Strafbefehl:
Sachverhalt:
A belästigte B bewusst und gewollt tätlich sexuell, indem er Folgendes tat:
Zum untengenannten Zeitpunkt musste B dem Patienten A in der Arztpraxis an aufgeführter Örtlichkeit, in welcher sie als medizinische Praxisassistentin tätig war, Blut am rechten Arm abnehmen. Zu diesem Zweck setzte sie den Stauschlauch am Arm von A an und gab diesem die Anweisung mit der Hand eine Faust zu machen. Dieser öffnete die Faust jedoch immer wieder und machte kreisförmige Bewegungen mit seinem Daumen, wobei er mehrmals die rechte Brust von B berührte. Davon einmal sehr kräftig.
Als schliesslich eine andere Mitarbeiterin der Praxis die Blutentnahme am linken Arm fortsetzte und B das Pflaster am linken Arm von A aufkleben wollte, berührte er sie erneut mit der linken Hand an der Unterseite ihrer linken Brust und fuhr seitlich mit seiner Hand hoch.
Durch sein Verhalten hat er sich der sexuellen Belästigung zum Nachteil von B schuldig gemacht, wofür er mit einer schuldangemessenen Busse in Höhe von Fr. 600.00 zu bestrafen ist.
Ort/Zeit: […] / Mittwoch, 9. Februar 2022, 10:25 bis 11:30 Uhr
Strafbestimmung(en): Art. 198 StGB
Es wird erkannt:
1. A wird bestraft mit einer Busse von Fr. 600.00
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht
aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 6 Tag(en).
3. Es werden ihr die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 430.00, Total Fr. 1030.00
4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt Bezirk X innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein zu begleichen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
5. Mitteilung an: […]
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