Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
X reiste im November 2017 in die Schweiz ein und erhielt eine Aufenthaltsbewilligung, welche bis im Oktober 2022 gültig war. Seinen Wohnsitz begründete er in der Gemeinde Y. X war von November 2017 bis zur Kündigung im Mai 2020 angestellt. Danach bezog er Arbeitslosenunterstützung, bis er im Juni 2022 ausgesteuert wurde. Im Juli 2022 stellte er bei der Sozialbehörde Y einen Antrag um Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe; diese wurde ihm ab dem August 2022 gewährt. Im Dezember 2022 hatte X beim Migrationsamt ein Gesuch um Verlängerung der bis im Oktober 2022 gültigen Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz eingereicht. Mit Entscheid vom November 2023 wies das Migrationsamt das Gesuch ab. X wurde angewiesen, die Schweiz bis im Januar 2024 zu verlassen. Diesem Ausweisungsbeschluss kam X nicht nach. Ein Gesuch des Sozialdienstes der Gemeinde Y um Ausrichtung von Nothilfe an X wurde mit Entscheid des nunmehr zuständigen Kantonalen Sozialamtes abgelehnt. Es wurde lediglich die Kostenübernahme für die Rückreise des Gesuchstellers in sein Heimatland zugesichert.
Mit dem vorliegend angefochtenen Beschluss vom August 2024 hielt die Sozialbehörde Y fest, es werde für X ab dem 31. Oktober 2023 keine wirtschaftliche Hilfe mehr ausgerichtet, da seine Aufenthaltsbewilligung am 31. Oktober 2023 abgelaufen, mit rechtskräftigem Entscheid des Migrationsamtes vom November 2023 eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung abgelehnt und er aus der Schweiz ausgewiesen worden sei. Damit bestehe kein rechtlicher Anspruch mehr für den Bezug von wirtschaftlicher Hilfe.
Erwägungen:
1. [Prozessgeschichte]
2. [Zuständigkeit]
3. Aufgrund des Ausweisungsentscheids des Migrationsamtes konnte ab dem November 2023 keine Sozialhilfe mehr ausgerichtet werden und die Sozialbehörde Y beschloss die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe per 31. Oktober 2023.
Von der Sozialhilfe ausgeschlossen sind Personen ohne Aufenthaltsbewilligung und Personen mit rechtskräftigen Wegweisungsentscheid. Diese Personen haben allenfalls Anspruch auf Nothilfe (Art. 12 BV i.V.m. Art. 21 ZUG).
Es ist somit festzuhalten, dass X als Folge der rechtskräftigen Ausweisung per 20. Januar 2024 keinen weiteren Anspruch auf Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe mehr hat. Sein Antrag ist deshalb abzuweisen.
4. [Verfahrenskosten]
5. [Entscheidpublikation]