Anonymisierter Entscheidtext (Auszug):
Sachverhalt:
Der Stadtrat von X ordnete am 27. September 2024 als wahlleitende Behörde gemäss § 57 des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003, LS 161 (GPR ZH) eine kommunale Urnenabstimmung über die Volksinitiative «Stadt X für alle; Wohnbauförderung durch aktive Liegenschaftspolitik» an, welche am 24. November 2024 mit 4094 (59.23 %) zu 2818 (40.77 %) Stimmen abgelehnt wurde.
A (fortan Rekurrent) reichte am 5. November 2024 einen Stimmrechtsrekurs gegen die oben erwähnte Anordnung der Stadt X (fortan Rekursgegnerin) vom 27. September 2024 ein und beantragt deren Aufhebung infolge Stimmrechtsverletzung.
Erwägungen:
1. [Prozessgeschichte]
2.
2.1
Die Zuständigkeit des Bezirksrates zur Beurteilung des vorliegenden Rekurses ergibt sich aus § 10 Abs. 1 des Bezirksverwaltungsgesetzes in Verbindung mit § 19 b Abs. 2 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, LS 175.2 (VRG). Überdies ist mangels gegenteiliger Behauptung der Rekursgegnerin davon auszugehen, dass der Rekurrent in der Stadt X stimmberechtigt und damit zum Rekurs legitimiert ist (§ 21a lit. a VRG).
2.2
Gemäss § 19 Abs. 1 lit. c des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959, LS 175.2 (VRG) können mit einem Stimmrechtsrekurs sämtliche Handlungen staatlicher Organe angefochten werden, welche die politische Stimmberechtigung der Bürgerinnen und Bürger oder Volkswahlen oder Volksabstimmungen betreffen (sogenannter Stimmrechtsrekurs; Thalmann in: Ergänzungsband zum Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, § 151 a, S. 148). Gegenstand eines Stimmrechtsrekurses können jedoch nur unmittelbare Verletzungen des Stimm- und Wahlrechts sein, also politische Geschäfte, an deren Entscheidungsverfahren die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger direkt beteiligt sind (Bosshart/Bertschi in: Kommentar zum Verwal¬tungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, Griffel [Hrsg.], 3. Auflage, 2014, § 19 N 59 und 64). Der vorliegende Rekurs richtet sich gegen die Anordnung der Urnenabstimmung vom 24. November 2024 über die kommunale Volksinitiative «Stadt X für alle; Wohnbauförderung durch aktive Liegenschaftspolitik». Gerügt wird, dass die Veröffentlichung der Vorlage, insbesondere die Bekanntgabe des Beleuchtenden Berichtes, nicht den Vorgaben gemäss § 63 GPR ZH entspreche. Bei der Anordnung der Urnenabstimmung und der als Unterlassungshandlung gerügten Veröffentlichung des Beleuchtenden Berichtes handelt es sich um Vorbereitungshandlungen in Hinblick auf eine Volksabstimmung, welche als solche gültige Anfechtungsobjekte eines Stimmrekurses sind (vgl. BGr, 1. Dezember 2009, 1C_392/2009, E. 1; Hiller, S. 325).
2.3
2.3.1 In Stimmrechtssachen gilt eine auf fünf Tage verkürzte Rekursfrist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 VRG). Die Frist beginnt am Tag nach der Mitteilung des angefochtenen Aktes zu laufen, bei Fehlen einer solchen Mitteilung am Tag nach der amtlichen Veröffentlichung der Anordnung; fehlt es auch an einer amtlichen Veröffentlichung, beginnt der Fristenlauf nach der Kenntnisnahme der angefochtenen Handlung oder Unterlassung (§ 22 Abs. 2 VRG). Richtet sich der Stimmrechtsrekurs wie vorliegend gegen eine Vorbereitungshandlung für eine Wahl oder Abstimmung, müssen die Mängel sofort gerügt werden; es darf nicht bis zur Auswertung der Wahl- oder Abstimmungsresultate zugewartet werden (Griffel, in: Griffel [Hrsg.], Kommentar VRG, 3. Aufl., § 22 N 22; BGr, 20. Dezember 2010, 1C_127/2010 und 1C_491/2010 E. 3.1; BGE 121 I 1 E. 3b, 118 Ia 271 E. 1d, 110 Ia 176 E. 2a; VGr, 10. Februar 2010, VB.2009.00590, E. 3.2). Damit soll – wenn immer möglich – verhindert werden, dass eine Abstimmung kassiert werden muss. Das Wiederholen von Abstimmungen gefährdet deren Akzeptanz in der Bevölkerung. Eine strenge Praxis liegt im Interesse aller Stimmberechtigten und damit zugleich auch der Demokratie als solcher (zum Ganzen: VGr VB.2011.00758 vom 27. Dezember 2011, E. 2 m.H.a. BGE 118 Ia 271 E. 1d).
2.3.2 Wie erwähnt wurde dem vorliegenden Rekurs als Anfechtungsobjekt die Anordnung der Rekursgegnerin vom 27. September 2024 beigelegt, mit der eine Gemeindeabstimmung über die kommunale Volksinitiative «Stadt X für alle; Wohnbauförderung durch aktive Liegenschaftspolitik» angesetzt wurde. Soweit sich der Rekurs explizit gegen diese Anordnung richtet, ist mangels Einhaltung der Rekursfrist nicht darauf einzutreten.
2.3.3 Dem Rekursschreiben lässt sich sinngemäss entnehmen, dass der Rekurrent nicht primär die Anordnung der Gemeindeabstimmung, sondern vielmehr die Veröffentlichung der Abstimmungsvorlage, insbesondere des Beleuchtenden Berichtes, rügen will. Dabei handelt es sich um eine von der Anordnung der Urnenabstimmung separat zu betrachtende Vorbereitungshandlung im Vorfeld einer Urnenabstimmung (siehe Anordnung der Gemeindeabstimmung geregelt in § 57 GPR ZH und Veröffentlichung der Abstimmungsvorlage geregelt in § 63 GPR ZH). Wenn wie vorliegend eine Unterlassungshandlung geltend gemacht wird, beginnt die Rekursfrist in Ermangelung von Mitteilung und amtlicher Veröffentlichung mit Kenntnisnahme des mutmasslichen Versäumnisses (vgl. dazu oben E. 2.3.1). Gemäss § 63 GPR ZH veröffentlicht die wahlleitende Behörde die Abstimmungsvorlage und den Beleuchtenden Bericht spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag. Die Urnenabstimmung über die kommunale Volksinitiative «Stadt X für alle; Wohnbauförderung durch aktive Liegenschaftspolitik» fand am 24. November 2024 statt. Folglich konnte der Rekurrent spätestens am 4. November 2024 Kenntnis von einer allfälligen Unterlassung haben, zumal der 3. November 2024 auf einen Sonntag fiel. Damit endete die fünftägige Rekursfrist spätestens am 9. November 2024. Der vorliegende Stimmrechtsrekurs erfolgte am 5. November 2024 und erweist sich somit als fristgerecht. Demnach ist auf den Rekurs einzutreten, soweit er sich auf die Veröffentlichung der Abstimmungsvorlage und des Beleuchtenden Berichtes bezieht.
3.
3.1
Der Rekurrent macht geltend, dass die Anordnung der Gemeindeabstimmung vom 24. November 2024 über die kommunale Volksinitiative «Stadt X für alle; Wohnbauförderung durch aktive Liegenschaftspolitik» seine politischen Rechte verletze. Die Abstimmungsvorlage sei nicht gemäss den Vorgaben von § 63 GPR ZH veröffentlicht worden, da der Beleuchtende Bericht nicht publiziert worden sei. Es genüge nicht, wenn sich die Rekursgegnerin auf die blosse Anordnung der Gemeindeabstimmung gemäss § 57 GPR ZH beschränke, selbst wenn darin der Abstimmungsgrund genannt werde.
Die Rekursgegnerin habe sich damit begnügt, der Stimmrechtsbevölkerung den Beleuchtendem Bericht auf postalischem Weg zuzustellen, ohne dass dieser veröffentlicht worden sei. Die Veröffentlichung des Beleuchtenden Berichtes sei jedoch Bestandteil einer rechtsgenügenden Zustellung der Abstimmungsunterlagen. Die in § 63 Abs. 2 GPR ZH vorgesehene Erleichterung, wonach sich die Veröffentlichung bei kommunalen Abstimmungen auf die Bezeichnung der Abstimmungsvorlage beschränken könne, sei so zu verstehen, dass der Beleuchtende Bericht mitgemeint sei.
Folge man dem Standpunkt der Rekursgegnerin, wonach es bei kommunalen Urnenabstimmungen genüge, die Abstimmungsvorlage zu bezeichnen, habe dies zur Folge, dass für allfällige Stimmrechtsrekurse gegen die Abstimmungsunterlagen die Rekursfrist nicht zu laufen beginne. Damit hätte die Stimmrechtsbevölkerung keine Möglichkeit, die Abstimmungsunterlagen, insbesondere den Beleuchtenden Bericht, überprüfen zu lassen. Das Vorgehen der Rekursgegnerin zeige, dass sie sich nicht um demokratische Vorgaben schere.
3.2
Die Rekursgegnerin beantragt die vollumfängliche Abweisung des Stimmrechtsrekurses unter Kostenauflage zulasten des Rekurrenten. Die Rekursgegnerin habe sämtliche Fristen und Vorgaben betreffend Anordnung, Veröffentlichung und Zustellung der kommunalen Volksinitiative «Stadt X für alle; Wohnbauförderung durch aktive Liegenschaftspolitik», welche am 24. November 2024 zur Abstimmung gekommen sei, eingehalten. Der Stadtrat von X habe die besagte Urnenabstimmung mit Beschluss Nr. 24-422 vom 19. September 2024 auf den Sonntag, 24. November 2024, angeordnet. Die amtliche Publikation dieser Anordnung, inklusive Veröffentlichung der Bezeichnung der Abstimmungsvorlage, sei in der Zeitung Y-Ausgabe vom 27. September 2024 erfolgt. Die Abstimmungsunterlagen seien den Stimmberechtigten spätestens am 2. November 2024 zugestellt worden. Zudem seien die Abstimmungsunterlagen (Bezeichnung der Abstimmungsvorlage und Beleuchtender Bericht) auf der städtischen Internetseite und in der VoteInfo-App veröffentlicht worden. Da der Rekurrent die fristgerechte Zustellung der Abstimmungsunterlagen bestätige, werde auf eine weitergehende Beweisführung verzichtet.
4.
4.1
Die Zusammensetzung sowie die Zustellung und Veröffentlichung der Abstimmungsunterlagen, zu denen auch der Beleuchtende Bericht gehört, ist in § 60 ff. GPR ZH geregelt.
4.2
4.2.1 Zu den Abstimmungsunterlagen gehören neben der Abstimmungsvorlage mit dem Beleuchtenden Bericht (a) auch der Stimmzettel (b), der Stimmrechtsausweis (c), die Wahlanleitung (d), das Beiblatt (e), das verschliessbare Stimmzettelkuvert (f) und das portofreie Antwortkuvert für die briefliche Stimmabgabe (g). Die wahlleitende Behörde stellt den Gemeinden rechtzeitig und in genügender Anzahl die Wahl- und Abstimmungsvorlagen, die Wahl- und Stimmzettel, das Beiblatt, die Wahlanleitung und die Beleuchtenden Berichte zur Verfügung (§ 60 Abs. 2 GPR ZH).
4.2.2 Gemäss § 62 Abs. 1 GPR ZH stellt die Gemeinde den Stimmberechtigten die Wahl- und Abstimmungsunterlagen mindestens drei Wochen vor dem Wahl- und Abstimmungstag zu. Die Wahl- und Stimmzettel und der Stimmrechtsausweis dürfen frühestens vier Wochen vor dem Abstimmungstag zugestellt werden (§ 62 Abs. 2 GPR ZH).
4.2.3 Der Rekurrent erklärt in Übereinstimmung mit den Ausführungen der Rekursgegnerin, dass ihm die Abstimmungsunterlagen am 31. Oktober 2024 zugestellt worden sind. Die Vollständigkeit der Abstimmungsunterlagen wird nicht bestritten. Insbesondere bestätigt der Rekurrent, dass er zusammen mit den Abstimmungsunterlagen auch den Beleuchtenden Bericht erhalten hat. Damit ist erstellt, dass dem Rekurrenten die Abstimmungsunterlagen fristgerecht und in vollständiger Zusammensetzung zugestellt wurden. Dem ist anzufügen, dass der Rekurrent keine Einwände gegen den Inhalt der Abstimmungsunterlagen erhebt, weshalb auch in dieser Hinsicht keine Verletzung der politischen Rechte ersichtlich ist.
4.3
4.3.1 Gemäss § 63 Abs. 1 GPR ZH veröffentlicht die wahlleitende Behörde die Abstimmungsvorlage und den Beleuchtenden Bericht spätestens drei Wochen vor dem Abstimmungstag.
4.3.2 Vorliegend erfolgte die Veröffentlichung der kommunalen Abstimmungsvorlage «Stadt X für alle; Wohnbauförderung durch aktive Liegenschaftspolitik» im Rahmen der Anordnung der Gemeindeabstimmung durch die Rekursgegnerin, welche am 27. September 2024 in der Zeitung Y (amtliches Publikationsorgan) publiziert wurde. Diese Anordnung ist wie eingangs erwähnt bereits in Rechtskraft erwachsen (vgl. dazu oben E. 2.3.2), weshalb im vorliegenden Verfahren nicht weiter darauf einzugehen ist.
4.3.3 Was die vom Rekurrenten beanstandete Veröffentlichung des Beleuchtenden Berichtes angeht, ist er auf den klaren Gesetzeswortlaut von § 63 Abs. 2 GPR ZH zu verweisen, wonach sich in kommunalen Abstimmungen wie der vorliegenden die Veröffentlichung der Abstimmungsunterlagen auf die Bezeichnung der Abstimmungsvorlage beschränken kann. Den Ausführungen des Rekurrenten, wonach diese Bestimmung so zu verstehen sei, dass in jedem Fall auch der Beleuchtende Bericht zu veröffentlichen sei, ist nicht zu folgen. Eine dahingehende Auslegung von § 63 Abs. 2 GPR ZH stünde im klaren Widerspruch zum Wortlaut und Gesetzeskontext (siehe § 63 Abs. 1 GPR ZH). Was die Rekursfrist angelangt, diese beginnt durch die Zustellung der Abstimmungsunterlagen, wozu auch der Beleuchtende Bericht gehört, zu laufen.
4.3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Zusammensetzung, die Zustellung und die Veröffentlichung der Abstimmungsunterlagen zur Gemeindeabstimmung über die kommunale Volksinitiative «Stadt X für alle; Wohnbauförderung durch aktive Liegenschaftspolitik» vom 24. November 2024 als rechtens erweisen und keine Verletzung der politischen Rechte vorliegt. Damit ist der Rekurs als unbegründet abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
5. [Kosten- und Entschädigungsfolgen]
Notabene:
Weiterzug ans Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, vgl. Urteil vom 12. Februar 2025, VB.2025.00075 (Abweisung Beschwerde)
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