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Entscheidinstanz
Statthalter
Geschäftsnummer
ST.2022.243
Entscheiddatum
24. Februar 2022
Rechtsgebiet
Strassenverkehrsrecht
Schlagworte
Pflichtwidrige Unvorsichtigkeit
Verwendete Erlasse
Art. 31 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz (SR 741.01) Art. 90 Abs. 1 Strassenverkehrsgesetz Art. 100 Ziff. 1 Strassenverkehrsgesetz Art. 3 Abs. 1 Verkehrsregelnverordnung (SR 741.11)

Strafbefehl:

Sachverhalt:

Die Beschuldigte lenkte zum untengenannten Zeitpunkt auf der A1 in Dietlikon den Personenwagen, […], auf dem Normalstreifen der Fahrbahn Bern. Höhe der Koordinaten […] musste der vor ihr fahrende Personenwagen verkehrsbedingt etwas verlangsamen, was die Beschuldigte aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit zu spät bemerkte. Trotz sofort eingeleiteter Vollbremsung kam es zur Auffahrkollision, wobei an beiden beteiligten Fahrzeugen Sachschaden entstand.

Durch ihr Verhalten hat sich die Beschuldigte der fahrlässigen einfachen Verletzung der Verkehrsregeln wegen Nichtbeherrschens des Fahrzeuges schuldig gemacht, wofür sie zu bestrafen ist. In Würdigung aller Umstände erscheint eine Busse in der Höhe von Fr. 400.00 als schuldangemessen.

Ort/Zeit: […] / Mittwoch, 10. November 2021, 16:56 Uhr

Übertretene Bestimmung(en): Art. 31 Abs. 1 SVG; Art. 3 Abs. 1 VRV

Strafbestimmung(en): Art. 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 100 Ziff. 1 SVG

Es wird erkannt:
1. […] wird bestraft mit einer Busse von Fr. 400.00

2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht
aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 4 Tag(en).

3. Es werden ihr die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 330.00, Total Fr. 730.00

4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt Bezirk X innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein zu begleichen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.

5. Mitteilung an: […]

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