0512

Entscheidinstanz
Bezirksräte
Geschäftsnummer
GR.2025.01
Entscheiddatum
8. Mai 2025
Rechtsgebiet
Grundbesitz
Schlagworte
Beherrschende Stellung Person im Ausland
Verwendete Erlasse
Art. 2 Abs. 1. Art. 5 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland (BewG; SR 211.412.41)

Zusammenfassung:

Die Gesuchstellerin ist Schuldnerin eines Darlehens, das ihr eine Stiftung mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein gewährt hat. Aufgrund der Höhe dieses Darlehens kommt der Stiftung in Bezug auf die Gesuchstellerin eine beherrschende Stellung zu. Somit gilt auch die Gesuchstellerin als Person im Ausland. Für den von der Gesuchstellerin beabsichtigten Grunderwerb gibt es keinen gesetzlichen Bewilligungsgrund, sodass er nicht bewilligt werden kann.
 

Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):

5.1. Personen im Ausland bedürfen für den Erwerb von Grundstücken einer Bewilligung durch den Bezirksrat (Art. 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland [BewG] i.V.m. § 4 lit. a des Einführungsgesetzes zum BewG [EG BewG]). Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c BewG gelten als Per¬sonen im Ausland unter anderem juristische Personen, die ihren statutarischen und tatsächlichen Sitz in der Schweiz haben und in denen Personen im Ausland eine beherrschende Stellung innehaben. Die Beherrschung einer juristischen Person durch Personen im Ausland wird vermutet, wenn sie aufgrund ihrer finanziellen Beteiligung, ihres Stimmrechts oder aus anderen Gründen allein oder gemeinsam mit anderen Personen im Ausland die Verwaltung oder Geschäftsführung entscheidend beeinflussen kann. Diese Beherrschung wird auch dann vermutet, wenn Personen im Ausland mehr als einen Drittel des Aktien-, Stamm- oder Genossenschaftskapitals besitzen, über mehr als einen Drittel der Stimmen in der General- oder Gesellschafterversammlung verfügen oder der juristischen Person rückzahlbare Mittel zur Verfügung stellen, die mehr als die Hälfte der Differenz zwischen den Aktiven der juristischen Person und ihren Schulden gegenüber nicht bewilligungspflichtigen Personen ausmachen (Art. 6 Abs. 2 lit. a, b und d BewG).

5.2. Die Bilanz der Gesuchstellerin per 31. Dezember 2023 weist bei einer Bilanzsumme von Fr. 836'856.75 langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten gegenüber Dritten von Fr. 1'316'000.00 aus. In der provisorischen Bilanz per 31. Dezember 2024 werden bei einer Bilanzsumme von Fr. 937'681.25 langfristige verzinsliche Verbindlichkeiten von Fr. 1'064'000.00 ausgewiesen. Hierbei handelt es sich um mehrere Darlehen im Umfang von Fr. 35'000.00 bis Fr. 380'000.00. Bei den Gläubigern, deren Darlehen über Fr. 100'000.00 liegt, handelt es sich um drei natürliche Personen, die Schweizer Staatsangehörige sind (…), sowie um die Stiftung A und die B SA. Die genannte Stiftung hat ihren Sitz in Z, Fürstentum Liechtenstein, und gilt daher als Person im Ausland (Art. 5 Abs. 1 lit. b BewG). […]

5.3. Aufgrund der Mittel, welche die als Person im Ausland geltende liechtensteinische Stiftung der Gesuchstellerin zur Verfügung stellt, hat die Stiftung gegenüber der Gesuchstellerin eine beherrschende Stellung. Somit gilt nach Art. 5 Abs. 1 lit. d BewG auch die Gesuchstellerin als eine Person im Ausland. Daher ist festzustellen, dass der von der Gesuchstellerin beabsichtigte Grunderwerb der Bewilligungspflicht unterliegt.

6. In Art. 8 ff. BewG werden abschliessend die Voraussetzungen aufgelistet, bei deren Vorliegen ein Grunderwerb durch eine Person im Ausland bewilligt werden kann (Bewilligungsgründe). Da aber der von der Gesuchstellerin beabsichtigte Grunderwerb keine dieser Voraussetzungen erfüllt, kann der von der Gesuchstellerin beabsichtigte Grunderwerb nicht bewilligt werden.

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