Strafbefehl:
Sachverhalt:
Mit Allgemeinverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 24. Juli 2023 wurde zwecks Bekämpfung des ›Japankäfers’, welcher in der Schweiz als prioritärer Quarantäneorganismus (Pflanzenschädlinge von potenzieller wirtschaftlicher Bedeutung) geregelt ist und der Melde- und Bekämpfungspflicht unterliegt, u.a. Folgendes angeordnet:
Im Befallsherd werden die Japankäfer durch den kantonalen Pflanzenschutzdienst bzw. in dessen Auftrag gezielt mit dem Einsatz eines Insektizides (Acetamiprid) bekämpft, sowie in Fallen mit Netzen gelockt, welche mit einem Insektizid (Pyrethroid) behandelt sind.
Gemäss Art. 105 Abs. 2 der Pflanzengesundheitsverordnung (PGesV) ist den mit den Pflanzengesundheitsmassnahmen betrauten Organen Zutritt zu den Kulturen, Betrieben, Grundstücken, Geschäfts- und Lagerräumen zu gewähren.
In den Gebieten rund um die Fussballanlage A in X, wo am meisten Japankäfer gefunden wurden, wurden die Wirtspflanzen des Japankäfers am 27. und 28. Juli 2023 einmal gezielt mit dem Insektizid behandelt. Ein entsprechendes Informationsblatt wurde den Bewohnern in diesem Gebiet bereits vorgängig durch den Zivilschutz in den Briefkasten gelegt.
Obwohl die Beschuldigte von der ihr auferlegten Zugangspflicht und der Strafandrohung von Art. 292 StGB spätestens nach dem ersten Kontakt durch Zivilschützer Kenntnis hatte, verweigerte sie am 28. Juli 2023, 08.48 Uhr, den Zugang zu ihrem Grundstück für die Umsetzung der Massnahme gemäss der Allgemeinverfügung der Baudirektion des Kantons Zürich vom 24. Juli 2023.
Durch ihr Verhalten hat sich die Beschuldigte des Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB schuldig gemacht, wofür sie zu bestrafen ist. Da das Ver-schulden der Beschuldigten unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände – insbesondere der grossen Gefahr der Ausbreitung des Pflanzenschädlings – als schwer zu qualifizieren ist, erscheint eine Bestrafung der Beschuldigten mit einer Busse in der Höhe von Fr. 2’000.00 als angemessen.
Ort/Zeit: […] / Freitag, 28. Juli 2023, 08:48 Uhr
Strafbestimmung(en): Art. 292 StGB
Es wird erkannt:
1. […] wird bestraft mit einer Busse von Fr. 2000.00
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht
aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 20 Tag(en).
3. Es werden ihr die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 750.00, Total Fr. 2750.00
4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt des Bezirkes Y innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein zu begleichen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
5. Mitteilung an: […]
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