthält das Gesetz diverse Aufträge an den Bund und die Kantone; vereinzelte Aufgaben richten sich auch an Unternehmen und Branchen (Art. 5 KlG). Insbesondere ist vorgesehen, dass Unternehmen sog. Fahrpläne erarbeiten können, um bis 2050 das Netto-Null-Ziel zu erreichen. Das Klimaschutz-Gesetz enthält jedoch keine hinreichend konkretisierten und für die Gemeinden verpflichtenden Massnahmen, um bspw. in den Bereichen des Hoch- und Tiefbaus, des privaten und öffentlichen Verkehrs oder der Versorgung und Entsorgung die im Gesetz formulierten Ziele zu erreichen. Die Klimaschutz-Verordnung vom 27. November 2024 enthält im Wesentlichen Anforderungen an die Fahrpläne für Unternehmen und Branchen und Vorgaben über diverse Förderungsmassnahmen. Somit ergeben sich auch aus dieser Verordnung keine Vorgaben, welche derart konkret formuliert wären, dass die Gemeinden umgehend zur Ergreifung von Massnahmen verpflichtet wären und hierfür zwingend zusätzliche Personalstellen zu schaffen wären.

4.7.3. Das kantonale Energiegesetz in seiner derzeit gültigen Fassung (d.h. zuletzt geändert am 23. Oktober 2023, in Kraft seit 1. Juni 2024) verpflichtet in § 5 die Gemeinden und die in der Energieversorgung tätigen Unternehmen zur Mitwirkung an der kantonalen Energieplanung. Diese Mitwirkung erfolgt durch Anhörung und Lieferung der erforderlichen Auskünfte. Im Weiteren sieht § 15 EnerG vor, dass die Gemeinden die Information und die Beratung in Energiefragen fördern und kommunale Fonds schaffen können. Ferner enthalten die §§ 9 ff. EnerG diverse Vorgaben für Bauten. Aus den Aufgaben, welche das geltende Energiegesetz den Gemeinden erteilt, ergibt sich zwar ein gewisser Verwaltungsaufwand. Der Stadtrat legt jedoch nicht schlüssig dar, dass dieser Aufwand derart umfangreich wäre, dass aufgrund des übergeordneten Rechts zwingend – und gegen den Willen des Gemeindeparlaments – eine zusätzliche Stelle geschaffen werden müsste.

4.7.4. Auch die vom Stadtrat geltend gemachten Vorgaben des kantonalen Abfallgesetzes führen nicht zum Schluss, dass zwingend ein Beauftragter bzw. eine Beauftragte für Nachhaltigkeit einzusetzen wäre, zumal die Aufgaben gemäss § 35 AbfG bereits seit dem Inkrafttreten des Gesetzes am 1. Januar 1996 bestehen.

4.7.5. Zusammengefasst ergibt sich, dass sich aus dem übergeordneten Recht für die Stadt X keine zwingende Verpflichtung ergibt, eine Stelle «Beauftragte/r Nachhaltigkeit» zu schaffen.

4.8. Der Stadtrat leitet die Notwendigkeit zur Schaffung der erwähnten Stelle auch aus Netto-Null-Strategie der Stadt X und aus dem kommunalen Energieplan ab. Da die Netto-Null-Strategie nur auf einem Beschluss des Stadtrats beruht, ist ohne Weiteres ersichtlich, dass es in der Hand des Stadtrats selbst liegt, diese Planung jederzeit anzupassen. Hinzu kommt, dass die Netto-Null-Strategie keinen normativen Charakter hat, sondern ein politisches Planungsinstrument darstellt, sodass es nicht als Grundlage gelten kann, um eine Notwendigkeit zur Schaffung einer zusätzlichen Stelle zu begründen. Ähnliches gilt für den kommunalen Energieplan. Eine vom Stadtrat beschlossene Revision dieses Plans wurde zwar vom Gemeindeparlament am 23. September 2024 genehmigt. Der dazugehörige Erläuterungsbericht hält fest, dass die kommunale Energieplanung behördenverbindlich sei. Dies bedeute, dass die vorgesehenen Massnahmen in der Behördentätigkeit (Realisierung und Bewilligungsverfahren) zu berücksichtigen und entsprechend umzusetzen seien. Zu den behördenverbindlichen Bestandteilen des kommunalen Energieplans gehöre unter anderem der Massnahmenkatalog. Die in diesem Katalog aufgeführten Massnahmen beziehen sich auf einzelne Verbundgebiete (Massnahmen P1 – P5) und Eignungsgebiete (E1 – E3). Als ergänzende Massnahmen wird eine Vollzugs- und Wirkungskontrolle und eine Anpassung der Gemeindeordnung umschrieben (M1 und M2). Auch aus diesen Massnahmen ergeben sich aber keine Umstände bzw. Planungsvorgaben, welche zwingend die Schaffung der Stelle «Beauftragte/r Nachhaltigkeit» erfordern.

4.9. Zusammengefasst ergibt sich, dass es sich bei der vom Stadtrat gewünschten Stelle eines bzw. einer Nachhaltigkeitsbeauftragten für die Stadt X nicht um eine Stelle handelt, welche im Sinne der GO «für die Erfüllung bestehender Aufgaben notwendig» ist. Es ist der Stadt X nicht grundsätzlich verwehrt, eine solche Stelle zu schaffen, die Zuständigkeit hierfür liegt aber nicht beim Stadtrat, sondern beim Gemeindeparlament, da es sich nicht um eine notwendige, leistungserhaltende Stelle handelt.

5. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass der Beschluss des Stadtrats X vom 15. Januar 2025 über die Genehmigung von Lohnkosten und Sozialversicherungskosten von «rund Fr. 75'000.00» für die Anstellung eines bzw. einer Nachhaltigkeitsbeauftragten in Anwendung von § 168 Abs. 1 lit. c GG aufsichtsrechtlich aufzuheben ist.

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