Strafbefehl:
Sachverhalt:
Der Beschuldigte stellte am 25. Juli 2023 als Personalverantwortlicher des Unternehmens ›A AG’ den Arbeitnehmer B als Chauffeur an, ohne dessen Aufnahme der Erwerbstätigkeit vorgängig dem Amt für Wirtschaft und Arbeit zu melden. B verfügte über eine Aufenthaltsbewilligung B (anerkannter Flüchtling), weshalb die Ausübung der unselbständigen Erwerbstätig-keit gemäss Art. 85a Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VZAE der Meldepflicht, welche den Arbeitgeber trifft, unterliegt.
Indem der Beschuldigte als für die Anmeldung verantwortlicher Arbeitgeber die unselbständige Erwerbstätigkeit von B aus pflichtwidriger Unvorsichtigkeit nicht vorgängig meldete, hat er sich wegen fahrlässiger Verletzung der Meldepflicht im Sinne der untengenannten Strafbestimmungen schuldig gemacht, weshalb er mit einer schuldangemessenen Busse in Höhe von Fr. 200.00 zu bestrafen ist
Ort/Zeit: […] / Dienstag, 25. Juli 2023
Übertretene Bestimmung(en): Art. 85a Abs. 1 und 2 AIG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VZAE
Strafbestimmung(en): Art. 120 Abs. 1 lit. f AIG
Es wird erkannt:
1. […] wird bestraft mit einer Busse von Fr. 200.00
2. Wird die Busse schuldhaft nicht bezahlt, tritt an deren Stelle eine nicht
aufschiebbare Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tag(en).
3. Es werden ihm die Kosten auferlegt: Gebühren Fr. 250.00, Total Fr. 450.00
4. Gegen diesen Strafbefehl können nach Art. 354 StPO die beschuldigte Person und weitere Betroffene beim Statthalteramt Bezirk X innert 10 Tagen schriftlich Einsprache erheben. Mit Ausnahme der Einsprache der beschuldigten Person sind Einsprachen zu begründen. Einsprachen müssen spätestens am letzten Tag der Frist bei der Strafbehörde abgegeben oder zu deren Handen der Schweizerischen Post, einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung oder, im Falle von inhaftierten Personen, der Anstaltsleitung übergeben werden. Ohne gültige Einsprache wird der Strafbefehl zum rechtskräftigen und vollstreckbaren Urteil. In Rechtskraft erwachsene Bussen und Gebühren sind innert 30 Tagen nach der Zustellung mit beiliegendem Einzahlungsschein zu begleichen. Werden sie schuldhaft nicht bezahlt, hat die verurteilte Person die angegebene Ersatzfreiheitsstrafe zu verbüssen.
5. Mitteilung an: […]
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